sich mit normalmaßiqen Kaufs-Drittel ausweiset, zur Versteigerung zugelassen , jedoch unter dem Ausrufspreis kein Anboth angenommen. r) Werden die Grundstücke nicht nach dem beygtsetzten Maße, sondern ad Corpus, oder so, feit sie dermal sind, verkauft. 3) Wird der Käufer vom Tage der geschlosse nen Versteigerung an, Eigenthümer, jedoch hat er den dermaligen Beständner bis Martini 1807 auf dem Hofe zu belassen, wenn er sich nicht anderst mit ihm einverstehet. 4) Hat der Käufer dm Kaufschiving
von Martini igcö an, von wo an er auch den Nu tzen bezieht, a 4 p. Cent, zu verzinsen, und in drey gleichen Raren, nämlich um Martini 1807, 1808, 1809 nach dem 24 st. Fuß in klingender Münze zu bezahlen, bis dessen Erfolg das Jus in re , oder erste Pfandrecht auf die verkauften Realitäten Vorbehalten wird, jedoch werden auch frühere Abstrlagszahlungen anzenohmen. 5) Hat der Käufer alle seit Andreas 1806 an ausgeschrieben und eingehoben werdende , ob.- schon früher entstandenen Steuern und Oblagen