auf diese Auseinandersetzungen in kurzer Rede, bezüglich deren Inhalts wir auf unsere Reichsraths-Berichte ve> weisen, erwidert Hat, erhält der tirolische Abgeord nete Dr. Graf das Wort. Er sagt: „Ich kann mich anit meinen Aemerknngen zn dieser Vorlage sehr kurz fassen. Ich Halte nämlich dafür, daß die Bestimmungen, welche kie Mehrheit des Ausschusses in Bezug auf Tirol in diese Borlage aufgenommen hat, zum Unter schiede zur Borlage, wie sie die Regierung vorgelegt hatte, ganz und gar nicht in das vorliegende Gesetz passen
bestehender und um die Herstellung ganz neuer Gebäudesteuergesetze handelt. Ich kann mich, um die ^Richtigkeit dieser Bebauptuug zu beweisen, ohne Wei teres auf die Ausführungen berufen, welche eben von Seite deS Herrn RegiernngsvcrtreterS hier ini Hanse gemacht worden sind. In Tirol besteht allerdings auch jetzt eine Stener für die Gebäude, aber die Art und Weise, wie sie be hoben und bemessen wird, ist eine andere als in den übrigen Königreichen und Ländern. Gleichwohl wird ohne alle Rücksicht anf
diese in Tirol bestehenden Steuergesetze im Z. 1 und insbesondere im H. 9 etwas ganz Neues, somit eine neue und dazu höhere Steuer in Borschlag gebracht. DaS scheint mir nun, wie gesagt, mit der Überschrift des Gesetzes durchaus in keiner Uebereinstimmung zu sein. Für's zweite hat die Vorlage die Aufgabe, in Be zug auf die bestehende Gebäudestener Nachlässe zn nor- mircn; mit Bezug aus das aber, was ich soeben in Beziehung auf, di? ZZ-, 1 und 9 n. f. w. bemerkt habe, gewährt diese Vorlage für Tirol durchaus
nicht Nachlässe, vielmehr wird Tirol eine von der bisheri gen Gebäudesteuer wesentlich verschiedene und größere Steuer zugedacht. . , «tatt Nachlässe erhält Tirol, wenn Sie das Gesetz gleichzeitig in Tirol, wie in den übrigen Königreichen und Ländern dnrchsühren würden, sogar eine Doppel besteuerung; denn.es ist ganz richtige daß H. 9 in der Durchführung sich ganz anders ausnimmt, als anf dem Papiere. 6s ist dermalen unmöglich, die HanSzins- uud Claisenstener in Tirol so zn regnliren, und die Nach lässe uud
die Bestimmungen, welche in diesem Gesetze vorgeschlagen werden, so durchzuführen, wie in den anderen Ländern. Es ist dies unmöglich in Rücksicht anf die Art, wie die Gebäudesteuer jetzt in Tirol um gelegt und bemessen wird. Auch ans diesem Gründe also, nämlich mit Rücksicht auf die Undurchsührbarkeit dieser Bestimmniigen in Tirol, sollte, glaube ich, daS hohe Haus von diesen Bestimmungen Umgang neh men nnd die Regierungsvorlage statt der des Aus schusses, insoweit sie sich aus Tirol bezieht, annehmen