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Schlern
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Page 5 of 78
Date: 01.06.1973
Physical description: 78
und die Werbung von Söldnern für eine zwangsweise Eintreibung der dem Stifte schuldigen Abgaben und Lieferungen bei dessen Urbarsholden eine rechtswidrige Handlung, weil selbst die Zinsbauem mit dem Banne bedroht waren, die der gebannten Äbtissin lieferten. Nach dem in Tirol befolgten weltlichen Recht, dem Tiroler Landrecht, waren aber die Rechtshandlungen der Äbtissin Verena von Stuben als Inhaberin der Grundherrschaft des Gotteshauses Sonnenburg rechtmäßig. Die Grundsätze und Voraussetzungen

des Kirchenrechtes und des weltlichen Landrechtes im Lande Tirol waren nicht übereinstimmend und führten daher zu entgegengesetzten rechtlichen Schlußfolgerungen, die schließlich zum grausamen „Mannschlachten“ bei Maria Saalen führten. Schon am 30. April 1455 hatte der Kardinal die Bannbulle gegen Äbtissin und Konvent des Stiftes Sonnenburg verfaßt, die er am 20. Juni desselben Jahres am Münster des Klosters im Pustertale anschlagen ließ. Am darauf folgenden Sonntag (Juni 1455) wurde dieser Kirchenbann

von allen Kanzeln der Diözese verkündet 6 ). Obwohl Herzog Sigmund beim Kardinal für die gebannten Nonnen sich verwendet hatte 7 ) und sogar Papst Calixtus III. Niko laus von Kues am 11. Dezember 1455 aufgefordert hatte, diesen Streit mit den Nonnen von Sonnenburg „um seines eigenen Vorteiles willen lieber selbst in Güte beizulegen“ 8 ), hob Cusanus diese schwere Kirchenstrafe über die Klosterfrauen trotzdem nicht auf. Auch die Fürsprache des gesamten Dom kapitels von Br ixen für die Gebannten hatte beim

Kardinal keinen Erfolg“). Daraufhin setzte Sigmund als Landesfürst am 18. Februar 1456 den Pfleger der Michelsburg bei St. Lorenzen im Pustertal, Balthasar von Welsberg, zum Untervogt des Stiftes Sonnenburg ein ,0 ) und bevollmächtigte ihn, alle dem Kloster gehörigen Gefälle und Zinse aus dem Enneberger Gericht einzu heben. Doch kurz darnach kam Sigmund mit Nikolaus Cusanus „in den ersten Tagen des Monats März 1456“ “) zusammen und ließ dabei wegen verschie dener Schwierigkeiten, bei denen

er vor allem des Kardinals Unterstützung benötigte, die Äbtissin und den Konvent von Sonnenburg im Stich. Der Landesfürst legte nun selbst der Frau Verena von Stuben nahe, sie möge den Kardinal um Lösung vom Kirchenbann bitten und als Äbtissin des Stiftes abtreten. Diese konnte sich aber dazu nicht entschließen, obwohl sie nun auch von ihrem obersten Schirmvogt fallen gelassen worden war. Bevor Herzog Sigmund im April 1456 nach Österreich reisen mußte, hatte er Kardinal Nikolaus von Cusa gebeten, er möge gegen Äbtissin

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Schlern
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Page 4 of 78
Date: 01.06.1973
Physical description: 78
Franz Klein-Bruckschwaiger Um die rechtliche Bewertung der Enneberger Schlacht im Jahre 1458 Zum 60. Geburtstag des Cusanus-Forschers Univ.-Prof. DDDr. Nikolaus Grass Drei Briefe in Urschrift, die von Kardinal Nikolaus von Kues, seiner Gegnerin Verena von Stuben, der gebannten Äbtissin des Benediktinerinnen- stiftes Sonnenburg im Pustertal, und von der Herzogin Eleonore von Öster reich, der Gemahlin und Statthalterin des Landesfürsten von Tirol, Herzog Sigmund, die in letzter Zeit gefunden

und von Hermann Hailauer ‘) ver öffentlicht wurden, sollten nach des Herausgebers Ansicht eine neue morali sche Wertung des Kardinals in seiner Verantwortlichkeit für den Tod von einigen 50 Soldknechten des Stiftes Sonnenburg herbeiführen. Obwohl diese Briefe nur kurze Zeit nach diesem Ereignis geschrieben worden sind, enthalten sie für die Verschuldensfrage keine neuen Gründe. Beide Streitteile, der Kardinal und die Äbtissin, beschuldigten sich gegenseitig unrechtmäßiger Gewaltanwendung durch deren Amtleute

