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Innzeitung
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Page 2 of 4
Date: 28.08.1862
Physical description: 4
„Der deutsche Juristentag wolle aussprechen,-daß die Würde der Rechtspflege und die Handhabung wirk licher Gerechtigkeit nur da gesichert ist, wo der Richter auch die Frage, ob ein Gesetz verfassungsmäßig zu Stande gekommen, ohne Einschränkung zu prüfen hat. Professor Jhering (aus Gießen, Berichterstatter) betrachtet den Landesherrn als das alleinige Subjekt # der gesetzgebenden Gewalt, und es unterliegt nach sei ner Ueberzeugung gar keinem Zweifel, daß in constitu- tionellen Monarchien

auch Verordnungen, welche ohne Mitwirkung der Stände erlassen worden sind, vollzo gen werden müssen. Es erheben, sich aber dabei zwei Fragen: 1. ob der Richter prüfen könne, ob eine Ver ordnung nicht der Zustimmung der Stände bedurft hätte und 2., wenn es sich um ein Gesetz handle, ob der Richter das Recht habe, zu prüfen, ob ein Gesetz auch in den verfassungsmäßigen Formen zu Stande gekommen sei. Die zweite Frage kö^nne er nicht beantworten, denn sie sei eine politische Frage und er sei ein Mann

des Civilrechts, aber die erste Frage sei keine politische, sondern eine reine Civilrechtsfrage und er bejahe diese Frage und könne -kaum begreifen/ wie man dem Richter das Recht, die Verordnungen zu prüfen, bestreiten kann. Der Richter stelle sich dadurch nicht , über den Gesetzgeber, er erkläre nicht das Gesetz für nichtig, sondern er erkläre bloß, daß es für den einzelnen Fall keine Anwendung finde. Wenn jede ungültige Verordnung aufrecht erhalten bleiben müsse, so falle die ständische Mitwirkung

bei der Gesetzgebung weg/ das sei dann, wie wenn Jemand ein Faß erhalte unter der Bedingung , daß man ein ganz kleines Loch hinein bohren dürfe; da habe er dann zwar das Faß, aber der Inhalt, um den es ihm haupt sächlich zu- thun sei/ rinne heraus. In Würtemberg, Baiern und Baden sei das Recht des Richters, die Verfassungsmäßigkeit einer. Verordnung zu prüfen, anerkannt.. , ; , Dr. Hiersem enzel meint, sein Antrag gehe dahin, daß der Richter sowohl Gesetze wie Verordnungen mit Rücksicht auf ihr verfassungsmäßiges

für seinen Theil die Frage berühren, ob der Richter die. Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfen soll? Diese Frage ist keine Rechtsfrage, sie ist eine staatsrechtliche, und man möge daher ihre Entschei- wollen wir nur die Consequenz ziehen , daß ein Land .mit. eigem -selbständigen Zolltarif, zwischen zwei Handelsgebieten aufgestellt, den gegenseitigen Verkehr beider Gebiete weit mehr lähmt, als dieß auf den .ersten.Blick der Fall zu sein scheint. Das eine Land sieht gleichsam , um ein Bild zu gebrauchen

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Tiroler Stimmen
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Page 1 of 6
Date: 21.03.1862
Physical description: 6
Jnquisitionsprozesse spielte der Richter alle drei Rollen selbst, er ist Ankläger, er ist Verthei diger deS Angeklagten, ec ist Richter; er muß die Vertretung beider führen, eine That, die ihm Pflicht, die dem Advoka ten bisher ein Verbrechen war. Zuerst muß der Richter- Ankläger fein, er muß den Verdacht gegen eine bestimmte Per son fassen, die er dann in Untersuchung zieht, diese Untersu chung wird seine eigene Handlung. Bei der Beurtheilung aber hat er nicht nur die Handlung deS Untersuchten

, sondern auch die Prozedur zu beurtheilen, er wird also Richter in eigener Sache. So wichtig manche Richter — wenigstens glaubten — sich bei dem Volke zu machen, so beliebt bei den Oberbe hörden, wenn sie nur die Schuld Vieler aussprechen konnten, ebenso beschämt glaubten sich Manche durch ein „Unschuldig" oder „ab instaneia" Lossprechen, — und diese sohin an der Entscheidung selbst befangenen Männer sollten die Vertheidiger deS Jnquisiten sein? — Dieselbe Person, die den Jnquistten ergreift, die den Jnquisiten

, meine Herren, nicht so sehr das Mißtrauen auf die Fähigkeit, auf den guten Willen dieser Richter, sondern vielmehr das Miß trauen und Bedenkliche auf die Wage selbst, womit diese Rich ter abwägen mußten, fällt mir hier auf. Diese Wage war einzig der Aktenertrakt, den der Referent vorlas. Mehr wußte das Gremium der ersten und zweiten Instanz nicht. DaS Gremium sah niemals seinen Jnquisiten, nur der Inqui rent gab ein Bild von ihm. DaS Gremium hörte nie den Jnquisiten, hörte nie die Zeugen, nur der Referent

sagte etwas darüber. Wenn nun dieser Aktenertrakt nicht in Ordnung war, dann, meine Herren, war eine falsche Wage gestellt, bei der auch die gerechtesten Richter Unrecht sprechen mußten, wenn sie auch ihr Gewissen mit dem Satze: „guock non est in aotis, non ost in wunclo" beschwichtigen konnten. (Beifall.) Betrachten wir hingegen die wohlthätigen Folgen deS Anklageprozesses, so finden wir die drei wichtigen Rollen deS Klägers, des Richters, deS Vertheidigers des Angeklagten auch unter drei Personen

vertheilt; wir finden einen ganz unbefangenen Richter, der in der Vor untersuchung gar nicht betheiligt war, sohin nicht über seine Handlungen entscheidet; wir finden einen Richter, vor dem der Ankläger alle Gründe gegen den Angeklagten, und der Ver theidiger aüch alle Gegengründe vorgebracht hat, vor dem die Extreme der Schuld und Nichtschuld vertheidiget wurden, dem daS ganze Faktum wie in einem Bilde vorgeführt war, es bleibt also über die Wahl zwischen dem Jnquisitionsri'chter und einem Richter

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Innsbrucker Nachrichten
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Page 17 of 20
Date: 23.02.1867
Physical description: 20
ein Ende machte, indem er seinem Freunde eine derbe Maulschelle versetzte. ~~ „Wosliczek heißt Du, Wosliczek (Esel) bist Du " rief Gimpelmaier wüthend seinem Freunde zu und verließ racheschnaubend die Gesellschaft. Er eilte zum Richter, um für die ihm wie- Verfahrene Mißhandlung Genugtuung zu erlangen , und in Folge dessen fand vor Kurzem die Verhandlung gegen Wosliczek statt. Richter (zum Kläger): Bevor ich mit der Verhandlung vorgehe, muß

ich Sie noch fragen, ob Sie durchaus die Be¬ strafung des Geklagten verlangen, oder sich vielleicht mit einer Abbitte begnügen wollen? — Kläger: Euer Gnaden, die Ohrfeigen Hab' ich amal, die nimmt mir ka Herrgott mehr, und wann mi Wosliczek um Verzeihung bitt'. Ohrfeigen bleibt doch Ohrfeigen. — Richter! Also, Sie wollen, daß der Geklagte bestraft werde? — Kläger: Ja er soll g'straft werden, damit er sich's an anders Mal vergehen laßt, gleich

d'reinz'hauen Richter (zum Angeklagten): Also verantworten Sie sich. Erzählen Sie. was Sie veranlaßte. Ihren Freund zu schlagen. W o s l. : Kaiserliches Herr Richter, bitt' ich Ihne, nix Deutsch. Richter: Ich sehe, daß Sie sich in deutscher Sprache verständlich machen können, also sprechen Sie nur — Wosl: Na ja, a Bissel deutsch, aber nit viel. — Richter: Wir werden uns schon ver¬ ständigen. sollte es aber nothwmdig

sein, so werde ich einen Dollmetsch holen lassen. — W o S l. : Meinetwegen, is a recht — kaiserliches Herr Richter — gnädiges, das war a su. Hab' ich Geliebtes anziges, wie kan zweites af ganze Welt, was kann kochen merkwürdiges. War Namenstag meiniges, hatte mir machte Dalken böhmisches, so gut, kais. Herr Richter, Köchin Ihriges machte a nicht besser. — Richter: Fassen Sie sich doch etwas kürzer und kommen Sie zur Sache. — Woö l.: Bitt' ich Jhna, kais. Herr Richter

