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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 11 of 12
Date: 07.09.1854
Physical description: 12
Bei allendenjenigenMauchstationtn, welch» aus einer Hauptstation und auö einer oder mehreren Wehrinauth- flatlonen bestehen, hat der Pächter sowohl bet derHaupt- statlon) als be> jeder hlezu gehörigen Wehrffation den Tarif der Gebühr, welcher bei der Hauptstation, sewohl als bet der Wehrstation entrichtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrich tung bei der Hauptstation und bei den daju gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns

Einsicht, und zwar in ber Art, daß jede Partei, welche die Haupt- oderWehrmauthstationen pas stet, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächter in «ine Strafe von 1 bis 10 fl.» welche die Bezirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Ilinständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth - Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet

werden, nach welchem die Volleten gedruckt erscheinen müssen, und die Veraus gabung einer anders geformten oder geschriebenen Bol» lete wird der verweigerten Erfolgung einerBollete gleich .geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des GebührenbetrageS korrlgirte oder ratirte Bollete der Partei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei e>n höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt Ist, so verwirkt

der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Unge bühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. 3. Verweigert eine Partei bei Pasflrung deSSchran- kenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten; Bei Separat-Eilfahrten

, so wie bei ELlra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurück reiten des Postillons von demselben gcgen Einhändi gung der Bollete einzufordern. . 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze hlezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsüber- tretung betritt, das Sieben und^ einhalbfache der Ge bühr als Sicherstellung der Strafe in Baarem einzu- heben, worüber er eine schriftliche

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 10
Date: 11.09.1854
Physical description: 10
zu Jsderttiann^ Einsicht, und zwar in der Art, daß jede Partei, welche die Haupt- oderWehrmaüthstationen Pas? firt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. . Im Falle derRichtbesolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl-, welche die Bezirksverwaltung von Fast ju Fall nach den Umstanden bemessen wird. 6. Die Beschaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt, dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet

werden, nach welchem die BoMlen'gedruckt erscheinen müssen, und die Veraus gabung'einer anders geformten oder geschriebenen Bel let« wird der verweigerten Erfolgung einerBollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in demAnsatze des Gebührenbetrages korrigirte oder ratirte Bollete der Partei gegeben werten- ' 7. Wird von einem Pächter die - Mauth in einem Falle abgenoinwen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehcben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt

der Pächter eine Strafe in dem zwanzlgfachen Betrag« des zur Unge bühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jeven Strafen X die Ihn Im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können- > 8. Verweigert eine Partei bei Passipung d?S Schran- kens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, öder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, ^ so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen > und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leistend Bei Separat-Eilfahsten

, so wie beiE^ira-Postfahrten mit dem Stunkenpaß ist die. Gebühr erst beim Zurück reiten des Postillons von demselben gegen Einhändi gung der Bollete einzufordern. 9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze HIezu berufenen - Behörden gepflogen. Der Pächter, ist jedoch berechtig», von Denjenigen , die. er in einer solchen Gefällsüber- tretuug betritt, das Sieben und einhalbf.iche der Ge bühr als Slcherstellung der Strafe in Vaarem einzu- heben, worüber

des Verfah rens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder VxöUrtbeiitkN vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich ^.auf die EinHebung und Handhabung derMauih beziehenden >Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht denKa merälbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Gefällsbedörden über alle Maüthangeleg«nbeiten, je nachdem sie es fordern/schriftlich oder mündlich Nede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falles

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 10
Date: 11.09.1858
Physical description: 10
6. Die Beischaffung der Wegmautb-Balorbolletten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach wel- chem die Bollette« gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformte» oder ge- schriebenen Bollette wird der verweigerten Erfol- gung einer Bollette gkeich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührcnbctrages korrigirte oder radirte Bollette der Partei gegeben

werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie niclit gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein gehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfaehen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, unab hängig von jenen Strafe», die ihn ibm Grunde des Strafgesetzes noch treffen könne». S. Verweigert eine Partei bei Passirnug des Echrankens oder der Brücke die Entrichtung ter Ge bühren , oder wollte sie den Schranken gewaltsam

überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei stand der Obrigkeit geziemend anznrusen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfalirten, so wie bei Ertra-Post« fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Maulhgebühr wird Von den » ach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen

und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürzungen cinfließe»denStrafgelderfallen,nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Ko sten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilteu vergütet werden, dem Pächter z». lt). Dir Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitig keiten zwischen den Pächtern und den Parteien siebt den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenhei- ten

, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder münd liche Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf an dere gesetzliche Art zu Verhalten. Gegen die Ent scheidung der Finanz-Bezirks Direktion kann binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Landes- Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Woche» an das hohe k. k. Fi nanzministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 16
Date: 04.09.1854
Physical description: 16
Einsicht, und-zwar in der Art, daß jede Partei, welche die Haupt- oderÄZehrmauthstatlLnen pas» flrt, sogleich , die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann , ersichtlich zu machen. , Im Falle. derRichtbefolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächier in eine Strafe von 1 bis 10 st«, welche die Bezirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet

Ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Unge- bühr bezogenen MauthgdldeS, unabhängig von jenen Strafen, die Ihn im Grunde HeS Strafgesetzes noch treffen können. 3. Verweigert eine Partei bei Pafsirüng desSchran- kenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so Ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilsahrten

, so wie beiE^tra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurück reiten des Postillons von demselben gegen Einhändi gung der Bollete einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübcr- tretung betritt, das Sieben und einhalbfache der Ge bühr als Sicherstellung der Strafe in Baarein einzu- heben, worüber

des Verfah rens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung derMaulh beziehenden Streitigkelten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Ka- meralbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie eS fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle

der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung VerKameralbezirkö- Verwaltung kann binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Direktion, und gegen die Entschei dung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden- - 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnung vom 2b. Juni 1837 Zahl 13172 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hievon

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 27.07.1857
Physical description: 6
welche die Bezirtt-Direktion von Fall »u Fall nach den Umständen bemessen wird. „ , . „ . 6 Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten > bleibt dem Pächter überlasse», es wird jedoch dem selben ''» Formular vorgezeichnct werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder ge, schrieben,» Bollete wird der verweigerten Crfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze

des GebührcnbetrageS korrigirte oder radirte Bolle/e der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Maulh in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höherer Betrag eingebeben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage deS zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, un abhängig von jenen Sirafen, die ihn im Grunde deS Strafgesetzes noch treffen können. 8. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Aei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertrapost- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn

berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von . denjenigen, die er in einer svchen Gesällsükertretnng beiritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einziiheben, worüber er eine schriftliche Bestättiguiig zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungs- steuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gcfällsübertretungen be stellten Beamten

, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung auf» geiiommeli und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürzungeu «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil- «eu vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung der Handhabung der Mauth beziehenden «»treitig- keiteu zwischen den Pächtern und Partheieu steht

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 03.08.1857
Physical description: 8
S88 welche die Vezirks-Dlrektkon von Fall »u Fall nach den ^Umständen bemessen wird. 6. Die Btischaffuiig der Wegmanth-Valorbolleten ^leibt'dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben »in Formular vorgezeichnet werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheine» »inssen. und die Berau-'aabiing einer anders geformten oder ge- schriebeiienÄollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. ' ^ Auch darf keine in der Jahreszahl , Datum oder in dem Ansätze

des Gebührenbetrageö korrigirte oder rädixte Bollete der Parthei gegeben werdend ^ 7.'.Wird von einem Pächter die Mautl, in einem Fälle abgenommen,, in welchem sie iiicht gebührt, oder'wird von, einer Parthei ein höberer Betrag eingebobeik, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage des zur Ungebülir bezogenen Manthgeldes, UN' aböäng'g von /eilen. Slrafen. die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. . 3. Verweigert eine Parthei bei Passirnng

des Schrankeris oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, öder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreite», so ist der Pächter berechtigt, den Bei. stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zn leisten. Bei Separat-Silsahrten, so wie bei Ertrapost- sabrten mit dem Stundenpaß ist die Gebübr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebükir

wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden .gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer sochen Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und eindalbfache der Gebühr als Sicherstellnng der Strafe in Barem einznheben, worüber er eine schriftliche Bestältigüng zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters, oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzelirungs- stener- oder Kontrollsamte oder dem nächsten , für die Untersuchungen über GefällSübertretungen be stellten

Beaipten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindete bei' derselben die.Ahatbeschreibnng aus- genominen Und über dieselbe, weiter nach dem Ge setze vorgegangen. wegen der gedachten Ge- fällsvettürzungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug! der Kosten des, Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von'dem Beschuldigten,oder Vernrtheil- ten vergütet werden, dem Pächter zn. < ' 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der,Handhabung der Manth beziehenden «-treitig- keiten

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 01.08.1857
Physical description: 8
und Auf enthaltsortes). (Von Auße n). Nebst der Adresse der Bebörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Be trages des beiliegenden Geldes oder der Obligatio nen, oder des Betrages der Sicherstellung der Ur kunden : Offert für die Pachtung der Mauthstation oder Mauthstationen (sind die Namen der Mauihstatio nen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) „ Beilage tZ. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung stattfindet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht

werden. Dcr Pächter hat diese Vor schriften nebst den allgemeinen knndgeniachteii Ge setzeil gena» j» beobaa'ten, und sich dieselben siets gegenwärtig zu halte», weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Manihbesreiungeu und Erleichte rungen >dn ebenfalls der Strafe des unter Sie bentens folgenden Absatzes uuna>iisichllich unterwer« fen würde. ^ Bei Vermeidung rerselben «träfe hat der Päch ter hohe fremde Reisende auf jedesmalige höhere Anordnung mauthfrei und ohne Anspruch auf eine Entschädigung

ablenken, und dieselbe hinter die sem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmanti'- gebühre» aber sind bei den Wehrmauthstationen nur iu soweit einzuheben, als die inantbpflichtigcn Brücken wieder benutzt werden. Z. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen «schränkenbäume und Zugchör, iu so weit sie ein Eigenthum des AerarS sind, unter der Bedingung unentgeldlich überlasse», daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eige nem bestreike uud sie in demselben Zustande

, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung ei »er Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauch bar geworden sind, hat der Pächter für die Her stellung eines neuen, roth und weiß angemakleucn Schranken« zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sei» Eigenthum bleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger ab finden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Dcr Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver pachtete Station

in eine andere Ortschaft zu verle gen, nach dieselbe von der Straße, an der sie ein mal siebt, zu entfernen, noch überhaupt den Schran ken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch dem selben frei eine andere Aufstellung veö Schrankens bei dcr Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung in« Ein verständnisse mit der polnischen Behörde zu erthei len , wenn keine Anstünde dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Pariheien an ständig zn behandeln, uud bei Tag und Nacht

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 10.08.1857
Physical description: 8
welche die SezirkS-Direktion von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmaiith-Dalorbolleten bleibt dein Pächter überlasse». »6 wird jedoch dem selben ein Formular vorgejeicknet werden, nach wel chem die Bollete» gedruckt erscheinen mnssen, und die Verali-gabung einer anders geformten oder ge schriebene» Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages

korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werde»: 7. Wird von einem Pachter die Ma»tl> i» einem ' Falle abgeiioiiillikn, in welchen, sie »icht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höberer Betrag eingekebeii, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe i» dem zwanzigfachen Be- traqe des. zur Ungebükr bezogenen Mauthgeldes, un abhängig vo» jenen Strafen, die ihn im Grnnde des, Strafgesetzes nocl» treffen können. g. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrte», so wie bei Ertrapost- fabrten mit dein Stnndenpaß ist die Gebülir erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen EinKündigung der Bvllette einzufordern. . 9. Das Verfahre» über die Verkürzungen der Manthgebühr wird von den nach dein Gesetze

hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer soche» Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellililg der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Bestältiguiig zu ertheilen bat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be- . schuldigten wird bei dem nächste» Zoll-Verzehr»ngs- stelier- oder Koiitrollsamte oder dem nächsten für dle Untersuchungen über Gefällsübertretuuge» be stellten

Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung aus genommen und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürznngen einfließendcn Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil. ten vergütet werden, dem Pächter zu. !y. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der Haudhabung der Mantl, beziehenden «treitig- keiten zwischen den Pächtern

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 05.08.1857
Physical description: 8
und Auf, euthaltsortes). (Von Außen). Nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung dcs Be trages des beiliegenden Geldes oder der Obligatio nen» oder des Betrages der Sicherstellnng ^der Ur kunden : Offert für tie Pachtung der Mauthstatiou oder Mauthstationen (sind die Namen der Manlhstatio nen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) Beilage (?. Die BcdinguNt'en, unter welche« die Verpachtung stattfindet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht

werden. Der Pächter hat diese Vor schriften nebst den allgemeinen kundgemachten Ge setzen genau zu beobachten, und sich dieselben stets gegenwärtig zu halten, weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Mauthbcfrrkuugeu und Erleichte rungen ihu ebenfalls der Strafe des unter Sie bentens folgenden Absatzes unnachsichllich unterwer fen würde. Bei Vermeidung derselben Strafe hat der Päch ter hohe fremde Reisende auf jedesmalige höhere SS5 Anordnung mauthfrei und okine Anspruch auf eine Entschädigung passiren

, und dieselbe hinter die sem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmanth-- gebühren aber sind bei den Wehrmauthstationen nnr in soweit einzubeben, als die mauthpflichtigen Brücken wieder benutzt werden. ^ 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schraukenbäume und Zugehör, iu so- w.eit sie ein Eigenthum des AerarS sind, unter der Bedingung uuentgeldlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen au denselben aus Eige nem bestreike und sie in demselben Zustande, als sie ihn» übergeben worden

sind, bei Beendigung -ei ner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schränken bestellen, oder die alten ganz unbrauch bar geworden sind, hat der Pächter für die Her stellung eines neuen, roth und weiß angemahlenen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sei» Eigenthum bleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allsälligeu Nachfolger ab finden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtig«, die ihm ver pachtete Station in eine andere Ortschaft zn verle

gen, nach dieselbe von der Straße, an der sie ein mal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schran ken eigenmächtig zu versetzen. Es stellt Jedoch dem selben frei eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Ein verständnisse mit der politischen Behörde zu erthei len . wenn keine Anstünde dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parlbrien an ständig zu behandeln, und bei Tag nnd Nacht

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 16.08.1851
Physical description: 10
B»i Separat-Tllfaheten, s» wie d»iE^tra-Postf»hrt»n mit dem Siundenpaß Ist die Gebühr erst btlm Zurück reiten de» Postillon« von , demselben gegen. Einhändi gung der Bollete einzufordern. 9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauth» gebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtig», von Denjenigen, die er in einer solchen GcfällS Ueber- tretung betritt, das Sieden- und «lnhalbfacheter Gebühr als Sicherstellung der Strafe im Baaren