, sei es der bischöfliche Hauptmann Gabriel Prack oder der Söldnerführer Jobst von Hornstein, der eine Zwangs pfändung der zinsverweigernden Gotteshausleute von Sonnenburg durchführen wollte. Doch die rechtliche Beurteilung dieser Schlacht bietet eine wertvolle Voraussetzung für die moralische Bewertung der Verschuldensfrage der bei den Streitteile als Anstifter der grausamen Kampfmaßnahmen, die Hailauer so ausführlich dargestellt hat 2 ). Diese rechtliche Beurteilung der Enneberger Schlacht

des Rechts. Fehlt ein solcher Grund, dann handelt es sich nicht um rechte, sondern um Unrechte .mutwillige“ Fehde, um ,Raub‘, .iniustum bellum (ungerechter Krieg), tyrannis“ (ungerechte Gewaltherrschaft)“ 4 ). Allerdings widersprachen sich bei dieser Fehde zwischen dem Söldner hauptmann der Klosterherrschaft Sonnenburg und der „Comaun“ Enneberg als Genossenschaft grundherrschaftlicher Holden das Kirchenrecht und das alte weltliche Gewohnheitsrecht der Selbsthilfe. Äbtissin und Konvent des Stiftes

Sonnenburg waren vom zuständigen Diözesanbischof Nikolaus Cusanus, der aber gleichzeitig päpstlicher Legat mit allen Vollmachten des Oberhauptes der Kirche war, gebannt worden. Dieser Bann hatte nicht nur kirchliche Rechtsfolgen, wie Ausschluß der Gebannten aus der geistlichen Gemeinschaft der Kirche mit ihren übernatürlichen Heilsmitteln, den Sakramenten. Der Bann als geistliche Strafe hatte auch Rechtsfolgen im weltlichen Bereich, hinsichtlich der sogenannten Temporalien, der zeitlichen Mittel

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Date: 01.06.1973
Physical description: 78
sein. Daraufhin hatte sich der Welsberger bemüht, Verena von Stuben zur Abdankung zu bewegen. Diese fühlte sich nunmehr auch von ihrem Schirmvogt, den ihr der Landesfürst als oberster Vogt des Frauenstiftes bestellt hatte, verlassen. Die Äbtissin und der Konvent von Sonnenburg schrieben daraufhin an Herzogin Eleonore und teilten dieser mit: „Da haben wir uns unterstanden, auf unseren eigenen Rat hin, uns bei unserer Gewere (in unseren Rechten) zu halten, doch in Hoffnung auf Schirm und Hilfe der Herzogin

und ihres Gemahls, der diese nach Herkommen der Sachen vor dem allmächtigen Gott schuldig“ sei **). Die gebannten Klosterfrauen nahmen Jobst von Hornstein, einen Schwager der Äbtissin Verena von Stuben, als Hauptmann zu ihren Schutz in Diensten, der Söldner werben ließ, mit denen er nicht nur die Sonnenburg verteidigen, sondern auch die Amtleute des Stiftes bei der Zwangseintreibung der fälligen Abgaben an das Stift unterstützen sollte. Am heiligen Osterabend (Karsamstag), den 1. April 1458, forderte Verena

von Stuben die Gotteshausleute von Sonnen burg auf, „angesichts des Briefs mit Zinsen, Renten und Gülten, wie sie das der hochgelobten Königin des Münsters zu Sonnenburg, Maria, schuldig seien zu erscheinen. Wo sie das unterließen und ihren Eid brechend meineidig werden wollten, so müßte die Äbtissin Gehorsam erzwingen; sie würde die Zinse nach dem Landrecht und nach der Gewohnheit des Klosters durch Pfändung eintreiben lassen. Innerhalb der nächsten acht Tage nach Ostern hätte ein jeder seinen Zins

auch an den auf seinem bischöflichen Schlosse Bu chenstein verweilenden Kardinal einen Brief geschrieben hatte. „Ettliche“ Abschriften dieses Schreibens hat er auch der Herzogin als Statthalterin des Landesfürsten gesandt, die diese ihrem Gemahle mit einem Bericht weiter leitete. Unter diesen Abschriften befand sich auch ein Schirmbrief des Herzogs Sigmund, mit dem dieser als oberster Vogt dem Stifte Sonnenburg Schutz und Schirm zusicherte. Balthasar von Welsberg hatte am 12. März 1458 seinen Auftrag, die weltliche Regierung

. Während von letzterem keine schriftliche Äußerung zum Schreiben Hornsteins bekannt ist, wurde die Antwort, die die Enneberger an Hornstein auf seine unter Androhung von Zwangspfändungen an sie gerichtete Aufforderung, in der Osterwoche die schuldigen Abgaben nach Sonnenburg abzuliefern, gerichtet hatten, mehrfach überliefert 22 ). Sie schrie ben: „Nachdem die Frau Verena im Aufträge Roms von der Abtei abgesetzt, und in den höchsten Bann getan, hingegen die Dechantin Afra von Velseck auch von Rom als Verweserin

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Date: 01.06.1973
Physical description: 78
“ nachkamen, hatte der Grundherr nach dem Tiroler Landesrecht schon seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhun derts das Recht, die säumigen Abgabenschulden zu pfänden. Schon in einem Leihebrief aus dem Stifte Stams vom Jahre 1391 ist diese Vereinbarung mit folgenden Worten ausgedrückt: „ ... so haben sie (Abt und Konvent) und ir poten gewalt, üns darumb ze phenden nach lantsrecht“ 32 ). Bote der Äbtissin und des Konventes von Sonnenburg war Jobst von Hornstein, der mit 87 Söldnern in der Osterwoche

des Jahres 1458 eine solche gewaltsame Zwangspfändung bei den zinssäumigen Bauern im Gadertale durch führen sollte. Er wie die Äbtissin konnten sich also rechtmäßig auf das Tiroler Landesrecht und auch auf die Gewohnheit und das Herkommen (Ge wohnheitsrecht) des Stiftes berufen, als sie die Bauern in Enneberg unter Androhung der Zwangspfändung zur Ablieferung der schuldigen Abgaben an das Gotteshaus Sonnenburg aufforderten. Dabei erinnerten sie die Gottes hausleute an ihren Huldigungseid

