aufgezählt er scheinen und ausgesprochen wurde, daß die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln, sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für das Verscharren und die Verscharrungs plätze die Gemeinden zu tragen haben. Daß die Kosten aus Anlaß vorgenommener Streif ungen in Gemeinden, in welchen zur Verhinderung der Ausbreitung der Wuthkrankheit die Hundekontumaz ver fügt wurde, unter die Kosten, welche taxativ als den Staatsschatz treffend aufgezählt
Thiere fällt und deffen sich daher die Be hörde bedient, um jene Thiere, welche in Folge er- laffener, im § 35, Thierseuchenges., begründeter Ver fügung zu vertilgen sind, zu beseitigen. Es erübrigt sonach bloß die Frage, ob die Vor nahme von Streifungen als örtliche Schutz- und Sperr maßregel anzusehen ist. — Diese Frage muß unbedingt bejaht werden, weil die Anordnung, daß die Hunde an die Kette gelegt oder mit einem Maulkorbe versehen oder an der Leine geführt und daher herumlaufende Hunde
bei Nichtbeobachtung dieser Anordnung getödtet werden, den Zweck hat, die Möglichkeit der Weiterver breitung in einem oder mehreren Orten, wo ein wüth- ender oder wuthverdächtiger Hund herumgelaufen ist, hintanzuhalten und die Streifung eben dazu vorge nommen wird, um die Beachtung dieser Vorschrift zu überwachen, bezw. die Tödtung jener Hunde, bei welchen die Vorschrift außer Acht gelassen wurde, durchzuführen. — Diese Schutz- und Sperrmaßregeln hören deshalb nicht auf, örtlich zu sein, weil sie sich gegebenen
ohne Unterschied, ob dieselben nur in einer oder mehreren Gemeinden des Bezirkes zugleich erforder lich erscheinen. Sind sonach die Streifungen des Wasenmeisters in Gemeinden, in welchen die Hundekontumaz verhängt ist, eine Maßregel zur wirksamen Durchführung einer ört lichen Schutz- und Sperrmaßregel, so haben auch deren Kosten nach § 42, Thierseuchenges., jene Gemeinden zu tragen, in welchen die Streifungen vorgenommen worden sind. — Da nun die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsanschauung Rechnung trägt