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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 16
Date: 04.09.1854
Physical description: 16
Einsicht, und-zwar in der Art, daß jede Partei, welche die Haupt- oderÄZehrmauthstatlLnen pas» flrt, sogleich , die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann , ersichtlich zu machen. , Im Falle. derRichtbefolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächier in eine Strafe von 1 bis 10 st«, welche die Bezirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet

Ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Unge- bühr bezogenen MauthgdldeS, unabhängig von jenen Strafen, die Ihn im Grunde HeS Strafgesetzes noch treffen können. 3. Verweigert eine Partei bei Pafsirüng desSchran- kenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so Ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilsahrten

, so wie beiE^tra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurück reiten des Postillons von demselben gegen Einhändi gung der Bollete einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübcr- tretung betritt, das Sieben und einhalbfache der Ge bühr als Sicherstellung der Strafe in Baarein einzu- heben, worüber

des Verfah rens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung derMaulh beziehenden Streitigkelten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Ka- meralbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie eS fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle

der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung VerKameralbezirkö- Verwaltung kann binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Direktion, und gegen die Entschei dung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden- - 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnung vom 2b. Juni 1837 Zahl 13172 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hievon

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 27.02.1850
Physical description: 8
zur RachtZelt den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der GefällSbehörde bestätigte und leserliche Gedührentadelle an dem sichtbarsten und Zugang llchsten Platze außerhalb des Einhebungslokales anzuheften und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Bei allen denjenigen Mauthstütionen, welche aus einer Hauptstation und auö einer eder mehreren Wehemauthsta. tienen bestehen, hat der Pächter sowohl bei der Hauptstation, als bei jeder hiezu gehörigen Wehrstatien

dieser Verfchrifttn verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be» zirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth - Valorbelleten bleibt dem Pächter überlassen , eS wird jedoch demselben ein ^er- mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Betteten ge druckt erscheiner^müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Aollete wird der verweigerten Er folgung einer Bellete gleich geachtet. . . Auch darf

keine in der Jahreszahl, Datum' oder in dem Ansätze des Gebübr«ndetrageS korrigirte oder radirte Bollne der Partei gegeben werten. ' 7. Wird vcn einem Pächter die Mauth in einem Falle ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Parthei ein höherer Betrag eing,heben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des.zur Ungebühr bezogenen MaMhgeldeS, unabhängig von jenen Strafen, die ihnimGrundedeS Straf gesetzes noch treffen könnten. 8. Verweigert

eine Parthei bei Passirung des SchrankenS oder der Brücke die Entrichtung d/r Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter, berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand n» leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei Extra-PoÜfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des .Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. . 9.Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthg

,bühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Bewert en gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer selchen G'fallsübertretung betritt / das Sieden- und einhalbfache der Gebüvr als Sicherst,llung der Strafe in Barem einzuheden, worüber er eine fchriftlicheBestatigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zell Ver»ehrungssteuer, cder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefällsüber

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 25.02.1850
Physical description: 10
dieser Vorschriften verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., weiche die Ve- zirtSverrvaltung von Fall zu Fall nach den Umstanden be messen wird. ' 6. Die Aeischafsung der Wegmautb - Valorbclleten bleibt dem Pachter überlassen , es wird jedoch demselben «in For» mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Velleten ge druckt erscheinen müssen» und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wjrd der verweigerten Er folgung einer Vcllete gleich geachtet. Auch darf

le ne in der Jahreszahl, Datum cder in dem Ansätze des Gebühr,nbetrageS korriglrte oder radirte Vellete der Partei gegeben werten. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall, ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Partbei ein höherer Aetrag elngehcben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen^Strafen, die ihn im Grunde des Straf gesetzes noch treffen könnten

. 8. Verweigert eine Parthei bei Pafsirung des SchrankeNS oder der Vrücle die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflicht,t, diesen Beistand zu leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei E^tra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen

der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch^berecdtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen GefällsübertretunL betritt, das Sieben- und einhalbfache der Gedübr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftlicheBesiätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungssteuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten.für die Untersuchungen über Gefällsüber

» tretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit, näher befindet, bei derselben die Thatbescbreibung aufgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkürzungen «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verttr- theilten vergütet werden, dem Pächter zu. 1l). Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwis

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 16.08.1851
Physical description: 10
B»i Separat-Tllfaheten, s» wie d»iE^tra-Postf»hrt»n mit dem Siundenpaß Ist die Gebühr erst btlm Zurück reiten de» Postillon« von , demselben gegen. Einhändi gung der Bollete einzufordern. 9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauth» gebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtig», von Denjenigen, die er in einer solchen GcfällS Ueber- tretung betritt, das Sieden- und «lnhalbfacheter Gebühr als Sicherstellung der Strafe im Baaren

»inzuheben, y-sruder er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen Hai. Aus da« Verlangen de« Pächter« oder de« Beschuldig ten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungtsteuer- oder. KontrollSamte oder dem nächsten für die Untersuchun gen über Gefälls - Uebertrelungen bestellten Beamten, oder wenn sich »Ine Obrigkeit näher befindet, bei der selben die Thalbeschrribung ausgenommen und über die» selbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. — Die wegen der gedachten GesällSrerkürzungen einflickenden Strafgelder

fallen, nach Abzug der Kosten de« Verfah ren«, so weit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergüte» werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung terMauih beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Partelen steht den Ka- merälbehörd»n zu. Der Pächter Ist daher verbunden, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie »S fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden flnd

berechtig», ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbcthen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten,. Gegen die Entscheidung derKameralbejirkS- Ver-raltung kann binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Direktion, und gegen die Enischel. dung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf dieBefolgung der Cirkular- Verordnung vom 25. Juni I8Z7 Zahl 13172 rücksichtlich

der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder an da« nächste Zoll ^ VerzehrungSsteuer- oder KontrollSamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dein Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm daS Drittel des eingebrachten Strafbetrage«. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Cirkular - Verordnung vom 3. Juni 1340 Nr. 13310—l?0I, betreffend dieFcstsctzung

