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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 14
Date: 15.10.1829
Physical description: 14
IZ6 vom Bestbìether erlegte Betrag zurückgehalten, den übri. gen Lizit-nten aber werden ihr- Badie., zurückgestellt wer- ^ ' Die Versteigerung geschieht unter Vorbehalt der Hö hen, Geuchniigung. 3»r Sicherstellung seines Pachtschillings h->l der Pächter, uno, zwar längstens binnen 8 Tagen vor ver geschehenen Zustellung der Genehmigung der P-lchlver- stcigeliing den vierten Theil des für eia Jahr bedungenen PachlschillingS al« Kaution in Baarem, oder in öffentlichen Obligationen aus die »IN voi

stehenden Absähe bemerkte Art, oder in Pragmatikal-Hypöthek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gesälle grundbücherlich zu verschreiben hat, bei dem hiesigen Verzehrn,,gSstener-Jnspektorate zu erlegen. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in glci» chen monatlichen Raten ain letzten Tage eineS jeden Mo- natS. und wenn dieser ein Sonn - und Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete Kassa ab- zusühren verpflichtet. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz

oder theiliveise an Unlerpächier zu überlassen, allein dies« werben vom Gefalle blos als Agenten deS Pächters ange« sehen, welcher für alle Punkte deS Pachtvertrags dem Ge sälle allein verantwortlich bleibt. UebrigcnS wird jeder Pächter auf die im h. Guber- nial-Circulare vom 6. Juli d. I. über die Einführung der WerjehrungSsteuer. dann in dem beiges i.,ten Anhange und Tariffe enthaltenen Vorschriften hingewiesen. Nach Ablchluß der Lizitation finden keine nachträglichen Anböthe statt, und die etwa vorkommenden

C. M. festgesetzt. A Der Pachtuntcrnehmer ist verpflichtet, den hiesigen städtijchen Vräuern für jeden Eimer Vier, welchen sie von ihrem innern Erzeugnisse über die Linien hin ausbringen, 2 z kr. C. M. zu restituirei,, wenn sie sich folgenden Förm» lichkeiten unterziehen: der Bräuer hat den Pächter vorläufig anzuzeigen, welche Gattung und welche Quantität Bier mit Angabe deS Gebräudcs, von welchem «S herstamnn, er ausführen wolle, damit der Pächter es vorder Verführung nnlersucl^en, und verstegeln könne

, weil nur für vollkommen qualitätmäßiges Bier die Rückvergütung geleistet wird. 1,. Sollte der Pächter gegen die gute, der gebrauten Gattung entsprechende Qualität des DiereS etwas einzu wenden finden, so musi der Bräner sich dem Ausspruche ei nes von dem Pächter, und eineS von dem Bràuer gewähl ten Sachverständigen unterziehen. Vereinigen sich die beiden Sachverständigen nicht, so ,st ein Dritter von beiden Par- theicn gemeiiischästlich gewählter Sachverständiger herbei zurufen , und nach seinem AuSspruche vorzugehen

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 22
Date: 10.03.1825
Physical description: 22
Wiesengrnnd für einen Viehstand von z? Stück Kühen, auch48 Gräser auf der Auracher ZLildalpe init Haghiitten und Köjlen. Für den Fall, als sich für diesen ganzen GntSkomplex kein Pächter sinden'sollte, wird selbes auch unter zwei oder liiehrern Pächtern bindan gelassen werden. P a ch t b e d i n a n i ss e. 1. Wer ohnehin in der Nähe des zu verpachtenden An wesens Neaiitäten init Grundstücken besitzt, wird zu dem Pachte nicht zugelassen, es wäre den», das zur Verpach- eng der Grundstücke ini Einzelnen

) ebenfalls in Metallgelde im 24 st. Faste zu erlegen, von wel chem Kaut.onSkapitale ihm aber das Interesse zn 4 si. vom Hundert jährlich erfolgt lvird. Neu eintretenden Pächtern wird, wenn sie nicht iià Srande wären, die Kaution im Baarcn zu leisten, gestatiet, solche auch durch hinlänglich sichere und annehmbare Bürgschaft zn leisten. 4. Der auftretende Pächter Peter Hörl hat die Ver bindlichkeit, die Zäune, Gattern und Dachungcn im or- denUichen nnklagbaren Zustande zn stellen. Der eimreten- dc neue

Pächter hat selbe, ss Wie alle auf und neben deli gepachteten Grundstücken lanfenden Wege nnd Srr.^sien auf eigene Kosten, also vhne Entgelt der hochfürstlichen Pacht- gebiing einzuhalten, und selbe bei Veeiidignng der Pachl- zeit wieder so zn stellen, wie er selbe übernommen hat. Alles erzeugende Heu und die HalMe müssen bei dem Pachi- gute verwendet, und darf hievon nichrS veräusiert werden. Die ans dem Viehstande genommene Mapernng Miisi auf die gepachteten Gründe gebracht

werden. 5. Die pachtgebcnde Herrschaft übernimmt die Sten, er» und Wnstuiigen. Den Pächter aber treffen zn berich. tigen alle Grnndoblagen, die Stiften, die Zehente, ,,»à jonstige ?>!atnral - Giebiakeiten ; ferner treffen denselben zu bestreiten die wegen Versorgung der Armen in der Gemeinde von dem Nuralanwesen getrieben werdenden Beiträge, so wie die Militär-Quartiere, Verspanne und Lieferungen, dann die allcnfälligen .sensioncrüstungen und Anözüge. ü. WaS die Gebäude - Neparatioueu betrifft, hat jeder Pächter ausier

den 4 festgesetzten Einhalluugeu anch alle kleincren, st. N.W. Metallgeld nicht übersteigenden Ne- paralionen selbst zn bestreiken. Würden anè der Unterlas sung solch kleiner Neparationen beträchtlichere Herstellungen erforderlich, so hätte den Mehrbetrag ebenfalls der Pächter zn trage». , 7. Tritt die Nothwendigkeit, größere, Z si. N. W. Metallgeld übersteigende Neparationen vorzunehmen. ein. nnd der die Mayerhöfe monatlich untersuchende Beamte sollte selbe nicht wahrnehmen, oder sollten sich selbe erst »ach

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 22
Date: 14.03.1825
Physical description: 22
Orte an den logcnauntea Wiuiler oder Neu-Einsang, aus der zweiten Seite an die Jochberger Erleiia», endlich auf der vierten Seite an den sogenannten Ehrenbach - Einfang grän zet, noch 68 Jauch Bauland, 68 Manmahd Wiesengrund für einen Virhstand von Z? Stück Kühen, auch 48 Gräser auf der Auracher Wildalpe mit Haghütten und Küsten. Für den Fall, als sich für diesen ganzen GntSkompler kein Pächter finden sollte, wird selbes auch unrer zwei oder mehrern Pächtern hindan gelassen

Bürgschaft zu leisten. 4. Der auStretende Pächter Peter Hörl hat die Ver bindlichkeit, die Zäune. Gattern und Dachungen im or, deutlichen unklagbaren Zustande zu stellen. Der eintreten de neue Pächter hat selve, so wie alle anf und neben den gepachteten Grundstücken laufenden Wege und Straßen auf eigene Kosten, also ohne Entgelt der hochfürstlichen Pacht- gebung einzuhalten, und selbe bei Beendigung der Pacht- zeit wieder so zu stellen, wie er selbe übernommen hat. Alles erzeugende Heu und die Halme

müssen bei dein Pacht gute verwendet, und darf hievvn nichts veräußert werden. Die auS dem Vkhstande genommene Mayernng muß auf die gepachteten Gründe gebracht werden. Z. Die pachtgebende Herrschaft übernimmt die Steu ern und Wüstungen. Den Pächter aber treffen zu berich tigen alle Grundoblagen, die Stisreu, dieZeheine, und sonstig«! Naturai - Gìebigkeiten ; ferner treffen denselben zu bestreiken die wegen Versorgung der Armen in der Gemeinde von dem Ruralanwesen getrieben »verd.nden Beiträge

, so wie die Militär - Quartiere, Vorspanne und Liefernngen , dann die allenfällige.i DesenfiouSri'istungen und Auszüge. 6. Was die Gebäude-Reparationen betrifft, hat jeder Pächter außer de» 4 festgesetzten Einhaltungen mich alle kleineren, Z st. R.W. Metallgeld nicht übersteigenden Re, parationen selbst zu bestreuen. Wurden auS der Unterlas sung solch kleiner Reparationen beträchtlichere Herstellungen erforderlich, so hätte den Mehrbetrag ebenfalls der Pächter zu tragen. 7. Tritt die Nothwendigkeit, größere

