der Eidgenossenschaft zum Schutze des Gesammtgebiethes, so wie des Gebiethes der ein zelnen Stände, mit andern Worten, znm Schutze der Unab hängigkeit der Schweiz von Außen und der Souverainetät der Stände von Innen. Dieses ist so wahr, das; die drei Länder Uri, Schwyz und Unterwaldcn, die Stifter der schweizerischen Eidgenossenschaft, sich mit andern Orten für dcn Schutz ihrer allseitigen Unabhängigkeit vom Auslande verbündeten, wäh rend diese neu in den Gesainintbund aufgenounnrnen One von einander ganz
. Der Bundesvertrag vom 7. Aug. 1315 ist in Form nnd In halt nichts Anderes, als ein Bündniß oder Vertrag zum Schutz der Unabhängigkeit der schweizerischen Eidgenossen» schaft von Außen und der Souverainetät der Kantone von Innen. Im Eingange des Bundesvertragcs nennen die Stände sich selber, die XXII sonverainen Kantone derSchweiz, als Zürich, Bern, Luzern, Ilri, Schwvz, Unterwalden, Gla- rns, Zug, Freibnrg, ^olothurn, Basel, Schaffhansen, Appen- zcll be-der Nhodeu, Sr. Gallen, Granbündten, Aargau, Thurgan
Un abhängigkeit. Daraus folgt unwiderfprechlich, daß der Bnn- deSvertrag, weil entfernt, die Freiheit, Unabhängigkeit und Souverainetät des KantonS Schwyz (Nidwalden) zu gefähr den, vielmehr dafür eine förmliche Garantie ansspricht. Der Schutz des Gebiethes und der «sonverainetät eines jedenKan tonS ist somit durch Forin und Inhalt des BnndeSvertuageS vom 7. Aug. 1315 als einer der zwei Hauptzwecke desselben nachgewiesen. Er stimmt sonach mit dem Geist und Inhalt der alten ewigen Bünde