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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 23.10.1866
Physical description: 10
unbrauchbar geworben sind, hat der Pächter für die Herstellung eineS neuen, roth und '>e>ß angemalten Schrankens, beziehungsweise «kuer Slbiffe ic. zu sorgen, die in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum bleiben, daß er am Ende der Pachtzelt sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder diese Gegenstände wegnehmen lassen kcutn. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver pachtete Station in eine andere Ortschaft zu verle gen. noch dieselbe von der Straße, an der sie einmal lieht

, »u entfernen, noch überhaupt den Schranken ei.enn^chtiäzuv/rseöe... Es steht jedoch demselben frei eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gef 'üllsbebörde anzlisuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihr, Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Ansiände dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Partien an ständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt »hm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern

, welche aus einer Hauptstatkon und aus einer oder mehreren Wehrmauthstationen bestehen, bat der Pächter sowohl bei der Hauptstati'on, als bei jeder hierzu gehörigen Weyrstation den Tarif der Gebühr, welche bei der - Hauptstation sowohl, als bei der Wehrstation ent richtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrichtung bei der Haupt station und bei den dazu gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in der Art, daß jede Partei, welche die Haupt

- oder Wehrmauthstationen passirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Niciitbefolgung dieser Vorschrift«» verfällt der Pächter in eine Strafe von l bis 10 fl., welche die Bezirksdirekiio» von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung

einer anders geformten oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall« abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- gehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt ler Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 22.10.1866
Physical description: 10
unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eineS neuen, roth und weiß angemalten Schränken», beziehungsweise neuer Schiffe »c. zu sorgen, dle in diesem Falle dergestalt sein Etgenthum bleiben, daß er am Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder diese Gegenstände wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver- pachtete Station in eine andere Ortschaft zu verle, qen. noch dieselbe von der Straße, an der sie einmal steht

, zu entfernen, noch überhaupt den. Schranken eigenmächtig zu ^setzen. Es steht ledoch demselben frei eine anverc Aufstellung des SchrankenS bei der Gefällsbebörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien an, ständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern

Maiithstatioueu, welche aus eine» Hauptstation und auS einer oder mehreren Wehrmauthstaiionen bestehe», bat der Pächter sowohl bei der Hauptstalion, als bei jeder hierzu gehörigen Wehrstation den Tarif der Gebühr, welche bei der Hauptstation sowohl, als bei der Wehrstation ent richtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrichtung bei der Haupt stalkon und bei den dazu gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in der Art

, daß jede Partei, welche die Haupt- oder Welirmauthstationeil pafsirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nilitbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von l bis 111 fl>, welche die Bezirksdirekiion von Fall zu Fall nach den Umständen b-messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter übe.lasse», es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezrichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt

erscheinen müssen, und dir Verausgabung einer anders geformten oder ge schriebenen Bollere wird der verweigerten Erfolguug einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werde». 7. Wird von einem Pächter die Mautk in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- geboben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt ler Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 24.10.1866
Physical description: 10
««brauchbar ge»»rde« si«>, bat der Pächter für dk- Herstellung «ine< neuen, roth und weiß angemalten Schranken«, d»ziednng<«eise »euer Schiffe zc. zu sorge«/ die in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum bleiben, daß er am Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder diese Gegenstände wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver- pachtete Station in »ine andere Ortschaft zu verle, gen. noch dieselbe von der Straße, an der sie einmal steht

, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu »^setzen. ^ jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schränken« bei der Gefällsbekörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihr, Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstünde dagegen obwalten. ü. Der Pächter ist verbunden, die Parteien an ständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern

, welche aus eine» Hauptstation und aus einer oder mehreren Wehrmauthstatt'onen bestehen, bat der Pächter sowohl bet der Hauptstalion, als bei jeder hierzu gehörigen Wehrstation den Tarif der Gebühr > welche bei der Hauptstation sowohl, alß bei der Wehrstation ent richtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrichtung bei der Haupt stalion und bei den dazu gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in rer Art, daß jede Partei, welche die Haupt