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 20
Date: 26.09.1839
Physical description: 20
rathe mögen in wie immer gearteten Aufb«nahrung»-Lvkali- täten der Steuerpflichtigen oder auch in fremden Lokalitäten ' vorgefunden werden, so wi» auch von den steuerbaren Verrathen de« Pächter« selbst, wenn er nämlich ein Gewerbe betreibt, das zu jenen gehört, wovon er den VrrzehrungSsteuer-Bezug ge pachtet hak, hat derselbe bei seinem Austritte die tarissmäßig entfallende Sleuergebühr sammt dem allenfalls eingeführten Gemeindez»lschlage entweder dem Aerar , oder dem neu eintre tenden Pächter

,- oder einer Solidar-Abfindungs-Gemeinschaft, falls daS.Aerar diesem oder dieser die Steuervergütung cediren sollte , zu vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen oder des auStre, tendenPpchterS, daß die in den den Steuerpflichtigen^ eigene thümlichen oder von ihnen gemietheten Lokalitäten vorhande nen steuerpflichtigen Vorräthe bereits das Eigenthum eines Abnehmers wären, muß von dem austretenden Pächter be wiesen werden. Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der cberwähnten Art

, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim AuSgange des PachteS bereits bei den steuerpflich tigen.Parteien vorhanden waren. Von jenen Vorräthen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welche.sich mit dem austrekenden Pächter, wenn auch erst.in der letzten Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Parteien , wenn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird; selbst ver pflichtet, die tariffmäßigen Gebühren sammt dem bestehenden Gemeindezuschlage an das Aerar

oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Dem eintretenden^Pächter wird dagegen das.Recht einge räumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr) und des all- fälligen Gemeindezuschlageö für die beim Anfange feines Pach-- tes vorhandenen tarissmäßig versteuerten Vorräthe aufdie näm liche Art von dem vorigen Pächter-oder der früher bestandenen Solidar-AbfindungS-Gemeinschaft zu fordern, wie diese nach den Bedingungen des/mit ihnen bestandenen Pachf- oder Pau- schal-AbfindungS-VertrageS hiezu

verpflichtet sind. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trages vorhandenen Vorräthe ,an den dem Pächter tarissmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Un- terbleibens eines Uebereinkommens zwischen den aus- und ein- lretenden Pächtern vder dem Aerar nöthig würde, soll durch die k. k. Kammeral-Gefällsbehörde mittelst eines Gefällebe amten oder Angestellten unter Beziehung eines Abgeordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus - und eintretend

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 14.08.1851
Physical description: 8
s B«?-S»par»t-<?ttfahr«,n/> fi« wlekel (^rt»«-VosV-hr<»« Mt»i Sk,n»»ap«ißi Iftl di«^ Setühr. mstl lmttn ZllrSck» .reltr«? d»«l PestiDq,«» «cm-, de»seU>,n> s»ge«-. Ei»^indl-i g ung, »oe. Bolkbt^ ei«zufö»trrn. 9. DcaSBtrf«hren üteri dl»-Bertürjungen der Mauth, . gebühr wird bon den nach ein Gesetze hiezu- berukeweii Ä^hö^re»! gepflözen. Der-Pächter! lstijedcch^ttrechilgt, von-Denje««ig»n>. die er in einer- frlchviuWefällSiUtder-, tretung betritt, da« Sieben- und rlnhalbsache dir Gebühr alili

, Di«, n>eg,nl rer gedachten- GefällSverkürzüngen. einfließ/nden Strafgelder-.-sollen, nach! Abzug- der Scstrn- VeSBersah, rensj. s» weit diise Kosten nicht-von-dem? Vefchnikjgten . cdrr Verurthriltrn vergülrl werden, dern Pächtenzu» 1<X. Die- Entscheid«»-, der- sichi a»if diei Einheknng und Handhabung' derMaurhi br;ieh»nden,Streitlgkelteiu zwlsche« den^ Pächtern und deil^ Parteiin steht.-den Ka-- niernlbebördti»-zu. Der-Pächter Ist- dahen verbunden,, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegeoheiten

, je-nachdem sie »S fexdern, schriftlich ctevl mündlich Rede unv> Antwcr«>zn geben. Dies« Behörden find berechtigt; ihn hie,u im Falle der? Weigerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder- auf- anderö gefcHliche- Art! ZN. verhalten. Gegen dieEntscheidung. deuKalneralbezirks- Verxaliung« kann-binnen 4 Wochen? der Rekurs, an die k. k. Finanz-Landes-Dircktion, und gegen die Entschei dung der letzte,,, gleichfalls kinnci». 4. Wochen an das hebe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden. 11.^ Der Pächter

ist verpflichtet, auf die Befolgung der Elrkülar.- Verordnung vorn 25. Juni IA37 Zahl 13172 rückstchtllch der Urkerladung zu wachen, unedle Anzeige hlevon an die näcbste politische Obrigkeit oder an das. nächst^. Zoll - Verzehrungssteuer - oder KontrollSamt Z^u machen, je nachdem ein oder das- andere Amt auf kein Wege, in dessen Richtung das- Fubrwerk z^eht, der Msuthstatiori- näher liegt^ Wi^d- dieAnzeige richtig, befunden; so gebührt ihm das Drittel des eiiigkbrachten Straftttrages. - - Der Pächter

