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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 27.07.1857
Physical description: 6
welche die Bezirtt-Direktion von Fall »u Fall nach den Umständen bemessen wird. „ , . „ . 6 Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbolleten > bleibt dem Pächter überlasse», es wird jedoch dem selben ''» Formular vorgezeichnct werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder ge, schrieben,» Bollete wird der verweigerten Crfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine in der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze

des GebührcnbetrageS korrigirte oder radirte Bolle/e der Parthei gegeben werden. 7. Wird von einem Pächter die Maulh in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höherer Betrag eingebeben, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage deS zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, un abhängig von jenen Sirafen, die ihn im Grunde deS Strafgesetzes noch treffen können. 8. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Aei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrten, so wie bei Ertrapost- fahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezn

berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von . denjenigen, die er in einer svchen Gesällsükertretnng beiritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellung der Strafe in Barem einziiheben, worüber er eine schriftliche Bestättiguiig zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungs- steuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gcfällsübertretungen be stellten Beamten

, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung auf» geiiommeli und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürzungeu «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil- «eu vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhebung der Handhabung der Mauth beziehenden «»treitig- keiteu zwischen den Pächtern und Partheieu steht

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 03.08.1857
Physical description: 8
S88 welche die Vezirks-Dlrektkon von Fall »u Fall nach den ^Umständen bemessen wird. 6. Die Btischaffuiig der Wegmanth-Valorbolleten ^leibt'dem Pächter überlassen, es wird jedoch dem selben »in Formular vorgezeichnet werden, nach wel chem die Bolleten gedruckt erscheine» »inssen. und die Berau-'aabiing einer anders geformten oder ge- schriebeiienÄollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. ' ^ Auch darf keine in der Jahreszahl , Datum oder in dem Ansätze

des Gebührenbetrageö korrigirte oder rädixte Bollete der Parthei gegeben werdend ^ 7.'.Wird von einem Pächter die Mautl, in einem Fälle abgenommen,, in welchem sie iiicht gebührt, oder'wird von, einer Parthei ein höberer Betrag eingebobeik, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Be trage des zur Ungebülir bezogenen Manthgeldes, UN' aböäng'g von /eilen. Slrafen. die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen können. . 3. Verweigert eine Parthei bei Passirnng

des Schrankeris oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, öder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreite», so ist der Pächter berechtigt, den Bei. stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zn leisten. Bei Separat-Silsahrten, so wie bei Ertrapost- sabrten mit dem Stundenpaß ist die Gebübr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen Einhändigung der Bollette einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen der Manthgebükir

wird von den nach dem Gesetze hiezn berufenen Behörden .gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer sochen Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und eindalbfache der Gebühr als Sicherstellnng der Strafe in Barem einznheben, worüber er eine schriftliche Bestältigüng zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters, oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzelirungs- stener- oder Kontrollsamte oder dem nächsten , für die Untersuchungen über GefällSübertretungen be stellten

Beaipten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindete bei' derselben die.Ahatbeschreibnng aus- genominen Und über dieselbe, weiter nach dem Ge setze vorgegangen. wegen der gedachten Ge- fällsvettürzungen einfließenden Strafgelder fallen, nach Abzug! der Kosten des, Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von'dem Beschuldigten,oder Vernrtheil- ten vergütet werden, dem Pächter zn. < ' 10. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der,Handhabung der Manth beziehenden «-treitig- keiten

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 8
Date: 10.08.1857
Physical description: 8
welche die SezirkS-Direktion von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmaiith-Dalorbolleten bleibt dein Pächter überlasse». »6 wird jedoch dem selben ein Formular vorgejeicknet werden, nach wel chem die Bollete» gedruckt erscheinen mnssen, und die Verali-gabung einer anders geformten oder ge schriebene» Bollete wird der verweigerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. Auch darf keine i» der Jahreszahl, Datum oder in dem Ansätze des Gebührenbetrages

korrigirte oder radirte Bollete der Parthei gegeben werde»: 7. Wird von einem Pachter die Ma»tl> i» einem ' Falle abgeiioiiillikn, in welchen, sie »icht gebührt, oder wird von einer Parthei ein höberer Betrag eingekebeii, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe i» dem zwanzigfachen Be- traqe des. zur Ungebükr bezogenen Mauthgeldes, un abhängig vo» jenen Strafen, die ihn im Grnnde des, Strafgesetzes nocl» treffen können. g. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens

oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wolle sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Bei stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe verpflichtet, diesen Beistand zu leisten. Bei Separat-Eilfahrte», so wie bei Ertrapost- fabrten mit dein Stnndenpaß ist die Gebülir erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben ge gen EinKündigung der Bvllette einzufordern. . 9. Das Verfahre» über die Verkürzungen der Manthgebühr wird von den nach dein Gesetze

hiezn berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von denjenigen, die er in einer soche» Gefällsübertretung betritt, das Sieben- und einbalbfache der Gebühr als Sicherstellililg der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftliche Bestältiguiig zu ertheilen bat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be- . schuldigten wird bei dem nächste» Zoll-Verzehr»ngs- stelier- oder Koiitrollsamte oder dem nächsten für dle Untersuchungen über Gefällsübertretuuge» be stellten

Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit nä her befindet, bei derselben die Thatbeschreibung aus genommen und über dieselbe weiter nach dem Ge setze vorgegangen. — Die wegen der gedachten Ge- fällsverkürznngen einfließendcn Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheil. ten vergütet werden, dem Pächter zu. !y. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung der Haudhabung der Mantl, beziehenden «treitig- keiten zwischen den Pächtern

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 8
Date: 23.07.1862
Physical description: 8
Sckiranktiis oder der Brücke die Eutrlchtuug der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreite,,, so ist der Pächter berechtigt, den Bei- stand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und die selbe üerpflichtet, diesen Beistand zu 'eisten. ' Bei Separat -Eilfahrten, so wie bet Ertra-Post- fahrten mit dem Stnudenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern, falls sie incht vom Ertrapost- Reisenden am Schranken

entrichtet Das Verfahren über die Verkürzungen der Maiithgebübr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflogen. Der Pächter ist je doch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen Gefällsübertrctnng betritt, da6 Sieben und einhalb- fache der Gebühr als Sicherstettung der Strafe in Barein ei'uzuhcbcn, worüber er eine schriftliche Be stätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Be schuldigten wird bei dem nächsten Zoll-, Verzebrungs- steuer

