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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 15.10.1818
Physical description: 12
Sà«o beträgt, insbesondere vermahlen, auch darf nicht jenes von mehreren Panheieu wider ihren Willen ver« Jene, welche die Vermahlung selbst verrich ten, ttnnen ihr Getreide nach ihrem belieben gemilcht ,ur Mühle bringen. Jedoch hastet der Müller weder für !z« Gewicht, noch für die Güte deS MehleS, sondern nur dafür, daß sich sei» Wert in gutem Stande befindet, und dal; die Parthei durch keine Oeffnung, AuSleitung oder LZcnichtung etwas an Körnern, Äiehl, Kleien over an «ndecn Abfällen verliert

. , . ^ XII. WippelhasteS und brandiges Getreide, von welchem die Ansteckung und Verunreinigung deS übrigen ,u besagen ist, soll der Müller nicht auf den Mehlbobcn bringen, sondern ausier der '^àhle, jedoch »inter Einem Dache bis jur Vermahlung aufbewahren. Mit Mutter, kern vermilchteS Getreide darf der Müller weder für sich noch für eine Parthei vermahlen, sondern er muß solches lur Reinigung und Ausscheidung zurück,ve,sen. XIII. Jedes zur Mühle bestimmte Getreid, so «lc da» hieraus erzeugte Mehl^ sammt

Kleien mnsi auf ,in«r Schalwage abgewogen werden, zu welchem Ende je- t«r Müller inir einer solchen Wage, sammt den gesetzlich zimcnmttil Gewichten, versehen seyn soll. Wenn nach Vctlaus von drei Monaten nach dem ersten Oktober die» seS ZahreS, als dem Tage der geschlichen Eintrctung des gegenwärtigen Patents, in einer Mühle eine Schnellwa» ze entdeckt wird, so ssll solche konfiSzirt, alS Eisen ver, kauft, der gelisele Geldbetrag dem OrtSarmen - Institut« zugewendet, und der Müller noch insbesondere

bestraft werden. Z. XIV. Wenn der Müller die Vermahlung ganz tescrgel, must ihm «in landesüblich gereinigtes, gesundes, ron Mutter- oder Hinrerkorn gefättberteS Getreide über leben werden, widrigenS er dasselbe zurückzuweisen be- I->zt ist. §. XV. Wenn der Mahlgast sein auf die Mühle zur Vermahlung gebrachtes Getreide in mehr als eins Mehl- galtung vermahlen zu haben verlangt, so hal der Müller taS vieczehent« Pfund deS zur Mühle gebrachten Getrei des vor geschehene,: Ziehung als ÄZiahUohn abzunehmen

, wofern der Mahlgast aber aus seinem Getreide nur ein« Mehlgariung, ohne die Kleien zu uehmen, zu erzeugen begehrr, Hai sich der Müller mir dem fechzehenren Pfunde deck zur Vermahlung gebrachten GelreidgewichleS zu be gnügen. Z. XVl. Wo der Müller selbst vermahlt, jedoch nur ìiezemcine Abfonderung mir vier - oder fünfmaligem Auf» stFiten vornimnir, hal er sich mit dem fechszchnren Theile ter Zrucht und einem Kreutzer Mahlgele für den Zentner justiede» zu steilen. Sobald er aber feinere Abänderun gen

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 12
Date: 08.10.1818
Physical description: 12
iz6 «le da« hieraus erzeugte Mehl' sammt Kleien mvß auf «iner Schalwage «bgewogen werden, zu welchem Ende je der Müller niir einer solche» Wage, sammt den ge>etzlich »tmentirten Gewichten, versehen seyn soll. Wenn nach Verlauf von drei Monaten nach dem ersten Oktober die ses Wahres, als dem Tage der geschlichen Eintrenmg deS «egemvänigen Patent«, tn einer Mühle eine Schnellwa- ae entdeckt wird, so soll solche konfiszirt, als Eilen ver kauft,-der gelösete Geldbetrag dem OrtSarmen - Institute