hat strner auch darüber zu wachen; daß^ dle Cirkular - Verordnung vom g. Juni° 184l> Nr. IZZty--l?gl, betreffend die Festsetzung derBreitei nnd des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die-Ve-- spannuog derselben, die Breite der Reife der Räder; Rat das. Einlegen, der Reißkctten befolgt werde; jede Außerachtlassung die^r Verordnung ist von dem Pach ter, gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrig- . kcit oder dem nächsten GdfällSamte- an'uzcigcn. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 11.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. - IN. Die Entscheidnng der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finaiizbebörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Maulhaugelegen heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finauz-Bezirks-Direktiou kaun bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- deS-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. l l. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eirciilar-Verordnnng vom 25.Jnni 1337, Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon au die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege) in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung vom 8. Juni 1340, Nr. l33lv—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das. Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbbolletcn von der zurück, gelegten »Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter ven Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d.s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen» in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis 1V. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zn sorgen, dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 23.02.1850
Physical description: 10
die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie drn schranken »ewaUsam überschreiten» so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und tie'elde verpflichtet, diesen Beistand »u leisten. . Bet Separateilsahrtrn, so wl« bei Extra^^o^fabrlen mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Pest'llens von demselben gegen Einhändigung der Pollete ein>u?vrdern. 9. Das Derfadren über (^ie VerkürzungenderMaulhgeduhr^ wird von den nach dem Gesetze kie»u berufenen Beherten

gepslo g'N. Der Pächter ist jedo^v bere.^tigt,'von Denjenigen^ die er in einer .selchen G,fällsübertretung betritt', das Sieden-' und eindalbfache der Gebüor als Sicherstellung der Strafe in Barem einmheden, worüber er eine schrtstlicheVestatigunz zu ertheilen hat. , - Äuf das Verlangen de6 Pachters oder des Deschuldigterttvird bei dem nächsten Zcll Ver;ehrungesteuer» cder Kontrollsamte cder dem nächsten für tie Untersuchunzen.über Grfällsüber' tretungen bestellten Beamten, ocer

wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die ThatvisHseibung aufgenom men und über d-eselb'e weiter nach te-n Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten GefallSvertürmngen einstießenden Strafgelder fallen,.nach Adzug der Kosten deL Verfahrens, soweit diese Kosten nicht'von dem Bescvuldigten oder Verur- the^lten vergütet tverten, tem Pächter ;u. . 1>«. Die Entscheidung ter stch auf ^i, Einbedung und Hanthadung ter Mauth deziedenten Streitigkeiten <wls>D,n den Pächtern und den Partheien steht den Kame

-^lbedör, den zu. Der Pächter ist taher verbunten, den GesätlSbekö.r- den 'üd»r alle Maulhangelege? keilen , nachdem sie es fcr« dern. <christti^) oder mündlich Nett und Antwert m geben. Diese Behordsn sind bere^igt, ihn hier im Falle der Wei» gerun^ odev Unl«r^assunz durch Strasdcthen vrrr auf andere gefeyliche Art zu verhalten. Gegen tie Entscheidung der Kam- meral-Bezirks^Verwaltung kann binnen 4 Wochen ter Rekurs an die t. t. Zininz LandesdirekNcn und gegen dif Entschei dung der letzten gleichfalls

, so gevüdrt ihm das Drittel des eingtdrachten Strafbetrages. Der Pächter hat serner auä) darüber zu wachen, daß die (Zirkulär - Verordnung vom 3. Juni lAtO, Skr. ^ betreffend tie Festsetzung der Brett« unv des G,rv)chtes der LäduNgen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite ter Neik'e der H?äcee und das Einlegen der Rnßkelten befolgt werte; jede Außer» achtlassunz d'eser Verordnung ist von dem Pachter gleichfalls entweder ter nächsten politischen Ovrlgkeit oder dem nächsten Gefällsamte

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 07.08.1851
Physical description: 8
Bei S'psrat-Gilfahrtcn, so wie bclE,lra-Postfahrken mit dein Siundcnxaß .die Gehiibr erst beim Zurück reiten des Postillons ven demselben gegen Einhändi gung der ^Bolleteeinzu/ertern. 9. D-s Verfahren-über die Verkürzungin derMauth. gebühr wird von,,den nach dem Gesetze hlezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter Ist, jedem berechtigt, vcn!T>enjenigsn,,,dif er, In eine^ scschep Gcfällö Iledsr- trttung betritt, dos Sieden; und elnkslbsache der Gebühr al« Sicherstelluqg der Strafe iin.Baaren

, Strafgelder, fayen. nach Abzug der Kosten des Versah' kenS, so weit diese Kosten nicbt von dem Ncschiiltlgtcn, oder, Verurtbeilt-n vergütet werden, dein Pächter zu, Ist. Die Entlci>eldung der sich qus die EinHebung undiHandhabiing derMauih beziehenden Streitigkeiten zwischen den .Pächtern und den, Partelen, steht.den Ka- meralbebörden zu. Der Pächter Ist daher verbünde», den Gefällsbehösden über, alle Manthangelegenhelten, jenachtem.sie es.fordern, schriftlich oder rnündlichRede und. Antwort zu geben

