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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Date: 25.01.1908
Physical description: 8
Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tirsler Gemeindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Abgrenzung der Vefngniffe der Maurer- und Iriniuerineister gegenüber Baumeistern. K. P. besitzt die Konzessionen zum Betriebe des Maurer- und Zimmermeistergennrbes mit dem Stand orte R. auf Grund des Baugewerbegesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193. Sein Standort R. gehört zu den „aus genomm e nen

zu, die er auch auszuführen befugt sei. Hiebei hat das Ministerium gegenüber dem Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer die Kon- zesiionen sowohl für das Maurer- als für das Zimmer meistergewerbe besitzt, bemerkt, daß er hiedurch nicht mehr Berechtigung erlangt habe als jene, welche solchen Baugewerbetreibenden nach dem Gesetze zustehen, so daß er in R. bei Hochbauten, bei welchen sowohl Maurer- als Zimmermeisterarbeiten Vorkommen, zwar nicht den Bau leiten, wohl aber unter Leitung eines zur Bau leitung Berechtigten

sowohl die Maurer- als die Zim mermeisterarbeiten ausführen, und dann, wenn solche Bauten in ihrer Wesenheit Holzkonstruktionen sind, nicht nur die Zimmermeister-, sondern auch die Maurerarbeiten selbst besorgen könne. Ohne Zweifel ist der Grund für die Einschränkung der Befugnisie der Maurermeister in den „ausge nommenen Orten" und für die Bestimmung, daß in solchen Orten die Leitung aller Hochbauten, bei welchen Arbeitender verschiedenen Baugewerbe zu vereinigen sind, den Baumeistern Vorbehalten

Befugnisse ausüben kann, nicht aber noch ein Mehr, das nur dem Baumeister zukommt, nämlich das Recht, solche bedeutenderer Bauten auch zu leiten. Dazu kommt, daß zu den Bauge werben nicht nur das Maurer- und Zimmermeister-, sondern auch dasSteinmetz- und das Brunnenmachergewerbe gehört; daß also auch hinsichtlich der Ausführung der zu diesen beiden Gewerben gehörigen Arbeiten, dann der Leitung von Bauten, bei welchen derartige Arbeiten Vorkommen, die Befugnisse eines Maurer- und eines Zimmermeisters

zusammen eine Baumeisterberech tigung nicht ersetzen. Andererseits ist zu erwägen, daß in den „ausgenommenen Orten" die Berechtigung des Baumeisters als solchen zunächst nur die Leitung der Bauten umfaßt und hinsichtlich ihrer Ausführung in der Weise beschränkt ist, daß er sich zu den ein zelnen Maurer- und Zimmermeisterarbeiten usw. der je weils zu den betreffenden Arbeiten befugten Gewerbe treibenden bedienen muß. Auch kann darauf verwiesen werden, daß in § 8 des Gesetzes, in welchem die Ver einigung

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