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Alpenland
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Page 2 of 4
Date: 04.11.1933
Physical description: 4
sollen. Die neuen Kammern werben nach dem Muster der Handelskammern in der Weise gegliedert, daß die großen Gruppen Sektionen bilden, denen eine neue Sektion der Angestellten und Arbeiter anzugliedern wäre. Diese hätte in gewissen Fällen gesondert abzustimmen. Grundsätzlich soll die Gliederung die sein, daß zum Beispiel die Handels kammern in die Sekttonen Handel, Gewerbe, Industrie, jede aus den gleichberechtigten Kurien der Anternehmer und brr Dienstnehmer bestehend, zerfällt, ebenso

die Landwirtschaft kammern in Sektionen der Klein-, Mittel- und Großbesitzes Klein- und Großforstbesitz. Die Kammern der freien VerB soll die bestehenden Verussverbände der Aerzte, Rechtsanwälte Notare, Journalisten, Ingenieuren und Architekten usw. E nehmen, wobei die Frage der Vertretung der Beamten bei öffentlichen Hand — unter Amständen in einer gesonderte» Veamtenkammer — noch offen bleibt. Wichtig ist jedoch ber Grundsatz, daß in Fragen des Dienstrechtes, der SozialverM rung und ähnlichen die Arbeitnehmer

besonders nahe berühre»' den Angelegenheiten im Rahmen der einzelnen Kammern llnter- nehmer und Arbeitnehmer als selbständige und gleichwertige Gruppen einander gegenübergestellt werden, so daß eine lieber' stimmung der einen durch die anderen verhütet wird. ^ Den Kammern soll die Gesetzgebung in allen jenen Frage» übertragen werden, die ausschließlich die großen Berufsstälide, also Industrie, Handel, Gewerbe, Landwirtschaft, Forstwirt' schast, freie Berufe, berühren, wie Gewerberecht, Patent-,

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 7 of 8
Date: 02.07.1930
Physical description: 8
zusammen. Vor Eingang in die Beratung betonte Abg. Dr. V a u e r (Soz.), durch die Form eine Initiativantrages einer Gruppe von Abgeordneten werde verhindert, daß die zuständigen Kammern zu einem Gesetzentwürfe von derartiger Trag weite Stellung nehmen. Er beantrage daher, der Finanz ausschuß möge den Neferentenentwurf über die Mehlauf- . läge den zuständigen wirtschaftlichen Körperschaften, Ar beiterkammern, Handelskammern und landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften, zur Vorberitung unterbreiten

. Eine Befragung der Kammern sei unbedingt notwendig. Die Sozialdemokraten seien gerne bereit, der Landwirtschaft zu helfen, das Dreifache aber nur zu dem Zwecke zu verlangen, damit der Finanzminister Eip- nahmen habe, sei unmöglich. Die Konsumenten müssen gehört werden. Abg. Emmi Freundlich (Soz.) beantragte, eine Enquete für Freitag nachmittags einzuberusen und auch die Vertreter der organisierten Konsumenten einzuladen, bei einer so bedeutsamen Sache haben st» das Recht, ent sprechend informiert

an die Kammern abgelehnt. Dagegen wurde der Antrag auf Ein berufung einer Enquete über die Frage, welchen Einfluß die vorgeschlagene Mehlauflage aus den Preis des Mehles unh des Brotes haben werde, angenommen. Zu dieser Enquete, die für Donnerstag den 3. Juli 10 Uhr vormittags einbe rufen worden ist, werden Experten aus folgenden Intern essentengruppen eingeladen werden: Die agrarischen Haupt körperschaften, Vertreter der Landarbeiter und der Güter beamten, Vertreter der Mühlen, und zwar a) Verband

der Großmühlen, b) Verband der Kleinmühlen, weiters Mül lereiarbeiter, Brotfabriken. .Bäckergenosienschaft, Bäckerei arbeiter. Mehl- und Getreidehandel, Vertreter der Kon sumentenorganisationen, die Kammern und schließlich Ver treter des Fünsundzwanzigerausschusies der Bundesange stellten. Gegen die Filmzensnr ln Tirol. Wien, 1. Juli. Der Verfasiungsgerichtshos verhan delte heute die Beschwerde des Freidenkerbundes Oester reichs, Landesorganisation Tirol, gegen die Tiroler Landes regierung wegen Verletzung

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 22
Date: 25.05.1848
Physical description: 22
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. Z. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. - §. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deS Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. K. 33. Der Senat besteht: ». aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. §. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. Z. 38. Das definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin auch die Bestimmun gen über die den Abgeoidncten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. §. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. §. 40. Die Mitglieder.beider Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von' ihren Kom- mittenten keine Instruktionen annehmen. 8> 4t. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber auf Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. Z. 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer

