. Heute legt der Staat den Gewerbe- Jnspectoren die Pflicht aus, in allen privaten Betrieben, Fabriksunternehmungen rc. darauf zu achten, daß Schutzoorkehrungen an Maschinen rc. angebracht, resp. andere Einrichtungen ge« troffen werden, die geeignet erscheinen, Leben und Gesundheit des Arbeiters zu schützen. Die Staatsbahnen als staatliche Betriebe, möchte man versucht sein zu glauben, sollten mit einer viel genaueren Pünktlichkeit von einer solchen Vor sorge getroffen werden, damit der Staat
, daß ein Conducteur in Tunnels oder ' auf Brücken die Thürs öffne. Wie kommt es, | aber, daß dieses Verbot nicht immer von den ; ! Bediensteten befolgt wird? Weil die Vorgesetzten im Dienste schon dafür Sorge tragen, daß, wenn der Conducteur den Verpflichtungen Nachkommen und nicht eine Strafe über sich hereinbrechen lassen will, er genöthigt ist, dieses Verbot zu j überschreiten. Auf der Jllbrücke, wo dieses Un- ! glück passirte, kann der Conducteur auf der! ! Brücke, wenn die Thüren offen stehen