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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 01.08.1862
Physical description: 8
Schronkens oder der Brücke die Entrichtung der. Gebühre», oder wollte sie dcn Schranken gewaltsam nberschreite». so ist der Pächter berechtigt, den Bei, stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. Bei Separat -Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einbäudigung der Bolle'e einzufordern, falls sie mcht vom Enrapost- Reisenden am Schranken entrichtet

''9^'Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautbgebüdr wird von dcn nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen XIefälleübertretung betritt, das Sieben Und eiuhalb- fache ler Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be. stätigung zu ertbeilen hat. ' .Auf das Verlangen des Pächters oder deö Be schuldigten wird bei dem nässten Zoll-, DerzebrungS- - steuer- oder Kontrollsas>»e odrr

dem nässten für vie Untersuchungen über Gefälls.Ueberlrctungen bestellten Beamten, odrr wenn sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreidung aufgenom men u»d über dieselbe weiter nach dem Gcletze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gesällsverlür« zvngeu einfließendeu Strafgelder füllen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Koste» uicht von dem Beschuldigten oder Verurtheillen vergütet werden, dem Pächter zu. , li). Die Entscheidung der sich auf die Eiuhebung

. und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwiichcn den Pächtern und den Parteien steht den Fiuanzbebörden zu. Der Pächter ist daher Lrrbun- den, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegen- heiteu, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget itm hiezu im Fälle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finouz-Bezirks-Direktion kaun bin nen 4 Wochen

der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 lochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eircnla»Verordnung vom 25.Juni 1L37,Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, uuv die An zeige hirvoil an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 26.07.1862
Physical description: 8
Schränken^ oder der Brücke die Entrichtung der Gebühre», oder wollte sie den Schranke), gewaltsam überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die» seihe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so »°ie bei Ertra-Post« fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebi.hr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, fallö sie nicht von, Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet ^ Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebübr wird von den nach dem Gesetze hirzu berufenen.Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsslbertrctuiig betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sjchtrstellung der Strafe in Barem eiuzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrnngs- steuer

, oder Kontrollsamie oder dem nächsten für vie Untersuchungen über Gesälls-Uebertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigk,it «über be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die-wegen der gedachten Gefällsverkür, zungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug ^ der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. .IN. Die Entscheidung

der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien 'steht den Finanzbebörden zu. Der Pächter' ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthaugelegen- heiteu, je ngchdrm sie^es fordern, schriftlich oder münrliche Nede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget' ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unierlassnng durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der. Finanz-Bezirks-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- dcs-Direktion, und «zrgen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >l. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Circular-Verordnung vom 25. Juni 1837,Z, 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungsstruer- oder Kontrolls- amt zn mache«, je nachdem ein oder das andere Amt

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 11.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. - IN. Die Entscheidnng der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finaiizbebörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Maulhaugelegen heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finauz-Bezirks-Direktiou kaun bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- deS-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. l l. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eirciilar-Verordnnng vom 25.Jnni 1337, Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon au die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege) in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung vom 8. Juni 1340, Nr. l33lv—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das. Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbbolletcn von der zurück, gelegten »Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter ven Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d.s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen» in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis 1V. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zn sorgen, dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 06.08.1859
Physical description: 10
10. Dir Entscheidung der sich auf die Etnhebung und Hanhhabüng der M<,uth beziehenden Streitigkei ten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehördeu zu. Der Pächter ist datier verbun den. den Äesällsbehörden über alle Mauthangelegen- hci'.kn, je nachdem sie eS fordern , schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafboten oder ans andere gesetzliche Art zu verbalteu. Gegeu

die Ent scheidung der Finanz Bezirks-Directio« kann binnen 4 Wochen der Recnrs an die k. k. Fiiianz-Laiides- Direction, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministeriuitt ergriffen werden. 1». Der Pächter ist verpflichtet, ans die Befolgung der Circularverordnung vom 25. Juni 1837. Zail 13172, rücküchtlich der Ueberladuug zu. wachen, und die Anzeige hievoii au die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrniigssteiier- oder Cou

- trollsamt zu machen, je nachdem ein oder daS andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhr werk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circiilarverordiinng vom 8. Juni 1340 Nro. I331V— 1901, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Rä der und das Einlegen

der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dein nächsten GefällSamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthdollesen von der zurückgelegten Station zu verhalten^ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich znr Leistung einer Cantion. welche, wenn der Pächter den Pachtschilling mouätlich vorhinein zu zahlen üb>ruimmr, im sechsten Theile des einjäbrigen Betrages

desselben zu bestehen hat; wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jede» Monats zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pachtschillings zu erleben kommt, und die spätestens bis 15. Octo- ber 1859 bei dem betreffenden Amte gefristet wer den muß. . >4. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarial-G. bände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen feiner Unterbringung

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 23.07.1862
Physical description: 8
Sckiranktiis oder der Brücke die Eutrlchtuug der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreite,,, so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe üerpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. ' Bei Separat -Eilfahrten, so wie bet Ertra-Post- fahrten mit dem Stnudenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie incht vom Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet Das Verfahren über die Verkürzungen der Maiithgebübr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübertrctnng betritt, da6 Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstettung der Strafe in Barein ei'uzuhcbcn, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzebrungs- steuer

, oder Konrrollsamie oder dem nächsten für die Untersnchnngen über Gefälls-Uebertretuugcn bestellten Beamten, oder wenn' sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkür- zungen einflicßcnden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, scweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet Werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mouthangelegen- hciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-BrzirkS-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- des-Tireklion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnnng vom 25. Juni 1837, Z 13172 rücksichtlich der Überladung j^t wachen, unv die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrnngssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 8 of 22
Date: 21.09.1843
Physical description: 22
kann den Pächter dagegen selbst die Einwendung der durch den Gebrauch obgrnütztrn oder verschlechterten Sachen nicht schützen. Dagegen wird dem Pächter bei jenen dieser Gegen- stänte, die sich beim End? der Pachtung ln einem besseren Zustande befinden, als jener war, da ihm solche übergeben wurden» nach eben diesen Bestimmnngen das Recht auf Ent- schätignng, jedoch mit der Beschränkung vorbehalten, daß rr sich mit den nach Maßgabe der bei der hierortigen Uebergabe festgesetzten

und verhältnißmäßig zu bestimmenden Beträgen begnügen müsse. 13. Eden so wird auch dem Pächter jeuer Verrath an Arz neimitteln und Materialien, «reicher sich bei der bisher in eigener Regie betriebenen Apotheke vorfindet, mit Jnterveni- rung der von der l. f. Stiftungen-Verwaltung gewählten Sach-, Kunst - und NecknungSverständigen ebenfalls mittelst Inventarium und spezieller Verzeichnung nach dem Gewichte und vhne Verzinsung des hieranf haftenden Kapitals überge ben werden. 1-t. Nach der Beendigung der Pachtzeit

hat der Pächter eben dieselbe Quantität von Arzneimitteln und Material? uuv in der nämlichen Qualität, wie er sie übernahm, zurückzulas sen , welch letztere Uebergabe und Uebernahme ebenfalls mit telst Inventarium und mit abermaliger Beziehung der von der l. f. Stiftungen Verwaltung gewählten Kunstverständigen zu geschehen hat, wobei die im H. 13 bezüglich der Qualität, festgesetzten Bestimmungen bet cen rinzeliven Gegenständen ihre Anwendung finden sollen. 15. Wird es dem Apothekenpächter zur Pflicht gemacht