, oder Konrrollsamie oder dem nächsten für die Untersnchnngen über Gefälls-Uebertretuugcn bestellten Beamten, oder wenn' sich eine Obrigkeit näber be findet, bei derselben die Thatbeschreibung ausgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vor gegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkür- zungen einflicßcnden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, scweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet Werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung

der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefällsbehörden über alle Mouthangelegen- hciten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be hörden sind berechtiget ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung durch Strasbothen oder auf andere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-BrzirkS-Direktion

kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan- des-Tireklion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter >st verpflichtet, auf die Befolgung der Eircular-Verordnnng vom 25. Juni 1837, Z 13172 rücksichtlich der Überladung j^t wachen, unv die An zeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrnngssteuer- oder Kontrolls- amt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 07.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Vernrtheilten vergütet werde«, dem Pächter zu. , lt). Die Entscheidung der sich auf dic^ Einhebniig und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten »wischen den Pächtern nnd den Parteien steht den Finanzbehörden zu. Der Pächter ist daher verbnn- den, den Gefällsbehörden über alle Manthangelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder müncliche Rede und Antwort zu gebe». Diese Bc- Horden sind berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung dnrch Strafbothen oder auf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bezirks-Direktion kann bin nen 4 Wochen der Rekurs an die k. k. Finaiiz-Lan- des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Uöochen an daS hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung derEircnlar-Verordnnng vom 25. Juni 1337, Z. 13172 rückstchtlich der Ueberladung zu wache», und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehrungssteuer- oder Kontrolls- amt zu n»achcu, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtnng.das Fuhrwerk zieht, der Manthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Eircular-Verordnung vom 3. Juni 1346, Nr. 13310—1901 betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

, die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zn be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht schillings zu erlegen kommt, und die spätestens bis lg. Dezember 1865 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine U»te»kuuft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 09.11.1865
Physical description: 8
diese Kosten nicht von dem Bcschnldigteit oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. ^ ^ lN. Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung 5er Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen den Pächtern und den Parteien steht den Finanzbelwrden zu. Der Pächter ist daher verbun den, den Gefall sbehörden über alle Mauthanflelegen- heiten, je nachdem sie es fordern, schriftlich oder mündliche Rede und Antwort zu geben. Diese Be- Horden find berechtiget ihn hiezn im Falle der Wei gerung

oder Unterlassung durch Strasbotheu oder anf andere gesetzliche Art zn verhalten. Gegen die Entscheidung der Finanz-Bczirks-Direktion kann bin nen 4 Woche» der Rekurs an die k. k. Finanz-Lan des-Direktion, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an das hohe k. k. Finanz- Ministerium ergriffen werden. >1. Der Pächter ist verpflichtet, auf die Befolgung der Circnlar-Verordnnng vom 25.Ju»i 1337,Z 13>72 rückstchtlich der Ueberladung zu wachen, und die An zeige hievon an die nächste

politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Verzehruugssteuer- oder Konirolls- amt zu machen, /e nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege, in dessen Richtung das Fuhrwerk zi.ht, der Mauthstation näher liegt. Wird die An zeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des eingebrachten Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu wachen, daß die Circular-Verordnnng vom 3. Juni 134V, Nr. 133l0-lS0l betreffend die Festsetzung der Breite niid des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen

,-die Bespannung derselben, die Breite der Reife der Räder und das Einlegen der Reißketten befolgt werde, jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls entweder der nächsten politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefällsainte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vorzeigung der Manthbolleten von der zurück gelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich

vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d?s einjährigen Betrages desselben zu be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- schillings zn erlegen kommt, und die spätestens bis 10. Dezember 1365 bei dem betreffenden Amte geleistet werden m„ß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Acrarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1921)
Adressbuch des Kurortes Meran (Meran, Obermais, Untermais, Gratsch), sowie der Gemeinden des politischen Bezirkes Meran mit den Gerichtsbezirken Meran, Lana, Passeier und dem Markte Schlanders ; 10. 1921
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Page 343 of 424
Place: Meran
Publisher: Pötzelberger
Physical description: XVI, 399 S.. - 10. Aufl.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Meran;f.Adressbuch g.Meran <Region>;f.Adressbuch
Location mark: II Z 273/10(1921)
Intern ID: 474767
Eden-Bar (früher „Haßfurther'), I,, Gartengasse bzw. Steinachpl, 12, „Einsiedler' in der Naif (Eig.; Math, Dekas), IL, Naifstraße 237. „Engel (Pächterin: Wtitwe Gasser), III,, Reichsstraße 52, „Englischer Hof' (siehe Aschberger- hof'), „Europa (Eig,: Mario Fochermi), L, Goethestraße 50. Tel, 17, ■ „Fallgatter' (Pächter: Joh, Pircher), IV,, König Laurinstraße 2, „Fischwirtshaus' (Pächter: Franz Knoll), III», Reichsstr, 42. Tel, 413. „Forsterbräu' (Pächter: Anton Zó- derer), I,, Goethestraße

18. Fragsburg (Pächterin: Zenzi Witwe Alber), III,, Freiberg 14, „Frau Emma' (Eig,: Geschw, Hellen- stainer), L, Schillerplatz 68, Tel. 408, (Siehe Anzeige S. 90.) „Gamper' (Pächter: AI. Höfler), III., Reichsstraße 23, „Gasser' (Eig.: Jakob Waldner), IL, Lange Gasse 60, „Goldenes Kreuz' (Geschäftsführer: Ant. Christof eletti), I., Pfarrplatz 2, „Goldener Löwe' (Pächter: Paul Egösi), I„ Postgasse 5, „Goldener Stern' '(Eig,: Alois Wal ser), L, Rénnweg 9, (S. Anz, S, 100.) T el. 366a, „Graf von Meran' (Pächter

