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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Page 524 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
gewisser Genwinden all ihr Br cd dem Pächter übergeben, und empfangen von ihm die Bezahlung mit Abzug einiger Kreuzer vom Gulden. Alle, Bedingungen , welche der Pächter gegen das Publi kum und gegen die Produzenten zu erfüllen hat, so wie die Strafen gegen die. Gewerbsleute, welche den Pächter durch an- derweiten Verkauf beeinträchtigen, kommen im Pachtkontrakte vor; eben so die Sicherheit, welche der Pächter für die Ein haltung der übernommenen Lasten leistet

. Unter Anderm ist eine der Hauptverbindlichkeiten. welche jedem Pächter ausdrücklich zugewiesen wird, daß das Publikum jederzeit nach seinem ganzen Bedarf und mit guter Ware ver sehen werden müsse. Eine andere wichtige Bedingung ist die, daß es jedermann frei stehe, für seinen eigenen Hausbedarf Brod zu backen oder dem Bäcker das Mehl Zu schicken, und für seinen Hausbedarf backen zu lassen. Die Brod- und Fleischpreise werden von Zeit zu Zeit durch die Ortsobrigkeitregulirt, und der Pächter ist strenge gehalten, sich nach diesen Satzungen zu achten.

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 321 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
allemal die oberigkeMche Bewilligung anzusuchen. Achtens. Die Kontribuzion, dann alle durch die Zeit der Pachtjahre entstehenden neuen Steuern, die Besoldungen dev Justiziarien, nebst allen übrigen Jmisdikzions- und Patronats auslagen, wenn der Pächter erstcre gegen Beziehung der Tax- gebühren, letzteres aber cuib commodo, et oneve nicht etwa selbst übernehmen will, hat die Ober'keit allein ohne Zuthat des Pachters tragen, jedoch wird über die Abfuhr der Kontri- buzion mit dem Pächter das nöthige

Einverständniß dahin ge troffen werden, daß er zwar diese Abfuhr der Kontribuzion zu leisten, die dafür erhaltene Quittung aber an seinen Pacht- schilling statt des baaren Geldes in Aufrechnung zu bringen habe. Dahingegen ist der Pächter schuldig die ausgeschriebene Lieferung der Naturalien gegen die Vergütung, welche von dem Lande dafür geleistet wird, zu übernehmen, aber auch berechti get, für alle Naturalien, die er an den Feind geliefert hat, die Bencsikazion von der Oberkeit in jenem Preise zu fordern

, welchen der Landesherr für die geleisteten Lieferungen bezahlt. Zur Verminderung der den Fonds zu Last fallenden Ju- risdikzions-Auslagen ist aber die Rechtspflege vorfchriftmäßig an einen der Nächstliegenden Magistrate gegen Abreichung des gewöhnlichen Vertrages abzutretten, und wegen der Quittungen, die der Pächter kontraktmäßig statt baarem Gelde abzuführen berechtiget ist, den Zollämtern durch die Länderftellen die gehö rige Weisung zu geben. Neuntens. Der Schaden, der durch das von einem Wet terschlage

entstandene Feuer, oder durch eine sonst ohne Ver schulden des Pächters oder seiner Leute allenfalls auch in der Nachbarschaft ausgebrochene Fcuersbrunst in einem, oder dom andern Herrschaftsgebäude verursachet worden ist, wird dem Pächter nicht zur Last gerechnet, sondern von der Oberkeit ge tragen, und nebst Herstellung der beschädigten Gebäude auf Ko sten des Fonds dem Pächter auch der ganze durch das Feuer,

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Year:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 582 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
— 575 — wachsen würde, zu gründen, sondern die Absicht, den möglichsten Nutzen und Gewinn vom Gute zu ernten. Diese Auffassung findet ihre volle Bestätigung, wenn wir betrachten, wer die Pächter waren? Allerdings Bauern und zwar einzelne 1 ), aber auch mehrere zugleich um einzelne Theile des Gutes 2 ); aber nicht nur Bauern, sondern auch Notare 3 ), Pfarrer 4 ), Gemeinden 5 б ) und ganze (Konsortien0) traten als Pächter auf. Da hatte die Pachtung doch offenbar nur den Sinn, dass