, und ohne allen Verzug sogleich crpedirt werden. Die nicht in der Apothekertare vorkommenden und von den Jnstitutsärzten oder Wundärzten verordnet werdenden weiteren Artikel, als Mineralwässer, Sovlen, Schlammbäder, Nindermark u. a. mehr, hat der Pächter gegen Vergütung des jedesmal mit den Faturen legal nachzuweisenden Eintauf-preifeS und mit Hiuzuschlaguug eines Gewinnes von 25 Prozent zu liefern. Sollten diese Medikamente«» und anderen Artikel aber unqua- litätinäßig befunden, oder was immer für Bevortbeilungen

rntdeckt werden, so würden selbe mit Ausschluß jeder gericht lichen oder außergerichtlichen Proeedur auf der Stelle aus ei ner anderen Apotheke aufKosten des Pächters bezogen werden. Für Gläser, Tigel, Stöpsel, Signaturen und Bindfäden wird dem Pächter keine besondere Vergütung gemacht, sondernder- selbe hat solche mit den Arzneien abznreichen, jedoch wird die größtmöglichste Sorge getragen werden, daß diese Gefäße dem Pächter durch das Wärterpersonale wieder rückge stellt werden. Eben

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Volksbote
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Page 5 of 12
Date: 27.08.1931
Physical description: 12
wird. Im selben Verhältnis, wie die Grundsteuer herabgesetzt wird, kann über An suchen der Partei auch eine Ermäßigung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag erreicht werden. Es ist nicht einmal ein eigenes Ansuchen notwendig, sondern, es genügt, wie schon oben bemerkt, im Gesuche um Herabsetzung der staatlichen Grundsteuer gleichzeitig auch um die Ermäßigung der Reddito-Agrario-Steuer zu bitten. Steuerherabsetzung für Pächter. Auch für die Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke, deren Ertrag

durch eine Un- ° Wetterkatastrophe vernichtet wurde, besteht eine, wenn auch sehr eingeschränkte Möglich keit, eine Steuerermäßigung zu erlangen. Da die Pächter mit der Ricchezza-Mobile- vteuer besteuert werden, finden auf die Herab setzung der Steuer dieselben Grundsätze An wendung. wie bei der Verminderung oder bei dem vollständigen' Aufhören des Ertrages eines Handelsgeschäftes. Wenn der Pächter Nachweisen kann, daß der g a n z e Ertrag des Jahres vernichtet ist, kann er binnen drei Monaten nach dem Unwetter beim Steuer amte

um die vollständige Abschreibung der Rich.-Mob.-Steuer ansuchen. Es empfiehlt sich aber, das Ansuchen nicht so lange hinaus zuschieben. damit dem Steueramte Gelegen heit geboten ist, den Schaden, solange er noch am besten sichtbar ist, zu erheben. Ist aber nicht die ganze Ernte, sondern nur e i n T e i l vernichtet, was wohl meistens zutrifft, so besteht keine Möglichkeit, für das laufende Jahr einen Steuernachlaß zu erhal ten. sondern der geringere Ertrag des heuri gen Jahres berechtigt den Pächter

,ing: Mufeumstratze 42. — Telephon 96 und 862. Herabsetzung des Pachtzinses wegen Un- I welterschäden. In diesem Zusammenhangs fei noch die Frage gestreift, ob ein Pächter dann, wenn die Ernte ganz oder teilweise durch eine Un wetterkatastrophe zugrunde geht, berechtigt ist, vom Pachtzinse einen Abstrich zu machen, und auf diese Weise einen Teil des Schadens auf den Berpächter zu überwälzen. Diese Frage ist im Codice Civile in den Art. 1617 bis 1619 folgend geregelt: Das Gesetz unterscheidet

zwischen Pachtverträgen auf ein Jahr und solchen, die auf die Dauer von mehreren Jahren abgeschlosien sind. Bei den einjährigen Pachtver trägen, denen jene Pachtungen ohne Zeit bestimmung gleichgestellt sind, bei denen Aussaat und Ernte in einem Jahre erfolgt, kann der Pächter, wenn die ganze oder min destens die Hälfte der Ernte des laufenden Jahres vernichtet wird, eine verhältnismäßige Ermäßigung des Pachtzinses verlangen. Das Risiko trägt also bei Schäden, die weniger als die halbe Ernte vernichten, der Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 22
Date: 21.09.1843
Physical description: 22
Pachtkoutrakt in Folge des LizitationSprotokollS in «lupplo abgeschlossen werden , der mit Auegang der stipulir- len sechs Jahre ohne eine Aufkündung von selbst erlöscht, und wozu der Pächter den erforderlichen Stempel bei Empfang- nahme eines Exemplars des Kontraktes zu vergüten hat. 4. Der Kontrakt ist für den Bestbieliier gleich vom Tage des von ihm gefertigten LizitationSprotokollS, für die Verwal tung des St. Johannsspitals aber vom Tage der erfolgten Na- nfikaticn verbindlich

. 5. Sollte sich der Bestbietlier weigern, den förmlichen Pacht kontrakt zu unterfertigen, so hat das aufKosten des Pächters gestempclte rarifizirie Lizizitations - Protokoll die Stelle des förmlichen Kontraktes zu vertreten, und die Vcrwalinng der lanresflirstl. Stiftungen die frei Wahl, den Pächter entwe der zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten zu ver halten , oder dies« Apctheke auf dessen Kosten und Gefahr neuerdings feil zu biethen und den erlegten KaulionSbetrag im ersten Falle auf Abschlag der höheren

