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Brixener Chronik
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Page 4 of 8
Date: 11.12.1909
Physical description: 8
, von der Publizierung von Artikeln, die irgendwie geeignet ? r?' gegen Hosrichter Stellung zunehmen, abzusehen. Bei dieser Gelegenheit wird häufig hin- aus die Notwendigkeit einer Reform der MMarstrasprvzeßordnung. „B rixener Chronik.' 11. Beim Militärgericht ist die Untersuchung geheim, geheim bleibt die Verantwortung und im geheimen wird auch der Spruch gesällt. Die Untersuchung führt der Militärauditor; dieser ist gleichzeitig Untersuchungsrichter, Staatsanwalt und Richter. Der Angeklagte

, ob er gegen den Richter eine begründete Einwendung zu machen hat. Ist dies der Fall, so läßt der Vorsitzende den Abzu urteilenden abtreten und über die Einwendung ab stimmen. Wird die Frage durch eine Stimmen mehrheit bejaht, so muß ein anderer Offizier der nämlichen Charge beigezogen werden. Wurden keine Bedenken vorgebracht, so wird der Richtereid von sämtlichen Mitgliedern des Kriegsgerichtes abgelegt, dem Angeklagten sein Verhör vorgelesen und er gefragt, ob er dasselbe bestätige oder uoch etwas beizufügen

habe. Dann hat der Angeklagte abzu treten, der Auditor liest feinen schriftlichen Vortrag und die Aktenstücke vor und damit ist die Verhand lung beendet. Hat die Mehrheit die vorliegenden Erhebungen für genügend und reif erklärt, so müssen auch die Richter, die für eine Ergänzung des Verfahrens gestimmt haben, ihren Urteilsspruch ohne irgend einen Rückhalt abgeben. Der Vorsitzende läßt alle Richter, mit Ausnahme des Auditors, abtreten und der Auditor nimmt nun in Gegenwart des Vor sitzenden die Stimmen von der untersten

Charge aufwärts zu Protokoll. Der Auditor liest sodann die Abstimmung vor. Jeder Richter hat eine Stimme, der Vorsitzende zwei, der Auditor eine Stimme, so daß neun Stimmen abgegeben werden. Das Urteil kann mit Stimmenmehrheit gefällt werden. Um die Todesstrafe zu verhängen, sind daher fünf Stimmen nötig. Der versiegelte Kriegsgerichtsakt wird dem Ge richtsherrn, das heißt dem Stadtkommandanten, übermittelt. Wenn beim Beweis aus dem Zusammentreffen von Verdachtsgründen, wie sie im Falle Hofrichter

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