und weltlichen Herren ent zogen. Gegen diese Verschleuderung geist lichen Gutes erhoben sich Gegenbestre- bungen, allein sie blieben ergebnislos. Nach einem Erhebungsbericht aus dem Jahre 1813 (F. B. 1035) wird die Behebung des Zehents in Tirol ganz verschieden ge- handhabt. Im Landgericht Enneberg wird der Zehent nur vom ausgedroschenen Ge treide (als Sackzehent) bezogen. In den Landgerichten Glurns und Täufers wird fast durchwegs der Saokzehent gereicht. Im Landgericht Innsbruck wird vom Tür kischkorn
der Zehent durchaus in Geld bezahlt, auch der größte Teil des übrigen Zehents in Geld oder als sog. Sackzehent nämlich dergestalt entrichtet, daß eine bestimmte Quantität Körner nach den bestehenden Verträgen beim Zehentherrn aufgeschüttet wird, auf dem Felde wird kein Zehent behoben. Im Landgericht Passeier, ausgenommen die Pfarre Sankt Martin, wird ein benannter Zehent ge geben. Im Landgericht Silz wird von aller Frucht der ganze Zehent bezogen. Bei gewissen Früchten, wie beim Tür kischkorn, bei Flachs
, Hanf, Erbsen, Fisolen, Bohnen, Erdäpfel, Kraut werden die Äcker abgeschätzt oder gemessen und der zehnte Teil wird dem Zehentherrn überlassen, der die Früchte von der Wurzel nehmen und abführen muß. Dermalen haben die Gemeinden den Zehent durchaus in Pacht. Im Landgericht Stubai gibt es keinen Feld- oder Naturalzehent, sondern nur einen auf immer unabänderlich bestimm ten oder benannten Zehent. Im Land gericht Nauders gibt es die Zehentabgabe überhaupt nicht. Im Landgericht Schlan- ders
wird nicht die 10., sondern die elfte Garbe gegeben. Im Landgericht Innsbruck — außer Wüten — wird nirgends von einer Frucht gattung auf die andere gezählt. Im Land gericht Klausen wird, wenn die Früchte zu einerlei schwerer oder leichter Ge treidegattung gehören, von einem Acker auf den anderen, von einer Frucht auf die andere gezählt. Im Landgericht Welsberg kann, wenn der Zehentmann auf einem und demselben Acker verschiedene Ge treidearten angebaut hat, der Zehent herr ohne Unterschied der Schwere oder Leichtigkeit
des Getreides fortzählen, er hat die Wahl, wo er zu zählen anfangen will. Im Landgericht Rattenberg wird zwar von einem Acker auf den anderen fortgezählt, doch nur wenn die Äcker mit der nämlichen Frucht besät sind, folg lich von Weizen auf Weizen, nicht aber von einem Weizen- auf einen Kornacker. Ebenso wird es in den Landgerichten Zell am Ziller, Silz, Täufers gehalten. Das Landgericht Kufstein berichtet, daß auch im tirolischen Teil von jeder Getreideart besonders gezählt wird. Desgleichen be richten