des Besitzes ein freier auf seinen Höfen und Huben wurzelnder Bauernstand; im italienischen Tirol erhob sich die bäuer liche Bevölkerung nie in der Ausdehnung und in dem Masse, wie die deutschtirolische, zu einem selbständigen freien Bauernstände, weil das dortige Pachtsystem den Colono oder Pächter nie zum Herrn und Eigenthümer des von ihm bearbeiteten Grundes und Bodens werden Hess. Darum ist der wälschtirolische Bauer heutzutage noch viel fach der Colono von ehemals, und Hof- und Baurechte

sind ihm ein unbekanntes Ding geblieben. Eine andere Folge der Yerschiedenheit der deutschtirolischen Erbbaurechte und des wälsehtirolischen Pachtsystems offenbarte sich in der ganz entgegengesetzten Behandlung des Grundbesitzes. Während die Erbbaurechte und die Stabilität des Besitzes in Deutschtirol zur Bildung, oder wo sie schon vorhanden waren, zur Erhaltung g e - Z. B, Codes W an g. nr. 243: Grognns, filius vilani de Solasna. 2 ) Ebend. nr. 246 waren es 4 Pächter um die Hälfte eines Weingutes: — nr. 249 und 250

je zwei Pächter um dasselbe Gut. а ) Codex Wan g. nr. 244 Bertoldinus notarius . . . juravit, se solutu rum omni anno gastaldioni Episcopi modios X, oves II. majores, et modios VI. casei etc. etc. 4 ) Ebend. nr. 248 — investivit Petrum decanum de Vulsana jure loca tionis perpetuae etc. s ) Ebend. nr. 255, de ficto dando ab hominibus de Mastalina, de posses sione, qnae fuit olim Zafarini etc. б ) Ebend. nr. 248 führt ein Consortium von 9 Pächtern an; sie pachteten universas braidas (i. e. prata

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 318 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
be stimmt. Zwestens. Der bev der Versteigerung, als der höchste An do th ausgefallene Pachtschilling ist von dem Pächter in da arem Gelds, und zwar immer vierteljährig vorhinein abzuführen. Würde s Wochen nach Verlauf jeden Vierteljahrs die neue PachtschillingS-Aniizipazion nicht entrichtet, so ist der Pachtvkr- llcag als erloschen anzusehen, und die Oberkeit befugt, die ver pachtete Realität ohne alle gerichtliche Verhandlung sogleich zu- ruffzunebmen, auch mit derselben nach ihrem Wohlgefallen

eine andere Verfügung zu treffen, über dieß aber, noch an den Pächter die Vergütung des dem höchsten Aerarium, oder einem Fond hieraus wegen des aufgehobenen Pachtkontrakts erwach senden Schadens, und NachHeiis zu fordern, und von der Kauzien abmàben. Drittens.' Erhalt der Pächter bey dem Antritte der Pach tung den fundum inKtruclum nach vor hergegangener genauer Beschreibung, und Abschätzung desselben , welchen er bev dem Austritte nach dem bey Ausgang der Pachtzeit befundenen Wer- Hß zurückrustellen bat

. Die Beschreibung, und Abschätzung des snndus iiuitructus Mschieht aber in nachfolgenden Direckiv * Regeln : *) Wird dem Pächter nebst allen Wirthschafts - Gebäuden, Veamtenswebnungen, Schruren, Schüttkasten, Brau- und Schankbäuser u. s. w. auch das vcrfindige Äffer- gfriUbf, das gesammte Zug- Horn- Schaaf- Borsten- und Flügenvieh, dann k») An Sommer und Winkergetreide, so viel als zur Anbau, und auf die Deputate des grfammken Wirthschafts-Per- fonals erforderlich ist, auch das nöthige Heu, Grumet, und Stroh

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 320 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
. Von jeder solchen Amstaltung der Gründe oder sonstigen Hauptveränderung hat aber der Pachter vorläufig die Anzeige zu machen, und hiezu die Einwilligung anzusuchen, die ihm jedoch, wenn dadurch die Erträgnis; keine Verminderung leidet, niemals versaget werden wird. Die Erhaltung der Wehren, Fluder und Gräben u. s. w» liegt dem Pächter nur in so weit ob, als solche zu dem Wirth- fchaftsbetriebe nothwendkg sind, welches aber darum für keine Last angesehen werden kann, weil hierauf schon tzr dem An schläge Rücksicht genommen

wird. Ausserdem ist er jedoch auch verbunden, die eigentlichen Wirthschaftsgebäude fortwährend im guten Stande, und baulichen Wesen zu erhalten. Sechstens. Damit den an Seite des Pächters zu besorgen habenden Waldbeschädigungen durch übertriebene oder unordent liche Abholzung vorgebogen werde, so ist dem Pächter nicht eine blos mögliche Holzbenutzung anzurechnen, sondern der nach or dentlicher Ab - und Eintheilung sämmtlicher Wälder wirklich ausfallende mit behöriger Rücksicht auf die Verschiedenheit

