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Dolomiten
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Page 5 of 24
Date: 06.06.1986
Physical description: 24
eine militärische Einrichtung sei, für welche, gemäß letztem Absatz des Art. 100 des Autonomiestatuts, intern nur die italienische Sprache gebraucht werden darf Im Mitteilungsblatt vom Mai 1985 war noch der gegenteilige Standpunkt— die Staatspolizei gehöre nicht zu den militärischen Einrichtungen — gutge heißen worden. Bekanntlich wurde die Staatspolizei mit Gesetz vom 1. April 1981, Nr. 121. ausdrücklich entmilitari siert. so daß sie — zum Unterschied von den Karabinieri, der Finanz- und Ge- l'üngnispolizei

versehen wer den, zu gebrauchen. Von seiten der An gehörigen der deutschen Sprachgruppe in der Staatspolizei wurde nie verlangt oder der Wunsch geäußert, ihre Mutter sprache amtsintem mit dem Personal oder den Ämtern zu gebrauchen. Die nur das Italienische gebraucht werden darf, auch unter Südtirolcrn.“ Es stimme, daß im letzten Jahrzehnt der Großteil der Südtiroler Karabinieri wieder ausgetreten sei. weil sie. trotz wiederholtem Ansuchen, nicht im akti ven Polizeidienst eingesetzt worden

sind. Südtiroler Karabinierioffizierc würden cs vorziehen, außerhalb Südti rols Dienst zu leisten, weil sie nicht für den Verkehr mit der Bevölkerung einge setzt werden. Es würden sich jedoch im mer mehr Südtiroler zu den Karabinieri melden, so daß es gerechtfertigt wäre, die dreimonatige Grundausbildung (al lievi carabinieri ausiliari) statt in Turin oder Campobasso beim Bataillon in Lei ters einzurichten. In der eigentlichen Stellungnahme ge gen die vorgeschlagenen Durchfüh rungsbestimmungen wird zwar zugege

. 98 zwischen Berufsmilitär im akti ven Dienst und Funktionären und Agen ten der Polizei. Nicht nur die Staatspolizei hängt von einem zivilen Ministerium (Innenmini sterium) ab, auch die Finanz hängt vom Finanzministerium und die Gelangnis- polizei vom Justizministerium ab, ob wohl diese beiden gesetzlich zu den Streitkräften zählen. Von der republikanischen Verfassung her müßten auch die Karabinieri, die Finanz- und die Gefängnispolizei — da sie ausschließlich oder absolut überwie gend mit Sicherheits- oder Gerichtspoli

der Gerichtsfunktio nen. welche innerhalb der Staatspolizei, der Karabinieri. der Finanz- und der Ge richtspolizei ausgeübt werden, nur in Italienisch durchgeführt werden müßte. Was hat es da für einen Sinn, wenn in der Stellungnahme scheinheilig für die Angehörigen der Staatspolizei in Südti rol die Kenntnis und der Gebrauch der zweiten Sprache als wesentlicher Be standteil der Ausübung ihres Berufes erklärt wird'.’ Gleichzeitig werden folgende Bestim mungen. die im Proporzdekret Nr. 752 von 1976

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