von Pressenachrichten und dem Schutz von Titel und Ausstattung eines Werkes. Das ersteHauptstück, welches das Urheberrecht an Wer ken der Literatur und der Kunst behandelt, umschreibt zunächst den Kreis der in Frage kommenden Werke, wobei im Gebiet derbildendenKunst Werke der Baukunst und des Kunst gewerbes, aber nicht jene Leistungen des Jngenieurwesens an geführt werden, die außerhalb dieser beiden Gebiete liegen. Der Schutz derartiger Leistungen bleibt vielmehr Aufgabe des Patentrechtes. Innerhalb der Literatur
dem Schutz des Originalwerkes selbständig besteht. Zwi schen Benützung und Bearbeitung zieht der Entwurf eine genaue Grenze. Die bisher ungeschützte selbständige Lei stung des Bühnenregifseurs erfährt durch die Be stimmungen des 8 66 entsprechenden Schutz, wo festgelegt ist, daß bei Ausführungen, die „durch das Zusammenwirken meh rerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kom men" die Verwertungsrechte dem Leiter und den mitwirkenden Personen zustehen. Auch die Aufnahme auf Bild
wird Zwischen Tondichter und Textdichter einer Oper oder Operette genau unterschieden, was allerdings zur Folge haben kann, daß zum Beispiel bei einer durch den Tod des Tondichters und den Ablauf der Schutzfrist frei gewordenen Oper oder Operette auch der Tondichter keinen Urheberrechts- schutz mehr genießt, obwohl, wie zum Beispiel im Falle Mil löcker, manche seiner Textdichter das Freiwerden der Werke noch persönlich erlebt haben und bisher auch für ihre Werke Urheberrechtsschutz genossen. Wesentlich unterscheidet
die Eigenschaft einer eigentümlichen gei stigen Schöpfung zukommt und bestimmt insbesondere, daß die Urheberbezeichnung in den Ankündigungen von öffentlichen Aufführungen und Rundfunksendungen anzuführen ist. Zeitungsaufsätze über wirtschaftliche, politische und religiöse Tagesfragen unterliegen im allgemeinen der Nach druckfreiheit, doch kann diese durch ein ausdrückliches Verbot ausgeschlossen werden. Einfache Mitteilungen genießen eben falls keinen urheberrechtlichen Schutz, doch werden die Nach richten
. F i l m w e r k e genießen drei st i g I a h r e nach der Aufnahme Urheberschutz. Geschützt sind alle Werke österreichischer Bundesbürger, gleichgültig, wo sie erschienen sind, überdies alle im Inland erschienenen Werke und die im Ausland erschienenen Werke ausländischer Urheber, dem Inhalt der Staatsverträge ent sprechend, doch kann der Schutz von Werken ausländischer Autoren, auch wenn sie im Inland erschienen sind, durch Ver ordnung beschränkt und ausgeschlossen werden, wenn der Staat, dem der Urheber angehört