wird. Im selben Verhältnis, wie die Grundsteuer herabgesetzt wird, kann über An suchen der Partei auch eine Ermäßigung der Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag erreicht werden. Es ist nicht einmal ein eigenes Ansuchen notwendig, sondern, es genügt, wie schon oben bemerkt, im Gesuche um Herabsetzung der staatlichen Grundsteuer gleichzeitig auch um die Ermäßigung der Reddito-Agrario-Steuer zu bitten. Steuerherabsetzung für Pächter. Auch für die Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke, deren Ertrag
durch eine Un- ° Wetterkatastrophe vernichtet wurde, besteht eine, wenn auch sehr eingeschränkte Möglich keit, eine Steuerermäßigung zu erlangen. Da die Pächter mit der Ricchezza-Mobile- vteuer besteuert werden, finden auf die Herab setzung der Steuer dieselben Grundsätze An wendung. wie bei der Verminderung oder bei dem vollständigen' Aufhören des Ertrages eines Handelsgeschäftes. Wenn der Pächter Nachweisen kann, daß der g a n z e Ertrag des Jahres vernichtet ist, kann er binnen drei Monaten nach dem Unwetter beim Steuer amte
um die vollständige Abschreibung der Rich.-Mob.-Steuer ansuchen. Es empfiehlt sich aber, das Ansuchen nicht so lange hinaus zuschieben. damit dem Steueramte Gelegen heit geboten ist, den Schaden, solange er noch am besten sichtbar ist, zu erheben. Ist aber nicht die ganze Ernte, sondern nur e i n T e i l vernichtet, was wohl meistens zutrifft, so besteht keine Möglichkeit, für das laufende Jahr einen Steuernachlaß zu erhal ten. sondern der geringere Ertrag des heuri gen Jahres berechtigt den Pächter
,ing: Mufeumstratze 42. — Telephon 96 und 862. Herabsetzung des Pachtzinses wegen Un- I welterschäden. In diesem Zusammenhangs fei noch die Frage gestreift, ob ein Pächter dann, wenn die Ernte ganz oder teilweise durch eine Un wetterkatastrophe zugrunde geht, berechtigt ist, vom Pachtzinse einen Abstrich zu machen, und auf diese Weise einen Teil des Schadens auf den Berpächter zu überwälzen. Diese Frage ist im Codice Civile in den Art. 1617 bis 1619 folgend geregelt: Das Gesetz unterscheidet
zwischen Pachtverträgen auf ein Jahr und solchen, die auf die Dauer von mehreren Jahren abgeschlosien sind. Bei den einjährigen Pachtver trägen, denen jene Pachtungen ohne Zeit bestimmung gleichgestellt sind, bei denen Aussaat und Ernte in einem Jahre erfolgt, kann der Pächter, wenn die ganze oder min destens die Hälfte der Ernte des laufenden Jahres vernichtet wird, eine verhältnismäßige Ermäßigung des Pachtzinses verlangen. Das Risiko trägt also bei Schäden, die weniger als die halbe Ernte vernichten, der Pächter