unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eineS neuen, roth und weiß angemalten Schränken», beziehungsweise neuer Schiffe »c. zu sorgen, dle in diesem Falle dergestalt sein Etgenthum bleiben, daß er am Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder diese Gegenstände wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver- pachtete Station in eine andere Ortschaft zu verle, qen. noch dieselbe von der Straße, an der sie einmal steht
, zu entfernen, noch überhaupt den. Schranken eigenmächtig zu ^setzen. Es steht ledoch demselben frei eine anverc Aufstellung des SchrankenS bei der Gefällsbebörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien an, ständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern
Maiithstatioueu, welche aus eine» Hauptstation und auS einer oder mehreren Wehrmauthstaiionen bestehe», bat der Pächter sowohl bei der Hauptstalion, als bei jeder hierzu gehörigen Wehrstation den Tarif der Gebühr, welche bei der Hauptstation sowohl, als bei der Wehrstation ent richtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrichtung bei der Haupt stalkon und bei den dazu gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in der Art
, daß jede Partei, welche die Haupt- oder Welirmauthstationeil pafsirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nilitbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von l bis 111 fl>, welche die Bezirksdirekiion von Fall zu Fall nach den Umständen b-messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter übe.lasse», es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezrichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt
erscheinen müssen, und dir Verausgabung einer anders geformten oder ge schriebenen Bollere wird der verweigerten Erfolguug einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werde». 7. Wird von einem Pächter die Mautk in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- geboben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt ler Pächter