Berichtigung gebraucht, dem Pächter aber mügen einsweilen die sonst gewöhnliche jährliche Abholzungsbeträge zu feiner Erforderniß ausgcwiescn werden. Jedoch wird der Pächter auf jedem Falle unter seiner Dafürhastung verbunden ftyn, und der zur Aufsicht in jedem Bezirk aufgestellte Waldbeamte nach seiner Jnftrukzion vorzüg lich darüber zu wachen haben, daß das Holz zur gehörigen Zeit aus dem Walde geräumet, mithin der Wiedcrwachs nicht

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Books
Year:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 581 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
— 574 — und wenn sie Magd eines anderen Herrn war, diesem folgen mussten 1 ). Ebenso verwirkte jener den Packt, der sieh unter die Herrschaft eines anderen Herrn begab 2 ). Gleichfalls war verboten, den Erbpacht auf solche Erben zu übertragen, die von einem fremden Herrn abliingen 3 ). So beschränkt der wälsehtirolische Pächter in dem Verfügungs rechte über das Paehfgut, und selbst in seinen persönlichen Hechten war, und so wenig er sich des Hechtes erfreute, seinen Pacht, gleich

dem deutschtirolischen Baumanne, der seine Banrechte verkaufen durfte, auf gleichem Wege an andere zn übertragen 4 ): so frei war er in Be treff der Beibehaltung oder Zurückgabe des Pachtes an den Grund herrn; dies hing fast von seinem Gutdünken ab; Beweis dafür sind die vielen Pachtverleihnngen, in denen die Pächter erwähnt werden, welche früher den Pacht innegehabt batten 5 ). Demnach scheint die Formel: investimus N. N. jure locationis perpetnae cum heredibus perenniter etc. kaum mehr als eine Redens art

dünken des Pächters abhing. Er glich, dem Begriffe nach, vollkom men einer Miethe, daher die Pächter in den Urkunden auch glattweg „Conductores“ heissen 6 ). Daher leitete bei dem Pachtverträge weder den Grundeigentümer noch den Pächter die Absicht, durch Erwer bung von Grund und Boden eine auf Generationen hinaus auf dem Gute sesshafte Bauexnfamilie, die mit dem Pachtgute allmäklig ver- ') Si aliquando allenas ancillas acceperint seu matrimonia eontraxerint, unde proles nascitura aon sit de macinata

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Books
Year:
1900
¬Die¬ Jagd-, Fischerei- und Vogelschutz-Gesetze für Tirol : sammt den einschlägigen Verordnungen, Erlässen und oberstbehördlichen Entscheidungen
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Page 59 of 82
Author: Kirchlechner, Josef / zsgest. von Josef Kirchlechner
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: IV, 72 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: 856
Intern ID: 182618
einen vom Fischereiberechtigten oder dessen Pächter nach dein unten folgenden Formnlare V ausgestellten Begleitschein nach gewiesen werden. , Artikel IV zu § 8 des Gesetzes. Die Fischereikarten sind auf starker Schreibleinwand aus- zusteüen und zwar: ' a) jene für die Besitzer des Fischereirechtes '-(Inhaber, Eigenthümer) von der zuständigen k. k. Bezirkshaupt- Mannschaft nach dem im Anhänge folgenden For mulare I; . ' ' b) jene für die Pachter .des Fischereirechtes von dem Besitzer

des Fischereirechtes nach Formnlare II; c) jene für dritte Personen vom Besitzer, oder wenn das Fischereirecht verpachtet ist, von. dem Pächter des Fischereirechtes nach, dem Formulare III; , . ■ ä) bei Gewässern, welche von allen Mitgliedern einer Gemeinde befischt werden dürfen, von dem. Vorsteher dieser Gemeinde auf höchstens 3 Jahre nach dem Formulare I V. ... . • •., Die Formularien werden von der Hilfsämter-Dircction der k. k. Statthalterei besorgt und an die k. k. Bezirkshauptmann- schasten hinausgegeben