, welcher eS angehört, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhastet werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine vom Staate besoldete Dienststelle annimmt^ hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gewählten Mitgliede den Eintritt in die Kammern verweigern. Z. 44. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung deS Kaisers, und haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. VI. Wirksamkeit deS Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Veräußerung von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung deö jährlichen Voranschlags der StaatS-Einnahmen und Ausgaben, und deS jährlichen Gebahnmgs-AuSschusscS kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Diese GesetzvorsHlige sind zuerst bei der Kammer der Ab geordneten einzubringen. §. 43. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachmessung der Gründe bei der Regierung aus die Vorlage eines Gesetz-EntwurfeS antragen. Sie können Petitionen annehmen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 13 of 16
Date: 14.03.1931
Physical description: 16
iRenes Gesetz für Die «rbeiterkammeru. Wien, 18. März. In der heutigen Sitzung des Na tionalrates brachte die Regierung ein Gesetz über die Ge währung von Zulagen an Besitzer der goldenen und silber nen Tapferkeitsmedaille erster Klasse ein. deren abgestuste Höhe im Verordnungsrvege bestimmt werden soll. Weiters wurde ein Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz) vor- gelegt. durch das zur Behebung der derzeit herrschenden Rechtsunsicherheit

der Geltungsbereich der Kammern neu abgegrenzt und die gesetzliche Grundlage für eine brauch, bare Wahlordnung geschaffen werden sollen. Dabei hält sich die Regierungsvorlage im allgemeinen an das geltende Gesetz und verankert gesetzlich die derzeit gehandhabte Praxis, soweit sie von wirtschaftlichen und sozialen Gesichts punkten auS als gerechtfertigt bezeichnet werden kann. Als Kammerangehörige werden alle Arbeiter und Angestellten erklärt, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen

, die Angestellten des Bundes der Bundesländer, der Bezirksverbände. Bezirke und Gemeinden aber nur dann, wenn sie in einem von diesen Gebietskörperschaften betriebenen Unternehmen erwerbswirtschaftlicher Natur oder in einem Monopolbetrieb des Bundes beschäftigt sind. Die Arbeiter und Angestellten der Post- und Telegraphen verwaltung einschließlich aller Beamten des Vollzugs dienstes galten bisher als Kammerangehörige. Nunmehr fallen in den Geltungsbereich der Kammern nur solche Dienstnehmer

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 26
Date: 01.06.1848
Physical description: 26
und An träge in ihrer Amtsführung verantwortlich. §.33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein be sonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. K. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kai ser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer deö Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. §. 33. Der Senat besteht: s, aus Prinzen

aller staatsbürgerlichen Interessen. Z. 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern wer den für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahl ordnung vorgenommen. §. 3L. DaS definitive Wahlgesetz wird von dem versam melten Reichstage beschlossen, und darin mich die,Bestimmun gen über die den'Abgeordneten zur zweiten Kammer zu ge währenden Entschädigungen ausgesprochen werden. K. 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übri gen Funktionäre,, ihr allein steht die Prüfung und Entschei dung über die Giltigkeit

der Wahlen zu. H. 40. Die Mitglieder bnder Kammern können ihr Stimm recht nur persönlich ausüben, und dürfen von ihren Köm mittenten keine Instruktionen annehmen. 8. 4l. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer stattfinden, welche darüber aus Verlangen von zehn Mitglie dern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. 8- 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichs tages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angehört

, den Fall der Ergreifung auf der That ausge nommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet' werden. Z. 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine voni Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl, zu unterziehen; dix Regierung wird keinem gewählten Mitglicde den Eintritt in die Kammern verweigern. , Z. ^4. Die Kammern versammeln sich nur über Einbe rufung des Kaisers, nnd haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. Vl. Wirksamkeit des Reichstages

, die Kontrahirung von Staatsschulden, die Vcräüsieriing von Staatsgütern, die Prüfung und Feststel lung besjährlichen Voranschlags der StaatS-Einuahmen nnd Ausgaben, und des jährlichen Gcbahrungs-AuöschnsskS kann nur durch ein besetz erfolgen. Dies» StUvarHbläq« sind zuerst bei der Kammer der Ab- grqrdnetesi «Würdige«; Z. 48. Beide Kammern können Gesetzvorschläge machen, oder unter Nachweisung der Gründe bei der Regierung aus dke Vorlage eines- Gesetz-Entwurfes antragen. Sie können Petitionen annehmen

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Der Bote für Tirol
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Page 3 of 14
Date: 14.01.1850
Physical description: 14
Vertrag, wonach diese beiden Fürstenthümer an Preußen abgetreten werden sollen, den Kammern mittheilte, bemerkte er unter anderm: „Es verstehe sich vou selbst, daß die Initiative der Abtretung nicht vou d-r kön-gl- Regierung, sondern von den HH. Fürsten ausgegangen sei. Der Grnnd habe in der Unmöglichkeit i'elegcn, ans einem so kleinen Ge biete die Achtung vor der Staatsgewalt aufrecht zu er halten. Indem die Regierung diese Lasten sür Preußen überuahm, habe sie den Verdacht zurückgewiesen