»inzuheben, y-sruder er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen Hai. Aus da« Verlangen de« Pächter« oder de« Beschuldig ten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungtsteuer- oder. KontrollSamte oder dem nächsten für die Untersuchun gen über Gefälls - Uebertrelungen bestellten Beamten, oder wenn sich »Ine Obrigkeit näher befindet, bei der selben die Thalbeschrribung ausgenommen und über die» selbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. — Die wegen der gedachten GesällSrerkürzungen einflickenden Strafgelder

fallen, nach Abzug der Kosten de« Verfah ren«, so weit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergüte» werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung terMauih beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Partelen steht den Ka- merälbehörd»n zu. Der Pächter Ist daher verbunden, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie »S fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden flnd

berechtig», ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbcthen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten,. Gegen die Entscheidung derKameralbejirkS- Ver-raltung kann binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Direktion, und gegen die Enischel. dung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf dieBefolgung der Cirkular- Verordnung vom 25. Juni I8Z7 Zahl 13172 rücksichtlich

der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder an da« nächste Zoll ^ VerzehrungSsteuer- oder KontrollSamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dein Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm daS Drittel des eingebrachten Strafbetrage«. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Cirkular - Verordnung vom 3. Juni 1340 Nr. 13310—l?0I, betreffend dieFcstsctzung

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Page 8 of 8
Date: 09.09.1858
Physical description: 8
6. Die Beischaffung der Weg^autb-Balorbolletten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem» selben ei» Formular vorgezeichnet werde», nach wel chem die Bolletten gedruckt erscheine» müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder ge schriebenen Bollette wird der verweigerten Erfol- guvg einer Bollette gleich geachtet. ?.uch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dein Ansätze des GebührenbetrageS korrigirte oder radirte Bollette der Partei gegeben werden. 7. Wird von einein

Pachter die Manth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt,, oder wird von ei'ncr Partei ein höherer Betrag cin> gehobe», als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigsache» Bitrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, unab hängig von jenen Strafe», die ihn ihm Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. 8. Verweigert eine Partei bei Passirmig drS Schrankens oder der Brücke die Entrichtung ler Ge bühren , oder wollte sie den Schranke» gewaltsam

überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, nnd die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leiste». Bei Scparat-Eilfahrtcn, so n<ie bei E^tra-Post- fahrten mit dem Stnndenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebühr wird von den lach dein Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen

und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürzungen cinfließcndenStrafgelder fallen, nach Abzug der Koste« des Verfahrens, soweit diese Ko sten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. It1> Die Entscheidung der sich auf die Einhebnng und Handhabung der Mauth beziehenden Streitig keiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehördcn zu. Der Pachter ist daher verbun den) den Gefällsbehviden über alle MauthangelegenHei ken

, je nach dem sie es fordcrn, schriftlich oder mund liche Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtiget, ihn hiezn im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf an dere gesetzliche Art zn Verhalten. Gegen die Ent scheidung der Finanz-Bezirks Direktion kan». binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Landcs- Direfti'on, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Fi nanzministerium ergriffen werden. 1!. Der Pächter ist verpflichtet

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 11.08.1857
Physical description: 8
- enthaltsortelj). ?. (V o n. A tl ß e n). Nebst der Adresse der Bebörde, an welche, das Offert eingesendel wird, lind Bezeichnung. des Be trages des beiliegenden Geldes oder der Obligatio nen, oder des Betrages der Sicherstellnng der Ur kunden : ' .' Offert für lie Pachtung der MaNtbstatioil oder Mäütbstationen sstnd die Namen der Maulhstati'o- neii, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) - Beilage O. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung stattfindet^ sind folgende: 1. Dem Pächter

ein gehändiget werden, Der Pächter hat diese Vor schrifteil uebst deu allgemeinen kundgemachten Ge setzen genau zu beobachten, und sich dieselben stets gegenwärtig zu halten, weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Manthbefreiungen und Erleichte rungen^ ibn ebenfalls der Strafe des unter Sie bentens folgenden Absatzes unnaclistchllich unterwer fen würdet Bei Vermeidung derselben Strafe hat der Päch ter hohe fremde Reisende ans jedesmalige höhere Anordnung mauthfrei und ohne Anspruch

sie in demselben Zustände) als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung ei- »er Pächtzeit dem Äerar znrnckstclle. Wo keine Schranken bestelle», oder die alten ganz unbrauch bar geworden sind, hat der Pächter für die Her stellung eines neuen', roth und weiß ängemahlenen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigentbum bleibt , daß er nach Ende, der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger ab finden) oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter, ist weder berechtigt

, die ihm ver pachtete Station in eine ändere Ortschaft zu verle gen, uflch dieselbe von der Straße, an der sie ein mal stebt, zu entfernen, noch überhaupt den Schran ken eigenmächtig zu versetzen. steht i'edoch dem selben frei eine andere. Aufstellung deS Schrankens bei der Gefällsbehörde Niizufuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilliguug im Ein verständnisse mit der politischen Behörde z» erthei len , wenn keine.Anstünde dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist Verbunden, die Partheien

' und zugänglichsteu Platze^aüßerhalb des Ein- hebungslokaleö' anzuheften, uud während der gan zen Pächtzeit angeheftet zn lassen.. , Bei allen denjeuigrn, Mauthstatiouen, welche aus einer Hauptstatlou und ans einer d:er mehrern Wehr- mantbstatioiien besieheli, hat der Pächter fowol'l bei der Häuplstati'on) als bei jeder biezu gebörigeu Wehr- statiou deu Tarif der Gebühr, welcher bei der Hanpt- station sowohl, als bei der Wehrstation entrichtet werben muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedin gung