^ Diese Behöiden sind berechtig«, ih« hieru im, Fafle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf and're gesetzlich» Art, zu verhalten. Gegen, dseEntschsjdung derKameraibejirkS- Verwaltung kann binnen 4.Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Dircktion/und gegen die Enlschci, dunx^ der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen a» das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Ejrkular -Verordnung yom, 25., Juni >837 Zahl 13172

rückflchillch derliebexladungzu wachen, und die Anzeige hievön an, die nächste politische Obrigkeit, oder an das nächste Zoll -. VerzebrungSsteuer. oder, Konsrollsamt. zu machen, je nachdem, ein oder das andere Amt. auf dem Wege, in leisen Richtupg das Fuhrwerk zieht, der Manlhstation näher liegt. Wird die Anzöge richtig befunden, so g'sbührt ihm das Drittel des. eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter bat ferner auch darüber zu wachen. das die Cirkular - Verordnung von, 8. Juni 1840 Nr. 13310^Ipl

)l, betieffend die,Festsetzung derBrelte und d>;s Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Be spannung derselben, die Breite der Reife der Räder, und dos Einlegen d?r R-ißketten befolgt werde; jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Päch ter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrig keit oder dem nächsten Gefällsamte ainuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolletei, von der zurückgeleg ten Stallen zu verhalten, nicht «l. 13. Der Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 22
Date: 05.10.1837
Physical description: 22
festgesetzt, daß. wenn dieser Ver trag drei Monate vor dem Ablaufe des Verwaltungsjah- reS 1338 weder von der einen, noch von der andern Seite aufgekündigt wird, derselbe auch für das nächstfolgende Verwaltungsjahr 1339 feine volle Gültigkeit zu behalten hat. 8. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen nach der geschehenen Zustellung der Ratifikation der Pachtversteigerung hat der Pächter den vierten Theil des Pachtschillings als Kaution in Barem oder in öffentlichen

Obligationen auf die im vorstehenden Absähe bemerkte Art, oder in Pragmatissal-Hypothek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle versachmäßig zn verschreiben hat» bei der Kamcral-Bezirksverwaltung zu erlegen » wobei der als Vadium bereits erliegende Be trag eingerechnet, oder, falls die ganze Kaution mittels einer Realhypothekgestellt würde, zurückgestellt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtperiode wird der Pächter von der Gefällsbehörde in das Pachtgefchäft eingesetzt, ihm .der sich hierauf

beziehende Auszug ans der amtlichen Vormerkung über die. Vc:zehrungssteuerpflicht!gen überge ben, und selber auf die geeignete Weise dem Landgerichte und den Verzehrungssteuerpflichtigen» die es betrifft, an gekündet werden. ' 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflich tungen der Kameral-Gefällenverwaltuugi mit Ausnahme der im H. 22 der oben angeführten Zirkular»Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten zwei Punkte, und mit Rücksicht auf den im Anhange dieses Zirkulars gemachten Vorbehalt

, wird noch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Laufe der Pachtung neue steuerpflichtige GewerbSunter- nehinungen entstehen und der Pächter die Ausübung der selben gestattet, ohne daß dieParthei den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschein gclösrt, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese ttebertretung der GefäUSvorfchriflen von der Parthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Aerar zur Disposition anheimfällt. 11. Wenn der Pächter bei der Einhebung der Gebühr einen höheren

Betrag, als der Tarifs aüsspricht, einhebt, hat derselbe auger der Entschädigung der Parthei, die es betrifft, den zwanzigsachen Betrag dessen, was er wider rechtlich eingehoben hat, dem Gesälle als Strafe zu er legen; er hastet in diesem Falle, so wie überhaupt, für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtrechte bestellten Personen. 12. Der Pächter verpflichtet sich, die versteuerten nnd von ihm mit Zahluiigsbolleteu bedeckten Remanenzen an steuerbaren Objekten. welche sich am Ende seiner Pacht

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 18
Date: 28.09.1837
Physical description: 18
festgesetzt. daß. wenn dieser Ver trag drei Monate vor dem Ablaufe deS VerwaltuugSjah« res 1838 weder von der einen, noch von der andern Seite aufgekündigt wird, derselbe auch für daS nächstfolgende Verwaltungsjahr 1839 seine volle. Gültigkeit zu behalten hak. ... 8. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar icmglleiw binnen acht Tagen nach der geschehenen Zustellung der Ratifikation der Pachtvcrsteigcrung hat der Pächter den vierten Theil des Pachtschillings als Kaution in Barem oder in öffentlichen

Obligationen auf di: im vorstehenden Absätze bemerkte Art, oder in Pragmalikal-Hypothek, die der Pächter auf eigene kosten dem Gefalle verfachmäßig zu verschreiben hat, bei der Kamera! - Bezirksverwaltung zu erlegen, wobei der als Vadium bereits erliegende Be trag eingerechnet, oder, falls die ganze Kaution mittels einerRealhypothekgcstellt würde, zurüclgest.llt werden wird. Mit dem Beginnen der Pachtpcriode wird der Pächter von der Gefällsbehörde in das Pachtgeschäsr eingesetzt, ihm der sich hierauf

beziehende Auszug a»S der amtlichen Vormerkung über die Verzehrnngssteiierpflichtigen überge ben, und selber auf die geeignete Weise dem Landgerichte und den Verzehrungssteuerpflichtigen, die cS betrifft, an gekündet werden. 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflich tungen der Kamera!- Gcfällcnvcrwaltnng, mit Ausnahme der'im h. 22 der oben angeführten Zirkular-Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten zwei Punkte, und mit Rücksicht auf dcn im '.'lichange dieses ZirknlarS gemachten Vorbehalt