: Andrä Scheiber), L, Rennweg 28, „Haas' (Eig.: Ant, Simeaner), IIL, Reichsstraße 102, „Haisrainer - Buschen' (Geschäfts-' führer: Franz Fesele), I,, Bergl, 38. „Hochland', Jos, Maria Doblander. Holzmann Josef („Kleissl'); I„ W.as- serlauben 115. Kath. Gesellenhaus (siehe „Gold, Löwe'). Katzenstein (Pächter: Jos, Winter- holer), III,, Freiberg 31. „Kessler' („König Laurin'), Pächter: Luigi Pasquale. I., Klostersteiö 1. Tel. 348. Kircher (Eig,; Geschw, Ladurner), IV,, König Laurinstraße 15. Kirchncrhof

(Eig,; Georg Stricker), L, Landstraße 18, Kirchsteiger (Pächter: Jos,Zipperle), IL, Lange Gasse 54, Klotz (Pächter: Franz Klotz), HL, Reichsstraße 79. „Kofler' (Bes.; Elisa Asam), III., Pet, Mayrstraße 1. „Krone (Eig.: Anna Witwe Covi), III,, Reichsstraße 55. „Kronprinz' (Eig,: Paul Pechlaner), I„ Goethestraße 21/23. Tel. 321. Kröss Josef, I., Rennweg 6, Tel, 90. Kurhaus (Pächter: Michel L'andt- rnann), I,, Goethestraße 11, Tele fon 12, (Siehe Anz, S, 96,) Ladurner Elise Witwe, I,, Bergl

. 76, Lichtenthurn (Pächter: Geschw, Ja- worski-Haas), III,, Reichsstr, 110. ,,Maiserhof' (Eig,; Hans Malleier), IIL, Reichsstraße 113, Tel, 64. (S, Anz, S, 94,) „Maiser Weinstube' (Math. Spitä ler), II-, Reichenbachgasse 241. Malpertaus (Pacht,: Ignaz Bachlech- ner), II., Lazagsteig 89, Marchetti (Pächter: Ernst Krünes), I„ Berglauben 84, „Meßmer' (Pächter: Math. Pertolli), I., Speckbacherstraße 4, Metz, Café-Restaurant (Pächter; AI. Schrott), II., Schennaer Fahrstr,225, „Mondschein' (Eig,: Angelo Balda- zini

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 09.09.1864
Physical description: 8
>ur Borzelgung der Mautbbolleten von der zurück, aeleaten Station zu verhalten/ nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur ^stung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben zu be liebe« bat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den selben erst nach Ablauf eineS jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil, des Jährlichen Pacht- schillingS zu erlegen kommt, und die spätestens

bis 10. Dezember 1864 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. „ ^ 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann,, wird, wenn, kein Hinderniß obwalset, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 1K. Den Pachtschilling hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten

, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn einerN Pächter die Benützung des ganzen gepachteten Objektes oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Kon» kret'alpachtobjekten gehörigen jedoch selbstständigen Mauthobjektes durch et» Elementarereigniß oder durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereiguiß nach von ihm rechlsbkständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens vier zehn Tagen ununterbrochen gänzlich

nicht als ein den Entschädignngs.Anspruch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange. sehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzu sprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe rem Maße einwirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen Mauthobjektes' nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EntschädigungSgesuche wegen entgangener Be nützung der PachtobjeNe müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be- , Hebung deS Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über- reicht werden, widrigenfalls

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 14.09.1864
Physical description: 8
,ur Vorzetg^g der Maüthsolle^n von der zurück« aelealen Statkon zu verhalten, nicht, i»- . lS. Der Pächter verbindet sich zur Astung einer Kaution, «eiche. Wen» der Pächter den PactitschlMng monatlick, vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjährigen Betrages desselben Z»l be stehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, den« selben erst nach Ablauf eines jeden Monates zu berichtigen, in dem vierten Theil des jährliches Pacht- schillings zu erlegen kommt, und die spätestens

bl^ W. Dezember 1864 bet dem betreffenden Amte geleistet 'Ä^De? Pächter hat selbst für. seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aeranalgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Hinterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. - . ^ . 15. Den Pachtschilling hat der Pachter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Räten

nicht als ein den Entschädigungs.Ansprllch des Pächters begründendes ElementarereigNiß ange sehen tvird, und däß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereigniss keine Entschädigung anzu sprechen berechtifjt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden,. daher dnrch sein Verschul den hervorgerufenen, die Benützung des Pachiobjektes behebenden ode5 beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle Und Ereignisse, die bloß auf eine Vermin derung des Pachtvbjektes in größerem oder geringe« rem Maße eintvirken, durch welche aber die Be nützung

eines selbstständigen. MauthobjekteS nicht gänzlich Unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage dis gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen bat. Die Entschädigunasgefuche wegen entgangener Be- nützung der Pachtoojekte müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist. über reicht werden, widrigenfalls

auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau ' erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die znr »»aufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er auö dem Vertrage machen zn können glanbt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 12.09.1864
Physical description: 8
>„r Vorzeigung der Mauthbolleten von der zurück Station zu verhalten, nicht zu. 13 Dir Pächter verbindet sich zur Leistung einer «.^»»welche, wenn der Pächter den Pachtschilling 5°«a ich vÄin'in zu zahlen übernimmt^ im sech-te» Theile des einjährigen Betrages desselbei. zu be- lieben hat, wenn der Pächter es abxr vorzieht, den- ^lben erst »ach Ablauf eineö jeden MonateS zu berichtigen. in dem vierten Theil des jährlichen Pacht- fchiNingS zu erlegen kommt, und die spätestens bis lv Dezember IS64

bei dem betreffenden Amte geleistet 'Ä .^Der Pächter hat selbst fnr seine Unterkunft n, soracn, dort aber, wo Aeran 'algebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinderniß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihn, eine besondere ^'s^Den^Pacht^chilling hat'der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kassa abttiführen, und zwar in üwnatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedungenen Zeit eines jeden Monats zu bezahlen