. Wenn die Kaution in Barein erlegt wird, so wird sie dem Tilgungsfonde zugeführt, und von diesem während der Dauer Des KautionSbandes mit den gesetzlich be stimmten Prozenten verzinset, „ach Devinculirnng der Kan tion aber wieder bar zurückgezahlt werben. Die Annahmeuzdec Bewilligung einer nachträglichen Umänderung der Kaution ist der Bestimmung der Landesregierung vorbehalten. Der Pächter hat ans die dießfälligeu Interessen nur in fo lange einen Anspruch, als er die KontraktSverbintlichkeiten genau

. Die Pachtkaution hat auch bis zu Ende der Pachtung hinterlegt zu bleiben, und wird dem Pächter selbst zu dieser Zeit nur dann erst gegen dessen Empfangsbestätigung erfolgt werden, wenn kein Anstand da- gen obwaltet, und der Pächter seinerseits alle bedungenen Verbindlichkeiten dieser seiner Pachtung vollkommen erfüllt haben wird. 8. Dem Meistbiether und respektive Pächter werden zum Betriebe der Apotheke folgende Lokalitäten und Gegenstände, und zwar erstere gegen uncntgeldliche Benützung für die Dauer

befindlichen Antrag einer Wasserleitung in Mitte dieses GartengrundeS die Anle gung eines BasinS erforderlich werden sollte, den» Pächter eben so viel Flächenmaß ans dem übrigen Grund des Pati entengartens zur Erweiterung des botanischen Gartens auf beiden Seiten der Länge nach überlassen werden wird; . ii. alle zum Betriebe der Apotheke gehörigen Einrichtung s- stucke, Maschinerien, Requisiten, Gefäße, Behältnisse, Fla schen und sonstige UiensiUen, wie sie vorhanden sind. 9. Der Pächter ist verbunden

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Bozner Zeitung
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Page 2 of 4
Date: 05.12.1878
Physical description: 4
an den meisten Orten den dritten Theil, an wenigen Orten aber die Hälfte des Bodenertrages abzuführen, oder es besteht, wie es landesüblich heißt, das System des Drittels und der Hälfte. An jenen Orten, wo nach alter Gepflogenheit das System der Hälfte besteht, hat der Bauer, in Folge der Verordnung vom 14. Sefer 1276 (1851), vom Obst ein Drittel dem Grundherrn abzuführen, während die anderen zwei Drittel dem Bauer oder — wie er seit dem Erlassen jener Verordnung genannt wird — dein Pächter verbleiben

. — Die Errichtung neuer und die Ausbesserung schadhafter Behausungen der Pächter, sowie anderer Baulichkeiten soll stets von des Grundherren ausgehen. Baulichkeiten aber, welche von den Pächtern errichtet wurden und Eigenthum der letzteren sind, sollen, injolange sie nicht durch neue er» setzt wurden und insofern sich in der Zwischenzeit die Nothwendigkeit von Reparaturen ergibt, von den Päch tern ausgebessert werden. Den Grundherren ist es auf das Strengste untersagt, die Pächter zu kleinen oder großen

jener Verordnung, je nachdem der Bezirk mehr Obst oder Gemüse producirt, von der einen oder der anderen Gattung ein Drittel den Grundherren zu zukommen. Auf den Gütern mit dem Viertelsystem find die Pächter gehalten, die Antheile der Grund herren in ihre Wohnungen oder auf die Märkte zu bringen und auf deren Aeckern, Gärten und Weingiir» ten einige Feldarbeiten zu verrichten. Der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, daß im Sand« schal Novi-Bazar ausnahmslos das Viertelsystem «xistirt. Wie oben bereits gesagt

nothwendig ge» wordenen > Restaurirungsarbeiten an Baulichkeiten, die vom Pächter errichtet wurden, durch dieselben besorgt werden muß. — Dafür müssen die dem Pächter ge hörigen Baulichkeiten, wenn er dos Pachtgut verläßt, von der Behörde unter Zuziehung von Sachverstän digen abgeschätzt und vom Grundherrn dem Pächter der Schätzung^werth voll ausbezahlt werden. Bei der artigen Anlässen haben Grundherr und Pächter je zwei Vertrauensmänner zu wählen, die sich im OrtS- rathe versammeln

und nach dem Grundsatz der Stim menmehrheit den Werth der Baulichkeit bestimmen. Darnach wird die Angelegenheit von dem Ortsrath geschlichtet. Wenn sich die vier Vertrauensmänner nicht einigen können, oder eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden kann, so haben sie einen fünften Ver trauensmann zu wählen, dessen Schiedsspruch, wie immer er auch ausfalle, von allen Uebrigen angenom men werden muß. Die Grundherren sind nicht befugt, die Pächter zu jeder ihnen bcliebigen Zeit von ihren Pachtgütern zu entfernen

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 26
Date: 08.05.1845
Physical description: 26
. Was den aä v. benannten Gauen für Weiber betrifft, dürfen in selbem nur Gemüse oder Thee , kach Beeten gar- tenförmig und ordentlich eingetheilt, gepflanzt werden, und müssen die von der k. k. Jrrcnanstalrs-Direktic'n bezeichnet wervenden Wege, so wie auch die darin befindlichen Bäume zur Erhohlung der Jrrinnen in diesem Garten verbleiben. Da nun diese beiden all I>. und v. benannten Männer- und Weibergärten zur Erhohlung für Irren bestimmt sind, . so können dem Pächter für in diesen beiden Gärten allfällige

Beschädigungen an dein Fruchlgennne nicht verbürgt werden, obwohl man möglichst dagegen.zum Interesse des Pächters Bedacht nehmen wird. 5. Sämmtliche Feld- und hier benannten Gartenarbeiten werden dem Pächter, mit Ausnahme des Pflügens nnd des Wegführens oder dcr Wegtragung der Erzeugnisse , von was immer für einer Art auf den gepachteten Gründen von An- staltsindividuen (nämlich von Irre.» unter Aufsicht des erfor derlichen Wärterpersonals) nneiugeldlich geleistet (wozu der selbe jelech alle erforderlichen

Werkzeuge jeteSmal beizustellen h«n) und der Uebernehmer hat hiebei zeitgemäß nur zu be stimmen, wenn nn? wie derlei Arbeiten zu geschehen haben, wobei es ihm frei stehet, einen Ausseher bei diesen Arbeiten stellen oder nicht, je na^Nll ss in seinem Interesse lie» gen sollte, well die Direktion und Verwaltung dießfalls keine Verantwortung übernimmt. 6. Wird dem Pächter der Dünger aus den Abtritten der Anstalt gegen dem überlassen, daß er solchen auf seine Kosten zweimal des Jahres, nämlich im Frühjahre

