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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 05.11.1868
Physical description: 8
9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dein Gesetze hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen (Nefällsübertretung betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Ve- schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungs, steuer

- oder Kontrollsamte oder dem nächste» für die Untersuchnngen über Gefälls-Uebertretungeu bestellten Beamten, ober wenn sich eine Obrigkeit nälier be findet, bei derselben die Thatbeschreidung anfgenom, men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkur- zungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. , , IN. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien stellt den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu Verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k> Finanz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzte» gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnung vom 25. Juni 1837, Z. 13172 rücksichtlich der Ueberladuug zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zi«ht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner anch darüber zn wachen, daß die Circular-Nerordnniig vom 8. Juni 1340, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladnngen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Eiulegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 11.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. - IN. Die Entscheidnng der sich auf die Einhebung und Handhabung der Manth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finaiizbebörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Maulhaugelegen heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finauz-Bezirks-Direktiou kaun bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- deS-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. l l. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eirciilar-Verordnnng vom 25.Jnni 1337, Z 13>72 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon au die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege) in dessen Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnung vom 8. Juni 1340, Nr. l33lv—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das. Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mautbbolletcn von der zurück, gelegten »Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter ven Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d.s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen» in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis 1V. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zn sorgen, dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 09.09.1864
Physical description: 8
>ur Borzelgung der Mautbbolleten von der zurück, aeleaten Station zu verhalten/ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur ^stung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu be liebe« bat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil, des Jährlichen Pacht- schillingS zu erlegen kommt, und die spätestens

bis 10. Dezember 1864 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. „ ^ 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann,, wird, wenn, kein Hinderniß obwalset, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 1K. Den Pachtschilling hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten

, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn einerN Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objektes oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Kon» kret'alpachtobjekten gehörigen jedoch selbstständigen Mauthobjektes durch et» Elementarereigniß oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereiguiß nach von ihm rechlsbkständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens vier zehn Tagen ununterbrochen gänzlich

nicht als ein den Entschädignngs.Anspruch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange. sehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzu sprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe rem Maße einwirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen Mauthobjektes' nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EntschädigungSgesuche wegen entgangener Be nützung der PachtobjeNe müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be- , Hebung deS Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über- reicht werden, widrigenfalls

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 05.08.1857
Physical description: 8
wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den Eutichädiguugsaiispruch des Pächters begründendes Elementar« Ercigniß an gesehen wird, und daß daher auch der Pächter ans Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung an- zuspreclen berechtiget ist. Zille von dem Wille» des Pächters abhängenden, daher dmch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjektes oder beschränkenden Umstände, so wie Zusälle nnd Ereignisse, die blos? auf eine Verminderung des Pachto''jektes

in größerem oder geringerem Maße einwirk.n, durch welche aber die Benützung eines selbststälidigen Mauthobjektes nicht gänzlich unmög lich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch aus Entschädigung zu tragen hat. Die Enlschädignngsgesuche wegen cntgangener Be nutzung der Pachtobjekte müssen binnen der perem- torischen Frist von 3 Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde

, in deren Bezirke die Mauthstation.gelegen ist, über reicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden winde. 17. Für den Fall. wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen soll» te. steht eS den mit der ^rorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragte» Behörde» frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur nnaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächtcr der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er auS dem Vertrage

machen zu könne» glaubt, offeu stehen «oll. Hiernach wird jedesmal und insbesondere in dein Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Ver nehmung, Sequester auf die gepachtete Station, welche die Slation auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten babeu, einzusetzen, oder das gepachtete Objekt

auf s-ine Gesahr und Kosten neuerdings feil- ziibietlien, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich anch den Pächter zugleich in andern Wegen zur Erfül lung d.s Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pinl ter in der Haftung für jenen Betrag, der an den, bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde, und der Gefällsbehörde stellt es zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kaution, nöthigenfallö anch