» oder Wchrmautbstationen passirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis ly fl., welche die Bezirksdirekiio» von Fall zu Fall nach den Umständen b-messen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmautd-Valorbolleten bleibt dem Pächter übe lassen, es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung

einer anders geformten oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein gehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 13.08.1861
Physical description: 8
verfällt dkf Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Brziikvdirektion von Fall zn Fall nach den Umständen bemessen wird. k. Die Beschaffung der Wcamauth-?ta.lo»!>olli!en bleibt dem Pächter üterlaffrii, ^S wird Jedoch dem selben ein Formular vorgezeichiict werden, nach welchem die Bolletcn gedruckt erscheinen müssen, und die VeranSgabung einer anders geformte» oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl

, Datum oder in dem Ansätze deö Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Paitbci gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Maut!, in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gcbührt, oder wird von einer Pattei ei» höbercr Betrag cin^ gehoben, al6 gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogene» Mantbgeldcs, unab hängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. 8. Vcrwcigert

eine Partlei bei Passirung des SchrankeuS oder der Biückc die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stnndenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten dcs Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls ste nicht vom Ertrapost - Reisenden

am Schranken entrichtet wird. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautligebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gcfällsübertretung betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebübr als Sichrrstellung der Strafe in Barem cinznhcbcn, worüber er eine fchriftlict e Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder dcs Be schuldigten wird bei dcm nächsten Zoll-, DcrzebrungS

- steuer- oder Kontrollsaniie oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefälls.Ucbcrtrctuugcn bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näler be findet, bei derselben die Thatbcschreidnng aufgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsvcrkür- zungcn ei'iifllcßeiidcn Strafgelder sollen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, srweit diese Kosten nicht von dcm Bcscbnldigtcn oder Verurtheillen vergütet werden, dem Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 09.08.1861
Physical description: 8
verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10fl., welche die Bezikkebirektion von Fall Z» Fall nach den Ümstänten bemessen irirt'. 6. Dir Beschaffung d?r Wegmaiitb-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlasse», es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichiiet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die L-rrausgabung einer anders geformten oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl

, Datum oder in dem An/atze des Gebührenbetrages korriglrte oder radirle Bollete der Partbei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Manth in einem !?alle abaenomme», in welche», si? n.icht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- gehoben, alS gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt ler Pächter eine Strafe in dem zwaiizigfachrn Betrage des zur Ungebühr bezogen?!! MautbgeldrS, unad- bängig von jene» Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. S. Verweigert

eine Parthei bei Passkrnng des Schrankens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder »rollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei. stand der Obrigkeit geziemend anjurnsen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei E^rtra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie nicht vom Ertrapost - Reisenden

am Schranken entrichtet wird. 9. Das^ Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solche» Gcfällsübcrtrctung betritt, das Sieben und einhalb- sache irr Gebühr als Sicherstellnng der Strafe in Barem cinzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrnngs- steuer

, oder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersnchnngkn über Gefälls-Uebertretmigen bestellten Beamten,, oder wenn sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibnng ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverlür« Zungen einfließeiiden Strafgelder sollen, nach -Abzug, der Kosten des Verfahrens, soweit diese kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zn. lll. Die Entscheidung

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 04.11.1869
Physical description: 10
Auch darf ktlne in der Jahreszahl, Datum ober in dem Ansätze deS Gebührenbetrage« korrlglrte oder radlrte Bollete der Partei gegeben werden. . 7. wird von einem Pächter die Mauth in einem Falke abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehoben, al« gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage deS zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jene» Strafen, die ihn im Grunde deS Strafgesetzes

noch treffen können. S. Verweigert eine Partei bei Passtrung deSSchran- ken« oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte ste den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrig keit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertrapostfahrten - mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurück- reiten deS Postillons von demselben gegen Einhändigung der Böllete einzufordern, falls

diese nicht vom Ertra- Postreisenden am Schranken entrichtet wird. 9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer solchen GefällSüber- tretung betritt, daS Sieben-- und einhalbfache der Ge bühr als Sicherstellung der Strafe ii: Barem einzuhebe», worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf daS Verlangen deS Pächters oder deS Beschul digten

wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungssteuer- oder KontrollSamte oder dem nächsten für die Unter suchungen über GefällS-Uebertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei der selben die Thatbeschreibung aufgenommen und über die selbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen.—Die wegen der gedachten GefällSverkürzungen einfließenden Straf gelder fallen, nach Abzug der Kosten deS Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter

zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den GefällSbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie eS fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch .Strafboten oder auf andere gesetzliche Art zu Verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 12
Date: 06.12.1867
Physical description: 12
welche die Bezirksdi'rektiou von Fall zu Fall nach den Umständen b>messen wird. ü. Die Beischaffuug der Wcgmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter üdeilaffen, »S wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und Vie Verausgabung einer anders geformten oder ge, schrieben»» Bollete wird der verweigerten Srsolgung einer' Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze deS Gcbührenbetrages

korriglrte oder radirte L<ollete der Partkri gegeben werden. .7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein» gedoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt rer Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Manthgeldcs, unab hängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. 8. Verweigert eine Parthei bei Passirung des Schrankens oder der Brücke

die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam, überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei, stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die le! be verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separ^at-Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls diese nicht mit Errrapoli-Reisenten am Schranken entrichtet wird. y. Das Verfahren

über die Verkürzungen der Mauthgebülir wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Eefälleüberiretung briritt, das Sieben und einhalb- fache ter Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barein kiuzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungs- steuer, oder Kontrollsamie oder dem nächsten für vie

Untersuchungen über Gesälls.Uebertretuugen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näder be findet, bei derselben die Thatbefchreidung ausgenom, mrn und üder dieselbe weiter, nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsvcrkür- zuiigcu eiiifließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Hosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilt!» vergütet werden, dem Pächter zu. lll. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 10.08.1861
Physical description: 8
' j . . j .^, 7- ' ' / « i: - ^ ^ ' verfällt der Pächter iii eftie .Strafe .'poii l bis l0 fl., welche die Bezirksdlreku'on vo» Fall zn Fall nach den Umstände» bemessen N>ird. ^ > 6. Die Be/schaffiing der Wegmaiith-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem» selben ein Formular vorgezeichnet werde»/ nach welchem die. Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten öder ge- schrieben«» Bollete wird der iverwetgerten Erfolguug einer Bollete

gleich geachtet. Auch darf keine k» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansage des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Partbei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth ln einem Falle: abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- gehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter. eine Strafe in dem zwanzigsachen Betrage des znr Ungebühr bezogenen Manthgeldes, unab- dängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde

des Strafgesetzes, noch treffen können.^ 3. Verweigert, eine Partbei bei Passirung des Scbrankens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei. stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie. bei Ertra-Post« fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Eintimidiginig der Bollete

einzufordern, falls sie nicht vom Ertrapost-Reisenden am Schranken entrichtet wird. 9. DaS Verfahren über die Veikürzungeu der Mautdgebnbr.wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gcfüllsübertretung betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters

vergütet werden, dem Pächter zu. li). Die Entscheidung der sich auf die Einhebüng und Handhsbu??g dir Manth beziehxnden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbebörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gesällsbehörde« über alle Mauthangelcgen- hciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müntliche Rede und Autwort zu geben. Diese Be« : Horden stnd berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafbothcn. oder auf andere gesetzliche

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 05.11.1868
Physical description: 8
9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dein Gesetze hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen (Nefällsübertretung betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Ve- schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungs, steuer

- oder Kontrollsamte oder dem nächste» für die Untersuchnngen über Gefälls-Uebertretungeu bestellten Beamten, ober wenn sich eine Obrigkeit nälier be findet, bei derselben die Thatbeschreidung anfgenom, men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkur- zungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. , , IN. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien stellt den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu Verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k> Finanz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzte» gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnung vom 25. Juni 1837, Z. 13172 rücksichtlich der Ueberladuug zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zi«ht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner anch darüber zn wachen, daß die Circular-Nerordnniig vom 8. Juni 1340, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladnngen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Eiulegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 01.08.1862
Physical description: 8
Schronkens oder der Brücke die Entrichtung der. Gebühre», oder wollte sie dcn Schranken gewaltsam nberschreite». so ist der Pächter berechtigt, den Bei, stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. Bei Separat -Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einbäudigung der Bolle'e einzufordern, falls sie mcht vom Enrapost- Reisenden am Schranken entrichtet

