Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
, von dem selbst erfechsenden oder Zehend-Wei- ne aber die Schankerforderniß bis Ende Dezember in dem Erzielungs - oder Ankaustwerthe übergeben und mit der Bezahlung Jahr und Tag lang, allenfalls auch, wenn die Summe beträchtlicher wäre, zwey, und dreh Jahre nackgewartet; wo aber der Fond, als Eigenthü- mer die Weine selbst ankau wn muß, hat solche der Pächter eben so baar zu bezahlen, wie er auf dem Falle, wenn ihm die Fechsung verbleibt, nicht nur keinen wei teren Beylaß'zu fodern, sondern auch den Saamen
, und die Kulturskösten zu ersehen hak. Bey der Fischrubrick ist die von jedem Teiche nach Abzug aller Bcsetzungs- und Abfischungsauslagen angeschlagene reine Erträgniß nach dem Verhältnis;, als solche von der Besatzzeit bis zur Abtrettung gestanden ist, oder noch zu stehen har, zwi schen dem Pächter und Eigenthümor zu vertheilen, wo aber die Brut selbst erzielt, und weder in Anschlag gebracht, noch verrechnet wird, muß solche dem Pachter auch unentgeldlich beygelassen, übrigens aber demselben freygestellt
sollte, solche Dersteigerungsweise veräußern lassen, jedoch ist in dem letzten Falle, wenn nämlich der Pächter die Vorräthe nicht ablösen wollte, Zwischen ihm , und dem Eigenthümer über die Zeit, binnen welcher letzterer gedachte Vorräthe wegzubringen hatte, ein gütliches EmyerständniA zu pflegen, und dem Kontrakte beyzufttzen. -