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 6
Date: 26.09.1861
Physical description: 6
Mühle und Sctineidsäge ic. auf 5 auk einander folgende Jahre, nämlich von Martini 1861 bis dahin 1866 verpachtet, wobei sich gegen seitig eine halbjährige Aus- und Abkündung bedun gen wird. Der PacZ tverstcigeruilgspr.is für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten. 2. Der jährliche Pachtschilliug ist in 2 Raten zu bezahlen, die .rinc Hälfte ist um Martini (IL6l) erstmals, und die 2te Hälfte um Georgi zu bezahlen. 3. Hat Pächter die ihm zur Benutznng überlasse nen Fahrn sse nach Ablauf

der Pachtzeit, oder im Falle eiüer Pachtaufkünduug beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustellen, einen allen- fälligen Abgang oder schnldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschästlichen Rea litäten in gutem Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft , Mühle nnd Schneidsäge vor kommenden Reparationen

, die nicht über zwei Gul den öst. Währung betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zn unterfangen, kleine. Ausbesserungen zu seinem Nutzen nnd zum Nachtheile des Werkes hinauszuschieben, sondern solche gleich vornehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissentlichen Un terlassung solche Ausbesserungen Pächter gehabten sein' soll, die Reparationskosten, wenn ste auch über die zwei Gulden oder noch höher zu stehen kommen sollt-n, selbst ans Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig

werdenden Mühlsteine und Sagpiätter selbst beizuschaffen, und die ihm im brauchbaren Stande übergebcnen Mühlsteine und alle ihm zur Benützung überlassenen Gegenstände und Juventar-Geräthschaften beim Austritte aus dem Kontrakt im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie sie il'in laut Pachtinventar übergeben worden > sind, zurückzustellen. 7. Pächter ist verpflichtet alle sämmtlichen Herr- schäftl. Saghölzer nach dem von der k. k. Hammer- Verwaltung angegebenen Maaße und Form unent- geldlich zn schneiden

nnd von jedem Schnittholz? die zwei noch brauchbaren Schwartli'nge dem Amte zu rückzustellen, und überhaupt für das Schneiden der herrschaftlichen Schnittwaaren keine Vergütung zu fordern und ebenso auch von den bei der Säge ab füllenden Sagspäne so viel dem Amte unentgeldlich abzugeben, als zur Veniairuiig der Handelsgründc erforderlich fein werden. ^ 8. Der Pächter fämm'l. Genierbe hat sich genau an die ihm bekanntgegebenen polizeilichen Vorschriften und Aufträge zu hakte».

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Pustertaler Bote
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Page 3 of 4
Date: 01.02.1855
Physical description: 4
. k. k. Steueramtes Taufers vorgenommen werden. Die wesentlichen Pachtbedingungcn sind: 1. Der AusrufspreiS besteht in jährlichen 80 fl. E. M' unter welchen kein Anboth angenommen wird. 2. Die Pachtdauer erstreckt sich auf das Nutzjahr 1855 und auf weitere unbestimmte Zeit, längstens auf 9 Jahre. 3. Der Pächter hat als Eaution den Betrag deS einjäh rigen Pachtzinses entweder bar zu erlegen, oder fidejussorisch sicher zu stellen, und den Jahrespachtschilling in zwci gleichen Raten, nämlich bis längstens Ende Juni

und Ende Okto ber an das kcuf. k. Steueramt Bruneck pünktlich abzuführen. 4. Hat der Pächter einen dem Gute angemessenen Viehstand zu unterhalten, und den zur ordentlichen Bewirtschaftung er forderlichen Dünger zu erzeugen, und zu verwenden, und daS Gut vor seinem Austritte so zu bestellen, wie er es thun wür de, wenn er noch auf demselben zu verbleiben hätte. 5. Alle Reparaturen bis zum Kostenbetrage von 5fl.E.M. hat der Pächter aus eigenem zu bestreiken, und bei Erforder- niß größerer Herstellungen

rechtzeitig die Anzeige dem k. k. Steueramte Bruneck zu erstatten. 6. Bei Elementarschäden hat der Pächter keinen rechtlichen Anspruch auf einen Pachlschillings-Nachlaß, sondern kann um einen solchen nur im Wege der Gnade ansuchen. 7. Die Steuern und sonstigen Abgaben bestreitet das Aerar. 8. Den Stempel zu einem Pachtverträge hat der Pächter zu bezahlen. 9. Hat sich der Pächter in allfälligen Rechtsstreiten auS Anlaß dieses Pachtes demjenigen Gerichtsstande zu un terwerfen, dem im Kronlande Tirol