jugeivenset, und der Müller «och insbesonderx bestraft werden. . ^ ' §. XIV. Wenn der Müller die Vermahlung ganz »isvrget, must ihm eli» landesüblich gereinigtes, ge>unde«, ,on Mutter-»der Hinterkvri» gesäubertes Getreide über geben werden, widrigenS er dasselbe zurückzutveilei» be- X V. Wenn der Mahlgast sein auf die Mühle zur Vermahlung gebrachtes Getreid/ in mehr als eine Mehl- Latlung vermahlen zu haben verlangt, >o hat der Müller das vierzehente Pfund des zur Mühle gebrachten Getrei

des vor geschehener Netzung als Mahllohn abzunehmen, wofern 5er Mahlgast aber 'US seinem Getreide nur eine Mehlgauung, ohne die Kleien zu nehmen, zu erzeugen begehrt, hat sich der Müller mit dem sechzeheinen Psunoe des zur Vermahlung gebrachten GetreidgewichteS zu br- «nügen. Z. XVI. Wo der Müller selbst vermählt, jedoch nur die gemeine Absonderung mir vier - oder fünfmaligem Aus schütten vornimmt, hat er sich mit dem sechzehnten Theile der Frucht und einem Kreutzer Mahlgeld für den Zentner zufrieden Z» stellen

anzusehen, welches der Mül ler abzunehmen berechtiget ist. Wo hingegen durch Ein verständnisse oder Gewohnheit, die aus eigenen Lokalver- yältnissen beruhen, ein minderer aus Landesverhältnisse sich gründender Mahllohn besteht, oder abgereichr wird, va soll eS hiebei auch ferner sein Verbleiben haben. Z. XVll. Wenn wippelhastes oder brandiges Ge- treid vermahlen wird, so ist dem Müller das sogenannte Mahlmasil, nämlich der fechSzchente Theil nichr in der Frucht, sondern im Gelse nach dem MMelpieise

des letz ten Marktes im nächsten MarUorts, abznreichen, weil der Müller sonst mit dem empfangenen Antheile seme Kör ner anstecken, und verunreinigen würde. §. XVUI. Da die Vermahlung auf Schissmühlen «»gleich schneller vor stch geht, anch nie dass Mehl iu glei cher Reinheit und Güte, wie auf den Landmühlen erzeugt wird; so hat die Gebühr in dem vier und zwanzigsten Theil der Frucht, uud in der Hälfte deS in dem iüten § bestimmten MahllohneS zu bestehen. 8« Ueber die Reinlichkeit in den Mühlen, die gute

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 12
Date: 22.10.1818
Physical description: 12
, dir bei Wiederholung zu verdoppeln oder verhallnivniästlg zu «r« höhen und in jedem Falle dem Arineuiiistitule des Otto zuzuwenden ist. In Fällen hingegen, wo zugleich eine «rweisliche vorschliche Beschädigung dcS Mahlga>t«S, je doch kein Betrug eintritt, ist bei der ersten Belretung nebst dem vollen Ersatz« an den Beichädlgten auch der Werth des Ersatzes alSSlrafe.zü «nlrichlen, diese Straf« bei der zweiten Betr«tuug zu verdoppeln, ber ver dritten dreifach zu erlege», und bei dem vierten Ruckfalle yer Müller

seinxS Gewerbes zu entsetzen, zn wilchxm Ende Über alle Straffälle «in orveqllicheS Plvtokoll zu führen «st. §. XXI. Sollte der Parthei durch die ttnaufmerk, samkeir oder Ungeschicklichkeit des Müllers oder seine» Dienstleute eine Verkürzung oder Be>chädigung zugefügt Worden seyn; so ist. der Müller, wenn die,« Verkürzung und Benachlheilung erwiesen ist, zum Erlatze des de» Parthei verursachten Schadens zu verhalten. Z. XXII. W«nn der Müljer solche« Mflaß oder Ge richt gebraucht, so macht

nicht vorgeschriebene» Ä>!ischnnjl zu erhalten, oder wenn .er dieses Gewicht durch Vermen» Lung des Mehles mit andern zwar der menschlichen Ge» sundheil an und für sich nicht schädlichen Körpern bewir ket : wenn endlich das erzeugte in feuchte Behältnisse, um ein höheres Gewicht zu erzielen, gelegt wird; so ist der Müller, wenn der durch eine solche listige Handlung der Parthei zugefügte Schade stch höher als auf fünf, und zwanzig Gulden belauft, »ach devi Z. 179. des Strafge setzbuches erlten Theils zu behandeln