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 14.08.1851
Physical description: 8
s B«?-S»par»t-<?ttfahr«,n/> fi« wlekel (^rt»«-VosV-hr<»« Mt»i Sk,n»»ap«ißi Iftl di«^ Setühr. mstl lmttn ZllrSck» .reltr«? d»«l PestiDq,«» «cm-, de»seU>,n> s»ge«-. Ei»^indl-i g ung, »oe. Bolkbt^ ei«zufö»trrn. 9. DcaSBtrf«hren üteri dl»-Bertürjungen der Mauth, . gebühr wird bon den nach ein Gesetze hiezu- berukeweii Ä^hö^re»! gepflözen. Der-Pächter! lstijedcch^ttrechilgt, von-Denje««ig»n>. die er in einer- frlchviuWefällSiUtder-, tretung betritt, da« Sieben- und rlnhalbsache dir Gebühr alili

, Di«, n>eg,nl rer gedachten- GefällSverkürzüngen. einfließ/nden Strafgelder-.-sollen, nach! Abzug- der Scstrn- VeSBersah, rensj. s» weit diise Kosten nicht-von-dem? Vefchnikjgten . cdrr Verurthriltrn vergülrl werden, dern Pächtenzu» 1<X. Die- Entscheid«»-, der- sichi a»if diei Einheknng und Handhabung' derMaurhi br;ieh»nden,Streitlgkelteiu zwlsche« den^ Pächtern und deil^ Parteiin steht.-den Ka-- niernlbebördti»-zu. Der-Pächter Ist- dahen verbunden,, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegeoheiten

, je-nachdem sie »S fexdern, schriftlich ctevl mündlich Rede unv> Antwcr«>zn geben. Dies« Behörden find berechtigt; ihn hie,u im Falle der? Weigerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder- auf- anderö gefcHliche- Art! ZN. verhalten. Gegen dieEntscheidung. deuKalneralbezirks- Verxaliung« kann-binnen 4 Wochen? der Rekurs, an die k. k. Finanz-Landes-Dircktion, und gegen die Entschei dung der letzte,,, gleichfalls kinnci». 4. Wochen an das hebe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden. 11.^ Der Pächter

ist verpflichtet, auf die Befolgung der Elrkülar.- Verordnung vorn 25. Juni IA37 Zahl 13172 rückstchtllch der Urkerladung zu wachen, unedle Anzeige hlevon an die näcbste politische Obrigkeit oder an das. nächst^. Zoll - Verzehrungssteuer - oder KontrollSamt Z^u machen, je nachdem ein oder das- andere Amt auf kein Wege, in dessen Richtung das- Fubrwerk z^eht, der Msuthstatiori- näher liegt^ Wi^d- dieAnzeige richtig, befunden; so gebührt ihm das Drittel des eiiigkbrachten Straftttrages. - - Der Pächter

hat strner auch darüber zu wachen; daß^ dle Cirkular - Verordnung vom g. Juni° 184l> Nr. IZZty--l?gl, betreffend die Festsetzung derBreitei nnd des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die-Ve-- spannuog derselben, die Breite der Reife der Räder; Rat das. Einlegen, der Reißkctten befolgt werde; jede Außerachtlassung die^r Verordnung ist von dem Pach ter, gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrig- . kcit oder dem nächsten GdfällSamte- an'uzcigcn. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 07.08.1851
Physical description: 8
Bei S'psrat-Gilfahrtcn, so wie bclE,lra-Postfahrken mit dein Siundcnxaß .die Gehiibr erst beim Zurück reiten des Postillons ven demselben gegen Einhändi gung der ^Bolleteeinzu/ertern. 9. D-s Verfahren-über die Verkürzungin derMauth. gebühr wird von,,den nach dem Gesetze hlezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter Ist, jedem berechtigt, vcn!T>enjenigsn,,,dif er, In eine^ scschep Gcfällö Iledsr- trttung betritt, dos Sieden; und elnkslbsache der Gebühr al« Sicherstelluqg der Strafe iin.Baaren

, Strafgelder, fayen. nach Abzug der Kosten des Versah' kenS, so weit diese Kosten nicbt von dem Ncschiiltlgtcn, oder, Verurtbeilt-n vergütet werden, dein Pächter zu, Ist. Die Entlci>eldung der sich qus die EinHebung undiHandhabiing derMauih beziehenden Streitigkeiten zwischen den .Pächtern und den, Partelen, steht.den Ka- meralbebörden zu. Der Pächter Ist daher verbünde», den Gefällsbehösden über, alle Manthangelegenhelten, jenachtem.sie es.fordern, schriftlich oder rnündlichRede und. Antwort zu geben

^ Diese Behöiden sind berechtig«, ih« hieru im, Fafle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf and're gesetzlich» Art, zu verhalten. Gegen, dseEntschsjdung derKameraibejirkS- Verwaltung kann binnen 4.Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Dircktion/und gegen die Enlschci, dunx^ der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen a» das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Ejrkular -Verordnung yom, 25., Juni >837 Zahl 13172

rückflchillch derliebexladungzu wachen, und die Anzeige hievön an, die nächste politische Obrigkeit, oder an das nächste Zoll -. VerzebrungSsteuer. oder, Konsrollsamt. zu machen, je nachdem, ein oder das andere Amt. auf dem Wege, in leisen Richtupg das Fuhrwerk zieht, der Manlhstation näher liegt. Wird die Anzöge richtig befunden, so g'sbührt ihm das Drittel des. eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter bat ferner auch darüber zu wachen. das die Cirkular - Verordnung von, 8. Juni 1840 Nr. 13310^Ipl

