Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
. Die im Populations-Ausweise enthaltene Populations- und Vieh- stands-Summe muß mit iener in den statistischen Notizen genau überein stimmen, damit vorkommende Abweichungen der Summen nicht auf Un zuverlässigkeit der Angaben schließen lassen. Gub.-Dek. v. 21. Apr. 1824, Z, 7965. II. Hinsichtlich des phisischen Wohles der Jugend. Die politische Schulverfassung der deutschen Schulen, 7. Auflage verordnet: §. 231Auch die Sorge für die Gesundheit der Kinder ge hört unter die Pflichten des Lehrers. §. 233. Er sehe
und Schwämme, vor dem miithwilligen Herumstoßen und Spielen am Wasser und auf öffentlichen Straßen, besonders bei der Dämmerung und zur Nachtzeit, vor dem Baden in Flüssen, Bächen, Teichen und Mühlgräben, wodurch sie leicht in Lebensgefahr gerathen könnten. §. 236. Zur Winterszeit und bei Regenwetter sorge der Lehrer, daß die Kinder außer dem Zimmer den Schnee von ihren 'Kleidern abschütteln, den Koch von den Füßen abstreifen, damit nicht die Ausdünstung dadurch vermehrt und die Luft im Schulzimmer desto
eher verdorben werde. § „238. Kin der mit einem ansteckenden oder ekelhaften Ausschlage an Händen oder am Kopfe, Kinder, die geblättert haben und den Schorf noch am Leibe tragen, müssen bis zur völligen Genesung von der Schule ausgeschlossen werden. §. 239. Uebrigcns fordert die Sorge, für die Gesundheit der Jugend, daß das Lehrzimmer nicht übermäßig warm geheitzt, nach jeder Schulzeit gelüftet und jeden zweiten Tag vom Staube und Unrathe ge- reiniget werde. §- 312. Den schulfähigen Kindern, deren