nicht überschreitet, ausgefertigt wird, so hat die Stempelge- bühr 10 kr. von jedem Bogen zn betragen. Den hier bezeichneten Gebühren unterliegt auch jede Prolongation dieses Darlehensgeschäftes. d) Andere Schuldverschreibungen (T. P. 36, 2 der selben Bestimmungen.) Die in der T. P. 36, 2 a für Schuldverschreibungen, ivelche auf den Ueberbringer lauten, festgesetzte Gebühr nach Scala III wird, wenn diese Schuldverschreibungen auf eine bestimmte, jedoch nicht längere Zeit als 1V Jahre lauten, nach Scala
II ermäßigt. Wird jedoch die Darlei'hensdauer verlängert, so ist die Gebühr nach Scala III zu ergänzen. 8 9. Beschränkung der Stempelpflicht der kaufmän nischen Korrespondenz. Die Korrespondenzen der Handel- und Gewerbetrei benden über Gegenstände ihres Handels- und Gewerbe betriebes unter sich und mit anderen Personen, inso- ferne sie ein hieraus Bezug nehmendes Rechtsgeschäft enthalten, sind bedingt befreit. Wird jedoch die Briefform zur Ausfertigung eineS Wechsels (T. P. 1t3), eines Schuldscheines t.T
eS sich nur darum, einer bestimmten Person eine im Maximalbetrage festgesetzte Geldsumme an einem anderen als ihrem Wohnorte nach Maßgabe ihres Begehrens innerhalb einer bestimmten Zeit zur Verfügung zu stellen, so sind sie rücksichtlich der Gebühr Vollmachten gleichzuhalten, wofern nicht bei Anwendung der Bestimmung für Anweisungen die scala- mäßige Gebühr mit einem minderen Betrage entfällt. Die Verständigung derjenigen Person, welche um die Zahlung ersucht wird, ist nach P. 11, 2, o der durch daö Gesetz
nicht gewerbsmäßig betreiben, wem, darin bloß die Ablieferung bestätigt wird. 8 15. Andere Empfangsbestätigungen, welche der festen Gebühr von 50 kr. von jedem Bogen unterliegen. Die in der T. P. 47, o der Gesetze vom 9. Februar und ?. August 1350 für Empfangsbestätigungen über erfolgte gerichtliche Depositen enthaltene Bestimmung, daß sie nur infoferne der Gebühr von 50 kr. von jedem Bogen unterliegen, als nicht nach Scala II einenlindere Gebühr entfällt, wird auch auf alle, anderen „ach T. P. 47 der bezogenen
der T. P. 57 v, 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1362 hat folgende Anordnung zu treten. Von Gewinnsten nach der Ziehung von Losen der Staats- uud Privatlottcrien, wenn diese Gewinnste nicht in Effekten bestehen, ist nachstehende Gebühr zu bemessen: ->) beim Zahlenlotto nach Scala III, wenn aber der Gewinn 2 Gulden nicht erreicht, ist er unbedingt ge bührenfrei ; li) bei anderen Lotterie,mternehmungen, vom Ge winnste, »ach Abzug der Spieleinlagen (deS Nominal- wertheS deS Loses) 5 Percent. 8 17. Eingaben um Eintragung