Grundtheile zu ver wenden. Zu diesen jährlich beiläufig in 14 bis 16 Mittelsuder be stehenden Retiradedünger hat der Pächter, da dieser Dünger für die gute Bemeierung der hier benannten Gründstücke nicht hinreichend'ist, noch jährlich 19 doppelspännige Fuder abgelegenen Stroh-Kühdünger znr Bemeierung dieser Grund stücke aus Eigenem beizustellen und zu verwenden, und noch zwei solche Fuder Stroh-Kühdünger in den nicht mit ver pachteten Anstalts-Blumengarten jährlich zu stellen. Auf welche Fläche

deS PachtgrundcS im Kichlanger der Dünger jedesmal aufgetragen werden soll, hat der Pächter zu bestimmen, und eS wird von oberwähnten Ansialtsindivi- duen geschehen. 7. Die Direktion behält sich vom ganzen Pachtgrunde Im Kichlanger jährlich eine zwei Klafter breite Fläche nach der ganzen Länge des Feldes zum Reuten (Umbergen, Steine ausrotten) vor, damit dieser Pachtgrund «ach und nach zu einem viel höheren Ertrage gebracht werde', und der Pächter kann diesen neu umgearbeiteten Theil d?s Feldes

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 22
Date: 01.05.1845
Physical description: 22
in dieser Anstalt nach noch zu erfolgender Regulirung desselben, im Flächen inhalte nach Abrechnung der Wege :c. L40 LZ Klafter. 4. Die Grundstücke nämlich im Kichlanger, kann der Pächter mit jeder Skt Früchte nach seiner Willkühr bebauen. Der »lt l». bezeichnete Männergarten jedoch darf nur als Wasboden verbleiben, so wie auch die Wege und Bäume ze. in diesem Garten so zu verbleiben haben, wie selbe dermalen sind, oder vielleicht in der Folge, nach Ersorderniß für die Anstalt und deren Pfleglinge von Seite

bestimmt sind, so können dem Pächter für in diesen beiven Gärten allfäliige Beschädigungen an demFruchtgenusse nicht verbürgt werden, obwohl man möglichst dagegen zum Interesse des Pächters Bedacht nehmen wird. 5. Sämmtliche Feld- und hier benannten Gartenarbeiten werden dem Pächter, mit Ausnahme de-Z Pflügens und des WegsührenS oder der Wegtragung der Erzeugnisse , von was immer für eil,er Art auf den gepächtcten Grünten von An staltsindividuen (nämlich von Irren unter Aufsicht des erfor derlichen

WärterpersonalS) unentgeldiich geleistet (wozu Der selbe jedoch alle erforderlichen Werkzeuge jedesmal beizustellen hat) und der Ilebernehmer hat hiebei zeitgemäß nur zu be stimmen, wenn und wie derlei Arbeiten zu geschehen haben, wobei es ihm frei stehet, einen Aufseher bei diesen Arbeiten zu stellen oder nicht, je nachdem eS in seinem Interesse lie gen sollte, weil die Direktion und Verwaltung dießsalls keine Verantwortung übernimmt. 6. Wird dem Pächter der Dünger aus den Abtritten der Anstalt

bestimmten Kühdünger das erforderliche Quantum jährlich - zur Düngung dieser beiden Grundtheile zu ver wenden. Zu diesen jährlich beiläufig in 14 bis 16 Mittclsuder be stehenden Retiradedünger hat der Pächter, da dieser Dünger für die gute Bemeiernng der hier benannten Grundstücke nicht hinreichend ist, noch jährlich 19 doppelspäNnige Fuder abgelegenen Stroh-Kül'vünger znrBemeierung dieser Grund stücke aus Eigen-in beizustellen nnv zu verwenden, und noch zwei solche Fuder Stroh-Kühdünger

in den nicht mit ver pachteten AnstaltS-Blumengarten jährlich zu stellen. Amtsbl .^z. B. V. u. f. K. u. V. 35. 1345. ' ÄUf welche Fläche des Pachtgrundes im Kichlanger der Dünger jedesmal aufgetragen werden soll, hat der Pächter zu bestimmen, und es wird von oberwähnten AiistaltSindiri» duen geschehen. 7^ Die Direktion behält sich vom ganzen Pachtgrunde in» Kichlanger jährlich eine zwei Klafter breite Flache nach der ganzen Länge des Feldes zum Reuten (Umbergen, Steine ausrotten) vor, damit dieser Pachtgrund »ach

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 20
Date: 26.09.1848
Physical description: 20
gen 'b>ves«nh«it oder au« «in«m andern Grund« dteVorla' vung nicht p»rsönUch zug«st«ltl w»rd«n kdnn«n. so hatdi»Zu- st«ll»»g auf di« im S. »dsatze di«ser Pachtb«dl»guag«v fest, geatzte Art zu geschehen. Da« Richterschein«« d«« Bvrgelade- n«n hebt die Gültigkeit des ErheduugSatte« für keinen Fall auf; der reu Vertrag adzuschließenre Pächter vmepstichtet fich vielmehr ausdrücklich, den auf dies« Art zu Stand« gekom menen ErhsbungSakt üb«r die am End« seines Pacht»« »orfin- rigen, ihm tarifmäßig

versteuerten Borräth« al« »ollkom- m«n d«w«iskräftig anzuerkennen, und nach deffen Resultat die ihm obliegende Sleuervergülung sammt G«m«indezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stell« tretenden Be zugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden von dem eintretenden Pächter ober dem vie eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und ver Pächter erklärt sich im Voraus mit dem durch die GesallSbehörde dießfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden und zu dessen Berichtigung

verpflich tet zu seyn. ö. Wen»» Ver Pächter bei der EinHebung derGebühr einen hö heren Betrag^als der Tarif ausspricht, einhedt, so Hai derselbe die Parthei, vie es betrifft, zu entschädigen und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, als Strafe an ven Lokal-Armenfond zu erlegen; er haf tet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner PachtungSrechte bestellten Personen. 1t). Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz

oder theilweis« an Unterpacht«? zu überlassen; allein diese werden von dem Gefall« bloß als Agmiten des Pächters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkte des Pachtver trages in der Haftung, und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist cer Pächter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Partheien für die Dauer seiner Pachtzeit AbfindungS-Verträge zu schließen. Vorauszahlungen der Par theien oder Unterpächter werben jedoch von der GefällSbehörde sowohl am Schlüsse der Pachlzeit

, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit er lischt, nur in so ferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. 11. Für den Ansrufspreis wird verpachtender SeitS keine wie immer geartete Haftung übernommen, und»der Pächter leistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht. Ein während ver Dauer der Pachtung ein tretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung ver Verzehrung zur Folge