, wird noch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Laufe der Pachtung neue steuerpflichtige GewcrbSunter- nehmungen entstehen und der Pächter die Ausübung der- selben gestaltet, ohne daß dieParthei dcn vorgeschriebenen Zcfällsämtlichen Erlaubnißschcin gelcser, nnd sich damit bei -hin ausgewiesen hat, der für diese Übertretung der Gefällsvorschriften von der Parthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Zlerar zur Disposition anheimfällt. 11. Wenn der Pächter bei der Einhebung der Gebühr «inen höheren

Betrag, als der Tarifs ansfprichteinhebt, hat derselbe außer der Entschädigung der Parthei, die es betrifft, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er wider rechtlich cingehoben hat, dem Gcfälle a,S Strafe zu er legen; er hastet in diesen« Falle, so wie überhaupt, für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachirechte bestellten Personen.' 12. Der Pächter verpflichtet sich, die versteuerten und von ihm mit Zahlungsbolleten bedeuten Nemanenzcn cm steuerbaren Objekten, welche sich am Ende seiner Pacht

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 07.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vernrtheilten vergütet werde«, dem Pächter zu. , lt). Die Entscheidung der sich auf dic^ Einhebniig und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten »wischen den Pächtern nnd den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbnn- den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu gebe». Diese Bc- Horden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung dnrch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finaiiz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Uöochen an daS hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnnng vom 25. Juni 1337, Z. 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wache», und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu n»achcu, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtnng.das Fuhrwerk zieht, der Manthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Eircular-Verordnung vom 3. Juni 1346, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zn be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht schillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis lg. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine U»te»kuuft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 10
Date: 26.07.1849
Physical description: 10
II. D»r Ptcht« Ist «erpsticht«», auf di» <Ze?»lgung d«r Mrkulai-Virardnung vom SS. Juni 1837. Zahl 13172 rück» tlittllch der U«d «rladung zu wachen, und die Anz-Ig» dievon a» di» nächst« politisch» Obrigkeit od»r da« nächst» Zoll -V»r- »dr»»s»st«>»» »„>te°ll«aw« zumach»n, j» nachdem »in »der Va« ander« «ml aus dem W»g«, In dessen Ri.btung da« Fuhrwerk zieht, der Mauthstaiien näher lle^i. Wied di« A«Z«ig» 'ichlig b«f>»nc«n , sv g«bühet Ihm da« Driii.l de« «inaebrachlen Slrafdetrag««. Der Pächter

hat s-rner au« darüber i» wachen, daß di», Eirkular > Verordnung vom S. Juni 184», Rr. '''/e»o> , detreffend die Festsetzung der Breit« u»d de« Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben i die Breite der Reise der Räter und ta« Einlegen der Reißketten befolgt werd»; und jede Außer' achtlassung dieser Verordnung ist »on dem Pächter gleichfalls »ntwecer der nächsten politischen Obrigkeit oder Dein nächsten Sefällsamte anzuzeigen. t2. Dem Pächter steht da« Recht, die Parteien

zur Vor zeigung der Mauthbollele so» der zurückgelegten Station zu »erhalten, nicht zu. 13. Der Pächter »eebindet sich zur Leistung ei»,r Kaution, loelch», wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, Im sechsten Theile des einjäh rigen Betrage« desselben zu bestehen dar, wenn der Pächter ,« sber vorzieht, denseden eist »ach'Ablauf eine« jeden Mo nat« zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pacht- schiUings zu erlegen kömmt, und die spätesten« bis IS. Okt. 1849

bei dem d,tr«ffei>den Amte geleistet »erden muß. 14. Der Pächter hal selbst sür seine Unterkunft zu sirgen, dort aber,, wo Aerarialgebäude »crhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wied, wenn kein Hinder niß obwaltet , wegen seiner Unterbringung In denselben mir ihm »ine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an di« ihm zugewiesen- Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis späiesten

- >>>r bedingten Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. Ib. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen ge pachteten Objekte« oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eine« einzelnen zu den Konkretal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch selbstständlg«» Wauthobjekt« durch «in 'Ele- m«nrar«reigniß oder durch ein andere« «on ihm unabhängige« zufällige«Ereigniß nach von Ihm rechtsbeständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum »on wenigstens 14 Tagen un- unlerdrochen gänzlich entzogen

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 16
Date: 17.08.1848
Physical description: 16
das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation naher liegt. Wird di» Anzeig» richtig befunden , so gebührt ih« da» Drittel des eingebrachte» Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu «achea, daß di» Eirkular - Verordnung vom 8. Juni 1840, Nr. '''/»so», betreffeno die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, di« Breit» der Reife der Näver und das Hinlegen der Reißkelten befolgt werde; und jede Außer» achtlassung dieser Verordnung

ist von dem Pächter gleichfalls rntweder der nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vor» zeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten Station zu verhalten, nicht zu. 1Z. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjäh rigen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denseben erst

nach Ablauf eines jeden Mo nats zu berichtigen, indem vierten Theil« des jährlichen Pacht- schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens bis 15. Okt. 1843 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für sein« Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäud« vorhanden find, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling

hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedingten Zeit eines jeden Monais zu bezahlen find. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen ge pachteten Objektes oder bei Konkretalpachlungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Konkretal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch selbstständigen Mauthobjekts durch ein Ele- mentarereigniß oüer durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereigniß

festgesetzt, daß daS Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den EnischädigungS-Anfpruch des Päch ters begründendes Elementarereiguiß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Ver« schulden hervorgerufenen, die Benützung des PachtobjekteS behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pacht objekteS