, wofern aber der Schaden den Betrag von fünf uud zwanzig Gulden nicht übersteigt, nach dem Z. »11. des zweiten Theils zu be strafen. . A. XXIII. Wäre aber di« Beimischung mit verdor benen Getreide over Mehl und anderen der Gesundheit schädlichen Bestandtheilen geschehen, so ist der betrügeri sche Müller »ach dem §. lüs. deS Strafgesetzes zweiten Theils zu bestrafen. Z. XXIV. Die Theilnehmer dieser Uebertrelungcn, «ls die Mühlknechle oder sonstige Dienstleute sind ebene sallS nach Vorschrift beS

Strafgesetzes zu behandeln. Da mit sich nicht mit der Unwissenheit entschuldiget ivcrdrn könne, ist bei jeder Ausnahme eines Lehrlings und bei dessen Ucbertritl zum Mühlknechte demselben das gegen? wckrtige Patent von dem Müller-Aelteste» oder Vorsteher .vorzulesen, und die>eS in dem Lehrbriefe oder in der Kundschaft immer anzuführen, welche Vorlesung auch bei der Versammlung des Müllcrminels alle Jahre wenig stens ein Mal in Gegenwart einer obrigkeitlichen Person zu geschehen yal. Z. XXV. Dle Obrigkeiten

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 22.10.1818
Physical description: 12
, ali weicher das Handwerk ordent lich «Nenn ha:, darf alü 'MülMnecht angeliomiiien iver- ten . und'um so weniger die Leitung eines Mühlwerkö ve- scrzen. ' .... F. VNl. Jede Parthei ist berechtiget, ihr eigenes Getreide selbst zu vermahlen, und von üem MüUer jene V-rrichtung uno Schärsnny der Steine 111 fordern, die d-r van ihr verlangten Mehlgattung entspricht. Müller ist hierbei auch nnanfgefordert von den MablgL- sie verbunden , die Steine we.iiqsteiiS nach Icdem Mutt eker nnch vermahlten

dreivigjrcn NleoerSsierreichischen Me- t/en zii ichäisen. die frisch geschärfte» Steine durch Herab- 'ilen eines eìgenre Etuschàrrtleien geyöi-ig zu r<ll»àn. und damit den D.'aum der Zange anszufütleii. so iX. Ieoer Partyet ist unbenommen , vei drr Aee- >n.chui „q jhits Gitreioeo, auch wenn sie der Müller ve- >ergl, qtgv'liioarlia zu bleiben. - - ^ X. DieAèahlgàstestiid in. Sir Ordnung, wie sie zu der Mühle kommen, sse n,5gtN.«iel oder wenig GctreiM haben, zu befördern, worüber eine ordentliche Vormer

kung zur Einsicht der Mahlqästc zu führe» ist. Jedem muv dat von ihm mitgebrachte Getreide, wenn eS «nderS sech» Mehen beträgt, insbesondere vermahlen, auch darf nichr jenes von mehreren ' Partheièn wider ihren Willen ver? mengt werden. 8- XI- Jene, welche die Vermahlung selbst verrich ten,'können ihr Getreide»ach ihrem Belieben gemischt zuv Mühle bringen. Jedoch hastet der Müller weder für das Gewicht, noch für die Güte dcS Mehles, sondern nuL dafür, das; sich sein Werk in gutem Stande befindet

^ und das; die Parthei durch keine Oeffnung, AuSleitung oder Vorrichtung etn>a» nn Körnern,'Mehl > Kleien oderai» andern Abfällen verliert. §. Xll. Wippelhastes und brandiges Getreide, von welchem die Ansreeknng lind Verunreinigung deS üörigen zu besorgen ist^ soll der Nlüllcr nicht auf den Mehlboden bringen, sondern auiZer der Mühle^, jedoch unter Einem Äache biS 'zur Vermahlung aufbewahren. Mit. Muttern korn vermischtes Getreide darf der Müller weder für sich noch für eine Parthei vermahlen, sondern er'muß

solches zur Reinigung uiid AnSschèidutig ' zurückweisen. - Z, Xlll^'Jed 'eS zur Mühle bestimmte Gelreid, so wie da« hieraus erzeugte Mehl, sammt Kleien Muß auf einer Schalwage abgewogen werden » zu welchem Ende je der Müller m»t einer solchen Wäge ^ sammt den gesetzlich zimtiilirten Gewichte!», versehen seyn . Wenn nach Verlaus von drei Monaten nach dem ersten Oktober die ses Jahres, als dem Tage der gesetzlichen Eintretung de» 'gegenwärtigen ParentS, in einer Mühle eine Schnellma- ge entdeckrwird/ so soll'solche

