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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 214 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
/ K. 671. Wenn Hn Theil von dem anderen Theile durch falsche Angaben irr e "^e fNrl^wordTm^à^der'Tsrlftbu m die ^ Hauptsache, oder eme w e se ntlich e B esch affe uheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet oder erklärt worden; so. entsteht für den Jrregeführten keine Verbindlichkeit. ^ 672. Betrifft aber der Jrrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit. derselben, sondern einen Rebenumstand, so bleibt der Vertrag, insofern beide Theile

durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die Nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten. §. 875. Ist der versprechende Theil von einem Dritten entweder durch ungerechte und -gegründete Furcht zu^einem Vertrage gezwungen, oder durch falsche Angaben irre geführt worden; so ist der Vertrag giftig. Nur in dem Falle, daß der annehmende Theil an der widerrechtlichen Handlung des Dritten Theil nahm, oder dieselbe offenbar wißen mußte, ist er ebenso nach den §Z. 870—874 Zu behandeln

, als wenn er selbst den anderen Theil in Furcht oder Jrrthum vWsetzt hätte. §. 876. Wenn der versprechende Theil selbst und allein an seinem wie immer gearteten Jrrthume Schuld ist, so besteht der Vertrag;. es wäre denn, daß dem annehmenden Theile der ob waltende'Jrrthum offenbar aus den Umständen auffallen mußte- .Rach eben diesen Grundsätzen (8Z. 869—876) ist auch zu beurtkiltN, Wwieferae die von einem Gememschuldmr vor der CoNcurSeröstnuvA zu» Nachtheile der Gläubiger unternommenen Rechtshandlungen wegen

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Books
Category:
Medicine
Year:
1842
¬Die¬ geistigen Getränke in medicinisch-polizeilicher Hinsicht : Inaugural-Dissertation
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Page 27 of 43
Author: Heinisch, Anton / von Anton Heinisch
Place: Wien
Publisher: Ueberreuter
Physical description: 40 S.
Language: Deutsch
Notations: Wien, Univ., Diss., 1842
Location mark: 2.576
Intern ID: 188976
Ml/ theil; übrigens könnte deren Ermittlung, wie bereits schon früher bemerkt worden war. geschehen. <0 Zur Abstumpfung der Säure wird Pottasche (koh lensaures KalQ oder Kreide (kohlensaurer Kalk3 zuge setzt : dadurch verbinden sieh die freien Säuren mit dem Kali oder Kalke, und bilden Salze, von denen die letzteren als schwer lösliche Verbindungen zu Boden fallen , und somit der Gesundheit keinen Nach theil bringen können, — Zur Entdeckung dieses Be truges dampft man etwas von dem Weine

bis zur Sy- rupsdlcke ab, rührt etwas Alcohol hinzu, der das essigsaure Kali auflöst, filtrirt dann die Flüssigkeit und f heilt sie in zwei T heile. Auf den einen Theil rcagirt man mit Platinchlorid, das einen zeisiggelben Nie derschlag bildet; der andere Theil aber wird bis zur Trockne abgedampft, und dann mit Schwefelsäure ver setzt, wo sich gleich essigsaure, an ihrem Gerüche er kennbare Dämpfe entbinden. — War aber Kalk vor handen , so wird der Wein ebenfalls bis zur Syrups- dieke abgedampft, und mit Alcohol

behandelt; die Flüssigkeit enthält nun essigsauren Kalk, der durch kleesaures Ammoniak wciss gefällt wird; der Nieder schlag aber in einem Schinelztiegei calcinirt, gibt le bendigen Kalk. Dabei ist aber zu berücksichtigen , dass auch reine Weine oft kleine Mengen sauren, Schwe felsäuren und weinsteinsauren Kalkes enthalten. Der Niederschlag, den dieses Reagens in reinen Weinen bewirkt, ist aber kaum bemerkbar; um jedoch ganz ausser Zweifel zu seyn, rauche man eine Portion Wein bis zu dem achten Theil

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 357 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
à v. §, Oft. 18W. Jf, 63—71. ^ atte» ausgesprochene Trennung der Ehe dem Bande nach HUt jehych für den katholischen Theil in Betreff der ehe- ^lchen Lebensgemeinschaft nur die Wirkung der lebensUnglichen von Tisch und Bett. §, 68. Nenn das katholische Ehegericht auf lebenslang- Scheiduug von Tisch und Bett erkennt, so kann der nichts holische Theil auf Grund dieses UrteileS bei feinem Che- AErichte um Trenn unq des Ehebande- nachsuchen. Er kann Jst m dem Urteile des katholischeu Ehegerichtes

nichtkatholifche Oatte als schuldtragend an der Scheiduug . d-lchuet wordeu, so Hat ans deffen Ausuchen über die That* lâche per Schuld, insoweit darauf Bermogeusansprüche gegrüu- ^ «et werden, der ordenNiche Richter zu erkenneu. . ^ Dietz gilt auch in dem Falle, wenn Über die Klage des ^îchtkatboüschen Theiles das geiftliche Ehegericht desselben den Ethvlîschen Theil aü schuldtragend an der Scheidung oder îkrunung der Ehe erklâ'rt Hat. |. 70. Kommt zwischen de« Ehegatten in Beziehung auf hre Nermogen