- objekt von dem Konkretal-Pachtschillinge entfallen den Pachtfchilliugs -Quote wird gleich bei der Aus fertigung des Vertrages der für das gepachtete Konkretal-Objekt gebothene Pachtschilling nach dem Verhältnisse der einzelnen Ausrufspreise zu dem Ge- sammtausrufspreise vertheilt. Hinsichtlich der Ueber fuhren wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrieren der Flüsse nicht als.ein den Entschädigungs.Ansprnch des Pächters begründendes Elementarereigniß ange sehen wird, und daß daher auch der Pächter

den Pächter, der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen bat. Die Entschädl'gnngSgesnche wegen entgangener Be nützung der Pachtobjekte müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke die Mauthstation gelegen ist, über reicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall

', wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genan erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörde» frei, alle jene Maßrcgcln zu ergreifen, die zur nnaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber mich dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, .offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal, und insbesondere in dein Halle, wenn der .Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit

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Lienzer Zeitung
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Page 2 of 24
Date: 08.08.1903
Physical description: 24
ein jährlicher Pachtschilling von fl. 207.23 insgesamt bezahlt. Während nun in den früheren Jahren die Jagdbarkeit in den hier angegebenen Gemeinden um einen sehr geringen Pachtschilling ausgeübt werden konnte, haben die letzten Jagd-Verpachtungen ein ganz rapides Steigen desselben ergeben und ist eine Gegenüberstellung der Pachtbeträge gewiß interes sant, wie sich aus Nachstehendem ergibt: Lavant: Pächter Jos. Obersteiner in Jselsberg und Joh. Mayr in Göriach, (Ausrufspreis X 280), er steigert für X 525

(1893 fl. 27.12i/z). — Ni- kolsdorf: Pächter Dr. R. Soltmann (Münch ner Jagd-Konsortium), verlängert für X 360 jährlich, wurde in Afterpacht an zwei Parteien überlassen. — Tristach: Pächter Josef Amort, Brunner in Tristach. (Ausrufspreis KI 400), ersteigert für X 800 (1893 fl. 24.11^). — Lei sach: Pächter Dr. R. Soltmann, (Ausrufs preis X 280), ersteigert für X 300 (1893 für Leisach und Burgfrieden fl- 17.50). —Lienz (Bodenjagd): Pächter Josef Huber in Lienz, (Aus rufspreis X 20), ersteigert

für X 100 (1893 fl. 1.75). — Lienz (städt. Wälder in Amlach): Pächter Dr. R. Soltmann, l Ausrufspreis X60), ersteigert für X 130. — Lienz (städt. Wälder in Leisach und Gamsbach): Pächter Dr. R. Solt mann, (Ausrufspreis X 120), ersteigert fiir X 200. (beide Jagden 1893 fl. 3.10). — Lienz (Schloßberg): Pächter Jos. A, Rohracher, (Aus rufspreis X 50), ersteigert für X 60. — Bann berg: Pächter Josef Reiter in Bannberg, (Aus rufspreis X 40), ersteigert für X 80. —Burg frieden: Pächter Viktor Riebler in Lienz

um den Ausrufspreis pr. X 60. — Glanz: Päch ter Alois Zeiner in Glanz um den Ausrufspreis pr. X 45. — Gwabl: Pächter Jos. Egartn?r in Oberdruni, (Ausrufspreis X 36), ersteigert für X 41, (1893 fl. 9.—). - Jselsberg-Stro nach: Pächter Mich. Mayerl in Jselsberg um den Ausrufspreis pr. X 60. — Lengberg: Päch ter Chryfant Kollnig in Lengberg, (Ausrufspreis X50), ersteigert für X 154. — Obernußdorf: Pächter Johann Zeiner von Obernußdorf um den Ausrufspreis pr. X160. — St. Johann i. W.: Pächter Marian Wanner in Lienz

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1913)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 11. 1913
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Page 204 of 342
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 207 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/11(1913)
Intern ID: 483350
(Inh.: ÀI. Berger), G-, Jakobsplatz 481 Rose, weisse (Ink.: A. Trafojer), Binderg, 29 *Eössl ( Inh. : Felix Ladurners Erben, Bin derg. 6 (Inserat) Rittnerbahnhof (Inh. Max Dorfner), Z, Bahn strasse 682 Schiernhof (Pacht. Alb. Meier). Schlernstr* 7 (Inserat) Schlüssel (Inh.: Anton BerneT), Göthestr. 40 Staffier Gasthof (Pächter Leopold Schnetz), Z, Kohlern 546 Stern (Inh. M. Brand), Laubeng. 74 Sonne (Inh.: J. Plankensteiner), Eisackstr. 25 *Traube, blaue (Sargant), (Inhaber Johann Scherlin

), Drei folti gkeiisplatz .13 *Traube, goldene (Inh.: JosefTwerdeck),Wem- traubengasse 15 *Turin (Inh. Johann Pieringer), Erzh. Rainer- str. 19 Watschinger Josef, Herberge, Erbseng. 14 c) Restaurationen: } (In sämtlichen Hotels und Gasthöfen.) Au sserbrunner (Brüder Regiert), Goth e str. 36 ^Bahnhof-Restauration (Ink.: Joh. Pattis), Z, Bahnhofplatz 176 •*Bo:zner Hof (Pächter; Hans Beikircher), Z, Virgl 367 Brauhaus (Pächter: Richard Kimitzberger), G, Hauptstrasse 416 Bürgersaal (Pächter: H.. Mayer

), Eisackstr. 17 Cecco Cyrill, -Eantjnetur, G, Fagenstr., Kaserne nnd, Adolf; Pichlerstr. 25 JJolomitenblicb;. (Pächterin : Marie Bexger), G, Quirainerstrasse 53ik / ■ ■ Ddelraut-' (Inh. Josef Thum er 1 , Eisackstr. 21 ^Edelweiss' (Eerd. i l aas), Z, Oberau 640 jigger Johann, G, Men del strasse 54 B Jüclibergerhof (Inh. Simon Mayr), G, Qtiirai- nerstr 643 Florkeller (Inh. : Peter Mölgg). Z. Kardaun 310 Gewerkschaftshaas (Pächter : M. Klein) Gilm- str. 15 ' .Haselburg (Pächter: Jos. IJntersteiner