''9^'Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautbgebüdr wird von dcn nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen XIefälleübertretung betritt, das Sieben Und eiuhalb- fache ler Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be. stätigung zu ertbeilen hat. ' .Auf das Verlangen des Pächters oder deö Be schuldigten wird bei dem nässten Zoll-, DerzebrungS- - steuer- oder Kontrollsas>»e odrr

dem nässten für vie Untersuchungen über Gefälls.Ueberlrctungen bestellten Beamten, odrr wenn sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreidung aufgenom men u»d über dieselbe weiter nach dem Gcletze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gesällsverlür« zvngeu einfließendeu Strafgelder füllen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Koste» uicht von dem Beschuldigten oder Verurtheillen vergütet werden, dem Pächter zu. , li). Die Entscheidung der sich auf die Eiuhebung

. und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwiichcn den Pächtern und den Parteien steht den Fiuanzbebörden zu. Der Pächter ist daher Lrrbun- den, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegen- heiteu, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget itm hiezu im Fälle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finouz-Bezirks-Direktion kaun bin nen 4 Wochen

der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 lochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eircnla»Verordnung vom 25.Juni 1L37,Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, uuv die An zeige hirvoil an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 26.07.1862
Physical description: 8
Schränken^ oder der Brücke die Entrichtung der Gebühre», oder wollte sie den Schranke), gewaltsam überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die» seihe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so »°ie bei Ertra-Post« fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebi.hr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, fallö sie nicht von, Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet ^ Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebübr wird von den nach dem Gesetze hirzu berufenen.Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsslbertrctuiig betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sjchtrstellung der Strafe in Barem eiuzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrnngs- steuer

, oder Kontrollsamie oder dem nächsten für vie Untersuchungen über Gesälls-Uebertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigk,it «über be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die-wegen der gedachten Gefällsverkür, zungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug ^ der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. .IN. Die Entscheidung

der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien 'steht den Finanzbebörden zu. Der Pächter' ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthaugelegen- heiteu, je ngchdrm sie^es fordern, schriftlich oder münrliche Nede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget' ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unierlassnng durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der. Finanz-Bezirks-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- dcs-Direktion, und «zrgen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >l. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Circular-Verordnung vom 25. Juni 1837,Z, 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungsstruer- oder Kontrolls- amt zn mache«, je nachdem ein oder das andere Amt

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 11.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. - IN. Die Entscheidnng der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finaiizbebörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Maulhaugelegen heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finauz-Bezirks-Direktiou kaun bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- deS-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. l l. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eirciilar-Verordnnng vom 25.Jnni 1337, Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon au die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege) in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung vom 8. Juni 1340, Nr. l33lv—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das. Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbbolletcn von der zurück, gelegten »Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter ven Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d.s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen» in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis 1V. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zn sorgen, dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 23.07.1862
Physical description: 8
Sckiranktiis oder der Brücke die Eutrlchtuug der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreite,,, so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe üerpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. ' Bei Separat -Eilfahrten, so wie bet Ertra-Post- fahrten mit dem Stnudenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie incht vom Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet Das Verfahren über die Verkürzungen der Maiithgebübr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübertrctnng betritt, da6 Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstettung der Strafe in Barein ei'uzuhcbcn, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzebrungs- steuer

, oder Konrrollsamie oder dem nächsten für die Untersnchnngen über Gefälls-Uebertretuugcn bestellten Beamten, oder wenn' sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkür- zungen einflicßcnden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, scweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet Werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mouthangelegen- hciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-BrzirkS-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- des-Tireklion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnnng vom 25. Juni 1837, Z 13172 rücksichtlich der Überladung j^t wachen, unv die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrnngssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

