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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Page 56 of 184
Date: 31.12.1920
Physical description: 184
1-4. Il Commissario Generale Civile per la Venezia Tridentina findet auf Grund der kgl. Dekrete vom 22. Juli 1920, Nr. 1233, und 14. August 1920, Nr. 1234; auf Grund der vom Zentralamt für' die Neuen Provinzen des Königreiches vom 30. November 1920 erteilten Er mächtigung ZU VERORDNEN: Art. 1. - Für die ausserordentlichen Zollamtshandlungen haben die Zoll pflichtigen die Entschädigungen, welche in der diesem Dekrete beiliegenden Tabelle festgesetzt sind, zu zahlen. Art. 2. - Bevor man zur Verteilung zugeführt

werden. Art. 3. - Die diesem Dekrete, welches mit dem seiner Veröffentlichung im Foglio Ufficiale der Annunzi legali fol gendem Tage in Kraft tritt, entgegen- Normen, Avelche nodi ea-fli'essen werden, der Ent^chädig-ungen, welche auf Grund der Tabelle liquidiert wurden, schreitet, wirdl eine Vorwegnahme von 10 Prozent stattfinden. Der vorweg'ige Abzug von Entschädi gungen, welche dem Zollpersonal des Königreiches oder der kgl. Finanzwache gebühren, wird dem Fürsorgefonds für das Zollpersonal

, beziehungsweise dem Equipierungsffonds der kgl. Finanz wache auf Grund der im Königreiche geltenden Normen zugewendet werden. Der vorwegige Abzug von den Ent schädigungen, welche dem Personal des ehemaligen Regimes (Nr. 3 und 4 der Tabelle) gebühren, werden provisorisch einer der im vorigen Absätze erwähnten analogen Bestimmung auf Grund der gesetzten Bestimmungen werden wider rufen. Trento, am 20. Oktober 1920. p. Il Commissario Generale Civile'. Montani

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