, nix Deutsch — Richter: O ich verstehe Sie schon Erzählen Sie nur, warum Sie dem Gimpelmaier eine Ohrfeige gegeben? — W o S l : No jo, erzähl' schon. Dalken böhmisches waren so gut, Hab' mi denk, werd'i einloden Freund meiniges. paarBekannte. wern me machen grüße Tafel. Also sein kummen der Gimpelmaier . der Prasatko. der Wojtech und noch a paar in Ouactier meiniges und haben me geffen .... — Richter (unterbrechend) : Kommen

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 23.11.1861
Physical description: 6
Nicht er soll mit allgemeiner Beistimmung und durch dcn Willen dcr Bürger; der Fron böthe, „Gerichtswaybel' genannt, soll von dem Richter ge- - ineinschaftlich mit dcn Bürgern erwählt und eingcjctzt werden. Die Bürger haben von jeder Mark alles dessen, was sie besitzen, am Feste des hl. Martin eines jeden Jahres als Steuer, „Oblag' genannt, 2 Schillinge zu entrichten. Diese Steuer hatte den Namen „Schatz- steuer.' Hat ein Bürger einen Diener odcr cincn Knecht, der mehr als 3 Mark Werthes besitzt

Ankömmling darf wegen eines Andern, sondern nur seiner eigenen Schuld wegen gepfändet werden. Eben so soll auch kein Bürger ge pfändet werden, außer es sei früher gegen ihn vor dem Richter Klage geführt worden. Wird von Seite des Beklagten Satisfaction t^usliiiu) geleistet, so ist dcr Klägcr gehalten, selbe anzunehmen; wird aber selbe verweigert, so steht dem Kläger die Gelegenheit offen, die Pfändung vornehmen zu dürfen. Wird dem Kläger volle Sicherheit (pleiiü ^iisiiliu) angeboten, und cr weigert

das Verbrechen der „Gewalt' nnd verfällt in dieselbe Strafe. — End lich wird noch bestimmt, daß, wenn ein Reiter odcr Fußgänger, cr sei ein Bürger oder Fremder, in die Stadt oder außer der Stadt, odcr innerhalb derselben reitet odcr geht und mit gespanntem Bogen odcr mit gespannter Balcster angetroffen wird, dcr Richter das Recht hat, ihm die Waffen zn nehmen, und damit zu machen, was cr will. - In civilrechtl icher Bczichnng fanden folgende Verordnungen Statt. Wenn ein Bürger ein Jahr und einen Tag lang

, mit gelben Reifen umgcbcn, in einem rothen Felde, führen zu dürfen. Nach Otto's Tod, dcr am 25. Mai 1310 crfolgtc, ging die Regierung auf Heinrich, Herzog zn Kärn- then und Grafen von Tirol, über. Am Montag nach St. Galli 1318 richtete er an die Gerichtsbehörde in Hall in Betreff dcr Gerichts pflege ein eigenes Schreiben, das mit folgenden Worten beginnt: „Wir Heinrich von Gotes Gnaden :c. empieten unserm getreuen Berchtold v. Frenndsperg, dem Richter daselbst, oder wer je an seiner statt ist odcr

nach ihm Richter wird, und allen unsern Dienst- mannen, Amptleuten, und allen unsern edeln Leuten und unedel», wie sie genannt sind, die im Gerichte sitzen, unsere Huld und alles Guts. Ihr sollt wissen, das wir mit unserm Rat nnd mit uuserm Land gemeinschaftlich übereingekommen, das wir wollen und schaffen' u. s. w. Nnn wird in diesem Schreibe» Folgendes bestimmt: I. Jeder, wer immer in den Gerichtsbczirk Hall kommt, nnd sich da anfhält, soll solange angehalten werden, bis es sich herausstellt

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Pustertaler Bote
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Page 1 of 4
Date: 23.12.1864
Physical description: 4
. Das ehemalige Schranengericht in Enneberg. (Äu- de« Sericht-Euntbergischen Statut,nduche Dem von der Aebtissin gesetzten R i ch te r baben die Un terthanen Gehorsam zu leisten, als wäre die Fürstin selbst ge genwärtig. Beschwerden gegen denselben habe ein Gemeinde- anwalt deS Gerichtes, bei hochwichtigen Sachen ein Kommis sär deS StifteS zu schlichten. Der Richter ertheilt den Unter thauen unpartheusch Recht nach Statut unv Herkommen. Er ünv die (Gerichts-) Gemeinde sollen jederzeit EincS sein, wie ,.Nage

von einer glänzenden Suite begleitet auf den Exerzierplatz. Nach beendeter Besichtigung sprach der König: Den vier neuen Garderegimentern sei eine Ge« deS SpalteS; sieden, neun, eilf, dreizehn oder fünfzehn an Zahl, wenn eö Gründ end Boden gilt. Immer seien deren drei aus der Gemeinde Enncberg auch dann, wenn daS RechtSge- ding in der Gemeinde Abtei, Mengen oder Eorvara eröffnet wird. Im Orte der Liegenheit, sonst in der Pfarre Enne- berg werde daS RechtSgeving gehalten. Da sitze der Richter mit dem GerichtSstabe

und der Rechtssprecher zu offe nem Rechte. Wenigstens acht Tage früher werde hiezu der Widersacher (Geklagte) geboten. Nun möge Kläger vor die Schrane treten, unv einen „Vormund' begehren, sei eS auch auS der Schrane. Der möge sich nun als ,,R e d- ner'^ in'S Recht dingen; auch der Schrane Rath begehren; dann Rath und Klage anbringen. Vom Richter auf seinen Eid um Urtheil, wie um sothane Kage weiter zu verfahren, befragt, erkenne er und daS ganze RechtSgeding (Geschwornen- gericht).' Richter lasse vom Boten

vernehmen, welchcr Gestal« ten daS „Fürboth' (die Eitazion) geschehen; — und wie derum: wenn erkennt und gesprochen worden, es sei nach Ord nung und rechter Zeit und Weile geschehen; der Richter lasse den Frobnboten vor den Schranen treten, und ihn öffentlich mit lauter Stimme den Widersacher, oder den er genugsam begwaltiget, zum ersten, zweiten, dritten Mal zur Rede und Antwort vorrufen. Stehet er zur Antwort, rr und sein ge wählter „Vormund' und Redner, so möge jeder Theil vorbringen, waS er Rechtens

zu sein pachtet. Hiernach frage der Richter um Urtheil, erst den Kläger, dann deS Widersa chers Redner, endlich die „Rechtssprecher/? und diese sol len sprechen, „waS recht und billig/' — Erschiene der Widersacher am Rechtslage nicht, so erfolge das Urtheil : der Gegner, so nicht in Antwort erschienen, habe vielleicht Ursache; der RechtStag werde (auf wenigsten vierzehn Tage) erstreckt. So das zweite Mal. Erschiene der Widersacher auch am drit ten Rechtslage nicht, so werde die Klage gehört unv zu Rechn ende

