...", eine Komödie in dre: Akten. I Leset u. verbreitet ! die.BoUsreilmg, QewMssaui Krieg zwischen Kreisgericht imd Sberstem Gerichtshof Ein dreijähriger Streit und elf Urteile um die Miete eines Innsbrucker Offiziers Drei Jahre lang hüben der Hauptmann Hans K. und Frau Frieda G. wegen 282 8 prozessiert, am Ende bekam die Klägerin kein Geld, sondern mußte noch 1300 8 Prozeß- kosten bezahlen. Dieser langjährige Bagatellprozeß — wohl der langwierigste aller Bagatellprozesse, der je in Oester reich durchgesührt
wurde — ist auch deshalb von besonde rem Interesse, weil er der Gegenstand eines erbitterten ju ristischen Zweikampfes zwischen dem Kreisgericht Wiener- Neustadt und dem Obersten Gerichtshof war. Hauptmann K. war vor mehreren Jahren in Inns bruck stationiert und wohnte in Untermiete bei Frau Frieda G. Einmal ersuchte er seine Quartiersrau, seine goldene Krawattennadel bei einem Juwelier schätzen zu lassen. Die Frau ließ die Nadel schätzen, dann — verlor sie sie. Als die Frau
die Schadenersatzleistung schuldig blieb, stellte der Hauptmann «die weitere Zahlung des Mietzinses ein. Im Jahre 1929, als er schon in Wiener-Neustadt diente, echielt Hauptmann K. eine Klage aus Zahlung des rückständigen ZinfeS in der Höhe von 282 8. Frau G. hatte diese Forderung an einen Sägewerksbesitzer in Inns bruck zediert und dieser brachte die Klage ein. Vor dem Be zirksgericht Wiener-Neustadt wendete der Hauptmann seine Gegenforderung ein und das Bezirksgericht wies auch die Klage -der Frau G. ab. DaS Kreisgericht
Wiener-Neustadt als Berufungs gericht fand aber, daß die Wohnung nicht Frau Frieda G. allein, sondern ihr und ihrem Gatten gehöre, gegen den dem Hauptmann K. keine Gegenforderung zustehe; deshalb gab das Berufungsgericht der Klage zur Hälste Folge. In der Folge kam es zu einem regelrechten. Zweikampf zwischen dem Kreisgericht und dem Obersten Gerichtshof. Immer wieder hob der Oberste Gerichtshof das Urteil des Kreisgerichtes auf. immer wieder erkannte das Kreis gericht, daß der Hauptmann
den aus den Gatten entfallen den Teil des Mietzinses, 141 8, bezahlen müsse. Neunmal ging der Prozeß zwischen den beiden Instanzen hin und her. zuletzt mußte der Oberste Gerichtshof mangels formaler Nichtigkeitsgründe das Urteil bestätigen. Mittlerweile wurde Hauptmann K. zum Major beför dert und nach Eisenstadt versetzt. Bei der Uebersied- lung fand er durch Zufall den schriftlichen Mietvertrag, den die Frau allein unterfertigt hatte. Der Prozeß wurde vom Kreisgericht wiederaufgenvmmen. Das Kreisgericht mußte