der Fiskus als Geklagter unterstehen würde. 10. Für den Fall, als das Gut veräußert oder über desseu Eigenthum verfügt oder von ?em Pächter verwahrloset wer den sollte, behält sich das Aerar die halbjährige Aufkündung mit Ablauf des jeweiligen Nutzjahces vor. K. K. Steuer- und Rentamt Bruneck am 26. Jänner 1855. Tcalvi, Einnehmer. Winkler, Kontrollor. Nr. 554. Cdtkt. 2 Vom k. k. Bezirksgerichte Bruneck wird hiemit über frei- willig.'S Ansuchen des Johann Huber Unttrsteiner zu MooO die öffentliche

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 12.11.1886
Physical description: 8
haben, wird gestattet, daß sie statt einer neuen voriäustgen Kaution lediglich eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie die Haftung ihrer für die gegenwärtige Pachtung bestellten Kaution vorläufig auch für ihre künftige Ver pflichtung auSvehnen. ES muß jedoch ln diesem Falle der betreffende, um die neue Pachtung sich betreffende Pächter durch eine an dem Tage der Pachtversteigerung ausgefertigte Be stätigung dieser Finanz.BezirkS-Direktion nachweisen, daß er mit keinem Pachtzins - Rückstände

Kaution beigebrachte Sicherstellung jenen zurückgestellt, welche dle Mauthpachtimg nicht er standen haben, dem Bestbieter aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Kaution ausgehändigt werden. Diese Richtigstellung muß bis 13. Dezember 18K6 geschehen. 8 13. Der Pächter Hut zur Sicherstellung feines Pachtschillings eine Kaution zu leisten, welche nach seiner Wahl in dem sechsten oder vierten Theil des einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle muß

der Pachtschilltng monatlich vorhinein, im zweiten Falle monatlich nachhtnein ent richtet werden. 8 14. Diese Kaution kann ln der im 8 10 vorge- zeichneten Weise geleistet werden. Die Einverleibung der Hypothekar-Stcherstellung in die öffentlichen Bücher geschieht auf Kosten deS Pächters. 8 l 5. Die Uebergabe deS Gegenstandes der Pachtung geschieht am 1. Jänner 1887. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Station und der damit verbundenen Gebühren-Eknhebung in die Rechte und Verpflichtungen des AerarS

. 8 16. Hinsichtlich der außer dem Pachtschllllnge noch zu entrichtenden Miethzlnse für das PerzeptionSlokale wird auf daS vorstehende Verzeichniß verwiesen und hiebet bemerkt, daß, insofern kein MkethzinS angegeben ist,- der Pächter für seine Unterkunst selbst und auf eigene Kosten zu sorgen hat. 8 17. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind bei der Finanz-Bezir!S-Direktion und bel den zu ersteigernden Stationen zu entnehmen. Die allgemeinen Mauthvor- schriften, nach welchen sich die Pächter während der Pachtung

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 12
Date: 06.12.1902
Physical description: 12
, 1 Küche, 1 Schankhalle und sonstigen Zubehör) hat der Pächter den tarif mäßigen Mietzins per 576 IL jährlich, welcher Be trag in gleichen Monatsraten im Vorhinein an die Regiments-Kassa zu erlegen ist, zu entrichten. 2. Obliegt demselben die Beistellung der Reini gungsmaterialien, als Kehrbesen für die Mann schaftszimmer, Wachstuben, Arreste, Gänge. Stiegen und Kasernhöfe, Reibsand, Hadern, Strohkränze zur Reinigung der Mann schaftszimmer und weiße Hadern zur Reinigung der Kochgeschirre in berechneten

das Masern-Kommando vorgeschrieben. .Marketender hat sich der militärischen sowie den Zivilpolizeinormen un weigerlich »u kttaen. 2438 7. Die für die äußere und ungeschlossene Be leuchtung (»ä Punkt 2 a) entfallenden, vom Pächter zu tragenden Kosten sind von demselben monatlich im Nachhinein, die Reinignngsmateralien monatlich vorhinein nach Weisung des Kasern-Kommandos, abzuliefern. 8. Stirbt der Kontrahent, so übergehen alle Rechte und Verbindlichkeiten des von ihm abge schlossenen Vertrages