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 09.08.1849
Physical description: 12
RS» 11. Der Pächter ist »«rpflichtet. aus die B-folguiig der Eiekular-Verorbnung boiu 2»ni 1^37, Zahl 13172 rü»k- sichtlich ter Ueberlabung >u W-H-N. und di« Anieige di«v°n an die nächst- politische O°r,g««il °d' das nächste Zcll-Vei- zehrung.steuer- cder j?-n,-oUSam, zumachen, je nachdem ein oter das andere Am, auf d,»> Wege, in d-sse» Nietung da« Fuhrwerk zi-ht, der Mauthstation nahir lie^t. Wird die Anzeige richtig besunc.n, so gedüde, ihm tus Drunl des -ingedeachlen Strafdetrages

. Der Pächter ha, ferner aucd darüber zu wach'«, rast rie Cirkular. Verordnung vom v. Juni I84U, S!-- , betreffend li- F-Üfetzung der Breite UN» d,s G'wichles der Ladungen cer Lastwagen, di! B-span»ung terfelben, die Breite der Reise der Räter und da» Einleg'» der Reißketten befolgt werte; und jede Außer achtlassung dieser Verordnung ist »on dein Pächter gleichfalls enlweler der nächste» politischen Oirigkeit oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dein Pächter steh! das Re.ilt, rie Parteien

zur Vor zeigung der MaulhboUele -on der zurückgeleglen Station zu »«rhalten, nicht zu. 13. Der Pächter v-rbindet sich zur Leistung «inrr Kaution, welche, wenn der Pächter re» Pachlschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjäh rigen Betrages kess,lb»n zu bestehe» dat, wenn der Pächter eö aber vorzieht, denfeben erst nach Ablauf eines jeden Mo nats zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pacht schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens bis 15. Okt. IV49

bei dem d,treffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgedäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm -ine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling hat der Pächter aus sein« Gefahr ünd !?osten nn die ihm zugewiesene Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedingten Zeit

eines jeden Monats zu bezahlen sind. Ib. Wenn einem Pächter rie Benützung des ganzin ge pachteten Objektes oder bei Konkreialxachtunzen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Konlietal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch sribstständigen MauthobjektS durch ein Ele- menrarereignig oder durch ein anderes «on ihm unabhängiges zufälliges Ereigniß nach von ihm rechtSbeständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens Tagen un unterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist ders-lbe beiechtigt, -ine

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 09.08.1859
Physical description: 10
10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Manch beziel,enden Streitigkei ten zwisch:,, v«n Pächtern und dn» Parteien steht ten Fmauzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun.. den, den Gesällsbebördeu über alle Mauthangelegen- Heiken, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafboten oder ans andere gesetzliche Art zu verhalten

- trollsamt zn machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fubr- werk zieht, der Manihstation »über liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter bat ferner auch darüber zu wachen, daß die Eircnlarverordnniig vom 3. Juni 1340 Nro. 133l0—190l, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Neife der Rä der nnd das Einlegen

der Reißkette» befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung derManthbollete» von der zurückgelegten Station zu verhalten, nicht zn. >3. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Cantion, welche, wenn der Pächter den Pachlschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des eiujährigei, Betrages

desselben zu bestehe» hat; we»n der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Abl-inf eines jeden Monats zu berichtige», in dem vierten Tbeil des jährlichen Pachtschilliugs zu erlegen kommt, und die spätestens bis 15. Okto ber 1859 bei dem betreffenden Amte geleistet wer den muß. 14-.Der Pächter hat selbst für seine Uiiterkuiift zu sorgen, dort aber, wo Aerarial-Gebäude vorbanden sind, in welch.» derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Unterbringn

».-; in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilliiig hat der Pächter ans seine Gefahr und Kosten an die il>„, zugewiesene Kassa abznsi'ibren, nnd zwar in monatlichen' gleiche» Raten, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des gan zen gcpachteien Objectes oder bei Coneretal-Pachtun- gen die Benützung anili nur eines einzelnen zn den Concretal'Pachivbjectcn gehörigen, jedoch selbststäu- digen Manthobj, ckes dnrch

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 18
Date: 20.08.1840
Physical description: 18
vorgegangen. Die wegen der gedachten GefällSvcrkürzungen einfiießenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kostet, deS Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhcbuug und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen d-n Pächtern und den Partheien steht den Kammeralbehör- dtn zu. Der Pächter «st daher verbunden, den Gefällsbchör- dcn über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem

sie cS for dern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt,.ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung dUrch Strafbothen, oder auf an dere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der kammcraUBezirkS-Verwaltung kann binnen 4 Wochen der N-kurS an die k.k. Kammcral-Gefällen-Verwalluiig, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an die k. k. allgemeine Hofkammer ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet

,, auf die Befolgung der Cirkular-Vcrordnung vom 25. Juni 1837, Z. 13172, rück- sichtlich ver Uebcrladung zu wacheu, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit, oder das nächste Zoll-, Ver- zehrungc-stcucr - oder .^ontroUsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege , in deren Richtung das Fuhrwerk zieht, der Maukhsiativn uäher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt i hm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. » 12. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien

zur Vor zeigung der Mauthbollete von der zurück gelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. ' lZ. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den PachtschiUing monatlich in vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des ein jährige» Betrages desselben zu bestehen hat, wenn derPäch- ter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden MonatS zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen PachtschiUings zu erlegen kömmt, und die spätestens

bis . . . bei . . . geleistet werden muß. 14. Dee Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind , in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in demselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 13. Den PachtschiUing hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die . . . Kasse zn . . . abzuführen, und jwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am . . . eines jeden Monats