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Page 8 of 8
Date: 07.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vernrtheilten vergütet werde«, dem Pächter zu. , lt). Die Entscheidung der sich auf dic^ Einhebniig und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten »wischen den Pächtern nnd den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbnn- den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu gebe». Diese Bc- Horden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung dnrch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finaiiz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Uöochen an daS hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnnng vom 25. Juni 1337, Z. 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wache», und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu n»achcu, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtnng.das Fuhrwerk zieht, der Manthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Eircular-Verordnung vom 3. Juni 1346, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zn be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht schillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis lg. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine U»te»kuuft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Page 8 of 8
Date: 09.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Bcschnldigteit oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. ^ ^ lN. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung 5er Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbelwrden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthanflelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden find berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strasbotheu oder anf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bczirks-Direktion kann bin nen 4 Woche» der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Circnlar-Verordnnng vom 25.Ju»i 1337,Z 13>72 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehruugssteuer- oder Konirolls- amt zu machen, /e nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zi.ht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnnng vom 3. Juni 134V, Nr. 133l0-lS0l betreffend die Festsetzung der Breite niid des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

,-die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsainte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Manthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d?s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- schillings zn erlegen kommt, und die spätestens bis 10. Dezember 1365 bei dem betreffenden Amte geleistet werden m„ß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Acrarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 14.09.1864
Physical description: 8
oder Manthstationen (find die Namen der Manthstationen für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben ) ^6 ksrum. 935v/l76 I 1364. Beilage (?. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet/ sind folgende i 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen ge setzlich bestimmten Mautbgebühren nach den be- stehenden Tarifen und Vorschriften einznheben. 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung der wich tigsten Vorschriften über die Eiutiebung

des k. k. Weg-, Brücken» und UeberfuhrS-Mauthgefälles, so wie über die bezüglich der Entrichtung der Mauth- gebühren eintretenden Befreiungen Nnd Erleickterun- gen werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet, gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. Der Pächter bat diese Vorschriften nebst den allgemein kundgemachten Gesetzen genau zu be obachten, und sich dieselben stets gegenwärtig zu halten, weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Mautdbefreiungen und Erleichterungen ihn ebenfalls

der Strafe des uuter Siebentens folgenden Absatzes unnachsichtlich unterwerfen würde. Bei Bermeidnng derselben Strafe hat der Pächter hohe fremde Rei sende aus jedesmalige höhere Anordnung mautbfrei nnd obne Anspruch auf eine Entschädigung pasflren zu lassen. Alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses stnd sammt ihrem unmittelbaren Gefolge überall mauthfrei. Bei den sogenannten Wehrmanthcn oder Filial- stationen treten die nämlichen Mantbgebühren, wie bei deil^ Hauptstationen eilt

. Es unterliegen aber diesen Gebühren bei den Wehrmauthstationen nur jene Parteien, welche die Hauptstationen umfahren, oder mit Vieh umgeben, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschranken von der mauthpflichligen Straße ablenken, und dieselbe hinter diesem Schranken wieder benützen. > - Die Brückenmauthgebühren aber sind bei den Wehr» manthstationen nur in so weit einznheben, als die manthpflichtigen Brücken wirklich benützt werden.— 3. Dem. Pächter werden die bei den Stationen befindlichen

Schrankenbänme ii^d Zugehör, in soweit sie ein Eigenthum des Aerars' sind, unter der Be» dingung unentgeldlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestreike und sie in demselben Zustande, als sie idm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pacht zeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, i,at der Pächter für die Herstellung eines neuen, roth und weiß angemalenen Sctirankens zu sorgen

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Page 7 of 8
Date: 12.09.1864
Physical description: 8
für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben ) ^6 ösrum. 9330/176 l 1864. Beilage 0. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird vas Recht eingeräumt, die für die gepachtet« Station oder Stationen ge setzlich bestimmten Mauthgebühren nach den be, stehenden Tarifen und Vorschriften einzuheben. 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung der. wich tigsten Vorschriften über die Einhebung des k. k. Weg-, Brücken« und Ueberfuhrs-Mauthgefälles