, wo sie gegen Vergütung des Gestehungs- preises zu beheben sind. ; Die Fischcreikarten sind stcmpelpflichtig n. zw.: Die für. die Fischereibesitzer und Pächter mit I fl. (Tarifpost II6/a, an. des Ges. v. 13. Decembcr 1862, R.-G.-Bl- Nr. 89) und die von den Magi straten Innsbruck, Trient und Rovercto ausgestellten mit 50 kr. (Tarif- post 116/a, bb). Die Karten für das Aufsichtspersonal sind mit einem 15 kr.-Stetupcl zu versehen.. (Tarifpvst U6/b, Ges. v. 0, Februar 1860, R.-G.-Bl. dir. 50). M ü u b (i ch c Ansuchen

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1876
Handbuch der Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol
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Page 221 of 284
Author: Hoflacher, Anton [Hrsg.] / erläutert, mit Entscheidungen, Verordnungen und Formularien versehen, dann durch einen Anhang einschlägiger Gesetze ergänzt von Anton Hoflacher
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 277 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeordnung ; f.Quelle
Location mark: 668
Intern ID: 166213
Mer, Pächter oder Fruchtnießer wird von der Gemeinde- Vertretung bestimmt, wenn sie es nicht vorziehen sollte, die Emsammlung gegen Entlohnung anzuordnen. § 2. Das Fangen (Todten) der Maulwürfe in den Wäldern und allen nicht zu Wiesen und Gärten verwendeten Gründen ist jederzeit verboten, in den Wiesgründen und Gär ten aber nur in der Zeit vom 1. April bis Ende September gestattet. 8 2. Das Einsammeln rend Tödten der Engerlinge oder anderer massenhaft auftretender, der Kultur schädlicher

In sekten hat jeder Grundbesitzer, Pächter oder Fruchtnießer auf den ihm eigenthümlichen oder von ihm benützten Grundstücken unentgeldlich §u besorgen. § 4. Jeder Grundbesitzer, Pächter und Fruchtnießer ist verpflichtet, im Frühjahre und im Herbste jeden Jahres seine Obstbäume, Weinreben unb die in ihrer Nähe besindlichen Hecken von bcn Raupen und der Naupenbrut und anderen schädlichen Insekten zu reinigen. Werden Baume, welche voll Raupen befallen fitiö 1 , gefüllt oder von Raupeil befallene Aeste

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 322 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
Vorschriften hievon auch keine Steuer mehr zu bezahlen ist. Zehntens. Verbesserungen, welche nicht unmittelbar aus dem Grunde entspringen, oder demselben anklebcn, und daher mit Ausgang der Pachtzeit der Oberkeit nicht zufallen, kann der Pächter bey seinem Austritt, wenn man ihm dieselben nicht ablosen will, für sich behalten, und mitnehmm, oder nach Belieben weiter veräußern. Eilstens. Zur Kauzion hat der Pächter einen ganzjäh rigen Pachtschilling zu erlegen, wovon ihm, wenn dieselbe in Geld besteht

der Pachtzeit gegen den Anboth annehmbarer Bedingnisse der Kon trakt mit ihm auch ohne Versteigerung erneuert , oder auf den Fall, wenn man sich über die Bedingniße nicht vereinigen könnte, und also das überlassene Gut in der Folge zur neuen Verpachtung öffentlich feilgebothen werden sollte, ihm Pächter mit einem gleichen höchsten Anbothe vor allen übrigen Lizitan ten allemal der Vorzug gegeben, und das Gut weiter in Pach tung überlassen werden würde. Dreyzehntens. Angefochtene Gerechtsame hat der Fiscus

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 323 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
318 wenn der Pächter sie nicht übernehmen wollte, Zn veräuWkkt, oder hierüber ans eine andere beliebige Art zu verfügen. Fünfzehn tens. Werden derley längere Zeltpachtungen 1 wohl ganz, als theilweis an fremde oder eigene Unterthanei, auch an ganze Gemeinden überlassen. , Ilebrigens wird als ein Anfang in Betreff der Wirthschaf ' gebäude noch fcstgesetzet, Laß solche dem Pachter immer in M" tem Stande übergeben, die auch von demselben gegen die g^ wohnliche Passirung von 10 per cento

während der Pach fortwierig aufrecht erhalten, und bey deren Ausgang in ** gleich guten Stande wieder abgetretten werden sollen. Wäre aber an gedachten Gebäuden eine Haupt - Zion vorzunehmen, wovon der Pächter gleich bei dem Antrn feiner Pachtung die Anzeige so gewisser Zu machen hak, man ihn nach Verlauf eines Jahres hierwegm nicht mehr hören würde, so hätte die Staatsgüter-Administrazion die Noth^ wendigkeit der Herstellung unverschieblich zu untersuchen, die durch Bauverständige verfaßte Ileberschläge