), Z. Haslach 381 'Hauptschiesstand (Pächter: Wilh. Krötz), Z, Oberau <>49 Höllerhof (Inh : Alois Muigg), Z, Oberau 660 Klaus (I'h.: Maria Zeiger). Z, Köhlern 347 Kofler (Inh.: Anton Zeiger), Z, Kampenn 325 Kohlerhof (Inh. : Gertr. Werner), Z, ■ Virgl 352 Kürhaus (Pacht..: Joh. Beck), G, Kurhaus- str. 855 ' > ' . : Lamm (Inh.: Anton Plattner),' Z, Rentsch 239. Lamm (Inh.: AI. Hub er) G, Meranerstr. 590 Lanner Restauration (Inh,: Louise Lanner), Meinhardstr. 23 *Lents ch (Enh.: Frz. Ziernhöld) Z. B ahnhofsr

. 197 Lewald (Inh.: Johann Plattner), Z, Oberau 408 Mendelhof (Inh. : J.Math a), G, Sigmundskr. 164 Merànerhof (Inh. J, Meraner), Z, Oberau 465 Moritxingerhof (Inh.: Jos. Kofler), G. Meraner- strasse 138 Nöbauer Karl, Kantineur, Gilmstrasse 34 Oberau (Inh.: Joh. Carmimn), Z, Oberau 588 Oberrauch Martin, G, Sigmundskron 175 Oswald (Inh. : J. R. Sinneri, Z, St. Johana 103. (Inserat) Parkschlössl (Pächter: Joh. Pechlaner), Z, Franz Jos.-Str. 187 Paulmichl (Pacht. : Johann Peel*), Erbseng. 10 Pfarrhof

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 11.08.1857
Physical description: 8
festgesetzt, daß das Zufriere» der Flüsse nicht als ein, den Entschädigungsanspruch des Pächters begründendes Elementar-Ereigniß an gesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung an zusprechen berechtiget ist. All» von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervorgerufenen, die Benützung des Pachtobjektes oder beschränkenden Umstände, so wie Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pachtobjeltes in größerem

oder geringerem Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbstständtgen MauthobjekteS nicht gänzlich unmög lich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter^ der folglich den herbeigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Ob/ektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädigun.qsgesuche wegen entgangeiier Be nützung der Pachtobfekte müssen binnen der perem- torischen Frist von 3 Monaten vom Tage der Be hebung des Hindernisses an bei der Bezirksbehörde, in deren Bezirke

die Mauthstation gelegen ist, über reicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen soll te, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung deS Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unausgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er ans dem Vertrage machen zu können glaubt, offen

stehen soll. Hiernach wird jedesmal und insbesondere in dem Falle,, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehorde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Ver nehmung, Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, einzusetzen, oder das gepachtete Objekt auf s-ine Gefahr nnd Kosten

neuerdings feil- znbiethen, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in andern Wegen zur Erfül lung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde, n»d der Gefällsbehörde stellt es zn, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kauiion, nöthigenfalls auch von seinem übrigen Vermögen

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Bozner Zeitung
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Page 6 of 8
Date: 17.01.1852
Physical description: 8
nach der vorliegenden Mappa deS Geo, meter Christa. 2. Der AuSrusöpreiS für die Parzelle Nr. 1. mit welcher zugleich das HauS und die Stallung verpachtet wird, ist auf 25 fl.z für die übrigen 5 Parzellen auf 20 fl. abufiv R. W. per Tagmad festgesetzt, unter dem kein Anbot angenommen wird. 3. Die Verpachtung geschieht von Lichtnuß 1852 bis dahin 1862 auf 10 Jahre. 4 Der Pächter jeder Parzelle hat die in feinem Theile bereits bestehe, den Berglen im guten Stande einzuhalten, und längs den geschnittenen Gräben

die neuen Bergeln, wie sie in der Mappa angedeutet sind, auf seine Kosten anzulegen. 5 DaS Schneiten der neuen Gräben bezahlt die Verwaltung, dagegen haben die Päch ter die rohe Erde bis zum Frühjahre 1353, wo die neuen Rasclanlagen gepflanzt werden sollen, zweimal zu überstechen. 6. DaS Weiugartholz zu den neuen Bergeln schafft die Verwaltung, dagegen haben die Pächter die Einhaltung der alten Bergeln zu besorgen, und sämmtliche Erdarbeiter, ortSge- bräucklich und zu rechter Zeit zu verrichten

Entwässerung stets offen zu erhalten. 1(1. Der Pächter der Parzelle Nr. 1 hat die kleine Brücke über den WasserabzugSgra» den von 6' Breite Nr. 1, die Pächter von Nr. 2 und 3 die Brücke Nr. 2 und die Päch ter von Nr. 4 und 5 jene Nr. 3 herzustellen und einzuhalten. 11. Die Pächter von Nr. 2. und 3 habe» dem neuen Abzugsgraben entlang und von der Brücke Nr. 2 bis 3 einen Querweg zur Bequemlichkeit der Pächter offen zu lassen, so wie der Pächter von Nr. 6 deS GanSkragen die Durchfahrt

der auf dem noch übrigen Spi tal-Moose wachsenden Streu gestatten muß. 12. Innerhalb der ersten 3 Jahre ist der Boden nach dem Niveau anzuebnen, die Kul tur desselben wird nicht beschränkt, er kann zu Wiese oder Acker benützt werden. 13 Sollte in der Folge das Schneiden eines Quer- over Seitengrabens aufVorschlag der Verwaltung für nothwendig «kannt werden, so muß der betreffende Pächter die Aus lage allein bestreilen. 14. Der Pachtschilling ist immer soticix»ucko um Lichtmessen jeden JahreS für das lausende

, und die Türkäcker nach Verlauf der ersten 4 Jahre also im Frühjahre 1855 das erstemal und alle 3 Jahre einmal ordnungs mäßig eingedüngt wer»en. 17. Weder weaen MißwachS noch wegen Elementar-Schäden findet eine Entschädi gung statt, und der Pächter hat kein Recht unter waS immer für einem Vorwande einen Ersatz anzusprechen. 13. Sämmtliche Steuern, und daS für die Etschumlage ausgeschriebene Geldbetreffniß bezahlt die Verwaltung, sämmtliche Etschfuhren haben aber die Pächter unentgeldlich zu leisten