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 18
Date: 08.08.1844
Physical description: 18
den,« steuerpflichtigen Vorräth» bereit« das Eigenthum «in,« Abnehmer« wären, muß von d»m ausiretenden Pächter bewie- sen «erden. T>l»s» Vergütung bezieht fich «ich auf solch» Vorräthe der oberwähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß^fle beim AuSgangr de« Pachte» berritS bei den steuer« Pflichtigen Partheien vorhanden waren. Von jenen Verrathen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welch» sich mit dem auStretenden Pächter, wenn auch erst in der letz ten Zeit

abgefunden haben, sind die abgefundenen Partheien, wenn kein» neue Abfindung von ihnen geschlossen wird,'selbst verpflichtet, die tarissmäßig»» Gebühren sammt dem bestehen den Gemeindezuschlage an da« Aerar, oder den an dessen Stell» tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Dem eintretenden Pächter wird dagegen das Recht einge räumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr, und des all fälligen GemelndezuschlageS für die beim Anfange seines Pach te» vorhandenen tarissmäßig versteuerten Vorräthe

auf die nämliche Art von dem vorigen Pächter, oder der früher be standenen Solidar-AbfindungS-Gemeinschast zu fordern, wie diese nach den Bedingungen des mit ihnen bestandenen Pacht oder Pauschal-Abfindungö<Vertrages hiezu verpflichtet sind. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver tragesvorhandenen Vorräthe an den dem Pächter tarissmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Un- terbleibenö eines Uebereinkommens zwischen den aus- und eintretenden Pächtern, oder dem Aerar nöthig

würde, soll durch die k. k. Kammeral-GefällS-Behörde mittelst eines Ge- fällsbeamten oder Angestellten unter Beiziehung eineü Abge ordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- und eintretende Pächter vorgeladen werden. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwesen heit oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht zu gestellt werden können , so wird die Vorladung einmal in die Provinzial-Zeitung eingeschaltet werden, und das Nichter scheinen des Vorgeladenen schabet der Gültigkeit des Erhe

- bungsaktes nicht. Der Pachter verpflichtet sich, den auf diese Art zu Stande gekommenen ErhebungSakt über die am Ende seines PachteS vorfindigen, ihm tarissmäßig versteuerten Verrathe als voll kommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resul tate die ihm obliegende Steuervergütung dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden , wenn nicht die Aera- rial-Regi» eintritt, von dem eintretenden Pächter zu bestrei ken kommen

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 22
Date: 22.09.1836
Physical description: 22
und Abgang eines bevollmächtigten nicht geschehen kennen oder sonst das Gefäll die persönliche Zustellung nicht palend finden, so soll die Überreichung der Erledigung bei dem Landgerichte oder Magistrate, indessen Bezirke daS Pachtobjekt sich befindet, zur weiter,, Verständi gung terParthel die Wirkung der persönlichen Zustellung vek- trcten. 6. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eiiigeränm!, die VerzchrnngSsteuer in jenen Ortschaften oder Gemeinden , dann für jene Objekte zu beheben

drei Monate vor dem Ablaufe des Verwaltungsjahrre 1837 weder von der einen noch von der andern Seite aufgekündigt wird, derselbe auch für das nächstfolgende Verwaltungsjahr 1838 seine volle Giltigkeit zu behalten hat. 8. Vor dem Antritte derPachiung und zwar längstens bin nen 8 Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratifikation der Pachtversteigerung hat der Pächter den vierten Theil des Pachtschillinges als Kaution im Varen oder in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze

bemerkte Art, oder in Pragmatik«! - Hypothek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle versacbmäßig zu verschreiben hat, bei der Kammeral-Nezirks-Vcrwaltung zu erlegen, wobei der als Va> dium bereits erliegende Betrag eingerechnet, oder falls die ganze Kaution mittels einer Nealhypothek gestellt würde, zu rückgestellt werden wird.. Mit den» Beginnen der Pachtperiodk wird der Pächter von der GesällSbehörde in da» Pachtgrschäsl eingesetzt, ihm der hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen

Vormerkung über die VerzehrungSsteuer-Pflichtigen übergeben, und selber ans die geeignete Weise dem Landgerichte und Vrrzehrungssteuer- Pflichtigen, die es betrifft , angekündet werden. 9. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Kammeral-Gesällcn-Verwaltuiig mit Ausnahme der im 8- 22 der oben angeführten Cirrular-Verordnung vom 6. Juli 1829 angedeuteten zwei Punkte und mit Rücksicht ans d«:>, in jenem Cirrulare beigefügten Anhange zu diesem gemach ten Vorbehalt vollständig eintritt

, daß, wenn im Lause der Pachtung neue steuerpflichtige GewerbSnnteruehmungen entstehen und der Pächter die Ausübung derselben gestattet, ohne das; die Par- ich den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnisschein ge- lösct nnd sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der für diese Ilebertretung der Gesällsvorschriften von derParthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dein ^lerar znr Dis position anheiln fällt. 11. Wenn der Pächter bei der Elnhebung der Gebüht einen höhern Betrag, als der Tarifs