an seine Rechtsnachfolger, bezw. dessen gesetzliche Vertreter, doch steht in diesem Falle dein Ärar das Recht zu, den Vertrag anszu- löfen. 9. Der Marketender muß den Betrieb persönlich selbst ausüben. 10. Während der Kontraktsdauer steht dem Pächter kein Kündigungsrecht zu, wohl aber dein Ärar. 11. Im Falle einer Kontraktsverletzung hat das Ärar das Recht und die Wahl, entweder den Marketender zur Kontraks-Erfüllung anzuhalten, oder den Kontrakt im Wege einer acht- (L)tägigen Kündigung zn lösen und hiebei die Kaution

und für ein Pare des Verhandlungsprotokolles, welches den Kontrakt ver tritt, hat der Pächter , zu bestreiten, ebenso alle Steuern samt Zuschlägen nnd Gebühren überhaupt, die auf Grund des, Betriebes der Marketender« eingehoben werden, dagegen bedarf die ausschließlich für die Truppe bestellte Marketenders! zu ihrer Aus übung keiner Konzession der Gewerbebehörde. Von der freien Konkurenz werden alle Personen ausgeschlossen, welche: s) nach den Bestimmungen der bürgerlichen Ge setze zum Abschlüsse

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 10.11.1879
Physical description: 6
angeuommen. 8 12. Gleich nach Beendigung der Versteigerung wird die als vorläufige Kaution beigebrachte Sicherstellung Jenen zurückgestellt, welche die Mauthpachtung nicht er standen haben, dem Bestbieter aber wird dieselbe nur nach gepflogener Richtigstellung der Kaution auSgehän- digt werden. Diese Richtigstellung muß bis 15. De- zember 1879 geschehen. § 13. Der Pächter hat zur Sicherstellung seines Pachtschillings eine Kaution zu leisten, welche nach seiner Wahl in den sechsten oder vierten Theile

deS einjährigen Betrages desselben zu bestehen hat. Im ersten Falle muß der Pachtsch>lling monatlich vorhinein, im zweiten Falle monatlich nachhinein ent- richtet werden. § 14. Diese Kaution kann in der im 8 10 vorge zeichneten Weise geleistet werden. Die Einverleibung der Hypothekar-Sicherstellungen in den öffentlichen Büchern geschieht auf Kosten deS Pächters. § IS. Die Uebergabe deS Gegenstandes der Pachtung geschieht am 1. Jänner 1830, der Pächter tritt rück sichtlich der gepachteten Station

und der damit verbun denen Gebühren-Einhebung in die Rechte und Verpflich tungen deS AerarS. 8 1K. Dort wo Aerarial-Mauthgebäude bestehen, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen miethweiser Ueber- lassung derselben an den Pächter ein Uebereinkommen getroffen werden. 8 17. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind bei der Finanz-BezirkS-Direktion und den zu ersteigernden Sta- tionen zu entnehmen. Die allgemeinen Mauthvorschristen, nach welchen sich die Pächter während der Pachtung zu benehmen

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Volksblatt
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Page 6 of 8
Date: 17.11.1909
Physical description: 8
. Franz, d. F. Calzavara, Kondukteur, u. d. E. Jahn. Josefa, d. Dominik. Gamper, Pächter, u. d. E. Frigeria. 10. Anonymus, d. H. Schrey, Magazinsarb., u. d. I. Seiser. 12. Karolina u. Paula, d. I. Mühlsteiger, Schneidermeister, u. d. Philomena Pernter. Maria, d. Josef Auer, Fütterer, u. d. A. Kastlunger. Viktor, d. Leonh. Larese, Tischen»., u. b. M. Plattner. Karl, d. Karl Benda, Lokomotivfüh., u. d. M. Pößl. 14. Anonyma, d. I. Jabinger, Obsthänd., u. d. I. Köster. Rosa, d. I. Zampedri, Maurer