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Volksblatt
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Page 4 of 8
Date: 09.01.1886
Physical description: 8
den GewerbSmann durch die Ver pachtung derselben, gegen welche — wenn die Dinge so weiter gehen — sich auszusprechen unsere Abgeordneten in die Lage kommen könnten. Nachdem Heuer diese Steuer nicht mehr von Fremden, sondern, von hiesigen Wirthen gepachtet worden war, wäre um so mehr ein billiges Vorgehen zu erwarten gewesen, als diese Wirthe, die nun selbst Pächter sind, letztes Jahr gar grausig über die auswärtigen Pächter und deren Vorschriften losgezogen, auch wirklich manche Vorschriften derselben einfach

zu vereiteln verstanden haben sollen. Nun aber — da diese Wirthe selbst Pächter sind — hat sich das Blatt gedreht und scheinen sie mitunter im Plagen der Leute — das Steuerzahlen unter kaum ganz zu entbehrender Controle ist schon an und für sich eine Plage — und Aufstellen von eigenmächtigen Vor» schristen die fremden Pächter übertreffen zu wollen. So lassen diese neuen Steuer-Pächter den Gewerbsleuten gedruckte „Bestimmungen' zustellen, die nicht nur theil weise der gesetzlichen Begründung entbehren

und mitunter ganz willkürlich sind — sondern die ohne Unterschrift, ja selbst ohne Angabe des Druckortes einfach im Sinne des Preßgesetzes strafbar sind. Man frage doch die Herren Wirthe und Steuer pächter um die gesetzliche Begründung aller dieser - „Bestimmungen', deren letzter Punkt nicht mehr ge druckt, sondern geschrieben ist, wohl eigens sür die „Siedtiroler', wie man dieses Wort dort geschrieben lesen kann. Welch'Geisteskinder diesen „Bestimmungen' Pathen gestanden, ist also freilich leicht

ersichtlich, auch das hitzige Temperament erklärlich und bei solcher Ge spanntheit mit der Rechtschreibung dars man wohl auch keine zu große Vertrautheit mit den gesetzlichen Bestimmungen erwarten! — Nachdem diese nunmehrigen Herren Pächter als Wirthe das letzte Jahr den früheren Pächtern gegenüber z. B. die Erlaubtheit des Gebrauches der sog. Krüge verfochten, und auch durchgesetzt haben, machen wir die Gewerbs- lente darauf besonders aufmerksam, und ist unseres Erachtens das Verbot der Krüge gesetzlich

unhaltbar — mit dem die jetzigen Pächter die. Leute vexiren, um hohe Abfindungen dadurch zu erreichen. Glauben vielleicht die heurigen Steuer-Pächter, man werde ihnen gegen über auch jene Mittel in Anwendung bringen, welche gewisse Persönlichkeiten den vorjährigen Steuer- Pächtern gegenüber selbst prakticirt haben sollen? Im Interesse der Autorität der Staatsorgane müssen wir auch bedauern, daß die k. k. Fmanzorgane in der Lage sind, die Steuer-Pächter bei diesem Vorgehen zu begleiten, wenn selbe

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 10
Date: 02.07.1856
Physical description: 10
SS7 eines felbstständigen Mauthobjektes nicht gänzlich unmögltch gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich'den herbeigeführten Abfall am Ertrage deS gepachteten Objekies ohne einen An spruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EmschädigungS-Gesuche wegen entgangcner Benützung der Pachtobjrkce müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Behebung des Hindernisses an bei der Bezirksbe- hörde, in deren Bezirke die Manthstation gelegen ist, überreicht

werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur nnanfgehaltencii Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber anch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wild jedesmal

und insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder, den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällsbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne seine Ver nehmung Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung nnd Gefahr zu verwalten haben, eiznusetzen, oder das gepachtete Objekt auf feine Gefahr und Kosten neuerdings feilznblethen

, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in andern.Wegen zur Erfül. lung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde. und der Gefällsbehörde stedt es zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kantion, nöthigenfalls anch von seinem übrigen Ver mögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenom menen

Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt werden sollte, oder wenn bei der auf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Scqne- stration des Manthgefälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mantherträguiß sich ergäbe, so soll das Gefälls-Aerar berechtigt sein, diese Bortheile für sich zu behalten. Ueberdieß hat der Pächter in dem Falle, wenn er eine Pachtzinsrate zur festge setzten Zeil nickt abführt, von der rückständigen Pachtzinsrate bis zu deren Zahlung die Verzugs zinsen

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 6
Date: 03.10.1861
Physical description: 6
einander folgende Jahre, nämlich von Martini 1861 bis dahin 1866 verpachtet, wobei sich gegen seitig eine halbjährige Auf- und Abkündnng bedun gen wird. Der Pachtversteigernngspreis für Ein Jahr hat auch für die übrigen Jahre zu gelten. 2. Der jährliche Pachtschilling ist in 2 Raten zu bezahlen, die eine Hälfte Ist um Martini (1861) erstmals, und die 2te Hälfte um Georgi zu bezahle». 3. Hat Pächter die ihm zur Benützung überlasse« nen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit, oder im Falle

einer Pachtaufkündung beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustelleu, einen allen- sälligen Abgangs oder fchnldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. 4. Wird Jedermann zum Pachte zugelassen, der sich über einen guten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschästlichcn Rea litäten in gutem Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Müble und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die nicht über^wei Gul, den öst. Währung

betragen, selbst zu bestreiken, dabei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine Auöbesscruilqcn zu feiuem Nutzen und zum Nac! tbeile des Werkes hinauszuschieben, soudcru solche gleich vornehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissentlichen Un- terlassung solche Ausbesserungen Pächter gehalten sei» soll, die Reparationskosten, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höher zu stehen kommen sollten, selbst anö Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig werdenden Mühlsteine ^ Sagpiütter

selbst beizuschassen, und die ihm im AmAbaren Stande übergebeueu Mühlsteine und r<,5, . zur Benützung überlassenen Gegenstände und Inventar. G,räthschas«en beim Austritte ans dem S4« Kontrakt im gleichen Stande, wie sie ibm lant Pachtinventar übergeben worden Pächter ^'verpflichtet alle sämmllichen herr. schästl. Sagbökzer nack dem von der k.^k. Hammer- Verwaltung angegebenen Maaße und Form uneut- geldlich zu schneiden nnd von jedem Hchnittholze die zwei noch brauchbaren Schwartlinge den» Amte zu- nickzustetten

