Bei S'psrat-Gilfahrtcn, so wie bclE,lra-Postfahrken mit dein Siundcnxaß .die Gehiibr erst beim Zurück reiten des Postillons ven demselben gegen Einhändi gung der ^Bolleteeinzu/ertern. 9. D-s Verfahren-über die Verkürzungin derMauth. gebühr wird von,,den nach dem Gesetze hlezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter Ist, jedem berechtigt, vcn!T>enjenigsn,,,dif er, In eine^ scschep Gcfällö Iledsr- trttung betritt, dos Sieden; und elnkslbsache der Gebühr al« Sicherstelluqg der Strafe iin.Baaren
, Strafgelder, fayen. nach Abzug der Kosten des Versah' kenS, so weit diese Kosten nicbt von dem Ncschiiltlgtcn, oder, Verurtbeilt-n vergütet werden, dein Pächter zu, Ist. Die Entlci>eldung der sich qus die EinHebung undiHandhabiing derMauih beziehenden Streitigkeiten zwischen den .Pächtern und den, Partelen, steht.den Ka- meralbebörden zu. Der Pächter Ist daher verbünde», den Gefällsbehösden über, alle Manthangelegenhelten, jenachtem.sie es.fordern, schriftlich oder rnündlichRede und. Antwort zu geben
^ Diese Behöiden sind berechtig«, ih« hieru im, Fafle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf and're gesetzlich» Art, zu verhalten. Gegen, dseEntschsjdung derKameraibejirkS- Verwaltung kann binnen 4.Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Dircktion/und gegen die Enlschci, dunx^ der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen a» das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Ejrkular -Verordnung yom, 25., Juni >837 Zahl 13172
rückflchillch derliebexladungzu wachen, und die Anzeige hievön an, die nächste politische Obrigkeit, oder an das nächste Zoll -. VerzebrungSsteuer. oder, Konsrollsamt. zu machen, je nachdem, ein oder das andere Amt. auf dem Wege, in leisen Richtupg das Fuhrwerk zieht, der Manlhstation näher liegt. Wird die Anzöge richtig befunden, so g'sbührt ihm das Drittel des. eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter bat ferner auch darüber zu wachen. das die Cirkular - Verordnung von, 8. Juni 1840 Nr. 13310^Ipl
)l, betieffend die,Festsetzung derBrelte und d>;s Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Be spannung derselben, die Breite der Reife der Räder, und dos Einlegen d?r R-ißketten befolgt werde; jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Päch ter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrig keit oder dem nächsten Gefällsamte ainuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolletei, von der zurückgeleg ten Stallen zu verhalten, nicht «l. 13. Der Pächter