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 24
Date: 05.10.1848
Physical description: 24
gen Abwesenheit oder aus einem andern Grund« die Vorla dung nicht persönlich zugestellt werden können. so hat die Zu stellung auf die im Z. Absätze dieser Pachtbedingungen fest, gefetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen des Vorgelade nen hebt die Gültigkeit des SrhebungSakte« für keinen Fall auf; der den Vertrag abzuschließende Pächter verpflichtet fich vielmehr ausdrücklich, den auf dies» Art zu Stande gekom menen Grhebungsakt über die am Ende seines Pachte« vorfin digen, ihm tarifmäßig

versteuerten Verräth» at< vollkom men beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütung sammt Gemelndezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Be zugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden von dem eintretenden Pächter oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich im Voraus mit dem Dutch die Gefällsbehörde dießfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden und zu dessen Berichtigung

verpflich tet zu seyn. ö. Wenn der Pächter bei der Ginhebung derGebühr einen hö heren Betrag, als der Tarif ausfpricht,einhebt, so hat derselbe die Parthei, die es betrifft, zu entschädigen und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben Hat, als Strafe an den Lokal-Armenfond zu erlegen; er haf tet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. 10. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz

oder theilweis« an Unterpacht?? zu überlassen; aLein diese »verden von dem Gefalle bloß als Agenren des Pächters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkte des Pachtver trages in der Haftung, und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Partheien für die Dauer seiner Pachtzeit Abfindungs-Verträge zu schließen. Vorauszahlungen derPar- theien oder Unterpächter werben jedoch von der Gefällsbehörde sowohl am Schlüsse der Pachtzeit

, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit er lischt , nur in so ferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. 11. Für den AusrufSpreiS wird verpachtender Seit» keine tvie immer geartet« Haftung übernommen, und der Pächter reistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht. Ein während der Dauer der Pachtung ein tretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 22
Date: 14.03.1825
Physical description: 22
Orte an den logcnauntea Wiuiler oder Neu-Einsang, aus der zweiten Seite an die Jochberger Erleiia», endlich auf der vierten Seite an den sogenannten Ehrenbach - Einfang grän zet, noch 68 Jauch Bauland, 68 Manmahd Wiesengrund für einen Virhstand von Z? Stück Kühen, auch 48 Gräser auf der Auracher Wildalpe mit Haghütten und Küsten. Für den Fall, als sich für diesen ganzen GntSkompler kein Pächter finden sollte, wird selbes auch unrer zwei oder mehrern Pächtern hindan gelassen

Bürgschaft zu leisten. 4. Der auStretende Pächter Peter Hörl hat die Ver bindlichkeit, die Zäune. Gattern und Dachungen im or, deutlichen unklagbaren Zustande zu stellen. Der eintreten de neue Pächter hat selve, so wie alle anf und neben den gepachteten Grundstücken laufenden Wege und Straßen auf eigene Kosten, also ohne Entgelt der hochfürstlichen Pacht- gebung einzuhalten, und selbe bei Beendigung der Pacht- zeit wieder so zu stellen, wie er selbe übernommen hat. Alles erzeugende Heu und die Halme

müssen bei dein Pacht gute verwendet, und darf hievvn nichts veräußert werden. Die auS dem Vkhstande genommene Mayernng muß auf die gepachteten Gründe gebracht werden. Z. Die pachtgebende Herrschaft übernimmt die Steu ern und Wüstungen. Den Pächter aber treffen zu berich tigen alle Grundoblagen, die Stisreu, dieZeheine, und sonstig«! Naturai - Gìebigkeiten ; ferner treffen denselben zu bestreiken die wegen Versorgung der Armen in der Gemeinde von dem Ruralanwesen getrieben »verd.nden Beiträge

, so wie die Militär - Quartiere, Vorspanne und Liefernngen , dann die allenfällige.i DesenfiouSri'istungen und Auszüge. 6. Was die Gebäude-Reparationen betrifft, hat jeder Pächter außer de» 4 festgesetzten Einhaltungen mich alle kleineren, Z st. R.W. Metallgeld nicht übersteigenden Re, parationen selbst zu bestreuen. Wurden auS der Unterlas sung solch kleiner Reparationen beträchtlichere Herstellungen erforderlich, so hätte den Mehrbetrag ebenfalls der Pächter zu tragen. 7. Tritt die Nothwendigkeit, größere

, Z st. N. W. Metallgeld übersteigende Reparationen vorzunehmen, ein, und der die Maperhöfe monatlich untersuchende Beamte sollte selbe nicht wahrnehmen, oder sollren stch selbe erst »ach-der vorgenommenen Untersuchung ereignen, so hat hievon der Pächter bel dem Rentamts unter eigener Da fürhaftung sogleich die Anzeige zu machen. 8- Wenn die Herrschaft auf dem Pachtgute Arbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen hat. so muß der Pächter die nöthigen Arbeiksleure beistellen, und wirden für jeden von dem'Pächrer

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 20
Date: 10.07.1845
Physical description: 20
der Anstalt ist, die Irren »ach Möglichkeit zu beschäftigen. 6. Wird dem Pächter der Dünger aus den Abtritten der Anstalt gegen drm überlassen, daß er solchen auf feine Kosten zweimal des Jc'hreS, nämlich im Frühjahre und Herbste, tvährend der Tageszeit bis auf den Grund, welcher aber un beschädigt bleiben muß, aus den Retiradegruben ausräumen, aufladen und zur Bemeierung auf denKichlanger wegführen läßt; nur darf derselbe des Geruches wegen nicht in dem Garten für Männer und auch nicht in dem Garten

fürWei- brrzür BemUerung benützet werden, sondern der Pächterhat für diese beiden Gärten von dem lm nachfolgenden Absatz« bestimmten Kühdünger das erforderliche Quantum jährlich zur Düngung dieser beiden Gründtheile zu verwenden. Zu diesen jährlich beiläufig in 14 bis 16 Mittelfuder be stehenden Retiradedünger hat der Pächter, da dieser Dün- geht für die gute Bemeierung der hier benannten Grundstücke nicht hinreichend ist, noch jährlich 14 doppelfpännrge Fuder abgelegenen Strch-Kühdünger

zur Bemeierung dieser Grund stücke aus Eigenem beizustellen und zu verwenden, und noch L solche Fuder Stroh-Kühdünger in den nicht mit verpach teten Anstalts-Vlumengarten jährlich z» stellen. Auf welche Fläche des Pachtgrundes im Kichlanger der Dünger jedesmal aufgetragen werden söU, hat der Pächter zu-bestimmen) und es wird, wie IM Z. 5 bemerkt worden ist, von oberwähnten AnstaltSindividuen geschehen. 7t Die Direktion b«häl« sich vorn ganzen ipochtizrunde im Kichlanger jährlich eine zwei Klafter breite