, nnd überbaupt sur das Schneiden der herrschäftlichen Schnittwaaren keme Vergütung zu fordern und ebenso auch von den bei der Sage ab« 5>ttenden Sagspäne so viel dem Amte unentgeldlich abzugeben, als zur Bemairung der Handelsgrundc erforderlich sein werd,». . . 8. Der Pächter sämmtl. Gewerbe hat sich genau an die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Borschristen nnd Aufträge zu halten. S. Ferners bat Pächter die Erwerbsteuer, so wie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsame Bezug habenden Steuern

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 6
Date: 26.05.1863
Physical description: 6
um Lichtmessen zu bezahlen. 3. Hat Pächter die ihm zur Benützung überlasse nen Fahrnisse nach Ablauf der Pachtzeit, oder im Falle einer Pachtaufküuduiig beim Abtritte vom Pachte nach dem Pachtinventar zurückzustellen, einen allen- fälligen Abgang oder schuldbare Deteriorirung hat Pächter nach dem Befinden der Sachverständigen zu ersetzen. . 4. Wird Jedermann znm Pachte zugelassen, der sich über einen »nten Leumund auszuweisen vermag. 5. Verbindet sich Pächter die herrschaftlichen Rea litäten im guten

Zustande zu erhalten, sowohl die bei der Wirthschaft, Mühle und Schneidsäge vor kommenden Reparationen, die nicht über zwei Gul den öst. Währung betragen, selbst zu bestreiken, da bei sich jedoch nicht zu unterfangen, kleine AuSbes- serungen zu seinem Nutzen und zum Nachtheile deS Werkes hinauszuschieben, sondern solche gleich vor nehmen zu lassen, widrigen Falls bei einer geflissent lichen Unterlassung solcher Ausbesserungen Pächter gehalten sein soll, die Neparationskosten

, wenn sie auch über die zwei Gulden oder noch höher zu ste hen kommen sollten, selbst aus Eigenem zu bestreiken. 6. Hat Pächter die nöthig werdenden Mühlsteine und-Sagplätter selbst beizuschaffen, und die ihm im brauchbaren Stande übergebenen Mühlsteine und alle zur Benützung überlassenen Gegenstände und Jnveu« tar-Geräthschaften beim Austritte aus dem Kontrakt im gleichen Stande, Gewichte und Zahl, wie sie ihm laut Pachtinventar übergeben worden sind, zu rückzustellen. 7. Pächter ist verpflichtet, alle sämmtlichen herr

schaftlichen Saghölzer nach dem von der k. k. Ham- »nerverwaltung angegebenen Maaße und Form un entgeltlich zu schneiden und von jedem Schnittholze die zwei noch brauchbaren Schwartlinge dem Amte zurückzustellen, uud überhaupt für das Schneiden' der herrschaftlichen ^ Schnittwaaren keine Vergütung zu fordern und ebenso auch von den bei der Säge abfallenden Sagspänen so viel dem Amte unentgelt lich abzugeben, als zur Bemairuug der Handels gründe erforderlich sein werden. 3. Der Pächter sämmtlicher Gewerbe

hat sich genau au die ihm bekannt gegebenen polizeilichen Vorschriften uud Aufträge zu halten. 9. Ferners hat Pächter die Erwerbsteuer, so wie alle auf die in Rede stehenden Gerechtsame Bezug habenden Steuern und Abgaben mit Einschluß der Einkommensteuer selbst zu bezahlen und aus Eigenem zu bestreiten, und diese Verbindlichkeit auf die Dauer des Pachtes ordentlich einzuhalten. 1V. Hat sich Pächter der Verbindlichkeit zu unter ziehen, sämmtlichen Werksfuhren in dem billigsten Fuhrlohn von 1 fl. 5 kr. öst

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 28.06.1856
Physical description: 12
eines selbstständigen Mauthobjektes nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den l>erbrigeführten Abfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen An. spruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die Entschädigungs-Gesuche wegen entgangener Benützung der Pachtobjekle müssen binnen der perem- torischen Frist von drei Monaten vom Tage der Behebung des Hindernisses an bei der Bezirksbe- hörde, in deren Bezirke die Mauthstatiou gelegen ist, überreicht

werden, widrigenfalls anf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pächter die ver tragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stebt es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln ;n ergreifen, die znr unaufgchaltenen Erfüllung deö Vertrages führen, wogegen aber anch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage mache« zn können glaubt, offen stehen soll. Hiernach wird jedesmal

und insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehörigen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefällöbehörde zustehen, sogleich im administrativen Wege, ohne feine Ver nehmung Sequester auf dir gepachtete Station, welche die Station auf feine Rechnung und Gefahr zn verwalten haben, eizuusctzen, oder das gepachtete Objekt auf seine Gefahr und Kosten neuerdings fcilzubtethen

, und die eine oder die andere Maßregel, oder beide zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in andern Wege» zur Erfül, lung des Vertrages zu verhalten. > In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrag, der an dem bedungenen Pachtschillinge nicht eingebracht werden würde. und der GefällSbehörde stebt es zu, den abgrhenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag an seiner Kaution, nöthigenfalls auch von seinein übrigen Ver mögen einzubringen. Wenn bei der in einem solchen Falle vorgenom

- menen Wiederversteigerung ein höherer Pachtschilling erlangt wcrden sollte , oder wenn bei der anf Gefahr und Kosten des Pächters vorgenommenen Seque stration des Mauthgcfälles ein den Pachtschilling übersteigendes reines Mantherträguiß sich ergäbe, so soll das Gesälls-Aerar berechtigt sein, diese Vortheile . für stch zu behalten. Ueberdieß hat der Pächter in dem Falle, wenn er eine Pachtzinsrate zur festge. setzten Zeit nickt abführt, von der rückständigen Pachtzinsrate bis zu deren Zahlung

