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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 23.10.1866
Physical description: 10
unbrauchbar geworben sind, hat der Pächter für die Herstellung eineS neuen, roth und '>e>ß angemalten Schrankens, beziehungsweise «kuer Slbiffe ic. zu sorgen, die in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum bleiben, daß er am Ende der Pachtzelt sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder diese Gegenstände wegnehmen lassen kcutn. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver pachtete Station in eine andere Ortschaft zu verle gen. noch dieselbe von der Straße, an der sie einmal lieht

, »u entfernen, noch überhaupt den Schranken ei.enn^chtiäzuv/rseöe... Es steht jedoch demselben frei eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gef 'üllsbebörde anzlisuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihr, Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Ansiände dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Partien an ständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt »hm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern

, welche aus einer Hauptstatkon und aus einer oder mehreren Wehrmauthstationen bestehen, bat der Pächter sowohl bei der Hauptstati'on, als bei jeder hierzu gehörigen Weyrstation den Tarif der Gebühr, welche bei der - Hauptstation sowohl, als bei der Wehrstation ent richtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrichtung bei der Haupt station und bei den dazu gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in der Art, daß jede Partei, welche die Haupt

- oder Wehrmauthstationen passirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Niciitbefolgung dieser Vorschrift«» verfällt der Pächter in eine Strafe von l bis 10 fl., welche die Bezirksdirekiio» von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung

einer anders geformten oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall« abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- gehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt ler Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 22.10.1866
Physical description: 10
unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eineS neuen, roth und weiß angemalten Schränken», beziehungsweise neuer Schiffe »c. zu sorgen, dle in diesem Falle dergestalt sein Etgenthum bleiben, daß er am Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder diese Gegenstände wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver- pachtete Station in eine andere Ortschaft zu verle, qen. noch dieselbe von der Straße, an der sie einmal steht

, zu entfernen, noch überhaupt den. Schranken eigenmächtig zu ^setzen. Es steht ledoch demselben frei eine anverc Aufstellung des SchrankenS bei der Gefällsbebörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien an, ständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern

Maiithstatioueu, welche aus eine» Hauptstation und auS einer oder mehreren Wehrmauthstaiionen bestehe», bat der Pächter sowohl bei der Hauptstalion, als bei jeder hierzu gehörigen Wehrstation den Tarif der Gebühr, welche bei der Hauptstation sowohl, als bei der Wehrstation ent richtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrichtung bei der Haupt stalkon und bei den dazu gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in der Art

, daß jede Partei, welche die Haupt- oder Welirmauthstationeil pafsirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nilitbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von l bis 111 fl>, welche die Bezirksdirekiion von Fall zu Fall nach den Umständen b-messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter übe.lasse», es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezrichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt

erscheinen müssen, und dir Verausgabung einer anders geformten oder ge schriebenen Bollere wird der verweigerten Erfolguug einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werde». 7. Wird von einem Pächter die Mautk in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- geboben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt ler Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 24.10.1866
Physical description: 10
««brauchbar ge»»rde« si«>, bat der Pächter für dk- Herstellung «ine< neuen, roth und weiß angemalten Schranken«, d»ziednng<«eise »euer Schiffe zc. zu sorge«/ die in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum bleiben, daß er am Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder diese Gegenstände wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver- pachtete Station in »ine andere Ortschaft zu verle, gen. noch dieselbe von der Straße, an der sie einmal steht

, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu »^setzen. ^ jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schränken« bei der Gefällsbekörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihr, Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstünde dagegen obwalten. ü. Der Pächter ist verbunden, die Parteien an ständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpediren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Viehtreibern

, welche aus eine» Hauptstation und aus einer oder mehreren Wehrmauthstatt'onen bestehen, bat der Pächter sowohl bet der Hauptstalion, als bei jeder hierzu gehörigen Wehrstation den Tarif der Gebühr > welche bei der Hauptstation sowohl, alß bei der Wehrstation ent richtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrichtung bei der Haupt stalion und bei den dazu gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns Einsicht, und zwar in rer Art, daß jede Partei, welche die Haupt