, Z st. N. W. Metallgeld übersteigende Reparationen vorzunehmen, ein, und der die Maperhöfe monatlich untersuchende Beamte sollte selbe nicht wahrnehmen, oder sollren stch selbe erst »ach-der vorgenommenen Untersuchung ereignen, so hat hievon der Pächter bel dem Rentamts unter eigener Da fürhaftung sogleich die Anzeige zu machen. 8- Wenn die Herrschaft auf dem Pachtgute Arbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen hat. so muß der Pächter die nöthigen Arbeiksleure beistellen, und wirden für jeden von dem'Pächrer

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 18
Date: 08.03.1824
Physical description: 18
Nuralanwefen eiitfalleuden Betreffnisse selbst zn bestreiken hat. t>. Hat der Pächter alle auf das verpachtete Gut treffende Militärgnartiere, Vorspannen, allenfällige Lie ferungen, DefensionS - Rüstungen, Auszüge, selbst ohne herrschaftlichen Beitrag oder Entgelt, zu bestreiken und zu berichtigen. 7. Nücksichtlich der Gebäude-Reparationen hat jeder Pächter außer dem §. 4 festgesetzten Einhaltung anch alle kleine, Ä fi. R. W. Metallgeld nicht übersteigende Repa rationen auf eigene Kosten zu bestreiken

oder Wasser, oder andern Zufall sich ergeben wür de,.selben der Pächter nach vorheriger gerichtlicher Schä tzung sammt den verursachenden GerichrSkosten ersetzen mnß. 11. Kein Pächter hat das Recht deS Holzes ziir HanS- Nothdurft, »och das Befngniß, anS was immer für einer Ursache, auS der HerrschaftSwaldnng ein wie immerge- artereö Holz für sich selbst abznhauen und sich zuzueignen, sondern es wird demselben ans vorheriges Anmelden das ihm zustehende, auf Reparationen nöthige Holz anSgezeigt

werden. Jeder nnbcfiigte Holzschlag od.r andere Wald- Erzes! wird nach Vorschrift der k. k. Waldordiiung bestraft, und hat der den Erzeß begehende Pächter noch nebstbei den doppelten Kurentwerth desselben zu ersetzen. 12. Die bei den Gütern befindlichen Stadeln werden, in so weit eS die WirlhfchaftS - Nothdiirft erfordert, dem antretenden Pächter anSgezeigt; die nicht anSgezeigten bleiben zum freien herrschaftlichen Gebrauche vorbehalte». »3. Der bei den, Gute KapSbnrg besindlichc Wasser- Dreschthenn

ist nicht der Willkühr der Pächter überlassen, sondern er wird unter eigene herrschaftliche Verwaltung gezogen, und wird hiezn'ein eigener Mensch aufgestellt werden, bei welchem sich der Pächter im Falle dcS nöthi gen Gebrauches anzufragen, und vom Nentamte die Er laubnis! erholen, und für jede gewöhnliche Bauern- Schicht, für daS Dreschen 3c, kr. Metallgeld, und den von der Herrschaft aufgestellten Drescher nach dem rentänitlich mit diesem abgeschlagenen Aceord täglich zn verkosten nnd zn bezahle» hat. Beim

Zufammeiitresseii mehrerer Par- theien hat jedoch der Pachte? immer den Vorzug; „ur bei Abdreschung deS herrschaftlichen Zehentgetreideö'hat er am Verlange» des Rentamtes alle zehn Tage abzutreten Sollte vo» ^eire der hohen Her, fchafr bei diesem AZasser. Drefchtheiine kein eigener Drescher aufgestellt sepi,, s„ kann der Pächter auf'dieseiil Thenne durch eigene Dienst leute dreschen lassen, hat aber für jede gewöhnliche Bau.- ernfchicht für daS Dreschen 3u kr. R. W. Metallgeld d-?ii, Rentanite zu bezahlen

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Der Bote für Tirol
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Page 20 of 22
Date: 17.03.1825
Physical description: 22
, endlich auf der vkerten Sekte a« den sogenannt,,, Ehrenkach - Einfang grän« zet, noch 68 Jauch Bauland, 68 Manmahd Wiesenarund für einen Viehstand von Stück Kühen, auch48Gräsee auf der Auracher Wildalpe mit Haghütten nnd Kösten. Für den Fall, als sich für diesen ganzen Gutskomplex kein Pächter finden sollte, wird selbes auch unter zwei oder mehrern Pächtern hindan gelassen werden. P a ch t b e di n g » i sse. r. Wer ohnehin in der Nähe des zn verpachtenden An wesens Realitäten mit Grundstücken besitzt

gleichbei dem Pachtantritte eine Kantion (den in der Lizitaiion ausgefallenen Pachtzinsbetrag) ebenfalls in Metallgelde im <24 fl. Faße zu erlegen, von wei chem Kautionskapitale ihm aber das Interesse zu 4 fl. vom Hundert jährlich erfolgt wird. Neu eintretenden Pächtern wird, wenn sie nicht im Stande wären, die Kaution im Waaren zu leisten, gestatter, solche anch dnrch hinlänglich sichere und annehmbare Bürgschaft zu leisten. 4. Der auStretende Pächter Peter HSvl hat die Ver? bindlichkeit » die Zäune

, Gattern und Dachungen im or dentlichen untragbaren Zustande zn stellen. Der einn.eten- de neue Pächter hat selbe, so wie alle auf und neben den gepachteten Grundstücken laufenden Wege und Straßen auf eigene Kosten, also ohne Entgelt der hochfürstljchen Pacht, gebung einzuhalten, und selbe bei Beendigung der Pacht zeit wieder so zu stellen, wie er selbe übernommen hat. Alles erzeugende Heu und die Halme müssen bei dem Pacht gute verwendet, und darf hievon nichts veräußert werden. Die auS dem Viehstande

genommene Mayerung muß auf die gepachteten Gründe gebracht werden. Z. Die pachtgebende Herrschaft übernimmt die Steu ern nnd Wustungen. Den Pächter aber treffen zu berich tigen alle Grundoblagen, die Stiften, die Zehente, und sonstige Natnral - Giebigkeiten ; ferner treffen denselben zu bestreiken die wegen Versorgung der Armen in der Gemeinde von dem Nuralanwesen getrieben werdenden Beiträge, so wie die Militär-Quartiere, Vorspanne und Lieferungen, dann die alleufälligen Defensionsrüstnngen und Auözüge

. 6. Was die Gebäude - Reparationen betrifft, hat jeder Pächter außer den F. 4 festgesetzten Einhaltungen auch alle kleineren, Z fl. R.W. Metallgeld nicht übersteigenden Re parationen selbst zu bestreiken. Würden aus der Unterlas sung solch kleiner Reparationen beträchtlichere Herstellunzen! erforderlich, so hätte den Mehrbetrag ebenfalls der Pächter zu tragen. , 7. Tritt die Nothwendigkeit, größere, Z fl. R. W. Metallgeld übersteigende Reparationen vorzunehmen, ein, und der die Mayerhöfe monatlich untersuchende

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 16
Date: 22.10.1829
Physical description: 16
versiegeln könne, weil nur für vollkommen qualitätmSßige« Vier die Rü^vergüiung geleistet wird. . I). Solile der Pächter gegen die gute, der gebrauten Gattung entsprechende Qualität des Bieres etwas ei»zu- wenven finden, so muß der Bräner sich dem AuSspruche ei, neS von dem Pächter, und eine« von dem Bräuer gewähl« ten Sachverständigen unterziehen. Vereinigen sich die beiden Sachverständigen nicht, so ist ein Dritter von beiden Par theien gemeinschästlich gewählter Sachverständiger herbei