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Innzeitung
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Page 3 of 4
Date: 10.07.1865
Physical description: 4
der Vereinigten Staaten, Herr S. P. Chase, präsidiren wird, gestellt werden wird. Es ist noch unbekannt, ob Davis nur des Hochverraths oder auch noch anderer Verbrechen angeklagt werden soll. Richter Unterwood von Virginien, vor dem Lee und vierzig andere hervorragende Rebellenführer des Hochverraths angeklagt worden, ist in Washing ton. Es ist noch unentschieden, welches Verfahren in der Sache angenonnncn wird. Wahrscheinlich wird die Regierung Jenen, die um einen Pardon ansuchen, den Prozeß erlassen

noch, oder war sie über ihren Gemahl erzürnt? Kur;, nicht ein Wort kam über ihre Lippen und ohne Abschiedskuß mußte Herr W. abreisen. Dieses räthselhaste Benehmen der Frau Hip- polvta sollte später vor dem Richter in überraschender Weise aufgeklärt werden. Als Klägerin erschien Frau Hippolyta, als Beklagte das Stubenmädchen Susanne, beschuldigt, ihrer Herrin das Gebiß entwendet zu haben. Susanne erklärt, von dem falschen Gebiß ihrer Herrin nichts gewußt zu haben, sie habe wohl den Tag vor der Abreise ihres Dieusthcrrn

in einer Schublade einen Gegenstand gefunden, der einem Ge bisse ähnlich gesehen, sie glaubte jedoch, derselbe ge höre zum Raturalienkabinet ihres Dienstherrn und sie habe diesen Gegenstand dem Bedienten, Johann, übergeben, damit er denselben in den Kosser deS Herrn einpacke. Der Bediente bestätigt die Aussage des Stubenmädchens. Der Richter vernimmt nun die Klägerin. Richter: Wie alt sind Sie? Klägerin: Drei Jahre jünger als mein Gemahl, Richter: Wie alt ist Ihr Herr Gemahl? Klägerin: 27 Jahre. Richter

constatirt, daß die Klägerin 40 Jahre alt ist. Richter: Haben Sie Kinder? Klägerin (verschämt): Das steht in Gottes Hand — bis jetzt nicht. Richter: Wie so lernten Sie Ihren Alaun kennen? Klägerin: Mein Mann ist ein Freund von Antiquitäten — wir trafen uns in einem Antiquitäten-Cabiuet. Rich- ter: Sie behaupten, Ihr Stubenmädchen hätte Ih nen daß Gebiß gestohlen. Sie haben die Aussage derselben gehört. Klägerin: Herr Rickter, ich kann nicht glauben, daß Susanne nickt gewußt hat, ich hätte ein falsches

Gebiß, denn schert Sie, Herr Rich- tcr, das Gebiß habe ich schon lange, das kam so — (hier erzählt die Klägeriit in irmstäildlicker Weise, wie so sie schlechte Zähne bekommeit habe rc.) Richter: Das gehört nicht hierher. — Wenn Sie bei Ihrer Klage gegen das Stubenmädchen beharren, so mrrß ich die Verhandlurrg bis zrrr Rückkehr Ihres Mannes vertagen. Ihr Gemahl mnß befragt werde,!, ob er das Gebiß in seinem Koffer vorgefunden hat. Diese Entscheidung mochte aus leickt begreiflichen Gründen

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 8
Date: 22.07.1864
Physical description: 8
der Strafgesetz gebung behandelnde kritische Erörterung bezüglich der durch das Strafgesetz fixirten Fälle der Zurechnungs fähigkeit von Geisteskranken vom oben ge nannten Verfasser. Ein Hauvtgrund, warum die Urtheile der Geschwornen und der Richter den Geisteskranken nicht selten so un günstig sind, liegt ohne Zweifel im Wortlaute der Ge setze selbst. Die meisten Gesetze find in dieser Hinsicht derart, daß sie dem heutigen Standpunkte der psychia trischen Wissenschaft durchaus nicht mehr entsprechen

zu der Zeit, da die Verrückung dauerte; oder v) in einer anderen Sinnenverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewußt war, begangen wurde.' Stützt sich der Richter auf den Wortlaut deS Ge setzes, der im Punkte a) ausgesprochen ist, so fragt er den Arzt, falls einer beigezogen wird, nicht, ob der An geklagte unzurechnungsfähig oder geisteskrank, sondern ob derselbe deS Gebrauches der Vernunft ganz be raubt ist. Bei welch' einer großen Zahl von Geisteskranken w rd aber der Arzt

diese Frage mit „Nein' beantworten müssen! Unier hundert Geisteskranken ist kaum Einer, der des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist. ES gibt unter den Irren äußerst Wenige, bei Venen die Nernunstthätigkeit gänzlich erloschen ist. Wäre die>eS nicht der Fall, so wäre jeder psychische Einfluß auf die Irren und jede Convcrsation mit ihnen rein unmöglich. Der von dem Richter berufene Arzt kann fich alle Mühe geben, nachzuweisen, daß der Angeklagte melan cholisch, partiell verrückt, periodisch wahnfinnig

und wohl auch etwas blödsinnig sei; dies alles wird dem Richter nicht genügen. Der Angeklagte bleibt — nach dem Wortlaute des Gesetzes in Betreff des Punktes a) — gleichwohl zurechnungsfähig; denn er ist — deS Ge brauches der Vernunft nicht ganz beraubt. Wie viele Geisteskranke leiden an Geistesschwäche, die sich häufig als Beschränktheit des Verstandes, als Dummheit oder als Blödsinn auSspricht! Solche Zustände bewirken nach 8. ^6 wohl MilverungSgründe; sie schließen aber die Zurechnung

ist. Auch Dr. Herbst sagt in seinem Hanvbuche 1355, Seite 33 : „Die im g. 2 aufgeführten AuSschließungSgründe unter a) bis v) beziehen sich auf daS mangelnde Bewußtsein.' Ist ein solches Gesetz ein den Geisteskranken günstiges zu nennen? Hält sich der Richter strenge an daS Gesetz, wie viele Geisteskranke können dann als Opfer fallen! ES gibt unter den Geisteskranken nur Wenige, bei denen der Mangel deS Bewußtseins derart vorwaltet, daß dabei alleS Bedenken und Beschließen eineS Uebels ausge schlossen

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 23.07.1864
Physical description: 6
Das österreichische Strafgesetz und die Geistes kranken. Von S. Ruf. (Schluß.) Dr. Früh wald sagt in seinem „Handbuche deS Strafprozesses' 1356, S. 131 ausdrücklich: Die Be antwortung der dem Arzte gestellten Fragen muß so gestellt sein, daß dem Richter kein Zweifel bleibt, ob die Vorschriften deS 8. 2, mit dem Punkt a), Ii) und v) deS Strafgesetzbuches dabei Anwendung finden oder nicht; denn diese letztere Beurtheilung steht nur dem Richter und nie dem Sachverständigen zu. Findet

aber, ob in einem bestimmten Falle eine solche von dem Arzte nachgewiesene Krankheit derart vorwalte, daß sie wirklich die ZurechnungSfähigkeit aufhebe, wird der Nichter immer wieder nach dem Wortlaute deS 8. 2 des Strafgesetzes zu fällen haben. Kann der Arzt nicht auch zugleich beweisen, daß der Geistes- oder GemüthSkranke sich seiner Handlung nicht bewußt war, so wird der Richter wohl eine „verminderte' Zurech nungsfähigkeit, nicht aber die Aushebung derselben aus sprechen müssen. Ist der Arzt überzeugt

