bezeichnende Stellen heraus: „Glanbt man etwa, falls der Türkei einmal das Loos bestimmt wäre, ihre Unabhängigkeit einzubüßen, daß Rußland allein durchaus kein Recht hätte auf seinen Antheil an der allgemeinen Beute? Man macht den Einwurf, daß zwischen dein Schutz, welchen Frankreich und England zum Besten der romisch-katho- liscl>cn und protestantischen Kirche beanspruchen, uud dem Schutze, welchen Rußland für die griechische Kirche verlangt ein wesentlicher Untcrschied sei, znm Beweise dessen man anführt
, daß die Zahl der Mit glieder der ersten beiden Kirchen äußerst unbedeutend sei im Vergleich zu der Mitgliederzahl der letzteren, nnd daß die türkische Regierung von den ersteren nichts zn befürchten hätte, während sie triftige Gründe für die Gefährlichkeit der anderen habe. Wahrhaftig, Rußland müßte wohl warten, bis die Mitglieder der Culte, welche den Schutz Frank reichs und Englands genießen, ebenso zahlreich wer den, als seine Glaubensgenossen im Osten, nnd dann erst diese Angelegenheit in Angriff
keine schreiende Ungerechtigkeit begangen hat, indem es den Schutz der griechischen Kirche in der Türkei fordert, da doch Frankrcich, Oesterreich, Eng land nnd Preußen in demselben Falle ganz so ver fahren haben würde», und daß zugleich Rußland ge wissermaßen gezn'nngen war, so in Folge der spe ziellen Handlungsweise dieser Mächte zu verfahren, zur ferneren Erhaltung feines civilen und religiösen Einflnsscs in der Türkei nnd dem Osten, — eines Einflnsses, dem Gefahr drohte. Zweitens, welcher Art anch