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 12
Date: 15.10.1818
Physical description: 12
A nicht blos >»äch dem.Gewichte, sondern auch, acht ber Nro. sr45à/2?yr Polizey^. MeHenzahl znzuweisen. ? 3 ^ E i r c u l a r ?. !!>. Bet Proviant -Vermahlungen hat die Orts? Damit ssch künftig Hinsi6)tii6) der schweren Poliie.', obrigkeit dem Müller, wenn er eS etwa wegen Untnndc Uebenreiung de° verbothenen Spieles gliemand dami» enr- Lese» und Sck)reibe>, verlangei» sollte, einen verlästli- schuldig»n könne, das: ihn, das bestehende Verboth gewisse chen Mann beizngeben, welcher der Abwägung

di;S Ge- Spiele nicht bekannt geworden sey,, hat sich vas Gubcr- lr«ides und des hieraus erzeugten MehleS htizuwohucn, »im» veranlagt gesunden, das Eireulare von, zo. per de» Müller zn vertreten hat; worüber den, Müller -815 Zahl ^c-7.-;/2z8i über die verbvthenen Spiele uni- ein Mahlbüchel das er sorgfältig anfziibewahren hat, ein- erlich zn dein Ende in Druck legen zu lassen, damit sci- zuhàndigrn, und in dirseè die Frucht sowoht nachdem cheS in allen Schant-, Kaffee - l»,d Wirthshä,>ser!i >ur Gewichte

z6 kr. R. W. ui,^ des MüllerS wegen der schlechten Befcha>senheit. des Ge- nachsichtllch wurde verhalten werden, treidcs, oder von Seite der Verpflege,-Beamten wegen UebrigenS findet man nach der hohen Hofverordnunz - jener des Mehls ein Anstand erhoben würde, sogleich der vom 21. Nov. 1785 zu jedermanns Wissenschaft, unì Sachenverhait misjunehmen. Warnung noch weiter zu erinnern, das; .da in mehr«» V. Der Müller hat die Vermahlung nach den. in Orten xrlaubtc Spiele, besonders das Kegelschelben, u n der allgemeinen Mühl

ist verbothen, bi<U.K, auch nach IlMsländen mehrerer Tage daucrndei, ü»d inus; die Vermahlung trocken geschehen. Wenn der Sperrung ,hrer Wirthshäuser dergleichen hoi)c Cv^lc in Müller daè Korn netzt, und dessen überwiesen wird, so ihre» Gasthdsen zuzulassen uinersagl, im Gegc-i!?>cUk an hat er dasür den Ersah .mit nngenehtem Mehle ->> ieist.!:. besohlen .vird, ihre Gäste um so gewisser von se'.H-u à- VII. Die Vermahlung ist auf diese Weise zu be- zulnahneu, als ina» sich bei rechtlich erhoben wccdcub

zu- Menschen alS ganzer Familien vorzubauen, erlassenen Äc- gefügt worden sen», so ist der Müller, wem, diese Ver- setze vom 7. Oklover i7ÜZ, vom ,. May 1784^ »>id 7. kürzunq oder Benachtheiligung erwiesen ist, zum Ersatze Aprll i7.^Y verbiethen bei der ,11, Z. ?üü deS Slrasgcsch- deS verursachte» Schadens zn verhallen. bucyeS jl. Theils festgesetzten Strafe auf das strengste.à Z. XII. Wenn der Müller falsches Maas, oder Ge- heimlichen oder bffentUche».Glücks- oder Hajardspiele,ali wicht gebraucht