)l, betieffend die,Festsetzung derBrelte und d>;s Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Be spannung derselben, die Breite der Reife der Räder, und dos Einlegen d?r R-ißketten befolgt werde; jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Päch ter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrig keit oder dem nächsten Gefällsamte ainuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolletei, von der zurückgeleg ten Stallen zu verhalten, nicht «l. 13. Der Pächter

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Page 9 of 10
Date: 08.08.1859
Physical description: 10
! 10. nDie Tittscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkei ten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finauzdehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällöbehörden über alle Mauthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtigst, ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafboten oder auf andere gesetzliche Art zu verhalte

». Gegen die Ent scheidung der Finanz-Bezirks-Direction kann binnen 4 Wochen der Recurs an die k. k. Finanz-Landes- Direction, und gegen die Entscheidung der setzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- . Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Circularverordnung vom SS. Juni 1837, Zabl 13172, rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehruiigssteucr- oder Con

trollsamt zu machen, je nachdem ein oder daS andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhr werk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circularverordnung vom 8. Juni 1840 Nro. 13310—1901, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Pastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Rä der und das Einlegen

der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurückgelegte« Station zu verhalten, „,'cht zu. >3. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Caution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zuzahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages

desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pachtschillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis IS. Okto ber 1859 bei dem betreffenden Amte geleistet wer den muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial-Gebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Unterbringung

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 06.08.1859
Physical description: 10
10. Dir Entscheidung der sich auf die Etnhebung und Hanhhabüng der M<,uth beziehenden Streitigkei ten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehördeu zu. Der Pächter ist datier verbun den. den Äesällsbehörden über alle Mauthangelegen- hci'.kn, je nachdem sie eS fordern , schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafboten oder ans andere gesetzliche Art zu verbalteu. Gegeu

die Ent scheidung der Finanz Bezirks-Directio« kann binnen 4 Wochen der Recnrs an die k. k. Fiiianz-Laiides- Direction, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministeriuitt ergriffen werden. 1». Der Pächter ist verpflichtet, ans die Befolgung der Circularverordnung vom 25. Juni 1837. Zail 13172, rücküchtlich der Ueberladuug zu. wachen, und die Anzeige hievoii au die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrniigssteiier- oder Cou

- trollsamt zu machen, je nachdem ein oder daS andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhr werk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circiilarverordiinng vom 8. Juni 1340 Nro. I331V— 1901, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Rä der und das Einlegen

der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dein nächsten GefällSamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthdollesen von der zurückgelegten Station zu verhalten^ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich znr Leistung einer Cantion. welche, wenn der Pächter den Pachtschilling mouätlich vorhinein zu zahlen üb>ruimmr, im sechsten Theile des einjäbrigen Betrages

desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jede» Monats zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pachtschillings zu erleben kommt, und die spätestens bis 15. Octo- ber 1859 bei dem betreffenden Amte gefristet wer den muß. . >4. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial-G. bände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen feiner Unterbringung

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 10.09.1858
Physical description: 8
6. Die Beischaffung der Weg»»iaüth«ValorböIletten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem» selben ein Formular vorgezeichnet werden, «ach w?l- cliem die. Bolletten gedruckt erscheinen müssen / und die.Derausgabung einer anders geformten oder ge schriebenen Bovettc wird der Verweigerer» Erfol gung einer Bollette gleich geachtet. Auch darf keine in der JabreSzalil, Datum öder in dem Ansätze des Gebührenbetrages köriigirte, oder radirte Bollette der Partei gegeben werben. 7. Wirt

», von einrin Pächter die Maiith in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebühr^ oder wird von eiiier Partei, ein Höherer Betrag ein gehoben, alö gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt,der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfallirn Betrage deS zur . Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, nnob- hängig von senen Strafen, di^i'hn ihm Grunde des Strafgesetzes noch treffen könne«. . ..I.' .'S'.' Verweigert eine Partei bei .Passirnug des Schrankens oder der Brücke die Eiitrichtnng ler Ge bühren

, oder wollte sie den.Schranken' gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den. Bei stand der Obrigkeit ' geziemend anzurufen. .und die selbe verpflichtet, .diese«. Beistaijd zu.leistet!. Bei. Separar-Cilfahrteu', so. wie bei E^tra-Post- sahrten mit dem Stnndenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von dxmsesben ge gen Einhändigung der' Bolleite einzufordern. . g. Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebühr wird'.^ i.'on den' »ach dem Gesetze -hie^u berufenen Behörden gepflogen

-nä- der- befindes, bei derselben die Thatbeschreibnng auf genommen unÜ,'über^ dieselbe^,weiter nach dem Ge setze vorgegangen. —Die wegen der gedächten Ge- fäUsverkürzungcncinflicßendenSträfgelder fallen, ncich Abzug der Kosteii des Verfahrens, soweit diese Ko sten nicht von dem Beschuldigten oder Veriirtheilten vergütet werden> dem Pächter zu. , , iv. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitig keiten zwischen den .Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden

, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Sträfbclrages. , Der Pächter bat ferner auch darüber zu wachen, daß die Zirkularverordnuug vom S. Juni l340 Nr., 1^310—1901 .betreffend die Festsetzung der Breites und des Gewichtes dep Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reise der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde; jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Päci>ier gleichfalls entweder, der näctisien politische» Obrigkeit, oder dem nächste» Gefällsamte

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Page 9 of 10
Date: 09.08.1859
Physical description: 10
10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Manch beziel,enden Streitigkei ten zwisch:,, v«n Pächtern und dn» Parteien steht ten Fmauzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun.. den, den Gesällsbebördeu über alle Mauthangelegen- Heiken, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafboten oder ans andere gesetzliche Art zu verhalten

- trollsamt zn machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fubr- werk zieht, der Manihstation »über liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter bat ferner auch darüber zu wachen, daß die Eircnlarverordnniig vom 3. Juni 1340 Nro. 133l0—190l, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Neife der Rä der nnd das Einlegen

der Reißkette» befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung derManthbollete» von der zurückgelegten Station zu verhalten, nicht zn. >3. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Cantion, welche, wenn der Pächter den Pachlschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des eiujährigei, Betrages

desselben zu bestehe» hat; we»n der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Abl-inf eines jeden Monats zu berichtige», in dem vierten Tbeil des jährlichen Pachtschilliugs zu erlegen kommt, und die spätestens bis 15. Okto ber 1859 bei dem betreffenden Amte geleistet wer den muß. 14-.Der Pächter hat selbst für seine Uiiterkuiift zu sorgen, dort aber, wo Aerarial-Gebäude vorbanden sind, in welch.» derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Unterbringn

».-; in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilliiig hat der Pächter ans seine Gefahr und Kosten an die il>„, zugewiesene Kassa abznsi'ibren, nnd zwar in monatlichen' gleiche» Raten, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des gan zen gcpachteien Objectes oder bei Coneretal-Pachtun- gen die Benützung anili nur eines einzelnen zn den Concretal'Pachivbjectcn gehörigen, jedoch selbststäu- digen Manthobj, ckes dnrch

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 12
Date: 11.08.1851
Physical description: 12
. z. 3. Die Preise, zu welchen der Pächter sich verbindlich machen wird, verstehen sich in der hier geltenden Währung von 20 Gulden ans eine feine Silbermark. Zu einem Aufschlage der Fleischpreise wird er nur dann daS Recht haben, wenn Ver Curs ans Augsburg acl uso sich auf IVö°/o stellt, in wel chem Falle der Preis der Hintertheile nm einen hal- be» Kreuzer pr. Pfund höher gestellt wird; imv stellt stch der Cnrs für Augsburg ail uso auf 10ö°/o, so wird alSdann anch der Preis der Voederiheile und der Bröckchen

um einen halbe» Kreuzer pr. Pfund erhöhet, nnd sofort im Verhältnisse veS Curfes von je weitern 5 und 6'/o »>» einen halben KreNjer pr. Pfund für die Hinterthei>e> und um einen Krenzcr pr. Pfund für den Lendenbraten, nnd nm einen hal ben Kreuzer pr. Pfund.für die Vordertheilc und die Bröckchen beim jedesmaligen Steigen (siehe die an geschlossene Tabelle). Dagegen muß der Pächter in abfallender Richtung des CurfeS »ach den nämli chen Verhältnissen in absteigender Scala die Preise niedriger stellen. Tabelle

alsdann kann der Pächter einen Aufschlag von einein Kreuzer und nicht mehr pr. Pfund ansprechen, ,»m jedoch denselben auf den frühern Stand zurückzustellen, sobald der Cnrs unter ,41 °/° fäll,. §. 4. Der Pächter ist verpflichtet, daS Rindfleisch in wenigstens A Bänken, wozu die städtische Ver waltung verschiedeiiH.Punkte, der Stadt bestimmen wird, zu verkaufend In 17 Bänken darf uichtS an deres als Riudfleisai von den Hiniertheilen, dann Lendenbraten »nd Zungen, in 20 Bäukeu die Nor dertheile

mir in zehn der a>I Z. H bestimmte» 4V Fleischausschr>?t»»ttgSbänke stattfinden; die Ver- theilnng dieser 10 Bäuke häiigi von der städtischen Behörde ab. Z. 6. Wenigstens KW Ochsen müssen fortwährend in den Stallnngen dieses Schlachihvfeö vorräthig sei», der Pächter ist überdies verpflichtet anf jedes maliges Verlangen der städtische» Verwaltung stch auszuweisen, eine» Vorrath von iveiiigileiiS Agil für die Stadt Triest bestimmten, ihm eigenihünilich ge hörigen nnd verfügbaren Ochsen in bestimmten

, welche in pnpillarinäßig gesicherten Jntabnla- tionen auf Ziealitäten in dieser Sadt, im Gelde, in Staats- oder städtischen (Triest,ner) Obligatio nen oder iu andern Effekten, wie es bei dem einst weiligen Cautionsdeposttiim 5»li' §. 7 festgesetzt wurde, bestehen können. Z. 9. Der Pächter wird in ganz gutem Znstande die der >i:tadt eigenthümlichen mit den Zahlen l, 2, 3, 6, 7, 8, I. 10, t l, >2 bezeichneten 1V Fleischbänke von der städtischen Verwaltnng übernehmen, und solche nach beendeter Pachtzeit im gleichen

