zu diesem Paragraph» gemachten Vorbehalt, und I>. die Anwendung des GesällS-Strafgesetzes auf die GesällS- übertretungen, »reiche die dem Pächter zur Elnhebung über, lassen? Abgabe berühren. 8. Mit Beziehung aus den H. 22 des Guberuial Circulare «cm 6. Juli 18L?, welcher die Erlheilung der gesällsälntli- chen Erlaubnißscheiii» der Gefällsbehord» vr»dehält, »vird ncch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Lause drr Pachtung neue steuerpflichtige Gewerdsunlernehmungen eittstehen, und der Pächter die Ausübung
derselben gestattet, ohne daß die Parlhei den vorgeschriebenen gesällsämtlichen Erlaubnlßscheln gelöset, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der Ileber- schuß des für die Uebertretltng der Gcsällsvorschristen von der Parthei verwirkten Strafdelrages nicht dem Pächter, sondern dnn Aerar zur DiSpositioi» anheim sollt. v. Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen beberen Betrag, als der Tarifs, oussprichl, einhebl, hat der selbe außer der Entschädigung derParthei, die es betrifft, den ziranzigfachen
Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehcben hat, dem Gefalle als Strafe zu erlegen; er hastet in diesen» Falle, so wie überhaupt sür das Beiiehmcn der zur Handha bung seiner Pachlrechle bestellten Personen, und unterliegt überdies den strafgerlchtlichcn Bestimmungen. 10. Bon den, dein Pächter tariffmäßig v-rstenerten Verra then an den Artikeln les ihm verpachteten Verzehr»»ngssteuer- Bezuges, welche am Ende des Pachtvertrages bei den steuere Pflichtigen Parlheien vorhanden sind, ohne erweislich
demAerar, oder dem neu eintre tenden Pächter, oder einer Tolidar Abfindung-,Gemeinschast, fall» dasAerat diesem oder dieser die Steil.rvergütung cediren sollte, zu vergüten. Die Angabe von Seile der Steuerpflichtigen oder des anS- tretenden Pächters, daß die in den den Steuerpflichtigen eigen thümlichen, oder von ihnei» gemietheten Lokalitäten vorhan denen steuerpflichtigen Vorräthc bereits das Eigenthum eines Abnehmers wären, muß von dem auslrclenden Pächter bewie sen werden. Diese Vergütung bezieht
sich auch aus solche Vorräthe der cberwähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beiin Auegangc des Pachte« bereits bei den steuere Pflichtigen Partlirien vorhanden waren. Von jenen Vorrärhen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sinv,'welche sich mit dem austretenden Pächter, wenn auch erst in rer letz ten Zeit abgefunden haben, sind die abgesundsncn Partheien, wenn keine neuc Absindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tarissmäßigen Gebühren sainml dem bestehen