Ld Lkt. Dom k. b. gräfll. Trappischen Pfand gericht der Herrschaft Schlanders und Probstey Eyers wird durch dieses Edikt allen jenen, de nen daran gelegen ist, bekannt gemacht, daß von demselben in die Eröffnung eines Konkurses über das sämmtiiche im Lande Ty/ol befindliche beweglich und unbewegliche Vermögen des Bla sius Greiter zu Laas gewilliget worden ist. Da her wird Jedermann, der an diesen erstgedach ten Verschuldeten eine Forderung zu machen sich berechtiget halt, hiermit erinnert
gebühr te, oder er ein eigenes Gut aus der Masse zu fordern hätte, oder wenn auch seine Forderung auf ein liegendes Gut des Kredits rs vorgemerkt wäre, wo hingegen solche Gläubiger, wenn sie etwas der Masse schuldig wären, dasselbe abzu tragen ohne alle Nachsicht verpflichtet werden würden. Psandgericht Schlanders den i,ten Februar 1808. F. purtscher, Richteramtssubstktut. Edikt. Vom k. b. gräfll. Trappischen Pfand- gcncht Schlanders wird hiemit kund gemacht, daß der Frau Anna Waldburg Stainberger
Wittwe Wolf zu Schlanders wegen Blödsinn und Verschwendung die eigene Vermögensverwaltung abgenommen, und für sie in der Person ihres Schwagers Johann Kaaserer des ältern allda ein Kurator verpflichtet worden sey. Es hat daher jedermann diese Anna Stein, berger als minderjährig zu behandeln, ihr nichts zu leihen, zu borgen, zu verkaufen, oder abzukaufen, auch nichts von seiner Schuldigkeit an sie zu zahlen, und dieß bey Strafe des Ver- lurstes und der Doppelzählung. Es wird sich sohin jedermann
vor Schaden zu hüten wissen. Schlanders den i'tcn Hornung 1808. §. purtscher, Richteramtssubstitut. Edikt. Vom königl. kakerschen Landgerichte Innsbruck wird hiemit allen jenen, welchen daran liegt, öffentlich knnd gemacht; Es sey aus Ansuchen des 8 oni 8 ceäirenden Franz Haller von Götzens über dessen ganzes in Tyrol be findliche Vermögen, der Konkurs eröffnet worden. Es wird dahü Jedermann, der wider diesen Schuldner eine berechtigte Foderung zu haben glaubet, erinnert, die Anmeldung seiner Fode- rung
eigentümliches Gut dem der Massa, oder eine auf selbe vorgemerkte Foderung rechtlich anspre- chen könnten, und wenn sie in die Massa schul dig seyn sollten, ihre Schulden ungeachtet das ihnen zustchenden Conpensations > Eigenthums, oder Pfandrechts abzutragen verhalten werden würden. Innsbruck den 18. Februar iFoz. Vom königl. baierschen Landgericht. Johann v. Lama, . k. b. Landrichter, v. Anreiter, köa. b. Aktuar. Edikt. Vom Pfandgericht der k. b. gräff. Trappischen Herrschaft Schlanders und Probstey Evcrs