, u. d. Sperauzza Sartori. Maria, d. I. Saltuari, Geschäftsleiter, a. d. R. Wolf. Bernhard, d. Maria Unterhofer, led. Dienstmagd. 16. Josef, d. H. Gadner, Taglöhner, u. d. M. Bonnelli. Viktor, d. B. Philippi. Taglöhner, u. d. V. Pangrazzi, Peter, d. I. Mahlrnecht, Pächter, u. d. Elis. Hofer. 17. Erna, d. Julie Baumgartner, led. Dienstmagd. Josefine, d. I. Fischnaller, Brieftr., u. b. I. WaldLhaler. 19. Jofef, d. Josef Vieider, Geschäftsdiener, u. d. M. Ganz. 20. Alfons u. Viola, d. A. Andreolli, Bauer

, u. d. T. Andreattt. 22. Hedwig, d. G. Winkler, Tischlerm., u. d. A. Gummerer. Ida, d. Alex. Negri, Maurer, u. d. Marie Tomasi. 23. Vinzenz, d. I. Giacomuzzi, Reisender, u. d. A-lLausmann, Rosina, d. Fort. Angeli, Taglöhner, u. d. R. Ponelli. Paul, d. I. Drahorad, Beamter, u. d. B. Unterhofer. 24. Heinrich, d. Anwn Egger, Pächter, u. d. Alb. Danner. 25. Josefa, d. Anton Thurner, Holzarbeiter, u. d. I. Weiß. Josef, d. Robert Berti, Buchhalter, u. d. D. Marina. Franz, d. Franz Mahlknecht, Privat, u. d. M. Wolf

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Meraner Zeitung
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Page 5 of 8
Date: 17.06.1916
Physical description: 8
Betrugsverfolgte, im Jahre 1899 gebo rene, nach Montan zuständige und aus dem Stadtgebiet Bozen für immer abgeschaffte Taglöhner Mbin Mittelb er'ger wurde vorgestern im Boßner Stadtgebiete von einem Sicherheitswachmann verhaftet. . (Ein unglücklicher Probeschuß.) AuS Reith bei Kitzbühelwird berichtet: Der Pächter des hoch am Berg gelegenen Kaadengutes er- des hochgelegenen Kaadengutes erprobte am Pfingstsonutag gegen Abend für einen Jagdgaug daS Gewehr seines Jagdgenossen auf die Treffsicher' heit, befahl

das große Ziel nicht aus dem Auge lassen. Einig müßten da alle Stände zur Bewäl tigung der Arbeit mitarbeiten: Bauern und Hand werker, Klein- und Großgrundbesitzer, Beamte, Lehrer und alle staatlichen Behörden. „In erster Linie ist es eine heilige Pflicht der deutschen Großgrundbesitzer von Deutschsüdtirol, seien es nun Einzelpersonen oder juristische Per sonen wie K öfter. Gemeinden in Zukunft entweder deutsche Arbeiter und Pächter anzustellen, oder wenn dies aus sozial-ökonomischen Gründen

. Wenn neben dem deutschen Herrenhof eine italienische Kolonenwirtschast besteht, entwickeln sich die welschen Pächter allmählich zu kleinen Be sitzern und machen schließlich den Herrenhof ver schwinden. Durch Beseitigung solcher Zustände würden sich die deutschen Großgrundbesitzer das schönste Denkmal völkischer und staatstreuer Arbeit setzen. „Neben der Mitwirkung der Besitzer muß aber auch bei den Behörden und öffentlichen An stalten, namentlich bei de« Gemeindeämtern, straff die deutsche Amtssprache

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 06.12.1898
Physical description: 8
. Für jeden Fall sind coiitractbri'ichige Laiidesauflage- Pächter, sowie alle Jene sowohl von der Uebernahme, als auch von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Ztrase belegt worden sind. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich d-r Pachtungswerber über Aufforderung des Lande-aneschusses mit glaub würdigen Tecuiiicnlen auszuws.sen. 3- Wer an der Versteigerung teilnehmen will, hat vor Beginn der Versteigernug

eine Ca^tiou im Betrage des vierten Theiles des für ein Jahr bedungtneu Pachtschillings in einer der im Punkte 3 l «.'zeichneten Arten bei der Verwaltung der Landcsanstaiteil in Salzburg zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung als Vadium erlegte Betrag eingerechnet wird. 8. Den Pachischilling hat der Pächter in gleichen monatlichen Raten nachhinein am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonntag oder Feiertag ist, am vorausgehenden Werktage an die Ver waltung der Landesanstalten