Fläche nach der gänzin Länge des Feldes zum Neuten (Umbrechen> Steine ausrottet,) vor, damit dieser Pachtgrund nach und nach zu einem viel höherem Ertrage gebracht werde und der Pächter kann diesen neu umgearbeiteten Theil des Feldes wieder be- nütztn> sobald es thunlich ist; jedoch muß er die umgearbei teten Flächen zur Veredlung des Grundes bei derllmackerung fortan bei 9 Zoll tief bauen. 8. Da der Grund des Kichlangers von Norden gegen Sü den bei 5 Klafter fällt und durch das Ackern die nördliche

Flächd desselben von Erde mehr oder weniger entblößt und die südliche davon überfüllt wird, so hat der Uebernehmer des PachteS alle Jahre auf einen Tag 2 gute Pferde mit Wagen, Krötzen und Knecht zu stellen, um die südlich über flüssige Erde gegen Norden auszuführen. Das Aufhauen, Aufwind Ablegen dieser Erde geschieht von schon erwähnten AnstaltS - Individuen, wie im Z. 5 bestimmt worden ist. 9. Wie schon erwähnt, werden dem Pächter alle Feld- und Gartenarbeiten/ mit Ausnahme oller Fuhrwerke, wozu

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 20
Date: 15.05.1845
Physical description: 20
im Flächeninhalte nach Abrechnung der Wege ic. 794 m Klafter. o. Der dermalige Gärten für. Weiber in dieser Anstalt nach'ncch zü erfolgender Negulirung desselben, im Flächen inhalte nach Abrechnung der Wege zc. 24l) lH Klafter. 4. Die Grundstücke a., nämlich im Kichlanger,kann der Pächter mit jeder Art Früchte nach seiner Willkühr bebauen. Der li. bezeichnete Männergarten jedoch darf nur als WaSboden verbleiben, so wie auch die Wege und Bäume ic. in diesem Garten so zu verbleiben haben, wie selbe dermalen

. Da min viese beiden acl Ii. und 0. benannten Männer- unv Weibergärten zur Erhohlung für Irren bestimmt sind, Pächter für in diesen beiden Gärten allfällige an demFruchtgenusse nicht verbürgt werden, A^acht uchm^n wir? Interesse des Pächters hier benannten Gartenarbeiten wirken dem Pachter, mit Ausnahme des Pflügen» «nv dkS WsgführenS oder d»r Wegtragung der Erzeugnisse ,.von was immer für einer Art auf den gepachteten Gründen von An- staltSindividuen (yämlich von Irren unter Aufsicht des erfor

derlichen WZrterpersonälS) ünentgeldlich geleistet (wozu der- selde jedoch alle trförderlichen Werkzeuge jedesmal beizustellen hat) und der Urhernehmer hat hiebet zeitgemäß nur zu be stimmen, we^n unh wie derlei Arbeiten zu geschehen haben, wobei es ihm frei stehet, einen Aufseher bei diesen Arbeiten zu stellen oder nicht, je nachdem es in feinem Interesse lie gen föllt^, weil die Direktion und Verwaltung dießfalss keine Verantwortung übernimmt'. ' 6, Wird dem Pächter der Dünger aus den Abtritten

, von dem im nachfolgenden Absätze bestimmten Kühdünger das erforderliche Quantum jährlich zur Düngung dieser beiden Grundtheile zu ver wenden. Zu diesen jährlich beiläufig in 14 bis 16 Mittelfuder be« stehenden Retiradedünger hat der Pächter, da dieser Dünger für die ^üte Bemeierung der hier benannten Grundstücke nicht hinreichend ist, noch jährlich 19 doppelfpännige Fuder abgelegenes StröhiKühdünger znr Bemeierung dieser Grund stücke aus Eigenem beizustellen und zu verwenden, und noch zwei solche Fuder StroH

-kkühdünger in den nicht mit ver pachteten Änstalts-Blumengarten jährlich zu stellen. .Auf welche Fläche des Pachtgrundes im Kichlanger der Dünger jedesmal aufgetragen werden soll, hat der Pächter zu bestimmen, und es wird von oberwähnten Anstaltsindivi« duen geschehen. . , . 7. Die Direktion behalt sich vom ganzen Pachtgrunde im Kichlanger jährlich eine zwei Klafter breite Fläche nach der ganzen Länge des Feldes zum Reuten (Umbergen, Steine ausrotten) vor, damit dieser Pachtgrund

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Dolomiten
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Page 3 of 6
Date: 16.04.1942
Physical description: 6
zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben und die still- ichweigcnde Familieugemcinschaft bleiben durch die O r t s b r ä u ch c g e r e g c l t. Der Halbpacht. Im Sinne des Gesetzes verbinden sich im Halbpacht der Verpächter und der Pächter zur Bewirtschaftung eines land wirtschaftlichen Betriebes mit dem Endzwecke die Erzeugnisse und den Gewinn ie Zur Hälfte zu teilen. Es ist aber zulässig, dass für gewisse Produkte eine andere Anstellung vereinbart wird. Die Zusammensetzung der Pächterfamilie kann nicht willkürlich

oder den Ortsgebrauch ge kündigt winde. Der Halbpacht auf eine be stimmte Zeitdauer erlistht nicht ohnewciters bei Ablauf dieser Zeit. Wenn nicht sechs Monate vorher eine regelrechte Kündigung erfolgt ist, versteht sich der Vertrag von Jahr zu Jahr verlängert. Dem Verpächter obliegt die Pflicht die Grundstücke und die enlsvrechendcn Gebäulich keiten mit allem für den Betrieb erforderlichen Bedarf dem Pächter zur Versüaunq zu stellen und ihm aicch ein passendes Haus für seine Familie zu überlasseii. Die Führung

des land- cvirtfchastllchecl Betriebes obliegt deuc Pächter, welcher für eine ante technische Durchsübrunn der landwirtschaftlichen Arbeiten verantwort lich ist. Die lebenden und toten Fahrnisse werden vom Verpächter ccnd Pächter zu gleichen Teile» beigestellt, sofcrnc von den korpara- tiuen Rornieii. den getroffenen Vereinbarungen und vom Ortsgebrauche nicht in anderer Weife bestimmt wird. Die bciaestellteu Fahrnisse wer den Gemeingut im Verhältnisse der diesbezüg- Iich crfolate» Beiitelluiigen