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 26
Date: 25.09.1845
Physical description: 26
, jekcch mit dem Beisätze statt, daß der Vertrag von Seite der- Zu den von dem Rechte des Pächter« ausgeschlossenen, und Parthei bis Ib. Juli 1346 vor demAblaufe des Äerwaltungs- der Kammeral-Gefällen-Verwaltnng vorbehaltenen Besug- jahreS aufgekündigt werden müsse, und daß derselbe unter nissengehören: , . ' den nämlichen Bedingungen, Unter welchen er für ein Jahr s. Der im Z. 22 des Gubernial-Circularc vom 6. Juli 1829 abgeschlossen wurde, durch Unterlassung der Aufkündung auf . angedeutete erste

Punkt, mit Rücksicht auf den , in dem »in weiteres Jahr sich erneuere, faUS die GefällSbehörde jenemCirculare beigefügtenAnhange zu diese», Paragraph? nicht selbst drei Monate vor dem Ablaufe des VerwaltungS- gemachten Äorbehalt, und v jahreS von dem auch ihr zustehenden Rechte der Aufkündung k. die Anwendung des Gefälls-StrafgesetzeS auf die GefällS- gebrauch machen sollte. Übertretungen, welche die dem Pächter zur EinHebung über- Mit Ende des.Verwaltungsjahres 1343 jedoch wird der lassen« Abgabe

1843 abzuschließen. neu» steuerpflichtige Gewerbsunternehmungen entstehen, und Die Verpachtung geschieht' übrigens unter folgenden Be- Per Pächter die Ausübung derselben gestattet, ohne daß die dingungen: - Parthei'den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschein 1. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung dasRecht gelöset, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der Ueber- eingeräumt, während der bezeichneten Zeitdauer die Verzeh- fchuß der für die Uebertrelung der Gefällsvorfchriften

von der rungSsteuer von den Objekten, welche den Gegenstand der Parthei verwirkten Strafbetrages nicht dem Pächter, sondern Pachtung bilden, nach den in den Gubernial-Cirkularien . dem Aerar zur Disposition anheim fällt. vom 6. Juli 1329, 1H. August und ZV. September 1330 9; Wenn derPächter bei der Einhebung der Gebühr einen und 2. August 1833 enthaltenen Vorschriften und Tariffia- höheren Betrag, als der Tarifs ausfpricht, einhebt, har der- tzen, wie auch nach den auf den gepachteten Gegenstand Be- selbe außer

. auch schriftliche Offerte unter den am Schlüsse dieser Kund- 10. Von den, dem Pächter tariffmäßig versteuerten Vcrrä- machung enthaltenen Modalitäten und Bedingungen berück- then an den Artikeln des ihm verpachteten VerzehrungSsteuer- sichtiget werden, wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Bezuges, welche am Ende des Pachtvertrages bei den steuer- Gesetzen und der Landesverfassung hievön nicht ausge- Pflichtigen Partheien vorhanden sind, ohne erweislich in das schlössen ist. Für jeden Fall

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 20
Date: 15.08.1844
Physical description: 20
b«id»r Theil« wieder auf «in weiteres Jahr in Wirksamkeit »ritt. Mit End« d«» V«rwaltungejahres 1347 j»doch wird d«r Vertrag j«densalls zu »»löschen haben. Im Uebrige» bestehen die Pachtdedingungen in Folgendem: 1. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung lasRecht eingeräumt, während der bezeichneten Zeitdauer die Verzeh- rungssteuer »oo der Biererzeugung in den vorgenannten Brauställen im Landgerichtsdezirke Reutte nach den in den Gudernial-Eirkularien vom 6. Juli 1829, 19. August

derPachtversteigerung, hat der Pächter den vierten Theil des Pachtschillings als Kaution im Baren oder in öffentlichen Obligationen aus die im vorstehenden Absätze bemerkte Art, oder mittelst einrr Pragmatikal-Hypolhek, die der Pächter auf «igeneKosten dem Gefalle verfachmäßig zu verschreiben hat, bei der Kammeral-Bezirks-Verwaltung zu erlegen, wobei der als Vadium bereits erliegende Betrag eingerechnet, oder falls die ganz« Kaution mittelst einer Nealhypothek gestellt würde, zu rück, gestellt werden wird. Mit Dem Beginnen

der Pachiperiode wird der Pächter von der Gefällsbehörde in das Pachtgefchäft eingesetzt, ihm der hierauf sich beziehende Auszug aus der ämtlichenVormerkung über die Verzehrungssteuer-Pflichtigen übergeben, und selber auf geeignete Weife dein Landgerichte und den Verzehrungs steuer-Pflichtigen , die es betrifft, auch bekannt gegeben werden. 7. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Finanz-Verwaltung — mit nachfolgenden Ausnahmen — vollständig eintritt, und demselben die VermögenSstraf

, welcher die Erlheilung der grsäUsämtli- chen Erlaubnißschetne der Grfällsbehörve vorbehält, wird noch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Laufe der Pachtung neue steuerpflichtig« Gewerdsunternehmungen entstehen, und der Pächter di« Ausübung derselben gestartet, ohne daß die Parthei den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschein gelvset, und, sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der für die Uebertretung dttGesällSvorschriften von derParthei verwirkte Strafbetrag nicht dem Pächter, sondern dem Aerar zur Dis

position anheim fällt. 9. Wenn der Pächter bei der Sinhedung der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tarifs ausfprichr, einhebr, hat der selbe außer der Entschädigung ver Parthei, die es betrifft, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, dem Gefäll« als Strafe zu erlegen ; er hastet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handha bung seiner Pachtrechte bestellten Personen. 10. Von den, dem Pächter rariffmäßig versteuerten Vorrä then an den Artikeln

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