, alS jene, >o an leinen Befrachter gehö.ig seyn, zurückbringe, be. Strafe e.neS GuldenS für jeden einfachen Brief, m.th.n deS Onpl. für einen doppelten, so zuwider dieses Gebotes aurgigeben und von dem Bothen angenommen wird. Dahero jolchc Strafe sowohl der Both, alS auch jener, bezahlen »olle, welcker derlei Briefe an einen lolchen vo>> lhlv >elb>r nicht . ->>.,enen Bothen aufaegebrn hat; >o!lten aber zwilchen dem ìv.... ^ in dein Ort. wovon ein Böthe abgelchlcker i>vischen dem l'errrào lzucin
nnd Gemeinden auch an jenen Orten, wo Post- StationeS oder Brief-Sammler sind, zun Be huf ihres Handels und Beförderung ihrer Eiseklen eigene Bothen unterhalten mögen, welche aber allein zir Be stellung deren mir dem Herrschaftlichen - Mmzistra,, - oder Gemeinde - Jnstegel besiegelten Amrofachen , Gericits- »nö Protest- auch andern vcilnminol^n Akten, nicht veniger deren beschwerte» Briefen, das ist solcher Briefchafren, denen etwaS beigepackt ist, gebraucht werden koniln»; le dige Briefe
aber, das ist solche, denen nichts beigepackt ist, anzunehmen und zu bestellen, ist ihnen verbocen, bei Strafe eines Guldens von jedem einsachen solcher Brief, welche Strafe sowohl der Böthe als auch oer Zlufgeber des BriefcS zu bezahlen hat: jedoch wollen Wir gnadigst zugeben, daß, wann jemand eines lolchen OrtS durch den Bothen sich etwas einkaufen oder überbringen laffen woll te, er z» der Sache Bestell - oder Beschreibung dein Bo then einen offenen oder u»verschlossenen Brief, oder Zet tel (gleichwie auch ossene
Frack)tbriefe jedem Bothen anzu nehmen erlaubt ist) mitgeben, und solche der Volh über bringen könne; gleichfalls wollen Wir gnädigst crlanben, dass die HerrschaslS - Bothen , ivelche von den Gütern die Wirthsch.istS-Briefe an ihre Herrschaften überbringen, muli die Briefe, ivelciie ininàiiuce und allein in das herr- fchafiliche Haus gehören, ingleichen derei» Unterthanen Billlckrisien mir sich nehineu und in das herrschaftliche Haus bestellen mögen, doch soll sich niemand nnterstehcn, sich fremde
» der Postbeamten die Visitation vornehmen tu lass,». ^ ° : Seilten einige Bothen bei der Visitation er tappet werden, welche verborgener Weise die Griefe dnrch- znfchwärzen suchten, diese sotten in dir vierfache Straf« , verfallen seyn. 5>tZl>timu: Alles obige ist bei der Neiz»r, oder der Zurückkehrung der geschwo,»en und ordinär, iiil.m^is.yii, Bolhen zn vbscrvire» und z» bewerkstelligen. ()ct-«vl>: Alle diese «nlàndiscl>e, gesuiiì'orne und or dinari Bothen sdllen voi» den Her, schafien, Odrijkeiiclt