, daS mit dem Verbrechen verbunden ist, be dacht nnd beschlossen wurde. — Wie schwer ist aber oft von Seite deS ArzteS dem Nichter gegenüber der Beweis zu liefern, das gewisse Geistesgestörte daS Uebel, daS mit dem Verbrechen verbunden ist, nicht be dacht und beschlossen haben, da Viele häufig daS Ge gentheil bekennen, indem sie offen gestehen, daß sie nur aus Bosheit so gehandelt, daS Uebel wissentlich und geflissentlich verübt und selbes geradezu bedacht und beschlossen haben! Der Richter ist immer genöthiget

für ihre Ansichten, Meinungen und Vermuthungen. Viele Aerzte pflegen, um ihre Gutachten möglichst zu erhärten, sich häufig auf solche Exegeten und Interpre ten zu berufen, da diese gewöhnlich die Rigorosität des Gesetzes erkennend, alle GeisteS- und Gemüthsstörungen als Sinnenverrückungen odcr Sinnenverwirrnngen aus legen. Allein der Richter ist nicht verpflichtet, sich nach den Ansichten, Meinungen und Vermuthungen der Glossatoren zu richten; denn „glossa legis non vst lex'. Er muß nach dem Wortlaute

des Gesetzes urtheilen. „Im Strafprozesse', sagt Dr. Herbst Seite 51, „darf von Vermuthungen kein Gebrauch geinacht werden; cS kann nach der ausdrücklichen Borschrist deS 8. 253 der St. P. O. in der Beurtheilung nur dasjenige für wahr gehalten werden, waS rechtlich bewiesen ist.' — Als „rechtlich bewiesen' erscheint dem Richter immer nur daS dem 8. 2 Entsprechende. Dr. Plaseller meint in seiner angeführten Schrift Seite 35, mit anderen Kommentatoren, daß sich der Ausdruck: gänzliche Be raubung

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 8
Date: 28.03.1867
Physical description: 8
Einen Tag vorgemerkt sind, deren Ver handlung von Einem Richter in Einem Amts zimmer (Aula) vorgenommen werden soll. Man be achte jedoch, dnß von diesen 60—80 ans der Tages ordnung stehenden Verhandlungen in der Regel 10 bis 20 entfallen, weil sie von beiden Parteien unbe sucht bleiben; von den übrigen werden vielleicht 15 bis 2V verglichen und andere 1(1—2l) dadurch abge than, daß wegen Nichterscheinens der einen oder an deren Parteien das contumaziale Verfahren Platz greift. Nun erübrigen allerdings

- drdnuug stehenden VerhandlungSgegenstände gewöhn lich günstiger ist, als wir es oben des Beispieles wegen angenommen haben, welch letzterer Umstand insbesondere dort eintrifft, wo der Richter nicht das ganze Verfahren den RechtSfreunden überläßt, son dern selbstthätig eingreift Nnn leuchtet wohl ein, daß Ein Richter allein, auch beim besten Willen, an Einem Verhandlungs- tage höchstens I—2 von den verwickelteren Rechts sachen und vielleicht 5—6 von den weniger schwie rigen verhandeln

hätte beendet werden können, »och 5—0 Mal de» Weg zum GerichtSsitze machen und Zeit und Gelb verlieren müssen. Wäre uun diesen Nachtheilen nicht dadurch abz,u helfen, daß die Tagsatzungen, wie es bei manchem Bezirksgerichte Dentfchtirols geschieht, in mehreren Amtszimmern und folglich auch von mehreren Rich tern (beziehungsweise Hilsörichtern) nnd nicht von Einein allein abgehalten würden? Hätte dieß nicht den großen Vortheil, daß der betreffende Richter nicht bloß im streng wörtlichen Sinne

Vorsitzen, sondern in Wahrheit nach dem Willen uud im Geiste des Ge setzes die Verhandlungen wirklich selbst im ganzen Verlaufe leiten könne nnd nicht alles den Anwälten überlassen müßte? Heißt eS ferner nicht völlig Uevermenschlicheo von einem Richter verlangen, wen» er im Getöse und Hin- nnd Herdrängen von 50—60 Parteien uud ihren Anwälten, die alle meistens noch überdies in einem nicht sehr geräumigen Saale eingeschlossen sind, die zur Leitung der Verhandlung nöthige Klarheit und Ruhe behaupten

soll? Würde nicht'auch, diesem' Uebelstande dadurch abgeholfen, wenn die Berhattd- langen in getrennten Sälen vorgenommen' und' für den Fall, .als die große Anzahl der Rechtssachen! dieß nöthig macht, auf zwei Aulataac auSgetheikt würden? , Wohl nur auf diese Weise ist es möglich/ daß-der' Richter die Parteien ruhig und umständlich-über'ihr' Anbringen vernehme, sich ein klares Bild >'?von -deö Sache mache, und sodann auf ein gütliches Überein kommen hinwirke oder die Ausführungen derPa^-/ teien in Einem Zuge

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 6
Date: 11.12.1865
Physical description: 6
und vorher bei dem Um stände, daß Graf v. Melchior! und Freiherr v. Unter richter jeder 34 Stimmen für sich hatte, das LooS ge zogen werden, welcher aus ihnen mit dem Freiherrn v. Giovanelli in die engere Wahl zu kommen habe. Das LooS entschied für Grafen v. Melchiori. Bei der engern Abstimmung, bei welcher sich noch 37 Wahl berechtigte bctheiligten, fielen dann auf Freiherrn v. Giovanelli 46, auf Grafen Melchiori 41 Stimmen, daher Ersterer die absolute Majorität erhielt. Der Antrag des Landes

ZweckniäßigkeitSgründen diese zwei Stel lungen für vereinbar erklären, werden die Schwierigkeiten nicht verkennen, in welche der Richter nnd Landlags- abgeordnete häufig bezüglich der Pflichten gerathen wird, die ihm diese doppelte Stellung auferlegt. Denn abgesehen davon, daß der Richter in dem vorgeschriebenen Diensteid ausdrücklich schwört: „an den allerhöchst vorgezcichncten Negierungögrundsätzen unverbrüchlich festzuhalten', während er als Ab geordneter im Wesentlichen jene politischen Anschauun gen zum Ausdrucke uud

zur Geltung bringen soll, denen seine Committentcn huldigen, wird sich ein solcher Richter kaum der gegründeten Besorgniß verschließen können: daß er für feine richterlichen AmtShandlnngen, mit oder ohue Grund, das Vertrauen aller Parteien wesentlich beeinträchtigt, welchen er als Abgeordneter aus dem politischen Felde entgegentrat. Allein der Richter vermag wenigstens das für sich geltend zn machen, daß er ja eben als Richter nur an das Gesetz gebunden ist, nnd

den Landtagen sämmtlicher Königreiche uud Länder mitgetheilt: Be weis genug, daß die Räthe der Krone die öffentliche Würdigung dieser StaatSakte nicht scheuten, ja daß sie selbst vor den theilweiscn Angriffen auf dieselben nicht zurückschreckten. Solche Angriffe können aber mir von Männern ausgehe«, welche in ihren politischen Bestre bungen keine anderen Pflichten als die ihres Mandates zu erfüllen haben, die keinen anderen Richter als den ihres Gewissens anerkennen. Unmöglich kann aber die kaiserliche

