Nicht er soll mit allgemeiner Beistimmung und durch dcn Willen dcr Bürger; der Fron böthe, „Gerichtswaybel' genannt, soll von dem Richter ge- - ineinschaftlich mit dcn Bürgern erwählt und eingcjctzt werden. Die Bürger haben von jeder Mark alles dessen, was sie besitzen, am Feste des hl. Martin eines jeden Jahres als Steuer, „Oblag' genannt, 2 Schillinge zu entrichten. Diese Steuer hatte den Namen „Schatz- steuer.' Hat ein Bürger einen Diener odcr cincn Knecht, der mehr als 3 Mark Werthes besitzt
Ankömmling darf wegen eines Andern, sondern nur seiner eigenen Schuld wegen gepfändet werden. Eben so soll auch kein Bürger ge pfändet werden, außer es sei früher gegen ihn vor dem Richter Klage geführt worden. Wird von Seite des Beklagten Satisfaction t^usliiiu) geleistet, so ist dcr Klägcr gehalten, selbe anzunehmen; wird aber selbe verweigert, so steht dem Kläger die Gelegenheit offen, die Pfändung vornehmen zu dürfen. Wird dem Kläger volle Sicherheit (pleiiü ^iisiiliu) angeboten, und cr weigert
das Verbrechen der „Gewalt' nnd verfällt in dieselbe Strafe. — End lich wird noch bestimmt, daß, wenn ein Reiter odcr Fußgänger, cr sei ein Bürger oder Fremder, in die Stadt oder außer der Stadt, odcr innerhalb derselben reitet odcr geht und mit gespanntem Bogen odcr mit gespannter Balcster angetroffen wird, dcr Richter das Recht hat, ihm die Waffen zn nehmen, und damit zu machen, was cr will. - In civilrechtl icher Bczichnng fanden folgende Verordnungen Statt. Wenn ein Bürger ein Jahr und einen Tag lang
, mit gelben Reifen umgcbcn, in einem rothen Felde, führen zu dürfen. Nach Otto's Tod, dcr am 25. Mai 1310 crfolgtc, ging die Regierung auf Heinrich, Herzog zn Kärn- then und Grafen von Tirol, über. Am Montag nach St. Galli 1318 richtete er an die Gerichtsbehörde in Hall in Betreff dcr Gerichts pflege ein eigenes Schreiben, das mit folgenden Worten beginnt: „Wir Heinrich von Gotes Gnaden :c. empieten unserm getreuen Berchtold v. Frenndsperg, dem Richter daselbst, oder wer je an seiner statt ist odcr
nach ihm Richter wird, und allen unsern Dienst- mannen, Amptleuten, und allen unsern edeln Leuten und unedel», wie sie genannt sind, die im Gerichte sitzen, unsere Huld und alles Guts. Ihr sollt wissen, das wir mit unserm Rat nnd mit uuserm Land gemeinschaftlich übereingekommen, das wir wollen und schaffen' u. s. w. Nnn wird in diesem Schreibe» Folgendes bestimmt: I. Jeder, wer immer in den Gerichtsbczirk Hall kommt, nnd sich da anfhält, soll solange angehalten werden, bis es sich herausstellt