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 12
Date: 08.10.1818
Physical description: 12
werden. Z. VN. Niemand..al^ welcher dao.Handwerk ordent lich erlernt hat. darf nlö '^.'ühlknccht angenommen wer den, und UNI so weniger die Leitung eines Mühlwerks, des sorgen. , , . VIII. Jede Parthei ist berechtiget, /ihr eigenes Getreide selbst zu vermahlen. nnd von dem Müller jene Vorrichtung u->d.S>I>ärsnng der Steine zn fordern, d»e de> von ihr verlangten Mehlganung entspricht. Der Müller ist hiervel auch unaiisgefocsert von dei» Mahlgä- . ste» verbunden , die Steine wenigstens nach jedem Mutt

oder nach vermahlten dreißigsten niederö>lerrc!^l)is.!>eir Me- tzen zu schärten . die frisch geschärsten Steine dnrch Herab- lailen eines Metzens eigener Einschüttkleien gehörig zu reinigen, und damit den Raum der piange auszufüllen. IX. Jeder ^Zarlhei ist unbenommen , bei der Ver mahlung ihres Getreides, auch weun sie der Müller be sorg:, gegenwärtig zu bleidcu. X. Die Mahlgäste sind in der Ordnung , wie sie ZU der Mühle kommen, sie mögen viel oder wenig Getreide haiien, zu befördern, ivrrüber eine ordentliche

Vormer kung zur Einsicht ver Mahlgäste zn führen ist. Jede!» n.ug das von ihm mitgebrachte Getreide, wenn es anders sechs Mei/e» beteägr, insbesondere vermahlen, aucl> darf nicht jenes von mehreren Partheien .vider ihren WlAen. ve» mengt iverden. ^ . XI. Jene, ivclche die Vermahlung selbst verrich ten, können ihr Getreide nach ihrem Belieben gemischt zur Mühle bringen. Jedoch hastet der Müller weder für das Gewicht, noch für die Güte des Mehles,-sondern nux dafür, das! sich sein Werk in gutem Stande

befindet, und dasi die Parthei durch keine Oessnnng, Auslcisu?tg oder Vorrichtung etwas an Dörnern, Mehl, Kleien oder ar» andern Absailen vertiert. . XII. WippeihasieS und brandiges Gctreid?> von ivelchem die ?lnftecknng nnd,Verunreinigung d>>s übrigen zu besorgen ist, loll der A^üiler nicht.a.if den Mehlboden bringen, sondern auser der Mühle, jedoch unier Einem Dache bis znr Verinahinng a ifv-wahren. Mit Mutter korn .'ermischtes Gelrewe darf der Müller iveder für sich noch für e-.ie P -rrhei vermahlen

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 08.10.1818
Physical description: 12
ist aus diese Weije zu be» werksielligen, das vom Zenlner Frucht nur sechs Ps»nd Lleven demnach jeder Müller für jeden Zent ner ein .md '-.'»zig Pf.u.d gutes Mehl und sechs Pfund Kind lun^jiii'.cilei,, u^id werden daher bei jedem Zent ner brri Pfund an Verslaubnng zugestanden. <!>'. IX. llin den Müllern für ihre Arbeit den gerech ten tchii zu verschaffen, wird bewilliget, daß sie bei Ver mahlung der Aerarial» Früchte, so wie bei jenen derPri- valen gehalten werden. §. X. Wegen der Zufuhr deS Getreides, wegen

der Zuril.kbriugung deS Mehles sammt derKleyen ist der Mül ler in seiner Eigenschaft als Gewerbsmann nichrS be/on- derS zu iclilen verpflichtet. <). XI. Sollte dem Milikair - Aerarium durch die Un aufmerksamkeit oder Ungeschl-liichkeit des MüllerS oder seinerlDienstleute eine Ve.iürzung oder Beschädigung zn- qefugt worden seyn, so ist der Müller, wenn diese Ber- türzung oder Beuachtheiligung erwiesen ist, zum Ersähe des verursachte» Schadens zu verhalten. Z. XII. Wem, der Müller falsches Mäaß oder Ge wicht

oder Mehle und andern der Gesundheit schäd lichen Bestandtheilen geschehen; so ist der betrügerische Müller nach dem Z. 2,6a des Strafgesetzbuches deS Theils zu bestrafen. Z. XIV. Die Theilnehmer an diesen Uebertretungen, als die Mühlknechte oder sonstige Dienstleute, sind eben falls nach Vorschrift des Strafgesetzes zu behandeln. Z. XV. Auf Belangen der Magazine ist von den àeisànnern denjenigen Müllern die Militär - Crekuti»!» cinz»l:zen, welche sich in der Erzeugung oder Abfuhr des für das Milikair

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