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Bozner Zeitung
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Page 8 of 10
Date: 05.11.1864
Physical description: 10
: «Ich bin, der Hi.imel is mein Zeuge, ich bin unschuldig, unschuldig wie der frisch gefallene Schnee. Fragen Sie nur in ganz Wien herum, und' Sie werden hören, lieber Herr Rathleben, daß ich ein ehrlicher Hausierer bin, der sich nur ehrlich und schwer seine paar Kreuzer verdient.' . Richter: Sie wissen ja noch gar nicht, wessen Sie angeklagt sind. Angekl.: Das macht nix. Deßwegen bin ich doch unschuldig, ich schwör eS, lieber Herr Rathleben, ick) bin unschuldig (auf die Vorladung weisend.) Da drinnen steht wegen

Betrug. Ich, der alte Jtzek Leb Kohn wär'ein Betrüger (weinend). 45 Jahr geh' ich hier, in Wien hausieren und hab noch kau Anstand g'habt, bin nie bei Gericht gewesen, nit einmal bei der k. k. löblichen Polizeibin ich angeklagt gewesen und jetz auf meine alten Täg soll ich gewor den sein e Betrüger? Wer kann sMn, der alte Jtzek Leb Kohn hat ihn betrogen, den Menschen möcht ich sehen? — Richter: Wenden Sie sich um und Sie werden denjenigen sehen, der Sie angeklagt hat. An gekl. (Nachdem

er sich umgewendet): Wie, der da, der böhmische Schneider, der kann sagen, daß ich ihn hab' b'trogen Mit was hab' i ihn b'trogen. er soll reden, wenn ich ihn hab betrogen! — Richter: Herr W. behauptet, daß Sie ihm Baumwolltüchel für Leinen verkauft haben. Angekl. (entrüstet): Hastde g'fehen? Um 2 fl hab ich ihm e ganz Dutzend Tüchl verkaust und damit soll ich ihn haben betrogen. Sein mir nit unglückliche Leut, mir arme Hausierer, da muß man sich zuerst die Zunge 'raus reden, bis man verkaufte Dutzend Tüchl

leinene, fein baumwollene. Mi hobenS anschmierte, weil bin i Esel, mein Weib iS obe gescheute und Hot glei sagte, Jud hat di anschmierte und Jud muß sie wieder zu rücknehmen, sonst muß er sitzen. Richter (zum An gekl.): Ist dem wirklich so, daß Sie die Baumwoll tüchel für leinene ausgeben. Angekl.: Aber lieber Herr Rathleben, die Tüchel haßen „Leinen''Tüchel, man sagt gewöhnlich so: das is e „Leincn'-Wcb' „dös san „deinen' -Tüchel, und man versteht schon drunter „Baumwoll-Lcinen'. Da sehen Sie e Mal

Tüchel meiniges, so könnens gehen. Richter: Das müssen Sie nichtglanben, daß es von Ihnen allein abhängt ob der Angeklagte verurtheilt wird oder nicht, das hängt von den Um ständen ab und die Umstände sind derart, daß ich folgendes Urtheil sprechen kann: Jtzig Leb Kohn wird von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Ueber- tretung des Betruges losgesprochen und schuldlos er klärt. Der jüdische Hausierer brach in einen Strom von Thränen aus und zu dem Richter hinstürzend be gann er: „Gott solls Jhne

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Innsbrucker Nachrichten
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Page 16 of 16
Date: 11.11.1865
Physical description: 16
180 wahr. — Z Hab g'sagt — sie ist a nirnutzig's Weib und möcht nur alleweil 's Geld verputzen, weil'S nit waß, wie mer'S verdient — döS ist a wahr. I Hab g'sagt, daß ste mi nur wegen mein Geld geheirat't hat — dös wird schier a wahr sein. Richter: Haben Sie ihr sonst nichts gethan? — Angeklagter: A Wat¬ schen Hab ich ihr antrag'n, aber geben Hab ich LhrS nit. Richter: Es kommt auch vor, daß Sie Ihrer Gattin eine Ohrfeige

gegeben haben. — Angeklagter: Nichts Gewisses könnt' i da nit sagen, aber wenn's a wahr wär', so wär' ja dös noch ka Malheur, ste ist ja mein Weib. Richter: Sie irren sich sehr, wenn Sie glauben, daß man als Gatte nur so geradezu das Recht hat, sein Weib zu mißhandeln. — Angeklagter: I bitt', dös kommt in der Ehe tausendmal vor; wie viel Watschen hat mir mei Selige geben und i Hab' doch kei Wort g'redt, viel weniger, daß is' wegen

dem klagt hätt'. Richter: DaS war Ihr guter Wille, und in Privat-Beleidigungen gilt der bekannte Grundsatz : wo kein Kläger ist, gibt's auch keinen Richter. Ihre Frau tritt nunmehr als Klägerin auf, und wenn es Ihnen nicht gelingt, dieselbe zu ver¬ söhnen, dann muß das Gericht dem Gesetz Genüge leisten. — Angeklagter: 3 bitt', was soll i machen, Sie werden mich doch nicht einsperren wollen ? Richter: Bitten Sie 3hre Frau

, daß Sie Ihnen verzeiht; stellen Sie als Mann den Hausfrieden wieder her und es wird nicht nur mit keiner Berurtheilung gegen Sie vorgegangen werden, sondern Sie werden auch so am besten 3hre und 3hrer Gattin Ehre wahren. — Angeklagter : Euer Gnaden, i muß schon bitten, daß Sie so gut san und da a Wort d'rein reden, ich richt nir aus, da ist alles umasonst. Richter (zur Privat ktägerin): 3hr Gatte hat, wie Sie eben gehört, seine Fehler nicht bloö

in das eigene Herz stoßen muß; doch nur gleiche Seelen können sich verstehen. Richter: Das hätten Sie sich wohl bedenken sollen, ehe Sie 3hren Gatten geheirathet haben. — Klägeri n: 3ch fiel in Hymens Fesseln, ein Opfer meiner Phantasie, die mir die Ehe so rosig malte. Angekagter: Sehen's, Euer Gnaden, so g'schwollen redt'S den ganzen Tag daher; da soll an nachher der Pitzel nit steigen! — Klägerin: O wie prosaisch ! I Richter: Lassen Sie Poesie

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Tiroler Stimmen
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Page 2 of 6
Date: 21.03.1862
Physical description: 6
auf Richter und Advokaten. Enthoben ist der Richter von der Beschwerde deS Abschreibens, der Verfassung von Aktemrtrakten mit allen pro et vontra, der Erlassung so vieler Bescheide. Er bleibt nicht größtentheilS eine Schreibmaschine, er wird das, was er sein soll, — ein Richter. Schrift lich mag bleiben im Civilprozesse die Information der Parteien an ihre Vertreter, die Informationen der Vertreter unter sich; schriftlich muss bleiben, deS weiteren JnstanzenzugeS wegen, im Civilverfahren

! — und aus dieser finsteren Höhle ging dann der Orakelspruch, Urtheil genannt, hervor. (Beifall.) Schla- sende Beifitzer, geborgte Siegel, abhängige Aktuare waren die Koiilrolleurs deS Richters, Gesetze, die der Redliche nicht braucht, der Unredliche straflos überschreitet. Die Parteien s'hen nie den Richter, wenn er über ihre Kausa sprach, ihr Vertreter durste nie den Rich'er sehen, wie er über diese von ihnen ver handelte Kausa sprach, nur der Staat traute seinen eigenen Richtern nicht, und schickte bei Aerarial

-Prozcssen politische und Kameral-Beamte, großentheilS nebenbei mit polizeilichen Refe raten betraut, in die Sitzung, um die Richter zu inkontriren. (Beifall.) Der Pmtei stand so etwas nicht zu, sie durfte nicht zuhören, nicht einmal das Faktum, was man in ihrer Rechts sache vortrug, nocv weniger eine Begründung; nicht einmal ihre Vertreter, nicht einmal die übrigen Advokaten, nicht einmal Freunde, — um so minder durfte das Volk Antheil daran nehmen. Leicht ist in Oesterreich dießfallS Abhilfe zu treffen