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Page 8 of 10
Date: 16.08.1851
Physical description: 10
« : 1. Dem Pächter wird da« Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder El-tionen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bestehenden Tarifen und Vor schriften einzuheben. ^ 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung der wichtig sten Vorschriften über die EinHebung de« k. k. Weg-, Brücken- und Ueberfuhr-MauthgefalleS , so wie über die bezüglich der Entrichtung der Mauthgebühren eintreten den Befreiungen und Erleichterungen werden demselben beider Uebergabe der Staub verzeichnet

, gegen Em pfangsbestätigung eingehändigt werden. Der Pächter hat diese Vorschriften nebst den allgemein kundgemachten Gesehen g-nau zu beobachten. und sich dieselben stets gegenwärtig zu halten, weil die Nichtie»chtunz der darin gewährten Mauthdefreiungen und Erleichterungen ihn ebenfalls rer Slrafe des unter Siebentens folgenden Ab satzes unnachsichiiich unterwerfen würde. Bei Vermei» dung derselben Strafe hat der Pächter hohe fremde Nei- sende aus jedesmalig» höhere Anordnung maulhfret iind ohne Anspruch

ablenken, und dieselbe hinter diesem Schranken wieder be- Brückenmauthgebühren aber sind bei den Wehr« maulhstationen nur in so weit einzuhebeN, als die mauthpflichtlgen Brücken wirklich benützt »verden. 3. Dem Pächter werden die bei dc-'. Stationen be findlichen Scbrankenbäume und Zngehör, in so weit sie ein Eigenthum des Aerai« sind, und unter derBe« dingung unentgelclich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem bestrelle, und sie in d,mseli>en Zustande, als sir

ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pocht, zeit dem Aerar zurückstelle. Wo <eine Schranken be stehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen, roth und weiß angemalten SckranIenS zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum bleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem all fälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken weg nehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver pachtete Station

in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch Dieselbe von der Straße, an der sie einmal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des SchrankenS bei der Gesälisbehörde an zusuchen , welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Ein willigung im Einverhändnisse mit der politischen Be hörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen ob walten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien an ständig zu behandeln ,' unv bei Tag und Nacht

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Page 6 of 8
Date: 14.08.1851
Physical description: 8
). Beilage (?.. Die Bedingungen , unter welchen d>» Verpachtung stattfindet , sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Wauthzebühren nach den bestehenvrir Tarifen und Vor schriften einzuheben. 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung.der wichtig sten Vorschriften über die EinHebung Ve« t. k. Weg-, Brücken- und U-bersuhr-MauihgefälleS , st» wie über, die bezüglich der Entrichtung der Mauthgtbüßren eintreten den Befreiunzen

und Erleichterungen werdu» dimselden bei der Uebergabe der Station- verzeichne», gegen Em pfangsbestätigung eingehändigt werden. Der Pächter ha« diese Vorschriften nedst den allgemein kundgemachten Gol'tzen genau zu beobachten. und, sich, dieselben stets gegenwärtig zu halte,»,, weil die-Nichtbeachtung, der darin geivährlen Maolhdefrciungcn und Erleichterungen ihu ebenfalls der Strafe-de-Z unter Siebentens folgenbin Ab satzes, unnachsichilich! unterwerfen, würde. Bei Veruiei- tung derselben SlrasQ hac

de^r Pächter hohe- feemde Rci, sende aus jedesmalige höhere Anortnung mauthfrel und ohne. Anspruch, auf eine Entschädigung! passtreu zu lassen. Alle durchlauchtigsten Mitglieder d»« .Allerhöchste«. Kaiserhaus»» sind sammt ihrem unmIttel?»«» Gesvlz« überall maulhfrel. - , Ltl den sozeacurnten Wehrinanthea oder-Aillalstati»-. nen treten die nämlichen Mauthgebühren, wie bei den. Hauplstaticnen ein. Es unteillegen aber diesen Ge bühren bei,den W»hrmauthstaiioneN'NU5 je»» Parteien, welche-dle Hauptstalion

. umfahren^, oder >»il Vieh, »m» gehen, d- l. solche Parteien, welch? ver-dem Haupt, schranken von der mautbpstichtigen Stroße ablenken,, und tleselbe hinter, diesem, Schranken wieder! dt-- nützen.' , Die Brücke»»,authgebühren aber sind »ei. den Wehr- mauthstationen nur In so weit einzuheden, ola Vj« mauthpstichtigtn Brücken wirklich benüht »»erden. . 3.. Dem Pächter werden die bei den Stationen be findlichen Scbrantenbäum« und Zfigebir, in so weit sie »In Eigenthum des AerarS sind, und «nter derBe

- dingung nnentgeldllch überlassen, daß er die etw» nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eigenem, bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden flnd> bei Beendlgung. seiner Pacht- zelt dem Aerar zurückstelle. keine-Schranken be stehen, oder die- alten, ganz unbrouchvar geworden' sind, bat der Pächter für die Herstellung eines neuen, roth und weiß angemalten SchranllnS zu sorgen, der' In diesem« Falle dergestalt stin Eigenthum bleibt/ daß er nach Ende der Pachtzeit

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