» zurufen, und nach seinem AuSspruche vorzugehen. c. Das austretende Bier muß von einer, von dem Pächter ausgestellten Bollete begleitet seyn, worin der Na, nie des BräuerS, die Menge und Gattung des BierS, die Zahl der Fässer, ' in.'welchen eS verführet wird, das In» haltSmaß eines jeden Fasses, das Datum und der Umstand, ob sie versiegelt wurden, ausgedrückt seyn muß. «j. Das Bier muß au demseibenTage, an welchem die Bollete ausgestellt wurde, von einem Bestellten des Päch ters. ober

von ihm selbst bis zur Linie begleitet werden. v. Das Bier muß zu dein LinienauStrittS-Amte gestellte dort von den Linienbeamten untersucht^ und mit der Bol lete verglichen, bei richtigem Befunde aber der richtige Austritt desselben von ihnen, und dem Pächter oder seinem Bestellten gemeinschaftlich auf der Bollete bestätiget werden. 4. Dem Pächter wird, wenn er eS wünscht, die Be nützung der Linienbeamten gestattet, damit sie für Rech nung des Pächters die Verzehrungssteuer von allem Biere, welches über die Linien

eingeführt werden wird, einHeben und abgesondert verrechnen. Z. Der Pächter muß sich verbinden, den bedungenen Pachtlchilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Ta ge jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn - oder Fei ertag wäre, am vorausgehenden Werktage an das hiesige k. k. VerzehrungSsteuer-Jnspektorat baar abzuführen. 6. Er ist verpflichtet, sich genau nach den Bestimmun gen des Gubernial-Circulare vom 6. Juli d. I., und den nachträglich auf den gepachteten Gegenstand Bezug

haben den Entscheidung,.» und Verordnungen zu benehmen. 7. Dem Pächter ist unbenommen , feine Pachtung ganz oder theìlweise an Unterpächter zu überlassen. allein diese werden vom Gefälle blos als Agenten des Pächters angese hen. welcher demungeachiec für alle Punkte des Pachtver trages in der Haftung, und dem Gefälle verantwortlich bleibt. 5i. Der Pächter ist verpflichtet, die Einhebiing des auf das Bier in Innsbruck sowohl bei der innern Erzeugung, als bei der Einsuhr in die Stadt gelegten. von der h Lan» deastelle

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Der Bote für Tirol
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Page 16 of 16
Date: 11.03.1824
Physical description: 16
und zu be zahlen, so wie selber auch die wegen Versorgung der Ar> men in der Gemeinde von dem gepachteten Ruralanwesen entfällende» Betreffnisse selbst zu bestreiken hat. l>. Hat der Pächter alle auf daS verpachtete Gut treffeude Militärquartiere, Vorspannen, alleiifällige Lie ferungen, DefensionS - Rüstnngen, AiiSzüge, selbst ohne herrschaftlichen Beitrag oder Eiìtgelt, zu bestreiken und zu berichtigen. 7. Rücksichtlich der Gebäude-Reparationen hat jeder Pächter auger dem §. 4 festgesetzten Einhaltung

aus Bosheit deS Pächters oder seiner Leute ein Schaden an Grundstücken oder Gebäude» durch Feuer oder Wa^er, oder andern Zufall sich ergeben wür de, selben der Pächter nach vorheriger gerichtlicher Schä tzung famnit den verursachenden Gerichtskosten ersetzen muß. >». Kein Pächter hat das Recht des HolzeS zurHans- Nothdurst, noch daö Befugniß, auS was immer für einer Ursache, ans der HerrschastSivaldung ein wie inimerge- ärteteS Holz für sich selbst abzubauen und sich zuzueignen

, sondern es wird demselben a»s vorheriges Anmelden das ihm zustehende, auf Reparationen nöthige Holz ausgezeigt werden. Jeder unbefugte Holzschlag od.r andere Wald- Erzeß wird nach Vorschrift der k. k. Waldordnung bestraft, und hat der den Exzeß begehende Pächter noch nebstbei den doppelten KureNtwerth destelben zu ersehen. 12. Die bei de» Gütern befindlichen Stadeln werden, in so weit e6 die Wirthschafte-Nothdurst erfordert, dem antretenden Pächter aufgezeigt; die nicht ausgezeigten bleiben zum freien herrschaftlichen Gebrauche

vorbehalte»^ »3. Der bei dem G»te KapSburg befindliche Wasser- Dreschthenn ist nicht der Willkühr der Pächter überlassen, sondern er wird unter eigene herrschaftliche Verwaltung gezoge», »iid wird hiez» ein eigener Mensch ausgestellt werden , bei welchem sich der Pächter im Falle deö nöthi gen Gebrauches anzufragen, und vom Rentamte die Er laubniß zu erhole», und für jede gewöhnliche Bauern- Schicht für daö Dresche» 3c, kr. Metallgeld, nnd de» von ì>er Herrschaft aufgestellte» Drescher »ach

dem rentänUlich mit diesem abgeschlo»enen Accord täglich zn verküsten uud zu bezahlen hat. Beim Zusannnentressen mehrerer Par theien hat jedoch der Pächter imnier den Vorzug; »»r bei Abdreschung deö herrschaftliche» Zeheiltgetrcides hat er auf Verlangen des Rentamtes alle zehn Tage abzutreten. — Sollte von Seite der hohe» Herrschaft bei diesem Wasser- Dreschthenne kein eigener Drescher aufgestellt seyn, so kann der Pachter auf diesem Thenne d»rch eigene Dienst iente dresche» la»en, hat aber sür

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 18
Date: 05.08.1830
Physical description: 18
Städeln auf der obern Lend, auch ein Keller im sogenannten StockerbräuhauS, dann daS StadtzeughauS sammt seinem Keller, endlich auch die vor- ^ handene Haus- und Schankfahrniß. Der AusrufSpreiS ist ein jährlicher Pachtschilling von 32oc> st. R. W., um welchen obige Gegenstände in Pacht an den Meistbiethenden gelanen werden unter folgenden Bedingnissen. A. Ist der Pachtschilling in vierteljährigen Raten zu entrichten; sollte der Pächter aber sechs Wochen nach Ab lauf des betreffenden Quartals

dieselben noch nicht berich tigt haben, oder wenn derselbe nach Beurtheilung deö un terfertigten Landgerichts die Erfüllung der kontraktmäßig übernommenen Verpflichtungen vernachläßiget, oder das Publikum mit schlechtein Getränke versehen würde, so kann eö dem Pächter mit kreiSänitlicher Bewillignng, und nach vorläufiger vierteljähriger Aufkündnng vom.Pachte ent- nen, und dieser auf Wag und Gefahr des Pächters neuer dings versteigert werden. 2. Für die Sicherheit der Gebäude wird zwar keine Kaution gefordert

, doch versteht eö sich wohl von selbst, daß der Pächter für jede Vernachläßigung oder Beschädigung, wodurch aus seiner oder der seinigen Schuld den Gebäu den ein Schade zugefüget wird, verantwortlich, und zu gleich auch verpflichtet ist, dieselben im guten Zustande zu erhalten, und bei Auflösung des Pachtvertrages eben so, wie er sie erbalten, zurück zu stelle». 3. Dem Pächter liegt ob, die gewöhnlichen Ausbesse rungen der ihm in Pacht gegebenen Gebäude, Utensilien und Fahrnissen auf eigene Kosten

vorzunehmen, wenn sie nichr fl. R VZ. übersteigen. Sollten die Kosten aber höher laufen, so ist es seine Pflicht, den Stadtmagistrat von der Nothwendigkeit der Reparation in Kenntniß zu setzen, damit derselbe sein ?lmt handle und das Nöthige vorkehre; wlirde der Pächter aber eine Reparation über die >2 fl. R. W. ohne Wissen und Willen deS Magistrats ausführen, oder eigenmächtige Ab änderungen an den WirthschastSgebäuven vornehmen, so hat er keine.Vergütung dafür anzusprechen, ja kann so gar verhalten

werden, die Sache wieder in den alten Stand herzustellen; was Reparationen an den Bräuhanögeräth- schafteu uud Fahrni'ìlen anbelangt, hat selbe der Pächter selbst zu tragen. 4. Um die künftige Rückstellung zu sichern, werden die in Pacht zu gebenden Gegenstände genau verzeichnet uud geschätzt werden. 5. Der Pächter ist ferner verbunden, nicht nur den einjährigen Pachtzins, der durch die Versteigerung festge setzt wird, sondern auch die Hälfte deö SchätznngSlvertheö der^befagten Fuhrnisse entweder