das Austraggeh'u immer vorg'stellt. Du kannst deinen alten Vater leicht nlitkonmieil nehme und jener der Rückgabe zu erfolgen; 71 wenn es sich unl tote Fahrnisse handelt, nach Menge und Quakiiät. wobei der Uessersshl-ss oder der Abgang auf Grund des Marktpreises bei der Uebergabe zu berechnen sind; 01 wenn es sich um unbewegliche tote Fahrnisse handelt, nach Art. Menge. Qualität und Gebrauchs zustand. Der Teilpacht. Unter Teilpacht versteh! das Zivilge'etzbuch die Verpachtung an einen oder mehrere Pächter

eines Grundstückes zwecks dessen Bearbeitung und Ausbeutung. Soweit nicht die korporativen Normen, die getroffenen Pereiiibarunaen oder der Ortsgeörauch anders bestinlmeil. finden auf den Teilpacht ebenfalls die Bestimmungen über den Halbpacht Anwen dung. Vom V i e h v a ch t. Beim Viehpacht schließe» üch der Verpächter und der Pächter zur gemein samen AuiZucht und Ausnützung einer gewissen Anzahl Stück Vieh zusammen. Beim einfachen Viehvacht wird das Vieh vom Verpächter bei gesteilt. dach geht

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 2 of 8
Date: 29.11.1900
Physical description: 8
der Gerechtig keit und Nächstenliebe entquillt, muss sich siegreich Bahn brechen, kraft der Gesetze der göttlichen Welt- orduung. G. v. Schulpo. „Der Tiroler' pauli hat „über Bezahlung mit Hraby gar nicht gesprochen,' „nicht einmal vom Ersatz der Reise kosten' (war auch nicht nöthig, dies konnte ja sein Pächter abmachen); aber auch seinem Pächter hat er sofort bemerkt, das „sei seine Sache, wie er Hraby entschädigen wolle,' (er Dipauli) mische sich nicht darein; und er habe niemals etwas anderes gesagt

als: „Hraby muss entschädigt werden.' Wir fragen: Mit'wessen Held? Mit dem des Pächters? Wer glaubt denn, dass ein Dipauli'scher Pächter aus eigener Schatulle 2000 Kronen (sage „zweitausend Kronen') einem Wahlagitator versprechen wird, der sich als Verehrer seines Herrn für eine „freiwillige und uneigennützige Thätigkeit' anbietet!—Oder mit dem Gelde Dipaulis aber ohne dessen Zustimmung? Wer glaubt erst das, dass ein Pächter Dipaulis auf Kosten des letz tere 2000 (zweitausend) Kronen verspricht und 600

. L. Die Widersprüche. Man hat eigentlich mehr als man braucht mit dem, was sich aus den vier Erklärungen als unbe stritten und unumstößlich wahr ergibt. Dennoch lohnt es sich der Mühe, die drei Erklärungen, welche, um Dipauli reinzuwaschen, verfasst und ver öffentlicht worden sind, genauer anzusehen; dann sieht man erst, wie schmutzig das Wasser ist, das zu dieser „Reinwaschung' verwendet wurde. Zuvor machen wir aber aufmerksam, dass sich der Pächter Di paulis, Scholdan, in den Mittelpunkt gestellt

hat. Er hat dem Hraby die Berichtigung zur Unter fertigung vorgelegt und,, wie er sagt, zweimal vorgelesen (er hat offenbar beachtet, was er ge lesen); er hat eine eigene Berichtigung der „Reichs- post' gesendet, er war mit Hraby bei Dipauli. Und nun beachte man: 1. Der Pächter Scholdan lässt Hraby erklären, dass er (Hraby) nur einmal bei Dipauli gewesen sei; und er widerspricht nicht, die Behauptung Hrabys, dass er zweimal dort war. 2. Scholdan lässt Hraby erklären: „Von Wahlangelegenheiten wurde bei Dipauli gar

nichts gesprochen.' Dipauli gesteht ein, dass über Wahlangelegenheiten verhandelt wurde, und Scholdan gibt es in seiner eigenen Berichtigung selber zu und macht noch auf eine Reihe näherer Umstände aufmerksam. ^ 3. Scholdan erklärt in seiner Berichtigung, ^„Hraby habe sich dem Baron Dipauli gar nicht .als christlichsocialer Agitator, sondern aus dem Boden der katholischen Grundlage befindlichen Ar beitervereine fußend ansgegeben'; und derselbe Pächter Dipaulis überreicht dem Hraby ein Schriftstück

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 24
Date: 17.07.1845
Physical description: 24
.z!^ »4 P?u»PacYt»berne^mtr kew»,weg» frek> ?s»lb» gZnzlich zu b»f»itigen, tocem »« die Absicht der Anstalt ist, di» Irren «ach ««gttchkeit zu deschäfltgen» . v. ^Lird dem Pächter der Hünger au» den Abtritten der Anstalt gegeN dem »«verfassen, haß er solchen auf/eine Kosten . zweiuial des JähreS, nämlich im Frühjahre und Herbste, «vähsenv der^ Tageszeit bis auf den tt,rue.v> welcher aver un> »ei^äetgt bltiden muß, au« den Retiravegruven ausräumen, oustäckn und zur Aem^terung auf denKtchlanger

wegführen läßt; nur Varf^ d<rseib» de» Geruches wegen nicht in.dem Warten.für VXanner «UV auch nicht in dem Garten surWei- der zur-Oemeierung benutzet werven/.soncern der.Pächter hat für dies» b»)v»n Zarten von dem im nachfolgenden Slbsatz» bestimmten Kühdünger-da» «rforcerliche Quantum jährlich zur Duugurlg dies»«- beiden Grur>cth»ile zu verwenven. Zu dl'lett jährlich heiläufig >u 14 bis 1ö Miitelfuder be- stehenvev R»tiradtrünaer haz^ der Pächter, da dieser Dün ger sur die gut» LZemeierung

der hier benannten Grundstücke nicht jMreichrnv ist, noch jährlich 14 doppe'fpännige Fuder Abgelegenen Stroh-Kühdünger zur LZemeierung ti^ser Grund stück« au» Ätgenem betzusteUen und zu verwenden, und noch L >vlch» Fuder Sirvh-Kuydünger in den nicht mit verpach teten <«nstatts-Blumengarlen:jährlich zu stellen. . Auf welcji» Fläch» öes Pachrgrunces im K?chlanger der Dünger jedesmal aufgetragen wirden soll, hat der Pächter zu bestimmed, und es ch,xd, wie im Z§- b bemerkt worden ist, von overwäh'nten

nach dem «willen des Pächters geleistet wer den. E» muß arer hievei bemerkt und bedungen werten, daß die bestimmte Hausesorbnung für Irren hievurch nicht heein- tröchliget werden darf, und sich der Pächter daher auch ge fallen lassen Muß, wenn während der Arbeiten an einem Zage hieran Unterbrechungen erfolgen, wobei man jedoch für das Interesse des Pächters möglichsten Bedacht nehmen wird. Zu den Ein - unv Ausfahrt- Ähörcn erhält der Pächter keinen Schlüssel, er hat ihn nach Erforterniß von der Anstalis-Ver

