, so daß er nicht "‘ L der' Lage sein konnte. Gegenzeugen aufzustellen i! io seinerseits den Gegenbeweis zu führen. Dann seien "" Tdatsachen, worüber die Zeugen befragt werden sollten, vom Anfange an nicht klar genug dargestellt gewesen. M tn . ni Allgemeinen sollten fie um Schlechteis Konkubinat im" werden, über öffentliches Aergerniß u. dgl., lauter L die gänzlich unwahr seien (?) und gegen die er , a| (f Kein Mensch (!) habe in Kitzbühel von einem Cniubin«tf Schlechters gesprochen; er könne dies durch I sldristliche
und darauf, ihn aus seinem Besitze in Kitzbühel zu vertreiben. Der beschuldigte Artikel strotze von falschen Beschuldigungen und Uebertreibungen, die den Betroff nen, der durch Kennzeichen leicht erkennbar gemacht sei, aller Sittlichkeit bar hinstellen sollten, als ob er mit einer Anzahl gemeiner Leute, die unler fiinem Banner stünden, dem öffentliche» Konkubinate huldige. Das „öffent liche" Konkubinat, das seinem Klonten vorgeworfen werde, komme ihm seltsam vor. Ein Konkubinat bestehe doch nur innerhalb
der Räume des Hauses, und der Ausdruck „öffent lich" wüste den Eindruck machen, als ob dem Konkubinate auf die schamloseste Weise gehuldigt worden wäre. ohne Rücksicht darauf, ob die Leute es wüßten oder nicht, vor den Augen der Leute. Solches müsfe er bestreiten, da Beweise hiefür nicht vorliegen. Niemand könne sich erinnern, daß in Kitzbühel solche „schauererregende, anekelnde Dinge, solche Fälle der verworfensten Art," wie der besprochene Artikel gebracht, vorhanden seien, Dinge, unter denen
nicht blos ein Konkubinat verstanden sei, sondern die sich als Verbrechen darstellen würden. Unze chtsakte der schwersten Art seien vorgebracht worden. was erdichtet und erlogen sei. Wären wirklich derartige Fälle vorgekommen, so hätten sich gewiß die Gerichte dazu veranlaßt gesehen, dagegen ein zuschreiten und sie gebührend zu bestrafen, was aber nicht vorgekommen sei. Schlechter werde als verderblicher Bandwurm hingestellt, der in den Eingeweiden von Kitzbühel wühle, als ob er nichts anderes thun
würde, als alles Mögliche anwende», was die Stadt Kitzbühel in sittlicher Beziehung zugrunde richten könne. Er, der Kopf dieses Bandwurmes, solle entfernt werden, der Krebsschaden, der Schandfleck der Stadt. Dies seien Beschimpfungen der gemeinsten Art, gegen welche das Strafgesetz einschreiten würde, auch wenn wirkliche Thatsachen da wären. Diese Beschimpfungen, obwohl sie nur einen Einzelnen beträfen, ließen doch jedem den Schluß zu, daß Kitzbühel eine raster höhle, ein Sündenpsuhl sei, in welchem kein anständiger