Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
allemal die oberigkeMche Bewilligung anzusuchen. Achtens. Die Kontribuzion, dann alle durch die Zeit der Pachtjahre entstehenden neuen Steuern, die Besoldungen dev Justiziarien, nebst allen übrigen Jmisdikzions- und Patronats auslagen, wenn der Pächter erstcre gegen Beziehung der Tax- gebühren, letzteres aber cuib commodo, et oneve nicht etwa selbst übernehmen will, hat die Ober'keit allein ohne Zuthat des Pachters tragen, jedoch wird über die Abfuhr der Kontri- buzion mit dem Pächter das nöthige
Einverständniß dahin ge troffen werden, daß er zwar diese Abfuhr der Kontribuzion zu leisten, die dafür erhaltene Quittung aber an seinen Pacht- schilling statt des baaren Geldes in Aufrechnung zu bringen habe. Dahingegen ist der Pächter schuldig die ausgeschriebene Lieferung der Naturalien gegen die Vergütung, welche von dem Lande dafür geleistet wird, zu übernehmen, aber auch berechti get, für alle Naturalien, die er an den Feind geliefert hat, die Bencsikazion von der Oberkeit in jenem Preise zu fordern
, welchen der Landesherr für die geleisteten Lieferungen bezahlt. Zur Verminderung der den Fonds zu Last fallenden Ju- risdikzions-Auslagen ist aber die Rechtspflege vorfchriftmäßig an einen der Nächstliegenden Magistrate gegen Abreichung des gewöhnlichen Vertrages abzutretten, und wegen der Quittungen, die der Pächter kontraktmäßig statt baarem Gelde abzuführen berechtiget ist, den Zollämtern durch die Länderftellen die gehö rige Weisung zu geben. Neuntens. Der Schaden, der durch das von einem Wet terschlage
entstandene Feuer, oder durch eine sonst ohne Ver schulden des Pächters oder seiner Leute allenfalls auch in der Nachbarschaft ausgebrochene Fcuersbrunst in einem, oder dom andern Herrschaftsgebäude verursachet worden ist, wird dem Pächter nicht zur Last gerechnet, sondern von der Oberkeit ge tragen, und nebst Herstellung der beschädigten Gebäude auf Ko sten des Fonds dem Pächter auch der ganze durch das Feuer,