, so wie über die bezüglich der Entrichtung der Mauth- geöühren eintretenden Befreiungen und Erleichtern!», gen werden demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet, gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werben. Der Pächter hat diese Vorschriften nebst den allgemein kundgemachten Gesetzen genau zu be, obachten, und sich dieselben stets gegenwärtig zu halten, weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Manthbefreinngen und Erleichterungen ihn ebenfalls der Strafe deö unter Siebentens folgenden Absatzes

unnachsichtlich unterwerfen würde. Bei Vermeidung derselben Strafe hat der Pächter hohe fremde Rei sende auf jedesmalige höhere Anordnung mauthfrei und ohne Anspruch auf eine Entschädigung passtren zu lassen. Alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses sind sammt ihrem unmittelbaren Gefolge überall mauthfrei. Bei den sogenannten Wehrmantheil oder Filial- stationen treten die nämlichen Manthgebühren, wie bet den Hauptstationen ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren

bei den Wehrmauthstationen nur icne Parteien, welche die Hauptstationen umfahren, oder mit Vieh umgebe«, d. i. solche Parteien, welche vor dem Hauptschrankcn von der mauihpfli'chtl'geu Straße ablenken, und dieselbe hinter diesem Schrankeil wieder benutzen. Die Brückenmauthgebühren aber sind bei den Wehr, mauthstationen nur in so weit einzuheben, als die maulhpflichtigen Brücken wirklich benützt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schraukeiibäume und Zugehör, in soweit sie ein Eigenthum

des Aerars sind, unter der Be dingung unentgeldlich überlassen, daß er die etwa nothwendige« Reparaturen an denselben ans Eigenem bestreite und sie in demselben Zustande, als sie it>m übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pacht- zeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen, roth und weiß angemalenen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum bleibt, daß er am Ende

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Page 7 of 8
Date: 09.09.1864
Physical description: 8
für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) ' ösniw. 9350/176 I 1364. Beilage L. Die Bedingungen, nnter welchen die Verpachtung Statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen ge setzlich bestimmten Manthgebühren nach den be stehenden Tarifen.und Vorschriften einznheben. . L. Der Tarif und eine Zusammenstellung oer mich- tigsten Vorschriften über oie Einhebnng des k^ k. Weg-, Brücke»- und Ueberfuhrs-Mauthg-fälles

, so wie über die bezüglich der Entrichtung oer Mauth gebühren eintretenden Befreiungen n»d Erleichtcriin- gen werden demselben bei der Uebergade der Station verzeichnet, gegen «Lmpfangsbestälignng eingehändigt werven. Der Pächter hat diese Vorschriften nebst den allgemein kundgemachten Gesetzen genau zu be obachten, und sich dieselben stets gegenwärtig zn halten, weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Manthbefreinngen uno Erleichterungen ihn ebensalls der Strafe des unter Siebentens folgenden Absatzes

ttnnachsichtlich unterwerfen würde. Bei Vermeidung derselben Sirafe hat der Pächter hohe fremde Rel- - sende auf jedesmalige höhere Anordnung manthfrei und ohne Anspruch auf eine Entschädigung'passtren zu lassen. Alle durchlanchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiserhauses sind sammt ihrem unmittelbaren Gefolge überall manthfrei. Bei den sogenannten Wehrmaiithen oder Filial» stationen treten die nämlichen Mauthgebühren, wie bet den Hanptstatioiien ein. Es unterliegen aber diesen Gebühren

bei den Wehrmanthstationen mir jene Parteien, welche die Hanptstationen nmfahren, oder mit Vieh umgehen, d. solche Parteien, welche Vor dem Hauptschranken von der mauthpflichligen Straße ablenken, und dieselbe hinter diesem Schranken wieder benutzen. ^ Die Brückenmanthgebühreu aber Fnd bei den Wehr mauthstationen nur in so weit einznhebcn, als die manthpflichtigen Brücke« wirklich benutzt werden. — 3. Dein Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbänine nnd Z, »gehör, in soweit sie ein Eigenthum

deS Aerarö sind, nnter der Be dingung unentgeldlich überlassen, daß'er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestreike und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pacht- zeit oem Aerar zurückstelle. Wo keine Schränket! bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sinv, hat der Pächter für oie Herstellung eines neuen, roth und weiß aiigcmalenen SchrankenS zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum bleibt, daß er am Enve