. Wir dürfen nur gerade das Gegentheil von dem thun, was bisher geschah. Oeffenllich zeige fich der Richter, öffentlich trete der Ankläger aus, und spreche sein Recht an, öffentlich vertheidige sich der Angeklagte, öffentlich spreche der Zeuge das aus, was dem einem frommt und dem andern schadet, dann sieht die Partei, was mit ihrem Rechte vorgeht, dann weiß die Partei, daß der Richter so insormirt ist, daß er über ihre Angelegenheit sprechen kann, dann stehen Richter, Geschworene, Volk, Ankläger

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Innzeitung
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Page 3 of 4
Date: 30.08.1865
Physical description: 4
. (Gcwisscnsskrnpcl eines Quäkers.) Ein eng lisches Blatt erzählt folgende Scene, welche sich dieser Tage dei den Affisen in Liverpool zwischen dem Richter linb einem Quäker zugetragen hat. Als die Ge- schworenett dett Eid zu leistett hatten, behielt einer derselben', ein Quäker Namens Josiah Carson, den Hut auf und bentcrkte, als der Richter, Baron Bram- well ihn ersuchte, das Haupt zu entblößen: „Mein Getvissen zwingt mich, ihn aufzubehalten.' — Richter: „Ihr Gewissen zwingt sie eben so wenig

dazu, als es Ihre Schuhe dazu zwingt. Sie müssen Achtung vor Andern haben, und wenit Sie Ihren Hut nicht abnehmen, so werde ich Ihnen eine Geldbuße von 10 L. auferlegen.' — Geschworener: „Die Ehrerbie tung vor dem Allmächtigen zwingt ntich, ihn aufzu halten.' — Richter: „Sprechen Sie keinen Unsinn, der von Ihnen angegebene Grund schlägt dem ge sunden Menschenverstattde ins Gesicht.' Als der Geschworite bei seiner Weigerung verharrte, bemerkte der Richter: „Ich sage es ihnen nochmals, daß ich Jhtten eilte Geldbuße

von 10 L. auferlegen werde, wenn Sie dett Hut nicht abnehmen.' — Geschwo rener: „Das kann ich nicht.' — Richter: „Sie sind zu 10 L. verurtheilt und haben sich zu entfernen. Ein Mensch, dein solcher Unsiitn im Kopfe spukt, taugt nicht zum Geschworenen.' Nachdem der Quäker den Gerichtshof verlassen hatte, sagte der Richter: „Ich werde ihn ntorgen wieder vorladett lassen und ihm, wenn er bei feinem Unsinn beharrt, abermals eine Geldbuße auferlegen.'

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Innzeitung
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Page 4 of 4
Date: 08.07.1864
Physical description: 4
uns ja aus, deswegen satt mir ja Taschendiebe, an Anderer bringt's sreili nit z'samm. Richter: Sagen Sie mir jetzt noch etwas über Ihr früheres Leben. Angekl.: Mein Gott, was soll i sagen. Richter: Was waren Ihre Eltern? Angekl.: Die hab' i nit kennt, i bin im Findelhause geboren und mei' Zieh mutter, das war a Wäscherin in Fünfhaus. Richter: Sind Sie in die Schule geschickt worden? Angekl.: Ja, i hab' aber nix g'lernt, i hab' z'viel Schlag kriegt und deswegen bin i a meiner Ziehmutter davon

g'laufen, viel Schlag' und wenig z'essen, das halt kau Hund aus. Richter: Sie waren ja in der Lehre, da haben Sie gewiß genug zu essen bekommen. Angekl.: Ja, aber auch Schlag' genug, vom Master und von d'Jodeln und arbeiten, hab' i müssen, wie a Vieh, aber nit bei der Bäckerei, na. z'Haus, Holz und Wasser tragen, die Stiefeln putzen und die Fratzen ausführen, das hat mi nit g'freut und so bin i in aner Nacht durchgangen. Richter: Sie waren ja in zwei anderen Lehrorten, haben Sie überall so viel Schläge

bekommen? A n g e k l.: No i man's a. Ueberall mehr Schlag' als z'essen, das is schon so bei den Mastern der Brauch. Mei letzter Master hat g'sagt, wenn ihm die Schläg' nix gschad't haben, wern's mir a nix. schaden. Richter: Sie werden sich nicht ordentlich aufgeführt haben? Angekl.: Oh, dö'ö is nit a so, die Lehrjungen krieg'n immer Schlag'. Wenn der Master a Verdruß hat, läßt er immer sein Zorn auf'n Lehrbuben aus, oh, i kenn' mi schon aus. Richter: Ja, was fangen Sie denn an? Sie müssen doch daran

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Innzeitung
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Page 3 of 4
Date: 31.08.1863
Physical description: 4
von Schwarz aus Dresden in die Dis kussion über einen von Hirsemenzel eingebrachten An trag ein, welcher von vielen Seiten heftig bekämpft wurde und folgenden Gegenantrag von Braun (Wies baden) hervorrief: Der Richter hat im gegebenen Falle über das Zustandekommen der Gesetze und Verordnungen zu befinden. Gneist hielt einen glänzenden oft von Beifall unterbrochenen Vortrug; Ministerialrath Freidorf (Karlsruhe) meint, daß, wenn die Regierung einmal das Recht hat, Nothverordnungen zu erlassen

, es dem Richter nicht mehr erlaubt sein könne, die Dringlich keitsfrage solcher Gesetze und Verordnungen zu seiner Kognition zu bringen. Man dürfe Hiebei nicht abnorme, sondern müsse normale Regierungen in's Auge fassen, und man würde für letztere das Recht, Nothverord nungen zu erlassen, geradezu illusorisch machen, wenn den Richtern erlaubt wäre, das Verfasfungmäßige dieser Gesetze zu prüfen. Dr. Berger (Wien) glaubt nicht, daß der Hirse- menzel'sche Antrag die Würde der Rechtspflege und der Richter erhöhen

könnte; er dürste eher dazu beitragen, den richtigen Gesichtspunkt zu verrücken. Unter Um ständen mag es wohl nicht blos ein Recht, sondern auch eine Pflicht sein, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen. Das dürfe aber nicht der Richter selbst in jedem einzelnen Falle thun, sondern es müßte hiefür ein eigenes Prüfungsorgan, ein unabhängiger, außerhalb der einzelnen Gerichte stehender StaatS- gerichtshof, einstmals vielleicht das Reichsgericht, be stehen. Könnte jeder einzelne Richter diese Prüfung

vornehmen, so würden sich schwere Widersprüche er geben, der Gerichtshof A könnte die Frage,, ob ein Nothgesetz verfassungsmäßig sei, bejahen, der Gerichts hof 8 die Frage verneinen, und dies könne der Würde der Rechtspflege nicht entsprechen. Der Referent, Herr Wächter (Leipzig), ist der Meinung, daß, sobald ein Gesetz erlassen ist, der Richter die Verfassungsmäßig keit nicht mehr zu prüfen habe, daß dies vielmehr den Kammern überlassen bleiben müsse, vor denen der ver antwortliche Minister

die Vertheidigung des oktroyirten Gesetzes zu übernehmen hat. Ein unabhängiger Kassa tionshof sei für ihn ein frommer Wunsch. Vor der Abstimmung zieht Herr Hirsemenzel seinen Antrag zu Gunsten des Braun'schen zurück, welcher letztere sodann mit geringer Majorität angenommen wird. Mit großer Majorität wird sodann folgender von Wächter gestellter Antrag angenommen: Der Richter hat ein Gesetz nur insoweit in Anwendung zu bringen, als sein Inhalt die Zustimmung der Stände erhalten hat. Ein hiezu von Blank