-verhaltniffe kein Bergleich zu Stande, so stnden êle Beftiwmuugen der KK. 1264 oder 1266 des a. b. G. B. £*0«. je uachdem beide Ehegatten nnr al- von Tisch und Bett AîWedeu zu betrachten find, oder die Ehe rückfichtlich des mcht- 'êtholischen Watten getrennt ist. Jm letzteren Falle kann auch ische Theil, obgleich er fur schuldlos erkannt wurde, gesetzliche Erbfolge (Ktz. 7L7 —75N des a. b. G. B.) lnspruch machen. 71. Hat das geiflliche Gericht ans Einschreiten des ka- chen Theiles die Scheidung

auf unbestimmte Zeit erkannt, ,ist nach Ablauf von mehr aïs drei Jahren noch keine v-fîcht vvrhanden, dah der tatholische Datte in die Wieder« îti êEîvigung einwilligen werde, so Zaun der nichtkatholische öei seinem Ehegerichte die Trennung nachsuchen. Hat aber zu der Scheidung durch eine Handlung Anlaß . l M, Elche den schuldlosen katholischen Theil, wofern er Mt in die katholische Kirche eingetreten wäre, zur Klage auf Innung oder auf Scheidung von Tisch und Bett berechtiget **•_ so stnd nach erfolgter

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 360 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
aufznlösen, wenn die Eltern gerechten Widerspruch entgegensetzen. §, 6. Wenn ein Theil die von dem Verlobten schuldige Treue gebrocheu hat, so ist der andere seines Versprechens entbunden. Wofern nach Schließung des Eheverlöbnisses eine solche Veränderung ein tritt, daß man voraussetzen darf» es wäre bei diesem Stande der Dinge zum BerMniffe nicht stk" kommen,.so verliert dasselbe für jenen Theil, bei welchem erne solche Veränderung nicht eingetreten ist, seine bindende Kraft- Im Falle

, daß solche Umstände schon zur Zeit der Berlobuns obwalten, ist jener Theil, welchem fie damals unbekannt waren, zum Rücktritte berechtiget. J. 7. Die Verlobten sind durch die Übernommene B** bindlichkeit nicht gehindert, sich dem Ordensleben oder de^ geistlichen Stande zu widmen. Durch die Ablegung der lichen Gelübde oder den Empfang der höheren Weihen ® 1,: das Eheverlöbniß aufgelöst. §., 8. Dadurch, daß der Eine Theil sich mit einer dvitte^ Person Mrehelicht, wird zwar das Verlöbniß Mfij****»«- * vctUriben

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Books
Category:
Social sciences
Year:
1846
¬Die¬ Bevölkerungs-Verhältnisse der österreichischen Monarchie mit einem Anhange der Volkszahl, Geburten, Sterbefälle und Trauungen vom Jahre 1819 bis zum Jahre 1843
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Page 111 of 369
Author: Becher, Siegfried / Siegfried Becher
Place: Wien
Publisher: Doll
Physical description: 368 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1819-1843
Location mark: II 212.874
Intern ID: 348543
109 mark 24 bis 28; sonach kommen im Durchschnitte in den österreichi schen deutschen und slavischen Provinzen 19 bis 20 Trauungen auf 100 getraute Paare, wo der eine Theil verwittwet, der andere ledigen Standes ist, in den italienischen Provinzen aber deren 14 bis 15, und zwar im Lombardischen 15 bis 17, im Venetianischen 13 bis 15. Die Minderzahl der Trauungen hat unter v crwitt w eten Personen statt, n;ir in der Militärgrenzc und während einzelner Jahre auch in Siebenbürgen zählt man mehr

sind. Die Provinz Siebenbürgen zählt gewöhnlich unter 100 Trauun gen 77 biö 78 beiderseits ledigen Standes, 10 bis 14 beiderseits verwittwet, 11 bis 14 ein Theil ledig, der andere verwittwet, dage gen in der Militärgrenze 75 bis 77 bezüglich 16 bis 20 und 7 bis 10 getraute Paare. Fassen wir diese Resultate zusammen, so zählt man, nimmt man auf die Kategorie jedes Standes Rücksicht, unter welchen in den einzelnen Provinzen eheliche Verbindungen eingegangen wer den, in Dalmatien, Jllirien und Tirol die meisten

getrauten Paare, wo beide Theile ledigen Standes sind, in den italienischen Pro vinzen, wo beide Theile verwittwet, in Oberöfterretch und Steier mark, wo der eine Theil verwittwet, der andere Theil ledigen Standes ist. IV. Anzahl der Trauungen nach den Glaubens bekenntnissen. 1 . Nach dem Glaubensbekenntnisse sind die Mehrzahl der Be wohner Katholiken und uttirte Griechen, daher auch un-