- N?ailung zu empfangen und denselben ihr wieder zurück zu ÄittiHeb'n, wobei er strenge verantwortlich gemacht wird dirs» Ahvre gehörig zu sperren. 1t). Wenn von sämmtlichen hier verpachteten Gründen «in oder mehrere Theile während der Pacvinil zu was immer für Zwecken für die Anstalt zu benützen eriorderlich wcrcen sollten, so wird vem Pächter an Pachtschilling so viel erlas sen als tm Vergleiche des Flächenmaßes v<?n allen verpachte ten und im H. Ä benannten (Ärunclheilrn das Flächenmaß

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 18
Date: 07.10.1830
Physical description: 18
sind folgende: DVD Pachtung kann Jedermann, welcher nachden Gesetzen und der Landes - Verfassung hievon nicht ausge schlossen ist, übernehmen; doch sind jene sowohl von der Uebernahme, als der Fortsetzung dieser Pachtung ausge schlossen, welche wegen eine« Verbrechen« mit einkr Strafe belegt gewesen, oder welche in eine kriminal - gerichtliche Untersuchung verfallen sind, die blos auS Abgang rechili» cher Beweise aufgehoven wurde. . 2. Der Pächter ist verpfiichret, sich genau nach den De» stlmmungen

des Gubernial - Circulare »sm 6. Juli. 1829 und den nachträglichen auf den gepachteleii Gegenstand Beziehung habenden Entscheidungen und Verordnungen ju benehmen. . z. Dem Pächter ist unbenommen seine Pachtung ganz vder theilweise an Unterpächter unter der ad I angeführten ^ Modifikationen zu überlassen; allein diese werden von dem Gefälle blos als Agenten des Pächters angesehen, welcher dessenungeachtet für alle Punkte deS Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefälle verantwortlich bleibt. 4. Der Pächter

ist verbunden, den bedungenen Pacht» schilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eine» jeden MonatS, oder wenn dieser ein Sonn, oder Feiertag wäre, am vorausgegangenen Werktage, entweder an die k. k. vereinte Gesällen- VerwaltungS- Kasse in Innsbruck, oder an eine der VerzehrungS-Sleuer-JnspektoralS » Kassen, worüber mit ihm die bequemstegenaueBestimmung bei dem Vertragsabschlüsse verabredet werden wird, bar abzuführen Der Pächter hat keinen Anspruch auf einen Nachlaß des Pachtbetrages

während der Dauer de« Pacht Kontrakt tcS, so fern in dieser Zeit die Tariffsätze. von den in der Pachtung begriffenen Objekten nicht geändert werden, und «S hat der iy des angeführten Circuiar« auch auf ihn volle Anwendung. Allfällige Aenderungen in den vorge- zeichncten EinhebungS-Modalitäten,' die zum Schutze des GefällS. oder der Partheien für nothwendig erachtet wer den, ändern »ichtS in der eingegangenen Pachtverbindlichk-it. 6. Der Pächter ist verpflichtet, die versteuerten Re, manenzen

. welche sich am Ende seiner Pachtzeit bei den steuerpflichtigen Partheien vorfinden sollten, entweder dem Aerar, oder dem nachfolgenden Pächter nach dem Tariff- sahe zu versteuern. Auf die bei dem Antritte seiner Pach tung bet den Steuerpflichtigen vorhandenen versteuerten Vorräthe hat er aber keinen Anspruch. 7. Wenn der Pächter mit einer Pachtschillings? Rate im Rückstände bleiben sollte, so soll dem Gefälle das Recht zustehen, den Ausstand ohne Weiterm durch die Kaution zu bedecken, zugleich aber die weitere

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Page 10 of 14
Date: 13.07.1848
Physical description: 14
ISO jedoch nur rückflchtlich ... ^....^.7. ^ ...r' d»m AbfindungSv»r»ia» nicht heitreren und daher diesem r»tz ter» „ d»^u V^rräch»'an'arsfmäßlg »''<»,»in» solche tvegen des Nnterbleibeas eines UebereintommenS AWl- auStr»t»nd»n Pachter, rd»r d»m A»rar wird durch einen Gefällsbea .nt»» unter V»i- t», nämsich d»rg»stalt«Ing»r»chn»t »»rd»«, daß ln diese« V»««, ten,«m»r nur dt» Hälft» d»< entfallenden Pachtschilling« »v« Pächter adzuführ»«, die ander» Hälfte ah« au« der Kaution zu »ntneymea seyn

würd», der»« sohln n«ch g»»ndig«»r Pachtung dem Pächter, wofern da« «SefSll keinen «vettern An- . ^ ^ .uaewiesen werden. Pachtung dem Pacyree, wvsern va» »,fau retnen wettern An> >!« S?b?buna der am Ende de» Pachtvertrag»» vorhon. spruch an ihn zu st»ll «n hat, zu veradfolgen s»»n wird, n B?«ätb» an tarifmäßla veesteuertenAtttkela, w-n« »l«» »3. W»an v»r Pckch»»r »tn»Pachtsch llingSrat» zur f-ftg». schen den ein- und austretenden Pachter, rder dem ^»kar nöthig würde , wird knrch

aus; der den Vertag abzuschließende Pächter verpflichtet fich vielmehr ausdrücklich, den auf diese Art zu Stand» getoM- menen Erhebungsakt über die am Ende seines PachteS vorfin digen, ihm tarifmäßig versteuerten Vorräth» als »ollkom men beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütung sammt Gemeindezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stell» tr»t»nd»n B»- zugSberechiigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden von dem eintretend»« Pächter

oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt flch im Voraus mit dem durch die Gefällsbehörde dießfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden und zu dessen Berichtigung verpflich tet zu seyn. 9. Wenn der Pächter bei der EinHebung derGebühr einen hö heren Betrag, als der Tarif auSfpricht, einhebt, so hat derselbe die Parthei, rie es betrifft, zu entschädigen und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich »ingehoben hat, als Strafe an den Lokal-Armenfond

zu erlegen; er haf tet in diesem^ Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. 1t>. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen; allein dies« werden von dem Gefalle bloß als Ag»nten des Pächters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkte des Pachtver trages in der Haftung, und dem Gefälle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächler befugt, mit den ihm zugewicseneu steuerpflichtigen

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