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Innsbrucker Nachrichten
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Page 18 of 20
Date: 23.02.1867
Physical description: 20
. Richt-e-r- Das- hätten Sie eben nicht thun sollen. — Wosl.: Wann schimpfte mir, „Wosliczek heißt Du. WoSliczek bist Du", füll me do nit zurnig wern? Richter! Sie haben aber zuerst geschlagen, dann erst hat Sie Gimpelmaiec beschimpft — Wosl.: Wann schimpfte und sagte. Geliebte meini- geS machte nur Pantsch aber nit Dalken, ise Beleidigung von Geliebte meinigeö. Richter: DaS »st keine Beleidigung, das ist nur eine etwas harte Kritik

. — W o s l : Und sagte sanS me selber Dalken böhmisches. Richter: Wenn Sie Gimpelmaier beleidigt hat, hatten Sie ihn klagen können, aber ihn zu schlagen, hatten Sie kein Recht. — Wosl: No, iS gut, alsu klag' ich Gimpelmaier, wegen Esel u Dalken böhmisches, full a g'stroft wern. Richter: (zum Kläger:) Sie hören, daß der Geklagte sich beschwert, daß Sie ihn beschimpft u. den Streit veranlaßt haben. Sie würden also Ihrer Ehre nichts vergeben

, wenn Sie sich ver¬ söhnlich zeigen und mit einer Abbitte begnügen wollten. — Kläger (zögernd) : Na. meinetwegen . ich will nit cachesüchtig sein, wann Wosliczek sagt, es thut ihm leid, daß er mi g'schlagen hat. bin ich'S zufrieden. — Richter (zum Gekl.) : Wollen Sie Abbitte leisten? — Wosl.: No jo. aber kann i denn klagen wegen Esel Richter: DaS nicht, Sie müssen sich gegenseitig verzeihen. — Wosl.: No. ie recht, aber füll Gimpelmaiec wenlgstens sogen

, daß Dalken böhmisches gut waren . . Gi m pl. : Wie kann ich daS , wenn ich sie nit gesien Hab 9 — Wosl..- Warum haste schimpfte, wannst nit gessen hast ? — Gimpl.: I Hab' nur an G'spaß g'machr und hält' nit glaubt, daß d'glei so Harb sein wirst. — W o S l. : Dummer Kerl, hätt'st glei g'sogt. ise nur G'spaß , hätt'st ka Fatzku kriegte. — Richter (zum Gekl.) : Also wollen Sie erklären, daß Sie Ihre Handlungsweise bedauern? — Wosl

.: No so , wann Gimpelmaier sagte, ise nur G'spaß g'wesen. Hab' l Fatzku a nur in G'spaß geben. — Richter: Das genügt nicht. Sie müssen erklären, „es thut mir leid. * — Wosl.: No jo. is mir leid, daß nit in G'spaß war. — Richter: Sie sollen erklären, daß Sie es bedauern. Ihren Freund geschlagen zu haben. — Wosl.: No jo. iS recht. Wosliczek geht nun auf seinen Freund zu. reicht ihm die Hand und bittet chn um Verzeihung. „ober* sagt

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Innsbrucker Nachrichten
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Page 4 of 20
Date: 17.10.1868
Physical description: 20
2252 wahre Fluth von Schimpfworten aus. Ihre Augen rollten und mit geballten Fäusten steht sie ihrem Ankläger gegenüber, jeden Augenblick bereit, diesem ins Gesicht zu schlagen. Endlich beruhigte man sie so weit, daß ihr der Richter das Urtheil verkünden konnte ES lautete auf 14 Tage strengen Arrest, wegen Uebertretung der Wachebcleidigung. Kaum daß die Verurtheilte, Namens Josefa Ofner, etwas von 14 Tagen Arrest hörte, bricht ihr Zorn

wieder vom Neuen loS und ergießt sich nun in erster Linie gegen den Richter und später gegen den Polizeisoldaten, auf den sie unter fortwährendem Schreien: „Der Kerl muß mir unter der Hand bleib'n!" loSzustürzen suchte. Es kostete Mühe, diese über alle Maßen rabiate Person aus dem GerichtSsaale zu schaffen. Und noch unten im Hofraume, wo sich die Arreste befinden, geberdet sie sich wie eine Wüthende und schreit: „Vierzehn Tag! Schnecken hat'S

g'regn't, daß i vierzehn Tag wegen dem Hallunken sitz, nit eine Stund sitz i, eher häng i mi auf, eher schneid i mir den Hals ab und hau früher Alles z'sammen" — und so gingS im selben Tone noch stundenlang fort. Donnerstag wurde Josefa Ofner wieder vor ihren Richter gerufen. DaS obergerichtliche Erkenntniß mußte ihr pudlizirt werden. Der Richter war nämlich mit Rücksicht auf die letzten Aeußerungen der Verurtheilten vorsichtig genug

das Erkenntniß dem Oderge¬ richte vorzuleHen. Ofner feierte ihren Eintritt in den Gerichtssaal wieder mit einigen un- fläthigen Ausdrücken. In der Meinung, der ihr verhaßte Polizeisoldat gehe ihr hmten nach, wendete sie sich um, und da sie statt diesem den Amtsdicner erblickte, schreit sie vor sich hin: „Ein Glück, daß der Rechte heut nit da iS, heut war i g'rad so in der rechten Stimmung für den Hallunken." Und zu dem Richter gewendet fuhr

sie fort: „WaS wollens denn schon wieder von mir, wie oft Werdens mi denn no da 'rauf strapaziren?" Richter. Ich habe Ihnen das oberlandesgerichtliche Erkenntniß zu ver¬ künden. DaS Obergericht hat Ihr Urtheil auf vierzehn Tage bestätigt. Ang. Das glaub i nit, schriftlich will ich's sehen. (In befehlendem Tone): Vorlesen ! Der Richter liest ihr dasselbe vor. Die Verurtheilte blickt mißtrauisch inS Protokoll. Kaum daß die Verlesung stattgehabt

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Innzeitung
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Page 1 of 4
Date: 21.02.1862
Physical description: 4
zu untersuchen. Daß im Strafverfahren bewanderte Richter und ge wiegte praktische. Juristen in der Combination der die Handlungen der Menschen begleitenden Umstände und in Schlüssen auf Schuld und Nichtschuld einen richtigeren und klareren Blick haben müssen, als scientifisch nicht ge bildete Leute, kann nicht bestritten werden. Damit ist aber der Stab über die Jury noch nicht gebrochen. Denn wenn gezeigt werden kann, daß auch durch Geschworne, wenn auch mit größerer Umständlichkeit und mit mühe vollen

auch gegen Urtheile, des Institutes der Richter nicht selten ge schieht, und wir können dießfalls einen einzigen in Inns bruck verhandelten Fall ausnehmen, in. welchem sich .aber nicht die . Geschwornen, sondern zwei altgediente Richter untüchtig. zeigten, was höchstens bewiese, daß man künftig hiezu nicht bejahrte, im alten Systeme verknöcherte Richter, sondern junge Kräfte verwenden soll, die sich leicht in Neuerungen finden, und für die Wichtigkeit ihrer Aufgabe einer größern Begeisterung fähig

urtheilen sollten, als Richtercollegien. ~ Abgesehen davon, daß der Hauptzweck, der Jury nicht die Erzielung richtigerer Urtheilssprüche ist, dürfte es eine große Frage sein, ob über die erwähnte , faktische Frage die Elite der Bevölkerung, — aus der die Geschwornen stets genommen werden, — gleichsam der Repräsentant der durch eine geschickte Leitung der Untersuchung geläuterten vox populi nicht mehr Garantien für. die Wahrheit eines Urtheilsspruches biete, als Richter, welche an positive

des Schuldigen, durch die Jury bei weitem nicht mit solcher Sicherheit erreichbar. sei, als mittelst beamteter Richter,-so verdiente die Jury schon me ngen des großen Mißstandes der Lossprechung ab instantia den Vorzug vor dem Institute der Richter; denn daß ein Schuldloser durch die Geschwornen verurtheilt wird, dürfte wohl zu den unerhörten Fällen zählen, daß aber Beschul digte, die eines Verbrechens nicht überwiesen werden kön nen, die aber durch unglückliches Zusammentreffen von Umständen