6
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1865
¬Der¬ Gebirgskrieg
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Page 25 of 334
Author: Rechberger von Rechcron, Josef / von J. Rechberger R. von Rechkron
Place: Wien
Publisher: Seidel
Physical description: VIII, 308 S. : Ill., Kt.
Language: Deutsch
Subject heading: s.Gebirgskrieg ; s.Taktik
Location mark: II 100.593 ; 848
Intern ID: 151268
16 bewachsen. Ihr Böschungswinkel beträgt im Mittelmass 35—4S Grad. Er ist demnach oft steiler als derjenige, den bewaffnete Infanteristen in gerader Linie zu ersteigen vermögen, selbst wenn sie sich dazu der Hände bedienen. Die Konfiguration der Waldregion stellt sich am häufigsten in convexer Form dar, die an der Basisregion in eine con cave oder concav-convexe übergeht, wie dies Figur III. A.B.C. versinn licht. Der steilere Theil bleibt daher am zweckmässigsten den Wald beständen gewidmet

; denn eine landwirtschaftliche Bebauung dessel ben würde viele XJebelstände nach sich ziehen. Es hätte dies auch den besonderen Nachtheil, dass bei den heftigen Regengüssen, wie sie in den hohen Gebirgen häufig Vorkommen, die Humusdecke abge schwemmt, der zunächst angrenzende Theil der Basisregion durch das herabströmende Wasser beschädigt und in kurzer Zeit der Fels in der Waldregion zu Tage treten würde. Ein Uebelstand, der sich durch kein Mittel der Kunst mehr beseitigen Messe. Die Alp région grenzt an den oberen Theil

sehr gut, welche die ganze Region überdecken. Die Alpregion, welche die Grenze bildet, wo noch nahrhafte Fut terkräuter zu finden sind, schliesst übrigens das hortkommen des Holzes nicht aus. Es kommen daher theilweise zwei Regionen als eine einzige, nämlich als Alpe oder Wald vor. Nur derjenige Theil der Alpregion, wo blos Hutweide-Gras gedeiht, ferner die meisten Einsattlungen, wo entgegengesetzte lange Thal er ihren Ursprung haben und in der Regel scharfen, beständigen Winden, so wie feucht- kalten

8
Books
Category:
History
Year:
1851
Gedrängte Geschichte des östreichischen Kaiserstaates bis auf die neueste Zeit
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Page 278 of 351
Author: Mailáth, Johann / von Johann Mailáth
Place: Wien
Publisher: Mayer
Physical description: 343 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; z.Geschichte
Location mark: 1305
Intern ID: 184653
272 Zoses II. Leopold II. sie mußten einen großen Theil ihres Heeres ge ge dm König von Schweden Gustav M. verwenden, der Rußland angegriffen hatte. Die günstigen Ereignisse für die Oe streich er waren, die Einnahme von Chotym durch den Prinzen Koburg (1788, 29. September), der in Folge dieser Eroberung einen großen Theil der Walachei besetzte, und die Erobe rung von Dubitza durch London, der anstatt des erkrankten Lichtenstein das Commando der Armee (August) in Croatien übernommen

- panek 12 Kanonen und zog sich zurück (7. August). Der Großvezier brei tete sich aus bis Temesvür, welches in Belagerungszustand versetzt wurde. Dasselbe geschah mit Arad. Der Kaiser ging mit 49,990 Mann in den Banat zu Wavtens- lebens Unterstützung. Zwischen Lugosch und Karansebes in einer finstern stürmischen Nacht (29. September) während des Marsches stießen kai serliche Truppen aufeinander und feuerten. Da hieß esl die ganze türki sche Macht sei im Anzuge. Ein Theil des kaiserlichen Heeres zog

sich geordnet zurück, ein Theil floh in wilder Unordnung. Der Kaiser, der vor einer der Hauptcolonen fuhr, warf sich alsobald aus ein Pferd und den Fliehenden entgegen, umsonst! er gerieth selbst in das Kreuzfeuer seiner Truppen, und die Fliehenden rissen ihn mit sich fort. Sein Neffe Franz stellte sich in die Mitte eines Jnsanterie-Negimentes, das, durch seine Gegenwart zusammengchalten, sich in Ordnung zurückzog. Als der Tag anbrach war die Armee über das Geschehene eben so erstaunt, wie die Türken