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 24.12.1821
Physical description: 8
, Grundzins dem t. k. Rentamte Brixen s Yhren Most, steuert auf z Termin ZZ kr. T. W. 8. Endlich werden auch nachstehende Zehende zn den übrigen Gütern zum Behufe der Entrichtung der Grund zinse dem Pächter mit überlassen, alö: 1. Von dem Hinterburg - Weingarten an der Kreuz» sträße ganze» Naturai-Zehend. 2. Von dem WeingarU, an dem Steigacker gelegen, ganzen Naturai-Zehend. Z. Ans dem dritten Theil des HSrnle-WeingartS 2/Z Natural - Zehend. 4. Von dem Weingarten, zn dem Plasegghof gehörig, ganzen Natural

Natural-Zehend. 26. Vom Spital erste Wiese im Planwinkll ganzen Zehend. 27. Von einer Wiese im Planwinkel, die ai, voriger angränzt, ganzen Zehend. Endlich werden dem meistbiethend gebliebenen Pächter gegen Stellung die wenigen Fährnissen »ach Schätzung ge gen i» gleicher Maaß. Sachen und Summa zu erfolgen den Rückstellung mjl eingegeben. Hiesür ist das jährliche Pachtgeld nnd zugleich erster Pacht-AuSrufspreiS bestimmt worden in gangbarem Gelde nach der R. W. aus 600 fl. Bedingnisse

SpitalS-Verwaltuiig dermaßen abzuführen daß, wenn nach Verlauf von 6 Wochen das Pacht-Raium nicht abgeführt seyn sollte, der Pachtvertrag als erlösche» anzusehen, der milde Ort eine andere Verfügung zu treffen befugt, und der Pächter schuldig seyn, den wegen de! aus gehobenen PachlkontrakteS erwachsenen Schaden und Nach theil sich von der Kaution abziehen zu lassen. 4. Hat die Pachtzeit, von Lichtmessen 1822 an z» rechnen, auf 5 aufeinander folgende Jahre bis Lich,messen 1827 fort zu dauern. A. Kommen

die über gegenwärtigen Auf- und künfii, gen Abzug, an Augenschein, Stellung und Ko»tratt5-Er- .richtung ergehende Unkosten und Stempel-Gebühren den» Pächter allein zn tragen. 6. Sind die Gebäude, Aecker und Wiesmähder, so wie ste angetreten werben, in gutem Stande zu »rhalien, mehr zu bessern als zu verschlechtern, ' die Aecker besàeter, und die Wiesen bemayrter anrückzustellen. . 7. Hat Pächter die geringste Schadhaftigkeit bei bei, Gebäuden und Mauern gleich, nicht minder auch die grö» ßeren Reparationen zeitlich

der Verwaltung anzuzeigen. 8. ìuarf ver Pächter über keinem Stück der überlasse nen Realitäten einen Asterpacht anstoßen. y. Alle auf diese Realitäten hastende Steuern von 6 ordinari Termin, Pferderolle, Wasserleitung und Repa rationskosten, wie auch alle oben beschriebene Grundzinse und Zehen^e von Lichtmessen i8ss an allein zu tragen und abzuführen. Die über 6 Termin betragenden Steuern bc» zahlt die Spitals-Verwaltung. 10. Muß die auf den Pachtgründen erzeugte Fütte rung daselbst aufgefüttert, die Streue

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 20
Date: 31.12.1821
Physical description: 20
daß, wenn nach Verlauf von 6 Wochen das Pacht-Ratum nicht abgeführt seyn sollte, der Pachtvertrag al» erloschen anzusehen, der milde Ort eine andere Verfügung zu treffe» befugt, und der Pächter schuldig seyn, den wegen deS auf gehobenen PachtkonlrakteS erwachsen,?» Schaden und Nach theil flch von der Kaution abziehen zu lassen. 4. Hat die Pachlzcit, von Lichtmessen i8ss an zu rechnen, aus Z auseinander folgende Jahre hat Lichtiiiessen »827 fort zu dauern. Komme» die über gegenwärtigen Auf- nnd

künfti gen Abzug, an Augenschein, Stellung'nnd KontraktS-Er-' richtnng ergehende Unkosten und Stempel-Gebühren dem Pächter allein zu tragen. 6. Sind die Gebäude, Aecker und Wiesmähder, so wie sie angetreten werden, in gutem Stande zu erhalten, mehr zu bessern als zu verschlechtern, die Aecker befäeter, und die Wiesen bewahrter anrückzustellen. 7. Hat Pächter die geringste Schadhaftigkeit bei den' Gebäuden und Mauern gleich , nicht minder auch die grö ßeren Reparationen zeitlich, der Verwaltung

anzuzeigen. k?. Darf der Pächter über keinem Stück der überlasse nen Realitäten einen Asterpachtanstosien. 9. Alle auf diese Realitäten haftende Steuern ven 6 ordinari Termin, Pferderolle, Wasserleitung nnd Nepo- rationskosten, wie auch alle oben beschrieben» Grundzinse und Zehende von Lichtmessen 182- an allein zu tragen und abzuführen. Die über 6 Te.min betragenden Steuern be fahlt die Spitals-Verwaltung. ic>. Muß die auf den Pachtgründen erzeugte Klitte rung daselbst aufgefüttert, die Streue

und Bemnyrung verbraucht, und nichtZ davon veräußert werden. ir. Hat der Pächter für die Gemeinde, wie bisher, zwei Spielthiere, nämlich den Stier und den Schweinbä ren, gut zu hallen, dafür aber auch'den bestimmten Lohn für sich zu erheische». Ist Pächter verbunden, zu den zum Spitale vor- behaltenen zwei Kuchelgärtrn den nöthigen Dünge? abzu geben, das zur Pflege der àànken und Pfrüuduer nöthige Stroh jährlich einmal zur frischen Füllung der Strohsäcke gegen Bezug deS alten StroheS und der AbtrittnuHen

un entgeltlich herzugeben. iz. Zum Unterhalte des gesunden und kranken Spital- Personals ist Pächter verbunden, dìe nàryrge vvrs^hnf«- mäßkge siliie Milch täglich in die Küche abzugeben, wie auch dahin wöchentlich 2 Pfund frische Butter und um Z kr. Spres ( Schotten ) um den leidentlichsteiì Marktpreis verabfolgen zu lassen. 14. Hat Pächter in daS von der Lahn herüber am StiklerStadl gelegene NZieSl den Hanslenten und Pfründ nern zur Erquickung den Cinr'itt zu gestatten, auch zur Anslüsterung der Betten nnd

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 12
Date: 02.08.1830
Physical description: 12
- und Schanksahrnig. Der AuSrufSpreiS ist ein jährlicher Pachtschilling von 35oo fl. R. W., um welchen obige Gegenstände in Pacht an den Meistbiethenden gelassen werden unter folgenden Bedingnissen. ». Ist der Pachtschilling in vierteljährigen Raten zu entrichten; sollte der Pächter aber sechö Wochen nach Ab lauf deö betreffenden Quartals dieselben noch nicht berich, tigt haben, oder wenn derselbe nach Beurtheilung des un terfertigten Landgerichts die Erfüllung der kontraktmäßig übernommenen Verpflichtungen

vernachläßiget, oder daS Publikum mit schlechtem Getränke versehen würde, so kann es dem Pächter mit kreiöänitlicher Aewilligung, und nach vorläufiger vierteljähriger Aufküudung vom Pachte ent- nen, und dieser aus Wag und Gefahr deS Pächters neuer dings versteigert werden. 2. Für die Sicherheit der Gebäude wird zwar keine Kaution gefordert, doch versteht eS sich^wohlvon selbst, daß der Pächter für jede Vernachläßiguug oder Beschädigung, wodurch aus seiner oder der seinigen Schuld den Gebäu den ein Schade

zugefüget wird, verantwortlich, und zu, gleich auch verpflichtet ist, dieselben im guten Zustande zu erhalten, und bei Auflösung des Pachtvertrages eben so, wie er sie erhalten , zurück zu stellen. 3. Dem Pächter liegt ob, die gewöhnlichen Ausbesse rungen der ihm in Pacht gegebenen Gebäude, Utensilien und Fahrnissen auf eigene Kosten vorzunehmen, wen» sie nicht »2 fl. R. W. übersteigen. ^ Sollten die Kosten aber höher laufen, so ist eS seine Pflicht, den «sstadtmagistrat von der Nothwendigkeit

der Reparation in Kenntniß zu setzen, damit derselbe sein Amt handle und daö Nöthige vorkehre; würde der Pächter aber eine Reparation über die 12 fl. R^W. ohne Wissen unk Willen deS Magistrats ausführen, oder eigenmächtige Ab änderungen an den Wirtschaftsgebäuden vornehmen, so hat er keine Vergütung dafür anzusprechen, ja kann so gar verhalten werden, die Sache Widder in den alten Stand herzustellen; was Reparationen an den Bränhauögeräth- schaften und Fährnissen anbelangt, hat selbe der Pächter

selbst zn tragen. Um die künftige Rückstellung zu sichern, werden die in Pacht zu gebenden Gegenstände genau verzeichnet und geschätzt werden. 5. Der Pächter ist ferner verbunden, nicht nur den einjährigen Pachtzins, der durch die Versteigerung festge setzt wird, sondern auch die Hälfte desSchätznngswerthes der besagten Fahrnisse entweder dnrch eine real- oder fidei- jussvrische Kaution für die ganze Pachtzeit sicher zu stellen. t>. Die Pachtzeit ist drei Jahre, kann aber, wenn der Pächter es wünschet