» oder Wchrmautbstationen passirt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis ly fl., welche die Bezirksdirekiio» von Fall zu Fall nach den Umständen b-messen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmautd-Valorbolleten bleibt dem Pächter übe lassen, es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung

einer anders geformten oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein gehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 11 of 12
Date: 07.09.1854
Physical description: 12
Bei allendenjenigenMauchstationtn, welch» aus einer Hauptstation und auö einer oder mehreren Wehrinauth- flatlonen bestehen, hat der Pächter sowohl bet derHaupt- statlon) als be> jeder hlezu gehörigen Wehrffation den Tarif der Gebühr, welcher bei der Hauptstation, sewohl als bet der Wehrstation entrichtet werden muß, dann die Bestimmung, unter welcher Bedingung die Entrich tung bei der Hauptstation und bei den daju gehörigen Wehrstationen Statt zu finden hat, auf einer Tafel zu Jedermanns

Einsicht, und zwar in ber Art, daß jede Partei, welche die Haupt- oderWehrmauthstationen pas stet, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächter in «ine Strafe von 1 bis 10 fl.» welche die Bezirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Ilinständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth - Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet

werden, nach welchem die Volleten gedruckt erscheinen müssen, und die Veraus gabung einer anders geformten oder geschriebenen Bol» lete wird der verweigerten Erfolgung einerBollete gleich .geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des GebührenbetrageS korrlgirte oder ratirte Bollete der Partei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei e>n höherer Betrag eingehoben, als gesetzlich bestimmt Ist, so verwirkt

der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Unge bühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. 3. Verweigert eine Partei bei Pasflrung deSSchran- kenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten; Bei Separat-Eilfahrten

, so wie bei ELlra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurück reiten des Postillons von demselben gcgen Einhändi gung der Bollete einzufordern. . 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze hlezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsüber- tretung betritt, das Sieben und^ einhalbfache der Ge bühr als Sicherstellung der Strafe in Baarem einzu- heben, worüber er eine schriftliche

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 10
Date: 11.09.1854
Physical description: 10
zu Jsderttiann^ Einsicht, und zwar in der Art, daß jede Partei, welche die Haupt- oderWehrmaüthstationen Pas? firt, sogleich die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann, ersichtlich zu machen. . Im Falle derRichtbesolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl-, welche die Bezirksverwaltung von Fast ju Fall nach den Umstanden bemessen wird. 6. Die Beschaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt, dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet

werden, nach welchem die BoMlen'gedruckt erscheinen müssen, und die Veraus gabung'einer anders geformten oder geschriebenen Bel let« wird der verweigerten Erfolgung einerBollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in demAnsatze des Gebührenbetrages korrigirte oder ratirte Bollete der Partei gegeben werten- ' 7. Wird von einem Pächter die - Mauth in einem Falle abgenoinwen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehcben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt

der Pächter eine Strafe in dem zwanzlgfachen Betrag« des zur Unge bühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jeven Strafen X die Ihn Im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können- > 8. Verweigert eine Partei bei Passipung d?S Schran- kens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, öder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, ^ so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen > und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leistend Bei Separat-Eilfahsten

, so wie beiE^ira-Postfahrten mit dem Stunkenpaß ist die. Gebühr erst beim Zurück reiten des Postillons von demselben gegen Einhändi gung der Bollete einzufordern. 9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze HIezu berufenen - Behörden gepflogen. Der Pächter, ist jedoch berechtig», von Denjenigen , die. er in einer solchen Gefällsüber- tretuug betritt, das Sieben und einhalbf.iche der Ge bühr als Slcherstellung der Strafe in Vaarem einzu- heben, worüber

des Verfah rens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder VxöUrtbeiitkN vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich ^.auf die EinHebung und Handhabung derMauih beziehenden >Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht denKa merälbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Gefällsbedörden über alle Maüthangeleg«nbeiten, je nachdem sie es fordern/schriftlich oder mündlich Nede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falles

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 10
Date: 11.09.1858
Physical description: 10
6. Die Beischaffung der Wegmautb-Balorbolletten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach wel- chem die Bollette« gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformte» oder ge- schriebenen Bollette wird der verweigerten Erfol- gung einer Bollette gkeich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührcnbctrages korrigirte oder radirte Bollette der Partei gegeben

werden. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie niclit gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein gehoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfaehen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldes, unab hängig von jenen Strafe», die ihn ibm Grunde des Strafgesetzes noch treffen könne». S. Verweigert eine Partei bei Passirnug des Echrankens oder der Brücke die Entrichtung ter Ge bühren , oder wollte sie den Schranken gewaltsam

überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei stand der Obrigkeit geziemend anznrusen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfalirten, so wie bei Ertra-Post« fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Maulhgebühr wird Von den » ach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen

und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürzungen cinfließe»denStrafgelderfallen,nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Ko sten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilteu vergütet werden, dem Pächter z». lt). Dir Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitig keiten zwischen den Pächtern und den Parteien siebt den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenhei- ten

, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder münd liche Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtiget, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf an dere gesetzliche Art zu Verhalten. Gegen die Ent scheidung der Finanz-Bezirks Direktion kann binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Landes- Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Woche» an das hohe k. k. Fi nanzministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 13.08.1861
Physical description: 8
verfällt dkf Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Brziikvdirektion von Fall zn Fall nach den Umständen bemessen wird. k. Die Beschaffung der Wcamauth-?ta.lo»!>olli!en bleibt dem Pächter üterlaffrii, ^S wird Jedoch dem selben ein Formular vorgezeichiict werden, nach welchem die Bolletcn gedruckt erscheinen müssen, und die VeranSgabung einer anders geformte» oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl

, Datum oder in dem Ansätze deö Gebührenbetrages korrigirte oder radirte Bollete der Paitbci gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Maut!, in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gcbührt, oder wird von einer Pattei ei» höbercr Betrag cin^ gehoben, al6 gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogene» Mantbgeldcs, unab hängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. 8. Vcrwcigert

eine Partlei bei Passirung des SchrankeuS oder der Biückc die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stnndenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten dcs Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls ste nicht vom Ertrapost - Reisenden

am Schranken entrichtet wird. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautligebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gcfällsübertretung betritt, das Sieben und einhalb- fache der Gebübr als Sichrrstellung der Strafe in Barem cinznhcbcn, worüber er eine fchriftlict e Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder dcs Be schuldigten wird bei dcm nächsten Zoll-, DcrzebrungS

- steuer- oder Kontrollsaniie oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefälls.Ucbcrtrctuugcn bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näler be findet, bei derselben die Thatbcschreidnng aufgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsvcrkür- zungcn ei'iifllcßeiidcn Strafgelder sollen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, srweit diese Kosten nicht von dcm Bcscbnldigtcn oder Verurtheillen vergütet werden, dem Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 09.08.1861
Physical description: 8
verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10fl., welche die Bezikkebirektion von Fall Z» Fall nach den Ümstänten bemessen irirt'. 6. Dir Beschaffung d?r Wegmaiitb-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlasse», es wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichiiet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die L-rrausgabung einer anders geformten oder ge schriebenen Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl

, Datum oder in dem An/atze des Gebührenbetrages korriglrte oder radirle Bollete der Partbei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Manth in einem !?alle abaenomme», in welche», si? n.icht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein- gehoben, alS gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt ler Pächter eine Strafe in dem zwaiizigfachrn Betrage des zur Ungebühr bezogen?!! MautbgeldrS, unad- bängig von jene» Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. S. Verweigert

eine Parthei bei Passkrnng des Schrankens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder »rollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei. stand der Obrigkeit geziemend anjurnsen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei E^rtra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie nicht vom Ertrapost - Reisenden

am Schranken entrichtet wird. 9. Das^ Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solche» Gcfällsübcrtrctung betritt, das Sieben und einhalb- sache irr Gebühr als Sicherstellnng der Strafe in Barem cinzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrnngs- steuer

, oder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersnchnngkn über Gefälls-Uebertretmigen bestellten Beamten,, oder wenn sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibnng ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverlür« Zungen einfließeiiden Strafgelder sollen, nach -Abzug, der Kosten des Verfahrens, soweit diese kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zn. lll. Die Entscheidung

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 16
Date: 04.09.1854
Physical description: 16
Einsicht, und-zwar in der Art, daß jede Partei, welche die Haupt- oderÄZehrmauthstatlLnen pas» flrt, sogleich , die diesfällige Bestimmung sehen und lesen kann , ersichtlich zu machen. , Im Falle. derRichtbefolgung dieser Vorschriften ver fällt der Pächier in eine Strafe von 1 bis 10 st«, welche die Bezirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formular vorgezeichnet

Ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Unge- bühr bezogenen MauthgdldeS, unabhängig von jenen Strafen, die Ihn im Grunde HeS Strafgesetzes noch treffen können. 3. Verweigert eine Partei bei Pafsirüng desSchran- kenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so Ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilsahrten

, so wie beiE^tra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurück reiten des Postillons von demselben gegen Einhändi gung der Bollete einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübcr- tretung betritt, das Sieben und einhalbfache der Ge bühr als Sicherstellung der Strafe in Baarein einzu- heben, worüber

des Verfah rens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung derMaulh beziehenden Streitigkelten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Ka- meralbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den Gefällsbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie eS fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle

der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung VerKameralbezirkö- Verwaltung kann binnen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-LandeS-Direktion, und gegen die Entschei dung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz-Ministerium ergriffen werden- - 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnung vom 2b. Juni 1837 Zahl 13172 rücksichtlich der Ueberladung zu wachen, und die Anzeige hievon

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 04.11.1869
Physical description: 10
Auch darf ktlne in der Jahreszahl, Datum ober in dem Ansätze deS Gebührenbetrage« korrlglrte oder radlrte Bollete der Partei gegeben werden. . 7. wird von einem Pächter die Mauth in einem Falke abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag eingehoben, al« gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage deS zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jene» Strafen, die ihn im Grunde deS Strafgesetzes

noch treffen können. S. Verweigert eine Partei bei Passtrung deSSchran- ken« oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte ste den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrig keit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertrapostfahrten - mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurück- reiten deS Postillons von demselben gegen Einhändigung der Böllete einzufordern, falls

diese nicht vom Ertra- Postreisenden am Schranken entrichtet wird. 9. DaS Verfahren über die Verkürzungen der Mauth- gebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer solchen GefällSüber- tretung betritt, daS Sieben-- und einhalbfache der Ge bühr als Sicherstellung der Strafe ii: Barem einzuhebe», worüber er eine schriftliche Bestätigung zu ertheilen hat. Auf daS Verlangen deS Pächters oder deS Beschul digten

wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungssteuer- oder KontrollSamte oder dem nächsten für die Unter suchungen über GefällS-Uebertretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei der selben die Thatbeschreibung aufgenommen und über die selbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen.—Die wegen der gedachten GefällSverkürzungen einfließenden Straf gelder fallen, nach Abzug der Kosten deS Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter

zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbunden, den GefällSbehörden über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem sie eS fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch .Strafboten oder auf andere gesetzliche Art zu Verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz

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Der Bote für Tirol
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Page 15 of 26
Date: 22.09.1842
Physical description: 26
S57 Viertens. Der Pächter istwe^er berechtigt, die ihm v«»- pachtete Station in »in» andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, pn der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu »ersetzen. Es steht jedvch >?»mseld«n frei, »ine andere Ausstellung des SchrankenS bei der GefäUSbehvrde anzusuchen, welche sich ras Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung i,n Einverständ nisse mir der politisch?» Behörde zu ertheilen, wenn keine An stänke tagegeit

obwalten. Künste NB. Der Pächter ist verbunden, die Partheicn anständig zu behandeln , und bei Tag und Nacht ohne Auf enthalt zu erpediren. Es liegen ihm cd, den Reislndeu, Fuhr leuten und Viehireiberu, die seinen Schranken betreten., die Gebühren außer dem Ami» aus der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bollete auf Vertan- gen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der GcsällSbehördc

bestätigte und leserliche GcbühreiitadeU« an dem sichtbarsten und zu» gänglichsten Platze außerhalb des E>nhebungslokaleS anzu heften, und während der ganzen Pacht,eil angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolguug dieser Votscheifren verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis III fl., welche die Be- ziclsoerwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. Sechstrns. Die Beischassung der Wegmauth - Valor- kolleten bleibt deni Pächter überlassen, rS wird jedoch demsel ben ein Formular

vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung riner anders geformten oder geschriebenen Bollete wird der verweigerten Ersolgung einer Bettete gleich geachtet. Siebentens. Wird von einem Pächter dieMauth in ei nem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Parlhei ein höherer Betrag eingrhoben , als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage deS zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldee

unabhängig von jenen Strafen, dieihmGrnnde des Strafgesetzes noch treffen könnten. Achten s. Verweigert eine Parlhei bei Passirung deS SchrankenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe veipstichlet, diesen Beistand zu leisten. Neuntens. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautligebühr wird von den nach vem Gesetze hiezu berufe nen Bcliörden

