der Kauflustigen überlassen, ob selbe die Natural-Baumannsstellung, der in 3 Abtheilun- gen bestandenen, und in Pacht verlassene» Hofe um den inventarischen Anschlag, der bey Gericht einzusehen, gegen sogleich baare Bezahlung über nehmen wollen; wobey aber angeführet wird, daß denen bestehenden Pächtern zur Willkühr stehet, die empfangene Bestandstellung in natura, oder in Geld zu ersetzen. 4.) Hat der Käufer den ganzen Kaufschilling von Martini d.I. an 249. c. zu verzinsen, (weil die heurige Benutzung
einen Auboth macht, vor jenen in gleichen Anborhs Betrage den Vorzug haben solle, welcher blos für den einen Hof leget; ohne einem Kauflustigen das Recht zu benehmen, auf einen der 2 Höfe einen höher» Anboth zu ma chen, was jedoch blos bis zum Schluß der Licita- tion zu verstehen ist. 7.) Die öffentlichen Steuer , Wustungen, und andere Anlagen, die von Martini, und Andrei d. I. an ausgeschrieben werden, auch früher erwachsen wären, hat der Käufer zu übernehmen. 8.) Die Erhaltung der Archen, Räumung