Fürsten übergehen lassen können. Der Minister trug schließlich auf schleunige Berathung der Vorlagen nud der sie begleitenden Denk schrift an, damit dic Uebernahme der Fürstenthümer baldigst geschehen könne. In Bezug aus die Entschlüsse der Regierung hinsicht lich der Verfassung hört man folgendes: Die übcrcin- stiminenden Beschlüsse beider Kammern sollen unver ändert bleiben. Wo dic Kammern von einander ab weichen, sollen die ursprünglichen Paragraphen der Ver fassung Geltung behalten, und endlich

sollen Vorschläge gemacht werden, deren Annahme dic letzten Bedenken des Königs, die Verfassung zn beschwöre», heben würden. Am 8. Abends d.nicrtcn die Verhandlungen »»t dem Könige über den auf dic Verfassung zu leistenden Eid noch fort. (Zl. Z.) Bcrlin, v. Jän. In den heute stattgehabten Sitzun gen der ersten und zweiten Kammer wurde eine Aller höchste Botschaft übergeben, betreffend dic Ncrsassungs- reviston. Der König erklärt dann, daß er Willens sei, den von den Kammern vorgeschlagenen

Abäntcrnngeu seine Zustimmungen z» ertheilen, daß aber »och einige audrre Abänderungen und Ergänzungen nöthig erscheinen, auch dic Hoffnung nicht aufjiigebeu fei, »och vor Ab schluß des Revistonswerkes dic Grundsätze für Bildung einer ersten Kammer festzusetzen, weshalb jene Abände rungen den Kammern vorgelegt werden, um alsdauu dic Bestimmung wegen der vorbehalten«! Eidesleistung zur Ausführung zu bringe,t. Den Kammern ist dic Verfassuugsbeschivörung des Königs nur snr den Fall angedentet

in der Kammer dic k. Prinzen und dic Häupter der ehemaligen rcichsuttinittclbarcn Familien. Für Hochverrath nnd überhaupt politische Verbrechen ist ein eigener Staatsgerichtshof in Aussicht nud dabei in Zweifel gestellt, ,,rb über diese Verbrechen alsdann auch von den gewöhnlichen Gerichten erkannt werden kann.' Das Wahlgesetz bleibt vorerst beibehalten. Kurz dic Botschaft enthält ein gilt' Theil neuer Octroyirnng, worüber nun die Kammern entscheiden werden, falls ihnen dic letzte Entscheidung anheimfällt

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Der Bote für Tirol
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Page 2 of 10
Date: 16.02.1849
Physical description: 10
Di« Gchtaist« wird dem Kaiser süe dle da««, andtt« Slppanagen von Fall zu Fall bestimmt. .. . I« KM? dn^MinVerjährigkett des Regenten (unter 18 Jahre) bilden beide Kammern Eine Versammlung, und über tragen Siner Person ^i» S! »g e n tfch a ft. Die«? iaister, dei«, Zahl der Kokstr kßsctzt, und th> »e« die Geschäfte' vettheikt, haben die Leitung der verantwort lichen Reichsregierung. Kein Mitglied der kaiserlichen Fami lie und nur ein österreichischer Staatsbürger ka«u Minister

werden. In den Kammern Haben sie nur Stimme«, wenn sie' Mitglieder sink, müssen aber so oft sie es wollen, gehört wer den, so wie deren Gegenwart von ter Kammer verlangt wer den kann. Die Verantwortlichkeit der Minister kann selbst der Kaiser nicht aufheben. Die Kammer der Abgeordneten hat das Recht, die Mi nister ver dem Reichsgerichte in Anklagestand zu setzen. Wird er La verurtheilt, kann der Kaiser nur auf Anlangen einer der beiden Kammern begnadigen. Der Reichstag besteht 1. auö der Volks

-- und 2. aus der Länderkammer. Alle Jahre (Februar) tritt der Reichstag zusammen, die Mitglieder der Kammern dürfen keine Instruktionen anneh men und ihr Stimmrecht nur persönlich üben. Oeffentliche Sitzungen find Regel. Prüfung der Wahl akte nimmt die Kammer selbst vor, so wie die Wahl des Prä» fibenlen und Sekretäre. Absolute Stimmenmehrheit für je» den Beschluß. Bei Gesetzen wird zuerst einzeln, dann im Ganzen abgestimmt. Nur wenn beide Kammern überein^ stimmen, wird der Beschluß dem Kaiser zur Sanktion vor gelegt

. Eine Revision der Verfassung kann nur statt finden, wenn die gesetzgebende Gewalt eine Aenderung nöthig erachtet, der Reichstag aufgelöst, ein neuer zusammengesetzt ist, dieser in jeder der Kammern wenigstens mit 2 Drittheilen anwesend und mit 2Dritthcilen der Anwesenden dafür stimm», und der Kaiser die Sanktion ertheilt. So auch hinsichtlich der Aenderung der Landesverfassung durch die Land tage und den Kaiser. Ich hoffe von Eurem Eifer zuversichtlich, manche Ausar beitungen veröffentlicht zu sehen

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