, den sie der Äbtissin Verena von Stuben bei Antritt ihrer Herrschaft geleistet hatten. Aber nicht allein der Äbtissin Verena und ihrem Konvente von Sonnenburg waren die Gotteshausleüte ihre Abgaben schuldig, sondern vielmehr der Patronin derselben, „der hoch- gelobten Königin des Münsters, Maria“. Die Äbtissin und Gemeinschaft ihrer Nonnen verstanden sich nur als die irdischen Stellvertreter Mariens wie der Papst in Rom der Stellvertreter Christi auf Erden ist. Hätten sich Verena von Stuben und Jobst von Hornstein

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Page 11 of 78
Date: 01.06.1973
Physical description: 78
Gregor IX. (1227—1241) hatte im Bereiche des Kirchen rechtes „das infolge Ablehnung durch die Päpste ohnedies im Verschwinden begriffene Gottesurtei 1 * * * S. * “ „endgültig und dauernd untersagt“ 36 ). Nach dem Kir chenrecht waren Äbtissin und Konvent des Stiftes Sonnenburg gebannt und sie unterlagen daher „Verkehrsbeschränkungen“ a7 ). Christen durften mit den Gebannten nicht verkehren, sonst verfielen sie ebenfalls dem Kirchenbanne. Daher war auch Jobst von Hornstein infolge seiner angedrohten

. Verena von Stuben und Jobst von Hornstein als Inhaberin und als Anwalt einer Grundherrschaft des Landes Tirol, dessen althergekommenes Gewohn heitsrecht sich schon zu einem gefestigten, verbindlichen Landesrecht ent wickelt hatte S8 ), handelten nach dem weltlichen Rechte völlig rechtmäßig. Zudem hatte Herzog Sigmund als Landesfürst auch noch die oberste Vogtei von Sonnenburg zum Schutz und Schirm dieses Frauenstiftes ausdrücklich übernommen und nachdrücklich betont, daß er im Bereiche

für ihr Gotteshaus und dessen Schutzfrau, die heilige Maria, erhoben, wäre sein Vorgehen gegen die Gottes hausleute eindeutig durch das weltliche Recht des althergekommenen Landes rechtes von Tirol und sogar durch das Gewohnheitsrecht des Frauenstiftes Sonnenburg als weltliche Grundherrschaft im Lande Tirol vollkommen ge deckt gewesen. Durch die geistliche Begründung ihrer Forderung haben Verena von Stuben und Jobst von Hornstein aber den Enneberger Zinsbauern die Möglichkeit gegeben, deren Ansprüche

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Page 6 of 78
Date: 01.06.1973
Physical description: 78
, aber nur diese, zu über geben, der Rest sollte bis zur Rückkehr des Landesfürsten oder bis zur sonstigen Entscheidung der Streitsache aufbewahrt werden. Die Herzogin müsse jemanden nach Sonnenburg entsenden, um die dort unnötige Kost abzuschaffen. Die herzoglichen Räte forderten weiters auch Balthasar von Welsberg auf, er möge den Bauern aus Zwischenwasser im Gadertal, namens Rutsch (Gericht Enneberg), aus dem Kerker im Turm der Michelsburg gegen Bürgschaft freilassen, „daß er im Hause umgehe und nicht entweiche

“ '*). Nach der Klage des Kardinals sollten noch weitere Gotteshausleute aus Enneberg in das Gefängnis geworfen worden sein. In diesem Sinne erhielt Welsberg nochmals am 30. Dezember 1456 von der Herzogin selbst neuerliche Weisungen. Anfangs des Jahres 1457 hatte der Kardinal ein päpstliches Breve voll Drohungen gegen das Stift Sonnenburg erwirkt. Nach diesem hatte der Kardinal von Pavia den Auftrag erhalten, die Nonnen dieses Stiftes aufzu fordern, sich binnen zwölf Tagen nach Verkündigung der päpstlichen Ver

fügung der von Cusanus eingesetzten Stiftsverweserin Afra von Velseck zu unterwerfen und in derselben Zeit auch den Fürstbischof von Brixen, Niko laus von Kues, um Absolution zu bitten, sonst sollten „alle Strafen des Ungehorsams und der Ketzerei über sie kommen“ 17 ). Auch die Angehörigen des Adels, die bisher den Nonnen von Sonnenburg mit Rat und Tat beigestanden waren, hatten von allem Umgang mit der Äbtissin Verena „bei Verlust ihrer Ehre und Lehen“, bei einer Pön (Strafe) von 1000 Mark Goldes

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