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 24
Date: 20.03.1826
Physical description: 24
wie sie wahrgenommen n»d nöthig erkannt werden, vor genommen »verde» tolle», hat ver Pächter während der Pachtieit selbst z» trogen. , . . DieBeisch'ass.iiig der Mii^lsteiue und Räder hiugegeu, so wie die zu größern Reparationen nöthige» ZiminerungS-, MaiieriingS- »»d Schmiedarbeite» werden von den» k. k. Mefsinghüttenamte besiritten. Z. Ist der Pächter verbunden , in Bedienung seiner Kunde» (wovon die k. k. Werksarbeiter den größte« Theil aiiöinachen) sich nach dem bisher bestaudeiie

, und unter diesem AuörufSpreise kein Anboth angenommen. . Q. Hat der Pächter den bei der Versteigerung ge inachten höchsten und letzten Anboth als kontraktmäßigen Pachtzins halbjährig, nämli'ch die Hälfte desselben am 3i. Oktober und die zweite Hälfte am 3o. April jeden Jahreö zur k. k. Mes>inghüttenamtSkc,sse richtig abzuführen. t». Sind von dem Zutritte zur Versteigerung ausge schlossen: < a. Alle k. k. WerkSbeamten und Arbeiter. 1i. Der Pächter der zweiten zum daigerr k. k. Mefsing- Hüttenamte gehörigen Mühle

,, in dem Falle, wenn der Pächter auch nur tzine einzige der KontraktSverbindlichkeiten nicht genau und redlich erfüllen würd«, diesen Kontrakt sogleich aufzuhe ben , nnd den Pächter ohne alle vorgegangene Aufkünduug nlsogleich von dem Mühlpachte zn entlassen. L. Hat der Pächter zur L^icherstelluiig deö allerhöch sten AerarS eine die gesetzliche Sicherheit gewährende Kau tion per 200 si. ini 20 fl. Fuße zu stellen, welche für die Dauer der Pachtung zu gelten bar, weßhalb dieKautions- Tlrkunde

Morgens mit der Protokollirnng der Anböthe angefangen, nnd in» 12 Uhr na6) dreimaligem AuSruf des größten AnbotheS mit dem dritten Hammerschlage daö Geschäft geendet wird, wo dann der Pächter von dem Tage an, als der Pacht zu be ginnen hat, in den Niihgeunß der versteigerten Realitäten und in die Erfüllung der darauf haftenden Verbindlichkei ten bis zur Beendigung des PachteS einzutreten hat. Achenrain, den iS. März Kaiferl. Königl. Messiugiverksverwaltuiig. Kliugler, k. k. Verwalter. I. Vogl

» i» Pacht gege ben werde». Als AusrilfSpreiö werden festgesetzt: 1. Für die Jagd )»> Achenthale 32 st. s. Für zene in der Pertifau mit Buchau 20 st. Z. Für die am Georgeuberge . . . ^ . sS fl. In Reichs-Währung. Der Pachtfchilling muß in halbjährigen Raten immer vorhinein abgeführt werden; der Pächter ist zur Einhal tung der Weidinauiiözcit, welche für Aerarial-Jagden be stimmt ist, verpflichtet, und hat von dem vorkommenden Verkaufe des WildpretS stets dem Stifte Nachricht zn ge^ ben, damit dallelbe

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 12
Date: 09.08.1830
Physical description: 12
an den Meistbiethenden gela»en werden unter folgenden B e d i n g n i ssen. >. Ist der Pachtschilliiig in vierteljährigen Raten zu entrichten; sollt« der Pächter aber sechs Wochen »ach Ab lauf des betreffenden Quartals dieselben noch niclu berich- tigt haben, oder wen» derselbe nach Beurtheilung des un terfertigten Landgerichts die Erfüllung der kontraktmäßig übernommenen Verpflichtungen vernachläßiget, oder daS Publikum mit schlechtem Getränke versehe» würde, so kann eS den« Pächter mit kreiSämtlicher Bewilligung

, und nach vorläufiger vierteljähriger Aufkündnug vom Pachte ent- nen, und dieser auf Wag und Gefahr deö Pächters neuer dings versteigert werde». 2. Für die Sicherheit der Gebäude wird zwar keine Kaution gefordert, doch versteht eS sich wohl von selbst, daß der Pächter für jede Vernachläßiguug oder Beschädigung, wodurch auö seiner eder der seinigen Schuld den Gebäu den ein Schade zngefüget wird, verantwortlich, und zu gleich auch verpflichtet ist, dieselben im guten Zustande zu erhalten, und bei Auflösung

über die 12 fl. R. W. ohne Wi>sen .„,d Willen des Magistrats ausführe», oder eigemii.ichijqeAb. änderungen an den WirthschaftSgebäuven vornehmen, s„ hat er keine Vergütung dafür anzusprechen, ja kann so- gar verhalten werden, die Sache wieder in den alten Stand herzustellen; was Reparationen an den Bräuhausgeräch schasten und Fahrnissen aubelangt, hat selbe der Pächter selbst zu trage». , 4. Un, die künftige Rückstellung zu sichern, werde» die in Pacht zu gebenden Gegenstände genau verzeichn« und geschätzt

werden. 5. Der Pächter ist ferner verbunden, nicht nur den einjährigen Pachtzins, der durch die Versteigerung festge setzt wird, sondern auch die Halste deSSchätzungsivenhes der besagten Fahriiisse entweder durch eine real- oder fidei- ju»orische Kaution für die ganze Pachtzeir sicher zu stellen. l>. Die Pächtzeit ist drei Jahre, kann aber, wem, der Pächter eS wünschet, und der Meistboth deS jährlichen Pachtzinses 4001, fl. R. W. erreicht, auch auf fechö Jahre ausgedehnt werden. 7. Während der Pachtzeit von drei

oder sechs Jahren hat der Pächter von dem Bräuhause alle direkten und in direkten laiideöfürstlichen Steuern und Auflage», ivie auch die Kommunal-WustungSbetreffnisse, Einquartierungen zc. mit Ausnahme jener Lasten, welche ihren gesetzlichen Entstehungsgrund von der Pachtübernahme nnd die Kom mune zu entrichten hat, an die Behörden abzuführen. 6 Mach vollendeter Pächtzeit oder aufgelöste,» Pacht hat Pächter die Rückstellung der ihm überlassenen Gegen stände nach dem Verzeichnisse, so wie er selbe

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 16
Date: 04.03.1824
Physical description: 16
^tcteS Holz für sich selbst abzuhauen und sich zuzueignen, sonder» »'S wird demselben anf vorheriges Anmelden das ihm zustehende, auf Reparationen nöthige Hol; anSgezeigt »verde». Jeder unbefugte Holzfchlag oder andere Wald- Erzeß wird »ach Vorschrift der k. k. Waldordnnng bestraft/ mid hat der den E>zeß begehende Pächter noch nebstbei den doppelten Knrentwerth desselben zu ersehen. ,2. Die bei den Gütern besindlichenMtadeln werden, i„ so weit eS die WirthfchaftS-Nothdurft erfordert, dei