Zur Genehuu^ gung einzuschicken, der Pächter aber nach der Hand den willigten Bau unter feiner Aufsicht zu besorgen, die auf de Gut vorfindigen Materialien, so weit, als solche cntbehrüa) sind, in dem Erzeugungspreise, wozu derselbe überhaupt l jedem Falle einer auf der Herrschaft sich ergebenden Bauff^ rung Zu verbinden seyn wird, Zu erfolgen, und die ausget sy ten Daukösten nach gänzlich Zu Stand gebrachtem, auch Ausstellung befundenem Gebäude an den schuldigen Zins rechnen, auch für die Sicherstellung

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 319 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
, von dem selbst erfechsenden oder Zehend-Wei- ne aber die Schankerforderniß bis Ende Dezember in dem Erzielungs - oder Ankaustwerthe übergeben und mit der Bezahlung Jahr und Tag lang, allenfalls auch, wenn die Summe beträchtlicher wäre, zwey, und dreh Jahre nackgewartet; wo aber der Fond, als Eigenthü- mer die Weine selbst ankau wn muß, hat solche der Pächter eben so baar zu bezahlen, wie er auf dem Falle, wenn ihm die Fechsung verbleibt, nicht nur keinen wei teren Beylaß'zu fodern, sondern auch den Saamen

, und die Kulturskösten zu ersehen hak. Bey der Fischrubrick ist die von jedem Teiche nach Abzug aller Bcsetzungs- und Abfischungsauslagen angeschlagene reine Erträgniß nach dem Verhältnis;, als solche von der Besatzzeit bis zur Abtrettung gestanden ist, oder noch zu stehen har, zwi schen dem Pächter und Eigenthümor zu vertheilen, wo aber die Brut selbst erzielt, und weder in Anschlag gebracht, noch verrechnet wird, muß solche dem Pachter auch unentgeldlich beygelassen, übrigens aber demselben freygestellt

sollte, solche Dersteigerungsweise veräußern lassen, jedoch ist in dem letzten Falle, wenn nämlich der Pächter die Vorräthe nicht ablösen wollte, Zwischen ihm , und dem Eigenthümer über die Zeit, binnen welcher letzterer gedachte Vorräthe wegzubringen hatte, ein gütliches EmyerständniA zu pflegen, und dem Kontrakte beyzufttzen. -

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Books
Year:
1881
¬Die¬ Entstehung und Ausbildung der socialen Stände und ihrer Rechtsverhältnisse in Tirol : von der Völkerwanderung bis zum XV. Jahrhundert.- (Geschichte der landständischen Verfassung Tirols ; Bd. 1)
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Page 585 of 728
Author: Jäger, Albert / von Albert Jäger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 720 S.
Language: Deutsch
Location mark: D II 8.654/1 ; II 8.654/1
Intern ID: 105361
nicht vor- - kommende Erscheinung sind in Walschtirol die Gewährsmänner, welche für die Einhaltung der Verpflichtungen des Pächters Bürgschaft leisten mussten 2 ); sie sind ein Beweis, dass nicht selten wiederkehrende Eälle von Nichterfüllung der stipulirten Pachtbedingungen zu dieser Cautel nöthigten. Den gleichen Beweis liefert die Garantie, welche Pächter mit dem Einsätze aller ihrer übrigen Besitzungen dem Grundherrn leisten mussten 3 ). Hingegen verpflichtete sich der Grundeigentümer für die treue Erfüllung

der Bedingungen auch zu Gegenleistungen. Er gelohte dem Pächter Schutz für das erworbene Recht und Gut: den Pacht nicht zu entziehen; gegründeten Beschwerden über zu grosse Zinsenlast durch Nachlass abzuhelfen, und Befreiung von an deren Lasten 4 ), Noch erübrigt, der Servituten zu erwähnen, welche von den wälsch- tiroiischen Bauern, wohl nicht immer wegen des Titels einer Pacht verleihung, sondern auch aus anderen Gründen 5 ) geleistet werden mussten. Es waren so ziemlich dieselben, welche oben

