der Zioilurteilsspruch des gleichen Tribunals, wonach der Schutz der Produktion und der Schutz des Autorenrechtes anerkannt wurde, näher be trachtet werden müsse. Unser Gesetz, wie auch mo derne Gesetze anderer Staaten, kioben anerkannt, daß das wesentliche qualitative Element des Gel- stesprodliktes ein Requisit des Schutzes darstellt. Die wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen u. didaktischen Werke sind geschützt, ungeachtet des Wertes und der Bestimmung. Und zwar unabhän gig von ihrem wesentlichen
Werte, es genügt, daß sie jene originale Schöpfungsindividualität besit zen, die genügt, um sie einem bestimmten Autor zuzuschreiben. Von dieser Auffassung ausgehend, hat der Ge richtshof anerkannt, daß auch die angewandte Kunst eine eigene Individualität besitzt, wenn sie ein Kunstwerk darstellt, das nicht als Industriepro- dukt betrachtet werden kann. Dies gilt in besonde rer Weise für die Ausstattungskunst, auf welche man den Schutz des Autorenrechtes ausdehnen wollte. Verschiedene Fragen
. Ein Punkt der Verhandlung war: Kann die Anonymität dieser Erzeugnisse, ihr industrieller Verschleiß, ihre Uebereinstimmung mit bereits fe sten traditionellen Typen die Anwendung des Ge setzes über die Autorenrechte ausschließen? Wenn die Anonymität des Geistesproduktes den Schutz nicht ausschließt und dieser auch nicht durch den in dustriellen Verschleiß nicht hinfällig wird, konnte sich Riffeser als tatsächlicher Autor betrachten, auch wenn er die Gegenstände nicht selbst ausgeführt, sie aber wohl
erdacht, die Zeichnung dafür herge stellt und den inneren Mechanismus ausgearbeitet hat? Und dann: Ist die gewöhnliche Nachahmung als unlauterer Wettbewerb zu bezeichnen oder sind andere Bezeichnungen od. andere Unterscheidungs zeichen notwendig, welche Verwirrung schaffen? Wie man sieht, ist der Fall Risseser-Comploj von regem juridischen Interesse. Der Kassationshof hat eine eingehende Studie über den Fall ausgearbei tet, Der Schutz für die Holzschnitzereien von Gar dena kommt blnsichtlich