gen Gesetzestextes',, über die Stempelge bühren, genehmigt mit Decreto Luogo tenenziale vom 9. Jänner 1918, Nr. 135, Beilage A, und mit dem Gesetze vom 19. Dezember 191S, Nr. 1908, verlängert, massgebend, wobei! die Bestimmungen des Art. 7 der vorausgehenden Bei lage A unverändert bleiben. Art. 6. - Für die Anwendung und Eintreibung der im vorliegenden Arti kel bezeichneten Taxe müssen die Nor men des mit kgl. Dekrete vom 27. April 1899. Nr. 164, genehmigten Reglements, welches im Anhange
. Anhang zur Beilage B. REGLEMENT genehmigt mit kgl. Dekrete vom 27. April 1S99, Nr. 164, für die Durch führung des Gesetzesi vom 7. April 189S, Nr. 116. Art. 1. - Diie Taxe auf Vorschüsse und Subventionen gegen Depot oder Pfand von Waren, Titres. oder Werten seitens von Sparkassen, Gesellschaften oder Anstalten, wird jedes Kalender-Halb jahr ! festgesetzt und nach Massgabe dter Tagesanzahl, während welcher die Transaktionen selbst und die bezüg lichen Erneuerungen und Verlan gerun- ' gen wälirend