in der heutigen Nachmittagssitzung ein Kompro miß in den noch ausstehenden finanztechnischen Problemen in der Hauptsache gefunden. Die Einigung in der Sanktionen-Formel ist auf folgender Grundlage vollzogen: 1. Die Sanktionen-Formel wird, da sie sich auf den sogenannten „äußersten Fall", die „Zerreißung" des Poung-Planes, bezieht, außerhalb des Schlußprotokolls der Haager Kon ferenz, das sich mit den Rechtsverhältnissen un ter dem Doung-Plan befaßt, Platz finden. 2. Falls, solange der Young-Plan sich in Kraft
befindet, irgendwelche Schwierigkeiten zwischen Deutschland und den Gläubiger st aaten entstehen, werden diese durch das Schiedsver fahren, das im Plane selbst vorgesehen ist, gelöst. 3. Solange der Poung-Plan gilt, den die deutsche Regierung getreulich auszuführen verspricht, wer den zwischen Deutschland und den Gläubigerstaaten \ lediglich die Bestimmungen des Y o u n g - j Planes und die völkerrechtlichen Be- j stimmungen gelten. 4. Der „äußerste Fall" tritt dann ein, wenn ? Deutschland den Poung
-Plan „zerreißt". 5. Hat der Internationale Schiedsgerichtshof im | Haag diese Entscheidung getroffen, dann treten die j bestehenden internationalen Verträge in vollem Umfange in Kraft, und zwar wird ihre Anwendung, soweit sich bis jetzt ersehen läßt, durch den Völkerbundspakt, die Locarno-Ver träge und den Kellogg-Pakt mitbestimmt. Die Sanktionen-Formel nimmt auf Artikel 430 des Versailler Diktates nicht ausdrücklich Bezug, wohl aber durch die Tatsache, daß die Fran zosen nach Eintreten
des Kapitals der Internationalen Bank zu zeichnen, sofern nicht nur der Poung-Plan an genommen und zum Gesetz erhoben wird, sondern auch in endgültigen Abkommen für die Ausführung des Poung-Planes eine Anzahl von rein poli tischen Bedingungen wie die Aufgabe der Sequestrierung des deutschen Privateigentums durch Großbritannien und die Aufgabe aller mili tärischen und politischen Sanktionen durch Frankreich erfüllt werden. Durch den Schritt des Reichsbankpräsidenten hat sich die Lage mit einem Schlage