» antretenden Pächter anSgezeigt; die nicht auSgezeigten bleiben, zum freien herrschaftliche» Gebrauche vorbehalten. ,3. Der bei dem Gute Kapsburg befindliche Wa>>er- Dreschthenn ist nicht der Willkühr der Pächter überla»en, sondern er wird unter eigene herrschaftliche Verwaltung gezogen, und wird hiezu ein eigener Mensch ausgestellt werden, bei wel6)em sich der Pächter im Falle Vev nöthi ge» Gebrauches anzufragen, und vom Rentamte die Er- iaubniß zu erholen, und für jede gewöhnliche Bauern- Schicht

für das Dreschen 3o kr. Metallgeld, und den von der Herrschaft aufgestellten Drescher nach dem rcntämtlich mit diesem abgeschlonenen Accord täglich zn verkosten nnd zu bezahlen hat. Beim Zusammentreslen mehrerer Par- »beien hat jedoch der Pächter immer den Vorzug; nur bèi Al'dreschung des herrschaftlichen Zehentgetreides hat er auf Verlangen des Rentamtes alle zehn Tage abzutreten. — Solire von Seite der hohen Herrschaft bei diesem Wasser» Dreschthenne kein eigener Drescher aufgestellt seyn

, so kann der Pächter aus diesem Thenne durch eigene Dienst leute dreschen lassen, hat aber für jede gewöhnliche Bau ernschicht für das Dreschen 3o kr. R. W. Metallgeld dem Rentainte zu bezahlen. i.,. In Hinsicht der bei der Pachtung zu übernehmen den Aussaat nnd der dabei geleisteten Arbeiten hat sich der eintretende Pächter mit dem àStretenden in Güte über die Ablösung mitBeizug ciiieS verpflichteten Mannes cinzuverstehen uud auszugleichen, ausgenommen jedoch, wenn der Äbtretende vermög seinem Kontrakte das Gut

beim Abzüge angebauter zu stellen hat. ,2. Wenn ein Pächter in den vorne §. 2 ausgedrück te» Fristen den bestimmten Pachtzins nicht erlegt, so wird er auch ohne vorhergegangene Aufkündung nach Verlauf eines MonatS ohne vorläufige gerichtliche Klage von dem Reutamte auf seine Gefahr und Kosten aus dem Pachte gcsà >». Der Pächter hat be» Beendigung des PachteS nach dein Stellung»-Protokolle wieder Alles in gutein Srande getreulich zurück zu stellen, uud die allenfalls er weisliche» Abschlcifungen

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Der Bote für Tirol
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Page 20 of 24
Date: 27.03.1826
Physical description: 24
Hornvieh und dazu gehörigen» Futrerbehältniile besteht, am 3. Zlpril d. I. in der daigen k. k. Amtskanzlei im Ver» steigeruiigswege a» den den größten Pachtziub biethenden Pachtlustigen vorläufig auf ciu Jahr, jedoch unter der Be- diuguiß in Pacht gegeben, daß dieser Pacht noch länger, und so lange anzudauern habe, bis solcher entweder von der gefertigten k. k. Verwaltung, oder von dem Pächter nach voraus gegangener halbjähriger Aufkündung sich en digen wird. Die PachtbedingniNe sind folgende: 1. Nimmt

die Pachtung mit ì. Mai ihren An fang, und endet sich nach vorläufiger Anfkündung von dem verpachtenden oder dem pachtenden Theile. 2. Alle kleinere Reparationen und WerkzeligSanfchas- fungen, deren Unkosten sich nicht über i st. C. M. im 20 st. Fuße belaufe», die jedoch durch Aufschub auf einen höher» Kosten dürften gebracht werden, und daher, so wie sie wahrgenommen nnd nöthig erkannt werden, vor genommen werden sollen, hat der Pächter während der Pachtzeit selbst zu tragen. Die Beischaffung

der Mühlsteine und Räder hingegen, so wie die zu größer» Reparation?« nöthigen ZimmerungS-, Mauerungö- und Schmiedarbeiten werden von dem k. k. Messinghüttenamte bestritte». 3. Ist der Pächter verbunden, in Bedienung seiner Kunde» (wovon die r. k. Werksarbeiter den größten Theil ausmachen) sich nach dem bisher bestandenen Regulativ zu achten, und diesem gemäß den Partheieu von eiuem Wiener Star Roggen > 1/2 Star, von einem Wiener Star LDeize» 1 Star u»d von einem Wiener Star Gerste l l/Z Star branchbares

, zur Bäckerei und Verkochung geeignete,? Mehl im gestrichenen Wiener Maaße zu geben, und überdieß auch das sogenannte Nachmehl und die abgefallenen Kleien ohne Abbruch zu verabfolgen. 4. Wird für genannte Mühle und Zugebör der jähr liche Pachtzins zum ersten Male mit 83 st. '20 kr. inizisi. Fuße ausgerufen, uud unter diesem AuSrufSpreise kein Anboth angenommen. 5. Hat der Pächter den bei der Versteigerung ge machten höchsten uud letzten Anboth alö kontraktmäßige!! Pachtzins halbjährig, nämlich die Hälfte

desselben am 3,. Oktober und die zweite Hälfte am 3c>. April jeden JahreS znr k. k. Messiiighütteiiamtökasse richtig abzuführen. <>. Sind von dein Zutritte zur Versteigerung anSge- schloiien: s. Alle k. k. Werksbeamten und Arbeiter. d. Der Pächter der zweite» znm daigen k. k. Messing- Hütteiiainte gehörige» Mühle lind Schneidsäge. c. Alle jene Individuen, welche in Achenraiu oder in der benachbarte» Umgebung eigenthümliche Mühlen besitzen. à. Werden endli'6) zur Versteigerung diejenige» Pacht- lustigeii

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Der Bote für Tirol
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Page 26 of 26
Date: 23.03.1826
Physical description: 26
enier'«uche, »cbst ciuci» kle.ueu Stalle sur cu, Stück Hornvieh mW dazu gehörigem Futterbehaltuisse besteht, ani il. April i>. I. in der daigen k. k. AmrSkaiizlei il» Ver« steiaeruiigSivege an den den größten Pachtzins biethenden Pachtlustige» vorläufig auf ei» Jahr, jedoch »»ter der Be- diiigniß in Pacht gegeben, daß dieser Pacht noch länger, »iid so lauge auzudaiicrn habe, b.S solcher entweder von der gefertigte» k. k. Verwaltnng, oder vo» dein Pächter »ach voraus gegangener halbjähriger

, hat der Pächter während der Pachtzeit selbst zu tragen. Die Beischaffung der Mühlsteine und Räder hingegen, so wie die zn größer» Reparationen nöthigen ZiinmernngS-, ManernngS- und Schmiedarbeiten werden von dem k. k. Messinghüttenamte bestritten. 3. Ist der Pächter verbunden, in Bedienung seiner Kunden (wovon die k. k. Werksarbeiter den größten Theil ausmache») sich »ach dem bisher bestandenen Regulativ zu achte», u»d diesem gemäß den Partheien von einein Wiener Star Roggen » 1/2 Star, von einem Wiener Star

Weizen i »/4 Star nnd von einem Wiener Star Gerste » >^3 Star brauchbares, zur Bäckerei und Verkochung geeignetes Mehl im gestrichenen Wiener Maaße zu geben, und überdieß auch das sogenannte Nachmehl und die abgefallenen Kleie» ohne Abbruch zu verabfolgen. . Wird für genanure Mühle und Zugehör der zähr- liche Pachtzins zum ersten Male mit LZ fl. 20 kr. im^nfl. Fuße ausgerufen, und unter diesem AusrufSpreife kein Anboth angenommen. S. Hat der Pächter den bei der Versteigerung ge machten höchsten

und letzten Anboth als kontraktmäßigen Pachtzins halbjährig, »äinlich die Hälfte desselben ainZi. Oktober und die zweite Hälfte am <jo. April jeden JahrcS znr k. k. MefsiiighütteiiamtSka»e richtig abzuführen. l>. Sind von dem Zutritte zur Versteigerung ausge- fchlosse»: a. Alle k. k. WerkSbeamten und Arbeiter. k. Der Pächter der zweiten zum daigen k. k. Messiiig- Hüttenamte gehörigen Mühle und Schiieidsage. c. Alle jene Individuen/ welche in Acheirai» oder in der benachbarte» Umgebung eigenthünliche