vom Pacht schillinge nachgelassen. in. Falls während de? Pachtdrner aus was innner für einein Grunde die Lande-auflage vom Bier und Branntweiiivcrbrauche im Kronlande Salzburg vor Ablauf eines der drei Jahre aufgehoben weiden sollte, so erlischt der Pachlvertrag mir dem Zeitpunkte dieser Aushebung und wird dem Pächter die letzte Monats rate nachgelassen. Die übrigen PachtbcdiiiAnisse können heim Lpndes- ausschusse oder beim Gefäffs Commissariate daselbst in den gewöhnlichen Amtsstiinden vor per

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 02.12.1898
Physical description: 10
Bedingungen ver pachtet wird: Die Versteigerung findet in Salzburg beim Landes- ausschusse im Chiemseehofe um 10 Uhr Vormittag statt, und zwar bezüglich der unter Puukt 9 angeführten Gerichtsbezirke und Gemeinden am Mittwoch den 14. Dezember 1898. 2. Zur Pachtung wird jeder Staatsbürger zuge lassen, dem kein gesetzliches Hindernis im Wege steht. Für jeden Fall sind contractbrüchige Landesauflage- Pächter, sowie alle Jene sowohl von der Uebernahme, als auch von der Forlsetzung einer solchen Pachtung

als Vadium erlegte Betrag eingerechnet wird. 8. Den Pachtschilling hat der Pächter in gleichen monatlichen Raten nachhinein am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonntag oder Feiertag ist, am vorausgehenden Werktage an die Ver waltung der Landesanstalten in Salzburg abzuführen. 9. Der AuSrufspreis sür Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten ist sür sämmtliche Gemeinden des Gerichtsbezirkes Oberndors 38vu fl., für sämmtliche Gemeinden des Gerichtsbezirkes Mattsee

werden sollte, so erlischt der Pachtvertrag mir dem Zeitpunkte dieser Aufhebung und wird dem Pächter die letzte Monats rate nachgelassen. Die übrigen Pachtbedingnifse können beim Landes ausschusse oder beim GefallS-Commissariate daselbst in den gewöhnlichen Amtsstunden vor der Versteigerung eingesehen werden und werden dieselben bei Beginn der Licitation den Pachtungswerbern vorgelesen werden. Vom Landesausichusse des Herzogthumes Salzburg, am 21. November >898. Der Landeshanptman: Winkler. 487 G.-Zl. LiTN

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Der Bote für Tirol
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Date: 25.10.1897
Physical description: 8
die allgemeinen Mautvorschriften, nach welchen sich die Pächter während der Pachtung zu benehmen haben, können bei der gefertigten Direction und den ihr unterstehenden Finanz» wach-ControlS-BezirkS-Leitungen zu den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. Bei dieser Versteigerung werden keine Anbote unter dem AuSrufspreife angenommen. Ausweis über die im Jahre 1898 zur Verpachtung gelangenden ärarischen Straßenmauthen im Finanzbezirke Innsbruck. K >-< .L ir-. ' Z S-S«-- K L Name des Straßenzuges

und der zu gleich .die bedungene Sicherheit zu leisten imstande ist. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages hat sich der Pachtlustige vor Beginn dex Licitation über Verlangen der Licitations-Com- mission beziehungsweise der mit der Abhaltung der Licitation betrauten Organe genügend auszuweisen. Personen, welche wegen eines Verbrechens verur theilt wurden, dann contractbrüchige Pächter und jene, welche die Finanz-Landes-Behörde wegen Bedrückung der Parteien namentlich ausgeschlossen

ist, der Entdeckung derselben fol gende Jahre als Pachtungswerber beziehungsweise Pächter ausgeschlossen. Z 2.. Den Pachtlustigen ist eS gestattet, sowohl mündliche, wie schriftliche Anbote zu machen. Wer im Namen eines anderen ein Anbot macht, muß sich vor der Licitation mit der gehörig legalisierten Vollmacht seines Machtgebers bei der Licitatioiis-Commission aus weisen und dieser die Vollmacht übergeben, beziehungs weise dieselbe dem Offerte beischließen. Erfolgt der Anbot auf mehrere Mautstellen

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