Satisfaktion, die ein Beschuldigter nur immer verlangen kann. , . Das Institut der Geschwornengerichte hat aber auch noch eine viel höhere Bedeutung: eSistdas Palladium einer freien Verfassung. Die Freiheit des Staats bürgers ist bei der freisinnigsten Verfässung illusorisch, leerer Schall, so lange das Da moklesschwert eines von der höchsten Gewalt abhängigen Richter - Institutes über dessen Haupt schwebt. Die Strasgewalt hat über Eigenthum, Freiheit und Leben zu entscheiden, und artet, wenn die höchste

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Tiroler Stimmen
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Page 1 of 6
Date: 01.12.1864
Physical description: 6
. Der Sternenhimmel öffnet sich und umgibt im Kreise den aus den Wolken des Himmels erscheinenden Richter. DaS Kreuz, das Zeichen des MenscheusohneS, ist oben an der Decke angebracht. Zwei Engel stehen dabei; einer, der das Zeichen des Heils so innig und andächtig umfaßt, scheint mir die Barmherzigkeit zu finnbildev; der andere aber mit strenger Haltung ernst nach links blickend, die Gerechtigkeit. Der Richter, eine hehre Gestalt, segnet mit der Rechten die Seinen, die offene Linke hält er den Verworfenen

entgegen, zeigend die Wundmalen, um anzudeuten: Sehet, was ich für euch gethan habe, aber ihr habt nicht gewollt. Gerade unter Christus in der Mitte steht Michael der Erzengel mit dem großen aufgeschlagenen Buche, in dem die Thaten der Men schen verzeichnet find, das Schwert haltend und die große Scheidung vollbringend. Vier Posaunenengel, zwei zur Rechten und zwei zur Linken Michaels, rufen mit mächtiger Kraft zum Gericht. Rechts und links oben in der Höhe den Richter umgebend schweben sechs Engel

noch einmal alle die Liebeswerke dem Richter dar, daß er doch den Gerechten gnädig sei. Etwas tiefer als diese Engel umgeben zwei andere Gruppen den Richter. Rechts kniet Maria, die große Fürbitteriu der Menschen; sie faltet die Hände, hebt die Augen empor zu Christus und ist wie hingegossen; fie bittet eifriger als je, denn sie bittet ja zum letzten Male —eine treffliche Gestalt. Hinter Maria steht man die drei Apostel Petrus, Johannes und Paulus und fie finnbilden die heilige katholische Kirche. Johannes

ist nicht der weiche Jüngling, sondern mit kräftiger Zuver sicht und sicherster Glanbensruhe blickt er auf Christus — eine höchst gelungene Figur. Links vom göttlichen Richter kniet Johannes der Täufer, der letzte Prophet, gesenkten Hauptes in Staunen versunken über die Erfüllung aller Prophezien. HMer Johannes dem Täufer find Moses, Malachias und Ezechiel als Repräsentanten des alten Bundes oder vielmehr der ewigen Gebote und der großen Weltprophezien. MoseS weist den Verworfenen die stei nernen Tafeln

Figuren: die hl. Elisabeth mit der Krone auf dem Haupte und den Rosen in der Schürze, als Sinnbild der Barmherzigkeit, unverrückten Blickes dem ewi gen Richter zugewendet. Eine andere weibliche Figur legt die eine Hand auf die Schultern Elisabeth's, mit der an dern hält fie ein Gefäß empor; es ist Wohl das Gefäß mit dem wohlriechenden Salböl, ein Symbol der Maria Mag dalena, der betrachtenden büßenden Seele. Diese Figur hat da« Eigenthümliche, daß sie, stark gebaut, mit gewöhn lichem GefichtSauSdrvck

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Innzeitung
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Page 1 of 4
Date: 18.05.1864
Physical description: 4
Grundbesitz, sondern sie ist auch der erste Kapitalist, das vorzüglichste In- dustrieinstitut, welches eine völlige Herrschaft über das Privat- und öffentliche Leben, über Handel und Pro duktion auszuüben im Stande ist und wirklich ausübt. Diese Erwägung genügt um zu begreifen, wie noth' wendig es ist, daß ein Richter sei, welcher über diesem Institut und zwar im Lande steht, und die Juristen zweifelten bisher nicht, daß diese vom Rechte gebotene Ordnung auch vom Gesetzgeber vorgesehen sei

Nr. 51), und als diese Ordnung jede Eisenbahngesell schaft verpflichtet, in dem Kronland, wo sich ihre Bahn oder Bahnstrecke befindet, zur Leitung des Betriebes eine eigene Direktion aufzustellen und die Personen, welche selbe bilden, dem Statthalter bekannt zu geben. Sogar Unterthanen auswärtiger Staaten müssen beim inländischen Richter Recht suchen und nehmen, , rNnn sie im Inland ihren Wohnsitz haben, und zwar dort, wo sie eben wohnhaft sind. Demungeachtet sind nun konforme Entscheidungen ergangen, zu Folge deren

ist, daß sie eine Ver letzung des Grundsatzes: „Gleiches Recht für Alle' in sich schließt, indem die Gesellschaft Jeden bei seinem Richter im Lande belangen kann, von dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechte erfährt oder zu erfahren vermeint, wogegen sie selbst keinem Richter im Lande, nicht einmal dem Obergerichte, Rede und Antwort zu geben braucht. Einer solchen Ausnahmsstellung widerstrebt nicht blos, wie oben gezeigt, das positive Gesetz, sondern auch die Opportunität, welche sonst am Rechte gar oft

hervortrat, allein diese Sicherstellung ist ein für allemal nur prekärer Art und nicht geeignet, die nöthige Beruhigung zu geben, zumalen einerseits der Reiz zum Uebergriff oder Vorenthaltung mit der Befestigung solcher Grundsätze im praktischen Rechts- ; leben anwachsen und andererseits die Furcht und Be- sorgniß. wegen Unerreichbarkeit der richterlichen Hilfe ^zur Entmuthigung und sohin zur Aufgebung der wich tigsten und unzweifelhaften Rechte führen könnte. Der : Gesetzgeber und sein Arm, der Richter

, haben nicht die Aufgabe den guten Willen des Stärkeren voraus zusetzen, sondern den Schwächeren mit Macht in Schutz zu nehmen. Sogar der Vorsichtigste kann sich gegen die Folgen solcher Zustände, nicht genügend verwahren, denn die Eisenbahngesellschaft macht von ihrem faktischen Privi legium auch außerhalb dem VertragsverhältnisseGebrauch und stellt ihre Einwendung, daß sie keinen Richter im Lande anerkenne, auch jenen Klägern entgegen, welche wegen unvorhergesehener, aus dem Betriebe selbst ent standener

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