Mühlen besitzen. Z. Werden endlich zur Versteigerung diijenigen Pacht lustigen nicht zugelassen werden, nelche sich über die Fähigkeit zur Kautionsstellung im geforderten Betrage am Tage dep Verpachtung und vor dein Beginnen derselben nicht legal auoneifen werden. 7. Von Seite des k. k. Messiughüttmamtes als kon- trahirenden Theiles wird sich die Besncniß ausdrücklich vorbehalten, in dem Falle, wenn der Pächter auch nur eine einzige der KontraktSverbindlichkeiten nicht genau und redlich erfülle

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 03.01.1822
Physical description: 10
Endlich werden dem meistbiethend geblieben«!, Pächter gegen Stellung die wenigen Fährnissen »ach Schätzung ge gen in gleicher Maas!. Sachen und Summa zu rrsvlgen- den Rückstellung mir eingegeben. Hiefür ist das jährliche Pachtgeld und zugleich erster Pache- AnSrufspreiS bestimmt worden in gangbarem Gelde „ach der N. W. auf 600 si. Vedingniffe. r. Wird unter obigen« Änsrnscpreise per 6so fl. kein Anboth angeiicnimeii. 2. Zur Pachroersieigtrung wird Jedermann zugelassen

als erloschen anzusehen, der milde Ort eine andere Verfügung zu tressen liesngt, und der Pächter schuldig seyn, den wegen deS auf gehobenen PachtkonlrakteS erwachsenen Schaden und Nach theil sich »on der Kaution abziehen zu lassen. 4. Hat die Pachizeit, von Lichtmessen ii?22 an zu rechnen, auf z aufeinander folgende Jahre bis Lichtmessen 18-? fort zu danern. Kommen die über gegenwärtigen Ans- und künfti gen Abzug, an Augenschein, Stellung nnd Kontrakts-Er- richliiiig ergehende Unkosten und Stempel-Gebühren

dem Pächter allein zu tragen. 6. Sind die Gebäude, Aeeker und Wiesmähder, so ìvie sie angetreten werden, in gutem Stande zu erhalten. Mehr z» liesseru als zu verschlechtern, die Aecker besäeter, und die Wiesen bemaurter anrückzustellen. 7. Hat Pächrel- die geringste Schadhaftigkeit bei den Gebäuden und Matten gleich, nicht minder auch die grö, Seien Neparationen zeitlich der Verwaltung anzuzeigen. 8. Darf der Pächter über keinem Stück der überlasse- lien Neaillälen einen Aslttpacht anst.gen. y. Arm

, iiämüch ven Stier »nd den Schweinbä ren, gut zu halten, dafür aber auch den bestimmten Lehn für sich zu erheischen. 12. Ist Pächter verbunden, zn den zum Spirale vor gehaltenen zwei Kuchelgänen den ndihigcn Dünger abzu geben, das zur Psleae der Kranken und Psründner nill)ige Slroh jährlich einmal zur frischen Füllung der Strohsäcke gegen Bezug des alicn Strohes und der Äbtrittnntzen un entgeltlich herzugeben. iz. Zum Unterhalte des gesunden nnd kranken Svital- Personals ist Pächter verbunden

, die nöihige vorschrift- iuänige süs.e Milcli täglich in die Küche abzugeben, wie auch dahin wöchentlich 2 Pfund frische Duller nnd um z kr. SvreS (Schorlen) um den leidentlichsten Alarktpreis verabfolgen ;» lassen. 14. Har Pächter in das von der LäHn herüber an, SriklerStadl gelegene ^LieSl den Hauslence» nndPfründ- nern zur Ergmekung den Eint'itl zu gestatten, auch l'.'.r ?!»ölüsrernng der Betten uud Auslegung der Hansleinwand aus die Bleiche ohue Widerrede zn;„lassen. ,5. Behälr sich der milde Ort vcr

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 14
Date: 10.09.1829
Physical description: 14
Die erste Periode der Pachtzeit hat voi» i. No vember 182«) angefangen, volle t> Jahre, nämlich bis znni 3». Oktober löA?, zu dauern. 2. Ist der Pachtschilliiig i» vierteljährigen Nate» zu entrichten, sollte der Pächter Z. sechS Woche» nach ?lblanf deö betreffenden Quar» talö dieselbe» nicht berichtiget habe», oder wen» derselbe „ach dein Urtheile des gefertigte» Gerichts die kontrakt mäßig i'iberiiomnienen Verpflichtungen nicht erfüllen, oder das Pnbliknm mit schlechten Getränke» versehen

würde, so kann der Pächter init kreiS.imtlicher Bewilligung- »»d nach vorläufiger vierteljähriger Aufküudung voi» Pachte entsernet, und dieser ans Wag und Gefahr deö Pächters iienerdiugö versteigert werden. />. Für die Sicherheit der Gebäude wird zwar keine Kaution gefordert, doch versteht es >ich von felbir, ldaß der Pächter für jede Verletzung oder Nachlässigkeit, >vo- dnrch ans feiner oder der Seinigen Schuld den Gebäu- den ein Schaden zugefüget wird, verantwortlich, zugleich aber auch verpflichtet

ist, dieselben im guten Stande zu erhalten, und bei Auflösung deö Pachtvertrages eben fo rnckznstellen. 0. Dein Pächter liegt ob, die gewöhnlichen AuSbef- serungen der ihm in Pacht gegebenen Gebände, Uleujl- lien niid Fahrui»e auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn sie nicht 12 st. R. W. übersteigen. Soklten diese mehr be tragen, so ist eS seine Pflicht, dein Magistrat von der Nothwendigkeit der Reparation in Kenntniß zu sehen, damit dieser sein Amt handle, und das Nöthige vorkehre. <1. Würde Pächter eine Reparation

werden. Der Pächter ist L. verbuuden, nicht nur den einjährigen Packr;inS, der durch die Versteigerung festgesetzet wird, sondern auch die Hälfte deS SchatznugswertheS der besagten Fahrnisse entweder durch eine real - oder sideju»orische Kaution für die ganze Pachtzeir sicher zu stellen. <). Während der Pachtzeit von k Iahren hat der Pächter von dem Bräuhause alle direkten und indirekteil landeSfürstlichen Auflagen nnd Steuern, wie anch die Koniinnnal - WnstnngSl'etressnisfe, Einquartiernngen :c>, niit Ausnahme

jener Lasten, welche ihren gesetzlichen Ent- stehnngSgrnnd vor dem >. November itZ^c) finden, und die Kommune zu entrichten hat, an Behörde abzuführen. 10. Nach vollendeter Pachtzeit , oder wenn der Pacht vertrag ans eine in dem dritten Absätze angeführte Weise ausgelöst wird, so hat Pächter die Rückstellung, welcher die im siebenten Absätze angeführteBefchreibnng zum Grun de dienen inni!, zu leisten, »nd Hot selber für jedes man gelnde Stück den Schätzungswert!?, nnd für lede Ver schlimmerung

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 29.10.1821
Physical description: 8
werden dem Pächter zu seinem Genuß «verlassen, das, er diese ohne alle weitere Verrechnung für sich einheben kann. Unter dieser bestandsweisen Neberlassung sindjedoch > wie es sich von selbst versteht, die Gericht« - Sponülar» Gefälle und die Bezüge vom Besitz Schrottwinkel nicht be griffen. und bleiben diese Einnahmen, so wie die darauf Bezug habenden AuSgaven, der Graf v. Ferrarischen Herr schast besonders vorbehalten» Der AuSrufspreis veS jährlichen Pachtzins«« wird auf 4200 fi. R. W. festgesetzt

. ' Bedingnisse. 1. Wird unler dem Ausrufspreise kein Anboth ana«» nommen. 2. Hat der Pächter den ausfallenden Pachtschilling fü5 s Quartale durch Real» oder fideijussorische Kaution sichre jü stellen, und Z. denselben jährlich in 4 quartalischen gleichen Raten> nämlich zu Lichtmeß, Georgi, Jakobi und Galli, und zwar daS erstemal um Lichtmeß 1822 in C. M. in 24 kr. Stücken oder Kronenthaletn zu 2 si. 42 kr., oder auch andern die sen gleichkommenden kursirenden Münzsorten zu entrichten. 4. Ist der Pacht

im NichrjuhaliungSfalle zweier Raten, jedoch mit Vorbehalt deS Entschätigungs - Befugnisses unk» nach dem Befunde der Kurarel - Behörde olà Zpso sgctc» erloschen anzusehen, und hat allenfalls die eigene Regie d«r Eigenthums - Herrschaft einzutreten. Z. Ist dem Pächter alle eigenmächtige Kompensation oder Abrechnung an den Renten ober Pachtschillinge, in so ferne selbe nicht in den festgesetzten BediNgnissen ausdrück lich gestattet ist, verbothen, und nicht zugestanden. 6. Ist der Pächter rerbunden, Sie im alren