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Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
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Page 3 of 4
Date: 24.01.1852
Physical description: 4
«uf Ausmessung nach der vorliegenden Mappa deS Geo- meter^Chnsta. ^ ^ P^ge Nr. 1. mit welcher zugleich das HauS und die Stallung verpachtet wird, ist auf 25 fl.; für die übrigen 5 Parzellen auf 20 fl. abufiv R. W. per Tagmad festgesetzt, unter dem kein Anbot angenommen wird. 3. Die Verpachtung geschieht von Lichtmeß 1352 bi» dahin 1862 auf 10 Jahre. 4. Der Pächter jeder Parzelle hat die in seinem Theile bereit» bestehenden Berglen im guten Stande einzuhalten, und längs den geschnittenen Gräben die neuen

Bergeln, wie sie in der Mappa angedeutet sind, auf seine Kosten anzulegen. 5 Das Schneiden der neuen Gräben bezahlt die Verwaltung, dagegen haben die Päch ter die rohe Erde bis zum Frühjahre 1S53, wo die neuen Raselanlagen gepflanzt werden sollen, zweimal zu überstechen. 6. DaS Weingartholz zu den neuen Bergeln schasst die Verwaltung, dagegen haben die Pächter die Einhaltung der alten Bergeln zu besorgen, und sämmtliche Erdarbeiten ortSge- bräuchlich und zu rechter Zeit zu verrichten. 7. Die Reben

stets offen zu erhalten. 1V. Der Pächter der Parzelle Nr. 1 hat die kleine Brücke über den WasserabzugSgra- ben von ca Breite Nr. 1, die Pächter von Nr. 2 und 3 die Brücke Nr. 2 und die Päch ter von Nr 4 und 5 jene Nr. 3 herzustellen und einzuhalten. II. Die Pächter von Nr. 2. und 3 haben dem neuen Abzugsgraben entlang und von der Brücke Nr. 2 bis 3 einen Querweg zur Bequemlichkeit der Pächter offen zu lassen, so wie der Pächter von Nr. 6 des GanSkragen die Durchfahrt der aus dem noch übrigen Spi

- tal'Moose wachsenden Streu gestatten muß. 12. Innerhalb der ersten 3 Jahre ist der Bodes nach dem Niveau anzuebnen, die Kul tur desselben wird nicht beschränkt, er kann zu Wiese oder Acker benützt werden. 13. Sollte in der Folge das Schneiden eines Quer- oder Seitengrabens auf Vorschlag der Verwaltung sür nothwendig erkannt werden, so muß der betreffende Pächter die Aus lage allein bestreiken. 14. Der Pachtschilling ist immer imticip»lillo um Lichtmessen jeden Jahre» für daS laufende Fruchtjahr

nach Verlauf der ersten 4 Jahre also im Frühjahre 1855 das erstemal und alle 3 Jahre einmal ordnungS- mäßig eingedüngt werden. 17. Weder wegen Mißwuchs noch wegen Elementar-Schäden findet eine Entschädi- Mg statt, und der Pächter hat kein Recht unter was immer für einem Verwände einen Ersatz anzusprechen. z..,i.i?..?Ä'^liche Steuern, und da» für die Etschumlaze ausgeschriebene Geldbetreffniß leisten Verwaltung, sämmtliche Etschfuhren haben aber die Pächter unentgeldlich zu Kosten^trIn die Päch!^all

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Newspapers & Magazines
Bozner Zeitung
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Page 6 of 8
Date: 19.03.1849
Physical description: 8
7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau aufgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel- len' 8. Ebenso wird das Heu und Stroh aus dem Stadez und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgelt? übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit

(.mit Ausnahme deS Pferdheues) Streu, Stroh, Türkensiroh oder den aus dem Hofe erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oderBerg- theiler nur so viel Holz schlagen, alö er zum HauSbedarfe nöthig hat, und hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. 14. Die Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh jahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine Nachbesserungen nöthig fallen, sind selbe vom Pächter zu bestreikn

. 15. Der Pächter der Partie Nr. I. hat alle Jahre auf seine Kosten zwanzig, jener der Partie Nr. 2. jährlich sechs, und der Pächter der Partie Nr. 3. jährlich fünfzehn Pennen Dünger nach der Anordnung deS Kurators bei den Reben zuzulegen, und ersterer alle Jahre dreißig Pennen, der zweite zwölf Peunen und der dritte 25 Pennen Erde von dem Etfchgraben zu jenen Reben zu legen, welche ihm vom Kurator bezeichnet werden. 16. Der Pächter von Nr. I. hat die Verbindlichkeit den» Pächter der 2. Partie die obere

werfen, ohne dem Pächter für den etwaigen Entgang der Praschlett eine Vergütung zu leisten. . 18; Dem Kurator steht es frei jeder Zeit über Häuser und Güter eine strenge Aufsicht zu führen, er hat über die geuaue Befolgung der Pachtbedingnisse zu wachen, sobald er Mängel in der Bearbeitung, Mißbräuche oder Gebrechen entdeckt, dieselben abzustellen, den allfälligen Schaden zu er heben, und ist bei wiederholten Nachlässiiakeiten ermächtiget, auch vor Ablauf der Pachtjahre den Pacht aufzukünden

. 19. Die PachterrichtungSkosten tragen die Pächter. 20. Zugleich wird jenes Grundstuck in St. Martin, welches Matteo Zamboni von der Wohlgemuth'schen Ver- laßmasse in Pacht hat, ebenfalls asterverpachtet. K. K. Landgericht Neumarkt den 16. März 1849. Easser, k. k. Landrichter. I Nr. 947. Versteigerungs-Edikt. Vom k. k. Landgerichte Neumarkt wird über Anlangen der Alois Chiochettifchen Erbsinteressenten die öffentliche Ver steigerung der zu dieser Verlassenschast gehörigen Mobilien, bestehend in Leibkleidern und verschiedenen

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