10
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1906
Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
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Page 34 of 77
Author: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veranlaßt durch das k.k. Ackerbauministerium
Place: Wien
Publisher: Hof- und Staatsdr.
Physical description: 73 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Geschlossener Hof ; s.Recht ; z.Geschichte 1770-190O ; f.Quelle
Location mark: I 107.509
Intern ID: 110613
Gubrrninlnote umu JL April 1S4(i, Ur. 7873 (Kultur), in Angelegenheit von Grnndzcrstncknngen. (An das Appellationsgericht in Innsbruck.) Das Gubernnim hat die Ehre, dem löblichen Gerichte auf die schätzbaren Zuschriften vom 11. März und 18. November Z. 880 und 4300, Nachstehendes zu erwidern: Tie Pragmatikalvcrordumrg vom 11. August 17/0 über die Grund- zcrstückuiigen ist in den Kreisen von Trient. und Rovereto unbeachtet nnd nnbefolgt geblieben, weil ein großer Theil dieser Bezirke danrals

die Territorialhoheit des Fürstbischofs von Trient anerkannt hat, zum Theil lag der Grund in der faktischen llnmrwendbarkcit jener Verordnung in dem schon damals ganz verschiedenartigen Grundbesitz jenes Landestheiles, in tvelchem keine geschlossenen Bailernhöfe bestehen, Zum.. Theil Wohl auch in der durch die Beziehung ans das Landstatut begründeten Ver- muthung, daß dieselbe mir für jene Gegenden, wo das Statut in gesetz licher Wirksamkeit steht, gemeint sei. Deshalb wurde auch zufolge Allerhöchster Entschließung

13
Books
Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 350 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
Kleinheit gegenüber der individuellen Wirklichkeit (in welcher sich jene Begriffe thatsächlich decken) verwechselt wird, und zweitens, daß jener Gattungsallgemembegriff als eine Real all gemein heit behandelt und daher auf nicht zu ständige Dinge angewendet wird. .Hiebei wirkt drittens auch eine falsche Vorstellung von jener Allgemeinheit mit, in welcher das Ganze Zu feinen Theilen steht, da eben die „Landessprache" als in jedem Theile des Landes, weil er ein Theil ist, für giltig erklärt

wird. Der Begriff „Landessprache" hat allerdings in jedem Theile und bei jedem Gerichte seine Geltung; aber die Begriffsverwirk lichung, d. i. die Landessprache als eine wirkliche Sprache hat nur in jenem Theile Geltung, wo sie eben die Sprache - des Volkes ist. Die Rechts gesetze selbst gelten für das Ganze und jeden einzelnen Theil des Ganzen; daher unter scheiden sich hierin die einzelnen Gerichtsbezirke nicht und es gilt dieselbe Rechtsregel kraft der Allgemeinheit für die einzelnen. Die Rechts

Landessprachen" und von der „Einheit der Theile im Ganzen" logisch die Ausdehnung jeder Sprache auf jeden Theil nicht folgt. Da diese Schluß- * folge auch in dem Judicate des obersten Gerichtshofes vom December 1898 enthalten ist, mußten wir bis auf dm Ursprung des Jrrthnms zurückgehen. Allein wir finden in der Begründung „aä 1" noch einige andere logische Jnconvenienzen. d. Andere logische Unrichtigkeiten. Bald nach dem Eingänge „ack 1" der Begründung (S. 324) folgt auf den Satz: „Wenn nach § 13 A. G.-T.

14
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Page 356 of 476
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Location mark: I 3.501
Intern ID: 316127
auf" gesetzt merdeii, und menu Mt§ beodachtet worden ist, so kaM le in Theil o|tic BewiRiguug des andereu zurilcttreten. Doch bedVrfen Minderjà'hrige zu dem Bergleiche der Genehmhalrung t|ff§ Baters oder Bormundes und der VormundschastAbehorde. ^Lon dem schiedsrichterlichen Auispruche stndet teine'BerufuKJ statt; es kann aber eine Klage auf Nichtigkeit vor de« lichen Richter angeflelt werdeu. §. W. Menu die geschiedenen Ehegatten flch wieder ve^ einigen, so wird dai geìstliche Gericht die Personal

derselben hievou in Kenntnitz sehen. §. 68 . Kenn vou zwei Perssnen, welche fich . katholische Ehristen geehelicht haben, die eine in die katholisv Mrche eiutritt, so Hat jeder Theil seine allfà'llige Scheidun-^ klage bei dem Ehegerichte anzubringen, welche« er in seiues Reliaiousbekenntnisfes untersteht. Auch kann der mch^ kacholische Theil nach den^ Borschrìften - des Ehegesetzes, de«^r uutervorfen ist, die Treuuuug dei Ehebandes bei feinem y " gerichte verlanaen. Beschwerdeu wegeu verweigerteu oder «Jchtig

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