Schlosse TauferS etwa vorzunehmenden Reparationen nebst dem ei genen «Surachren der Jnhabung zur Begnehmiqung anzu zeigen, die liegenden Gründe im guten Stande zu erkal ten. die Zehend» und Grundholden über die Gebühr nicht zu beschweren, hingegen aber auch den Rechten der Herr schaft einen Abbruch nicht zu gestatten; überhaupt soll der selbe alles dasjenige leisten, was sowohl die Pflichten gegen die Jnhabung, alS auch gegen die Grund, und Zehendhol« den fordern. 7. Ist der Pächter schuldig

, alle Ausgaben und Ge- aenreichnisse, welche mit der Renren-Percepti^n verbunden sind. und die lausenden Steuern und Wüstungen ohn» Entgeld der Jnhabung abzuführen. In Betreff jener Wu stungen aber, welche von frühern Zeiten herrühren, und noch zur Ausgleichung und Behebung eintreten, wird dem Pächter die dießsällige Abfuhr zur Aufrechnung an die Herr schaft mittelst Abzug am Pochtzinse bewilligt. 8. Uebernimmt die UrbarS-Jnhabung die Rechtferti gung über die etwa streitig gemachten herrschaftlichen Ur- barS

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Page 12 of 12
Date: 01.11.1821
Physical description: 12
16 Strick, Kihen 20 Stiick^ Hühner ZZ4 ààc?, Eier 820 Atück, Gänse 8 Stück', Dachbrrtter 1208 Äiück Pfist'erholj 120Z Stück, Heubürden 29, Sttöh 8 Fuder' Rübe» 8 Fuder. . ^ k. Die Jagdbarkeit Und Fischerei. 7. Die Kemather Hofwltfe sammt der Roboth. 8. Laudemiai-Gebühren zwischen zoo bis 400 fl. Alle diese Renten werden dem Pächter zn seinem Genuß überlassen, daß er diese ohne alle weitere Verrechnung für sich eiNheben kann. Unter dieser bestaNdsweisen Überlassung sind jedoch

. Wie eS sich von selbst versteht, die Gerichts - Spormlar- Gesäkle nud die Bezüge vom Besitz Schrottwinkel nicht be griffet», und bleiben diese Einnahme» , so wie die darauf Bezug habenden Ausgaben, der Graf v. Ferrarischen Herr schaft besonders vorbehalten. - Der AuSrusSpreiS des jährlichen Pachtzinses wird auf 4200 fl. R. W. festgesetzt. Bedingni ss . i. Wird unter dem AutrufSpreise kein Anboth ange nommen. 2. Ha- der Pächter den ausfallenden Pachtschilling für '2 Quartale durch Real - ober fideijnssorische Kaution sicher

, und hat allenfalls die eigene Negre dee EigetnhumS» Herrschaft einzutreten. Z. Ist dem Pächter alle eigenmächtige Kompensation oder Abrechnung an den Renten öder Pachtschillinge, in so - ferne selbe nicht in den festgesetzten Bedingnissen aus-rüc?« lich gestattet ist, verbothen, lind nicht zugestanden. 6. Ist der Pächter rerbundèn. die im alten Schloss« Täufers etwa vorzunehmenden Reparationen nebst dem ei genen Gutachten ver Jnhàbung zur Begnehmitiniig anzu zeigen, die liegenden Gründe in, guten Stande zu erhal

ten, die Zehend - und GrundkolbeN über die Gebühr nicht zu beschweren, hingegen aber auch den Rechten der Hcrr- schnst einen Abbruch nicht zu gestatten; überhaupt soll der selbe allcS dasjenige leisten. wäS sowehl die Pflichten gegen die Jnhàbung, als auch gegen die Grund» und Zrhcndhol« del? fordern. . ?. Ist der Pächter schuldig, alle Ausgaben'und Ge» gèNreichNisse. welcbe n »ic der Renten-Percevtivn verbunden sind, und die laufenden Steuern und W„srz,„^„ ohne ENtgeld der Jnhàbung abzuführen

. Jit Betreff jener Wü stungen aber, welche von frühern Zeilen herrühren, und Noch zur Ausgleichung und Behebung eintreten » wird dem Pächter die dicßfällige Abfuhr zur Alifrecbnung an dieHcrr« schaft Mittelst Abzug am Pachtzinse bcwUUgr. 8« Uebernimnil die Urbars - Jnhàbung die Atechtferli- gung über die etwa streitig gemachten herrschaftlichen Ur- barS-Gefalle ohne Entgeld deS Pächters. y. Wenn zwischen Georgi und Jakobi 1824 keine Ab- odcr AuskünduUg erfolgt, hat der Pachikvntrakt von Jahr

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Page 7 of 12
Date: 14.09.1829
Physical description: 12
, oder der jährliche Pachtschillmg ist st. R. W. Die Bedingin'iie sind folgende: >. Die erste Periode der Pachtzeit hat vom l. No vember langefangen, volle (»Jahre, nämlich bis »um 3>. Oktober iL35, zu daliern. 2. Ist der PachlschiUing in vierteljährigen Raten zu einrichten, sollte der Pächter 3. sechs Wochen »ach Ablauf deö betreffenden Quar tals dieselben nickt berichtiget haben, oder wen» derselbe nach dem Urtheile deö gefertigten Gerichts die kontrakt mäßig übernommeiicn Verpflichtungen nicht erfüllen

, oder doö Publikum mit schlechten Getränken versehen würde, so kaun der Pächter mit kreiöämtlichcr Bewilligung, »nd nach vorläufiger vierteljähriger Ausküudung vom Pochte entfernet, und dieser auf Wag uud Gefahr deS PachlerS neuerdings versteigert werden. 4. Für die Sicherheit der Gebäude wird zwar keine Kaution gefordert, doch versteht eS sich von selbst, daß der Pächter für jede Verletzung oder Nachlässigkeit, wo- durch aus seiner oder der Seinigen Schuld den Gebän» d«» ein Schaden zugefüget

wird, verantwortlich, zugleich aber auch verpflichtet ist, dieselben lm guten Stande u» erhalten, und bei Auflösung des Pachtvertrages eben s» rückzusteUen. ' « ^ / 6. Dem Pächter liegt ob, die gewöhnlichen AuSbef» serungen der ihm in Pacht gegebenen Gebäude, Utenst» lien und Fahruisse auf eigene Kosten vorzunehmen, wenn sie nicht »2fl. R. W. übersteigen. Sollten diese mehr be» tragen, , so ist es seine Pflicht, dem Magistrat von dee Nothwendigkeit der Reparation in Kenntniß zu setzen, damit dieser sein Amt handle

untersucht, in ein Verzeichniß gebracht, und geschätzt werden. Dee Pächter ist S. verbunden, nicht n»r den einjährigen Pachtzins, der durch die Versteigerung festgesetzet wird, sondern auch die Hälfte des Schätzungswertes der besagten Fahrnisse entweder durch eine real - oder fidejunorische Kaution süe die ganze Pachtzeit sicher zu stellen. q. Wahdend der Pachtzeit von b Jahren hat dee Pächter von dem Bräuhause alle direkten uud indirekten landeöfürstliche» Auflagen und Steuern, wie auch die Kommunal

«WustnngSbetreffuisse, Einquartierungen te., niit AnSnahme jener Lasten, welche ihren gesetzlichen Ent» stehuugögruud vor dein ». November finden, und die Kommune zu entrichten hat, an Behörde abzuführen» 10. Nach vollendeter Pachtzeit, oder wenn der Pacht» vertrag auf eine in dem dritten Absätze angeführte Weise ausgelöst wird, so hat Pächter die Rückstellung, welcher die im siebenten AbfatzeangeführteBeschreibnng zum Grun» de dienen muß, zu leiste», und hat selber für jedes man» gelnde Stück den Schätzungöwerth

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