8. 25. J ) War stereotype Klausel bei allen Pachtungen. *) Die Gewährsmänner »fideijussores erscheinen in sehr vielen Urkunden. Nicht unwichtig ist die Bestimmung, dass, wenn der Pächter den Zins nicht, wie er gelobt, entrichtet, das ganze Gut als Pacht dem Bürgen ariheimfallen solle. Nr. 271. 3 ) Codes Wang. nr. 248, 244. 4 ) Ebend, nr. 246, 279, 251, 265. 5 ) Dergleichen waren herrschaftliche Rechte. 6 ) Siehe oben 8. 562. 7 ) Nr. 277. ®) Alle genannten Orte liegen Roveredo gegenüber am rechten Etschufer

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Books
Category:
History
Year:
(1865)
Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols ; 2. 1865
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Page 195 of 422
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 416 S.
Language: Deutsch
Notations: Bestand: 1864 - 1869<br />Erscheinungsverlauf: 1.1864 - 5.1868/69 (1869)<br/>Index: Register zu den Zeitschriften Sammler für Geschichte und Statistik von Tirol, Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols, Zeitschrift des Ferdinandeums<br />Forts.: Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs
Subject heading: g.Tirol;s.Geschichte;f.Zeitschrift
Location mark: II Z 229/2(1865)
Intern ID: 475125
, an Leib und Gut frei und sicher sei. 15) Im Frühjahre 1346 gab der Herzog das ganze Salinen— wesen dem Heinrich Kripp und dem Heinrich Fieger auf ein Jahr, nämlich vom 7, März bis zum 31 . März 1347, um den Preis von 1664 Mark Ferner in Pacht. Die Pächter halten jede Woche 32 Mark an die herzogliche Kammer zu entrichten. 16 ) Heinrich Fieger war der Sohn des Hanns Fieger von Sparberegg und der Maza von Teis. Er war mit Elspet von Baumkirchen verehelicht. Vom 1 April 1347 verwalteten die bisherigen

Pächter das Salinen-Amt als Salzmaire auf Rechnung des Herzogs. „Die Bürgerschaft von Hall“, sagt die Chronik, „ist in dieser Zeit in grossem Aufkommen gewesen, sowohl wegen des Berg- und Salzwesens, als auch anderer Handel- und Ge- werbschaft.“ Am St. Bartholomäus-Tage 1348, gegeben zu Rattenberg, gab Ludwig von Brandenburg den Bürgern von Hall Ge leitsbriefe; Wein und andere Waaren von seinen übrigen Län dern aus- und in Hall einführen zu dürfen und mit denselben Handel zu treiben

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Books
Category:
History
Year:
(1865)
Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols ; 2. 1865
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Page 199 of 422
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 416 S.
Language: Deutsch
Notations: Bestand: 1864 - 1869<br />Erscheinungsverlauf: 1.1864 - 5.1868/69 (1869)<br/>Index: Register zu den Zeitschriften Sammler für Geschichte und Statistik von Tirol, Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Tirols, Zeitschrift des Ferdinandeums<br />Forts.: Forschungen und Mitteilungen zur Geschichte Tirols und Vorarlbergs
Subject heading: g.Tirol;s.Geschichte;f.Zeitschrift
Location mark: II Z 229/2(1865)
Intern ID: 475125
194 — Feier, Wasser, Lawinen, Schneefälle oder Kriegsereignisse erfolge, selbst zu tragen. 23) Diese Pächter machten dem Herzog fortwährend Geldvor schüsse, Das Saiinen-Amt erhielt den Auftrag, diese Schulden ntch und nach aus seiner Kasse zu tilgen. 24) Die Regierung muss mit diesen Pächtern zufrieden ge wesen sein; denn nach Verlauf der zwei Jahre wurde der Pacht abermals auf zwei Jahre verlängert. Indessen war der Herzog im Februar 1356 mit seiner Gemahlin und seinem ganzen Hofstall

nach Hall gekommen uni hatte sich da mehrere Tage aufgehalten. Er besuchte bei dieser Anwesenheit das Pfannbaus in dem Salzberg. Am Freitag vor St. Michaeli, gegeben zu Innsbruck, ver lieh er den Bürgern von Hall das Recht, jährlich zwei Jahr märkte halten za dürfen. 23) Die Pächter der Saline hatten dem Herzog fortwährend wieder neue Geldvorschüsse gemacht. Als dieselben nach vier Jahren, nämlich im Jahre 1358, Rechnung ablegten, zeigle es sieb, dass sie um 1055 >/2 Mark und 8 Pfund mehr ausgegeben

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