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 22
Date: 22.07.1841
Physical description: 22
2<YS von der Straße^ an per fir dermal steht, zu entfernen, noch achtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls überhaupt den schranken eigenmächtig zu versetzen. Es sieh, cNtwrder der nächsten polttifchen Obrigriit, oder' deit, nächsten jedoch demselben frei, eine andere ZlufsteUung deS Schran.-' GefällSamte anzuzeigen. ... / . - kenS bei der GefällSbehörde anzusuchen, welche sich das Recht IS. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien zur Vor vorbehält. dazu ihre Einwilligung

im Einverständnisse mit - zeigung der Mauthbollete von der zürück gtltgken'letzten der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anständr Station zu verhalten, nicht zu. ' >.. . dagegen obwalten. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einerSaUtiött, 5. Der Pächter ist verbunden . die Partheien anständig zu welche, wenn der Pächter den Pächtschilling monatlich tn behandeln. und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu ex- vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d«S ein^ pediren. ES liegt

am bei , > . ! Schranken ergiebig zu beleuchten. geleistet werden muß. Er ist verbunden, eine von der GefällSbehörde bestätigte 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen» und leserliche Gebührentabelle an dem fichtbarsten und zu- dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind , in welchen gänglichsten Platze außerhalb des EinhebungSlokaleS anzu- derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hunde heften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung

in denselben mit lassen. ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt - 15. Den Pächtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr, der Pächter in eine Strafe von 1 bis 1V fi., welche die Be- und Kost an die Kasse zu zirks-Verwaltung von Fall zu Fall »ach den Umständen be- abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche messen wird. bis spätestens am eines jeden Monats zu dczah- 6. Die Beischaffung der Wegmauth - Valorbolleten bleibt > lcn

sind. dem Pächter überlassen» eS wird jedoch demselben eiii For» 16. Wenn einem Pächter durch ein Elementar-Ereigniß mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Volleten ge- oder durch eine andere Veranlassung i die Benützung des ge druckt erscheinen müssen. und die Verausgabung einer an- pachteten Objektes nach dem von ihm zu liefernden Veweise derS geformten oder geschriebenen Bollete wird der vcrwei- durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen nnun- gerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 12
Date: 06.12.1867
Physical description: 12
welche die Bezirksdi'rektiou von Fall zu Fall nach den Umständen b>messen wird. ü. Die Beischaffuug der Wcgmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter üdeilaffen, »S wird jedoch dem selben ein Formular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und Vie Verausgabung einer anders geformten oder ge, schrieben»» Bollete wird der verweigerten Srsolgung einer' Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze deS Gcbührenbetrages

korriglrte oder radirte L<ollete der Partkri gegeben werden. .7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Partei ein höherer Betrag ein» gedoben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt rer Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Manthgeldcs, unab hängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. 8. Verweigert eine Parthei bei Passirung des Schrankens oder der Brücke

die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam, überschreiten. so ist der Pächter berechtigt, den Bei, stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die le! be verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separ^at-Eilfahrten, so wie bei Ertra-Post- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls diese nicht mit Errrapoli-Reisenten am Schranken entrichtet wird. y. Das Verfahren

über die Verkürzungen der Mauthgebülir wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Eefälleüberiretung briritt, das Sieben und einhalb- fache ter Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barein kiuzuheben, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzehrungs- steuer, oder Kontrollsamie oder dem nächsten für vie

Untersuchungen über Gesälls.Uebertretuugen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit näder be findet, bei derselben die Thatbefchreidung ausgenom, mrn und üder dieselbe weiter, nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsvcrkür- zuiigcu eiiifließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Hosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilt!» vergütet werden, dem Pächter zu. lll. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 27.07.1857
Physical description: 6
welche die Bezirtt-Direktion von Fall »u Fall nach den Umständen bemessen wird. „ , . „ . 6 Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten > bleibt dem Pächter überlasse», es wird jedoch dem selben ''» Formular vorgezeichnct werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder ge, schrieben,» Bollete wird der verweigerten Crfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze

des GebührcnbetrageS korrigirte oder radirte Bolle/e der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Maulh in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höherer Betrag eingebeben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage deS zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, un abhängig von jenen Sirafen, die ihn im Grunde deS Strafgesetzes noch treffen können. 8. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Aei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertrapost- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn

berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von . denjenigen, die er in einer svchen Gesällsükertretnng beiritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einziiheben, worüber er eine schriftliche Bestättiguiig zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungs- steuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gcfällsübertretungen be stellten Beamten

, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung auf» geiiommeli und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürzungeu «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil- «eu vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung der Handhabung der Mauth beziehenden «»treitig- keiteu zwischen den Pächtern und Partheieu steht

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Page 6 of 8
Date: 03.08.1857
Physical description: 8
S88 welche die Vezirks-Dlrektkon von Fall »u Fall nach den ^Umständen bemessen wird. 6. Die Btischaffuiig der Wegmanth-Valorbolleten ^leibt'dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben »in Formular vorgezeichnet werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheine» »inssen. und die Berau-'aabiing einer anders geformten oder ge- schriebeiienÄollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. ' ^ Auch darf keine in der Jahreszahl , Datum oder in dem Ansätze

des Gebührenbetrageö korrigirte oder rädixte Bollete der Parthei gegeben werdend ^ 7.'.Wird von einem Pächter die Mautl, in einem Fälle abgenommen,, in welchem sie iiicht gebührt, oder'wird von, einer Parthei ein höberer Betrag eingebobeik, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage des zur Ungebülir bezogenen Manthgeldes, UN' aböäng'g von /eilen. Slrafen. die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. . 3. Verweigert eine Parthei bei Passirnng

des Schrankeris oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, öder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreite», so ist der Pächter berechtigt, den Bei. stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zn leisten. Bei Separat-Silsahrten, so wie bei Ertrapost- sabrten mit dem Stundenpaß ist die Gebübr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebükir

wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden .gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer sochen Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und eindalbfache der Gebühr als Sicherstellnng der Strafe in Barem einznheben, worüber er eine schriftliche Bestältigüng zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters, oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzelirungs- stener- oder Kontrollsamte oder dem nächsten , für die Untersuchungen über GefällSübertretungen be stellten

Beaipten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindete bei' derselben die.Ahatbeschreibnng aus- genominen Und über dieselbe, weiter nach dem Ge setze vorgegangen. wegen der gedachten Ge- fällsvettürzungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug! der Kosten des, Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von'dem Beschuldigten,oder Vernrtheil- ten vergütet werden, dem Pächter zn. < ' 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der,Handhabung der Manth beziehenden «-treitig- keiten

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 27.02.1850
Physical description: 8
zur RachtZelt den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der GefällSbehörde bestätigte und leserliche Gedührentadelle an dem sichtbarsten und Zugang llchsten Platze außerhalb des Einhebungslokales anzuheften und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Bei allen denjenigen Mauthstütionen, welche aus einer Hauptstation und auö einer eder mehreren Wehemauthsta. tienen bestehen, hat der Pächter sowohl bei der Hauptstation, als bei jeder hiezu gehörigen Wehrstatien

dieser Verfchrifttn verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be» zirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth - Valorbelleten bleibt dem Pächter überlassen , eS wird jedoch demselben ein ^er- mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Betteten ge druckt erscheiner^müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Aollete wird der verweigerten Er folgung einer Bellete gleich geachtet. . . Auch darf

keine in der Jahreszahl, Datum' oder in dem Ansätze des Gebübr«ndetrageS korrigirte oder radirte Bollne der Partei gegeben werten. ' 7. Wird vcn einem Pächter die Mauth in einem Falle ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Parthei ein höherer Betrag eing,heben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des.zur Ungebühr bezogenen MaMhgeldeS, unabhängig von jenen Strafen, die ihnimGrundedeS Straf gesetzes noch treffen könnten. 8. Verweigert

eine Parthei bei Passirung des SchrankenS oder der Brücke die Entrichtung d/r Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter, berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand n» leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei Extra-PoÜfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des .Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. . 9.Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthg

,bühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Bewert en gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer selchen G'fallsübertretung betritt / das Sieden- und einhalbfache der Gebüvr als Sicherst,llung der Strafe in Barem einzuheden, worüber er eine fchriftlicheBestatigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zell Ver»ehrungssteuer, cder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefällsüber

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 18
Date: 27.08.1840
Physical description: 18
SS« Beilage tü. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende :' !. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bcstchcudcnTartsscn ündVorschris- ten einzuheben. >> 2. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschris- ten wird demselben bei der Uebergabe der Station verzeich' net gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindli

chen Schrankenbäume und Zugehör, insoweit sie ein Eigen thum des Aerariums sind, und unter der Bedingung unent- geldlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparatu ren an denselben aus Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerarium znrück stelle. Wo keine Schran ken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eineS »enen roch und weiß angemahlenen SchrankenS

zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum, verblciöt, daß er »ach Endr der Pachizeit siä) mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlege» , noch dieselbe von der Straße, a» der sie dermal steht, zu entferne», noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran- keiis

bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich'das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einversrändnijle mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Partheien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expe- diren. Es liegt ihm ob, den Reifenden, Fuhrleuten und Viehtreibern, die feincii Schranken betreten, die Gebühren anßer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bolleke

aufVerlangen ein zuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit (,en Platz am Schranken ergiebig Zu beleuchte». Er ist verbunden, eine von der Gefällsbehörde bestätigte und leserliche Gebührentabellc an dem sichtbarsten und zu gänglichsten Platze außerhalb des EinhebungslokaleS anzu heften , und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be- zirks-Verwaltung von Fall zu Fall

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 01.08.1857
Physical description: 8
und Auf enthaltsortes). (Von Auße n). Nebst der Adresse der Bebörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung des Be trages des beiliegenden Geldes oder der Obligatio nen, oder des Betrages der Sicherstellung der Ur kunden : Offert für die Pachtung der Mauthstation oder Mauthstationen (sind die Namen der Mauihstatio nen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) „ Beilage tZ. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung stattfindet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht

werden. Dcr Pächter hat diese Vor schriften nebst den allgemeinen knndgeniachteii Ge setzeil gena» j» beobaa'ten, und sich dieselben siets gegenwärtig zu halte», weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Manihbesreiungeu und Erleichte rungen >dn ebenfalls der Strafe des unter Sie bentens folgenden Absatzes uuna>iisichllich unterwer« fen würde. ^ Bei Vermeidung rerselben «träfe hat der Päch ter hohe fremde Reisende auf jedesmalige höhere Anordnung mauthfrei und ohne Anspruch auf eine Entschädigung

ablenken, und dieselbe hinter die sem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmanti'- gebühre» aber sind bei den Wehrmauthstationen nur iu soweit einzuheben, als die inantbpflichtigcn Brücken wieder benutzt werden. Z. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen «schränkenbäume und Zugchör, iu so weit sie ein Eigenthum des AerarS sind, unter der Bedingung unentgeldlich überlasse», daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an denselben aus Eige nem bestreike uud sie in demselben Zustande

, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung ei »er Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauch bar geworden sind, hat der Pächter für die Her stellung eines neuen, roth und weiß angemakleucn Schranken« zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sei» Eigenthum bleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger ab finden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Dcr Pächter ist weder berechtigt, die ihm ver pachtete Station

in eine andere Ortschaft zu verle gen, nach dieselbe von der Straße, an der sie ein mal siebt, zu entfernen, noch überhaupt den Schran ken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch dem selben frei eine andere Aufstellung veö Schrankens bei dcr Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung in« Ein verständnisse mit der polnischen Behörde zu erthei len , wenn keine Anstünde dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Pariheien an ständig zn behandeln, uud bei Tag und Nacht

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 10.08.1857
Physical description: 8
welche die SezirkS-Direktion von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmaiith-Dalorbolleten bleibt dein Pächter überlasse». »6 wird jedoch dem selben ein Formular vorgejeicknet werden, nach wel chem die Bollete» gedruckt erscheinen mnssen, und die Verali-gabung einer anders geformten oder ge schriebene» Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages

korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werde»: 7. Wird von einem Pachter die Ma»tl> i» einem ' Falle abgeiioiiillikn, in welchen, sie »icht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höberer Betrag eingekebeii, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe i» dem zwanzigfachen Be- traqe des. zur Ungebükr bezogenen Mauthgeldes, un abhängig vo» jenen Strafen, die ihn im Grnnde des, Strafgesetzes nocl» treffen können. g. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrte», so wie bei Ertrapost- fabrten mit dein Stnndenpaß ist die Gebülir erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen EinKündigung der Bvllette einzufordern. . 9. Das Verfahre» über die Verkürzungen der Manthgebühr wird von den nach dein Gesetze

hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer soche» Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellililg der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Bestältiguiig zu ertheilen bat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be- . schuldigten wird bei dem nächste» Zoll-Verzehr»ngs- stelier- oder Koiitrollsamte oder dem nächsten für dle Untersuchungen über Gefällsübertretuuge» be stellten

Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung aus genommen und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürznngen einfließendcn Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil. ten vergütet werden, dem Pächter zu. !y. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der Haudhabung der Mantl, beziehenden «treitig- keiten zwischen den Pächtern

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 05.08.1857
Physical description: 8
und Auf, euthaltsortes). (Von Außen). Nebst der Adresse der Behörde, an welche das Offert eingesendet wird, und Bezeichnung dcs Be trages des beiliegenden Geldes oder der Obligatio nen» oder des Betrages der Sicherstellnng ^der Ur kunden : Offert für tie Pachtung der Mauthstatiou oder Mauthstationen (sind die Namen der Manlhstatio nen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) Beilage (?. Die BcdinguNt'en, unter welche« die Verpachtung stattfindet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht

werden. Der Pächter hat diese Vor schriften nebst den allgemeinen kundgemachten Ge setzen genau zu beobachten, und sich dieselben stets gegenwärtig zu halten, weil die Nichtbeachtung der darin gewährten Mauthbcfrrkuugeu und Erleichte rungen ihu ebenfalls der Strafe des unter Sie bentens folgenden Absatzes unnachsichllich unterwer fen würde. Bei Vermeidung derselben Strafe hat der Päch ter hohe fremde Reisende auf jedesmalige höhere SS5 Anordnung mauthfrei und okine Anspruch auf eine Entschädigung passiren

, und dieselbe hinter die sem Schranken wieder benutzen. Die Brückenmanth-- gebühren aber sind bei den Wehrmauthstationen nnr in soweit einzubeben, als die mauthpflichtigen Brücken wieder benutzt werden. ^ 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schraukenbäume und Zugehör, iu so- w.eit sie ein Eigenthum des AerarS sind, unter der Bedingung uuentgeldlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen au denselben aus Eige nem bestreike und sie in demselben Zustande, als sie ihn» übergeben worden

sind, bei Beendigung -ei ner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schränken bestellen, oder die alten ganz unbrauch bar geworden sind, hat der Pächter für die Her stellung eines neuen, roth und weiß angemahlenen Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sei» Eigenthum bleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allsälligeu Nachfolger ab finden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtig«, die ihm ver pachtete Station in eine andere Ortschaft zn verle

gen, nach dieselbe von der Straße, an der sie ein mal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schran ken eigenmächtig zu versetzen. Es stellt Jedoch dem selben frei eine andere Aufstellung des Schrankens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Ein verständnisse mit der politischen Behörde zu erthei len . wenn keine Anstünde dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parlbrien an ständig zu behandeln, und bei Tag nnd Nacht

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Page 10 of 10
Date: 25.02.1850
Physical description: 10
dieser Vorschriften verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., weiche die Ve- zirtSverrvaltung von Fall zu Fall nach den Umstanden be messen wird. ' 6. Die Aeischafsung der Wegmautb - Valorbclleten bleibt dem Pachter überlassen , es wird jedoch demselben «in For» mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Velleten ge druckt erscheinen müssen» und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wjrd der verweigerten Er folgung einer Vcllete gleich geachtet. Auch darf

le ne in der Jahreszahl, Datum cder in dem Ansätze des Gebühr,nbetrageS korriglrte oder radirte Vellete der Partei gegeben werten. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall, ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Partbei ein höherer Aetrag elngehcben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen^Strafen, die ihn im Grunde des Straf gesetzes noch treffen könnten

. 8. Verweigert eine Parthei bei Pafsirung des SchrankeNS oder der Vrücle die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflicht,t, diesen Beistand zu leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei E^tra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen

der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch^berecdtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen GefällsübertretunL betritt, das Sieben- und einhalbfache der Gedübr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftlicheBesiätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungssteuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten.für die Untersuchungen über Gefällsüber

» tretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit, näher befindet, bei derselben die Thatbescbreibung aufgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkürzungen «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verttr- theilten vergütet werden, dem Pächter zu. 1l). Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwis

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