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Page 8 of 8
Date: 09.09.1864
Physical description: 8
>ur Borzelgung der Mautbbolleten von der zurück, aeleaten Station zu verhalten/ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur ^stung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu be liebe« bat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil, des Jährlichen Pacht- schillingS zu erlegen kommt, und die spätestens

bis 10. Dezember 1864 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. „ ^ 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann,, wird, wenn, kein Hinderniß obwalset, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 1K. Den Pachtschilling hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten

, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn einerN Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objektes oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Kon» kret'alpachtobjekten gehörigen jedoch selbstständigen Mauthobjektes durch et» Elementarereigniß oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereiguiß nach von ihm rechlsbkständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens vier zehn Tagen ununterbrochen gänzlich

nicht als ein den Entschädignngs.Anspruch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange. sehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzu sprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe rem Maße einwirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen Mauthobjektes' nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EntschädigungSgesuche wegen entgangener Be nützung der PachtobjeNe müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be- , Hebung deS Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über- reicht werden, widrigenfalls

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Page 8 of 8
Date: 14.09.1864
Physical description: 8
,ur Vorzetg^g der Maüthsolle^n von der zurück« aelealen Statkon zu verhalten, nicht, i»- . lS. Der Pächter verbindet sich zur Astung einer Kaution, «eiche. Wen» der Pächter den PactitschlMng monatlick, vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben Z»l be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den« selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährliches Pacht- schillings zu erlegen kommt, und die spätestens

bl^ W. Dezember 1864 bet dem betreffenden Amte geleistet 'Ä^De? Pächter hat selbst für. seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aeranalgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Hinterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. - . ^ . 15. Den Pachtschilling hat der Pachter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Räten

nicht als ein den Entschädigungs.Ansprllch des Pächters begründendes ElementarereigNiß ange sehen tvird, und däß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereigniss keine Entschädigung anzu sprechen berechtifjt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden,. daher dnrch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden ode5 beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle Und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe« rem Maße eintvirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen. MauthobjekteS nicht gänzlich Unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage dis gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen bat. Die Entschädigunasgefuche wegen entgangener Be- nützung der Pachtoojekte müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist. über reicht werden, widrigenfalls

auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau ' erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die znr »»aufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er auö dem Vertrage machen zn können glanbt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere

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Page 8 of 8
Date: 12.09.1864
Physical description: 8
>„r Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück Station zu verhalten, nicht zu. 13 Dir Pächter verbindet sich zur Leistung einer «.^»»welche, wenn der Pächter den Pachtschilling 5°«a ich vÄin'in zu zahlen übernimmt^ im sech-te» Theile des einjährigen Betrages desselbei. zu be- lieben hat, wenn der Pächter es abxr vorzieht, den- ^lben erst »ach Ablauf eineö jeden MonateS zu berichtigen. in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchiNingS zu erlegen kommt, und die spätestens bis lv Dezember IS64

bei dem betreffenden Amte geleistet 'Ä .^Der Pächter hat selbst fnr seine Unterkunft n, soracn, dort aber, wo Aeran 'algebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihn, eine besondere ^'s^Den^Pacht^chilling hat'der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abttiführen, und zwar in üwnatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen

- objekt von dem Konkretal-Pachtschillinge entfallen den Pachtfchilliugs -Quote wird gleich bei der Aus fertigung des Vertrages der für das gepachtete Konkretal-Objekt gebothene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Ge- sammtausrufspreise vertheilt. Hinsichtlich der Ueber fuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als.ein den Entschädigungs.Ansprnch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange sehen wird, und daß daher auch der Pächter

den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen bat. Die Entschädl'gnngSgesnche wegen entgangener Be nützung der Pachtobjekte müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über reicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall

', wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genan erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörde» frei, alle jene Maßrcgcln zu ergreifen, die zur nnaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber mich dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, .offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dein Halle, wenn der .Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit

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