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Newspapers & Magazines
Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Page 17 of 95
Date: 31.10.1921
Physical description: 95
Kgl. Dekret vom 25. September 1921, ii. 1359. VITTORIO EMANUELE III YÒn Gottes Gnadem und durch den Willen der Nation KOENIG von ITALIEN Mit Beziehung auf den Art. 4 des Ge setzes vom 20. September 1920 Z 1322 und auf den Art. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1920 Z. 1778 ; Mit Beziehung auf den mit Kgl. De- . Ivret vom 2. September 1919 Z. 1495 ge nehmigten Gesamttext des politischen Wahlgesetzes ; Mit' Beziehung auf den mit Kgl. De kret vom 18. November 1920 Z. 1655 ge nehmigten Gesamttext

des politischen Wahlgesetzes für die neuen Provinzen des Ivönigrei ch es ; Mit Beziehung auf das Kgl. Dekret von 30. Dezember .1920 Z. 1S61 ; Mit Beziehung auf das Kgl. Dekret vom 20. März 1921 Z. 330 und den Erlas« des Ministerratspräsiditims' vom 18. April 1921; Nach Anhörung der Ministerrates; lieber Antrag des Präsidenten des Mi nisterrates und Staatssekretärs des In- nerns ; j TT ad) en wir angeordnet vrnl ordnen am: Art. 1. In dem kraft der Gesetze vom 26. Sep tember 1920 Z. 1322 und vom 19. Dez. 1920

Z. 1778 dem Königreiche annek tierten Gebieten haben die Wahlen zum Abgeordnetenhause nach den Besten m un gen des mit Kgl. Dekret vom 18. November 1920 Z. 1655 genehm igten Ge samttextes des politischen Wahlgesetzes für die neuen Provinzen, der Kgl. Dekre te vom 30. Dezember 1920 Z. 1S61 und vom 20. März 1921 Z. 330, sowie des Er lasses des Ministerratspräsidiunis vom 18. April 1921 stattzufinden. An Stelle der Bestimmungen des vor erwähnten Gesamttextes betreffend die Bildung dei

* Wählerverzeichnisse treten die Normen des gegenwärtigen Dekretes, welches die Grenzen und Modalitäten festsetzt, unter denen die im Gesamttext des politischen Wahlgesetzes, genehmigt mit Kgl. Dekret vom 2. September 1919 Z. 1495, enthaltenen Bestimmungen be züglich der Revision der politischen Wählerverzeichnisse in den neuen Pro - vinzen anzuwenden sind. Mit nachträglichem Kgl. Dekret wird,, in wie ferne erforderlich, die Zusammen fassung der das politische Wahlrecht in den neuen Provinzen regelnden Reellt

- sätze in einen Gesanittext besorgt wer den. T. ABSCHNITT Von den Voraussetsunr/en für das aktive Wahlrecht. Art. 2. Um Wähler zu sein, ist es erforderlich die bürgerlichen und politischen Rechte des Königreiches», sei es kraft Geburt oder Ursprunges zu besitzen. Diejenigen, welche weder auf Grand des einen noch des anderen Titels dem Königreiche an gehören, aber dennoch Italiener sijid, nehmen auch an der Wählereigeuschaft teil, vorausgesetzt, dass sie die Staatsan gehörigkeit mittels Kgl. Dekretes

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Page 9 of 12
Date: 31.10.1921
Physical description: 12
- lehrsgeietze aus die neuen Pro- vkzen. ..Gazzetta Ussiciale' Nr. 2S2 vom 2S. Oktober l. I. enthält das kgl, Dekret Nr. 1410 vom ZI. Juli 1921, das eine Reihe von Gesetzen über die Funktionen der Reich?» körperschast zur Förderung des Fremdenverkehres auf die neuen Provinzen ausdehnt. Ausgedehnt werden: 1. Das Gesetz vom 7. April 1S21, Nr. 610, das in der „Gazzetta Ussiciale' Nr. 120 vom 23. Mai ISA. erschie nen ist. Dieses Gesetz besagt nur, daß das kgl. Dekret vom 12. Oktober 191S. Nr. 2V9S. erschienen

in der ..Gaz zetta Ufsiciale' vom 22. Nov. ISIS. Nr. 276, in ein Gesetz umgewandelt wird. Materiell ist also nur das Dekret vom 12. Oktober ISIS, Nr. 2VSS, von Bedeutung. 2 Das kgl. Dekret vom 4. Mai 192V. Nr. S7S, erschie nen in der «Gazzette Usficiale' Nr. 131 vom 4. Juni ISA». L. Das tgl. Dekret vom St. November 1S20, Nr. 1737, erschienen in der „Gazzetta Ussiciale' Nr. 2S6 vom 16. Dezember 192g. Das Dekret Zlr. 2039 vom 12. okiober ISIS errichtet eine „Reichskörperschaft (ente nazionale) zur Förderung

Jahre vom Inkrafttreten vorliegenden Dekrete» von Eigentümern oder Geschäftsführern requirierter oder ehemals r-A-d^ riert gewesener Hotels (alberghi) aufgenommen wurden, um. den eigenen Betrieb wieder herzustellen.' Artikel 6 gilt nicht. (Siehe Artikel 1. S. d» kgl. Dekretes Nr. 1410 vom 31. Juli 1921.) Art. 7 wird unseren Verhältnissen entsprechend abge ändert und fleht im »«seatlich«» eine Assdehmmg d«? Befreiung von der Hauszinssteuer aus 10 Jahre sür Neubauten zu Hotelzwecken vor, wenn gewisse

, ist ein Statut der Reichskörperschaft für Fremdenverkehr an gefügt, das in seiner Gänze auf uns aus^ wurde Das kgl. Dekret vom 4. Mai lS20, Nr. S7S. ist als Durchführungsverordnung zum Art. 3. Absatz b) de» vorher besprochenen Dekretes anz'-schni. Es steht die Einhebung der bereit» genannton St-mpelgebühren zu Lasten des Gastes vor und beschäftigt sich w:iter mit der Anbringung und dem Ankauf der Doppelstempel, marken, mittels welcher die Gebühr entrichtet wer» den muß; e» setzt die Straf

des Generalkommissariates wird mitgeteilt: Mit Gesetzesdekret vom 23. Dez. IV2V wurde bestimmt, daß die Frist für die Einreichung der Gesuche betreffs Kriegsentschädigungen bis ZI. Oktober 1921 reiche. Auf vieiseitiges Verlangen wur de diese Frist nun mit kgl. Dekret vom 24. Oktober bis Zt. Dezember 1921 verlängert. Durch dieses De kret ist die Verordnung des Ministeriums für die befreiten Provinzen, daß die Finanzbehörden von Fall zu Fall eine Verlängerung der Frist gestatten kennen, außer Kraft gesetzt. Doch ist die Frist

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Page 62 of 95
Date: 31.10.1921
Physical description: 95
' Kgl. Dekret 7.-10-1921, N. 1393. VIKTOR EMANUEL III. von Gottes Gnaden und durch den Willen der Nation . KOENIG von ITALIEN Mit Beziehung auf den mit Kgl. De kret vom 4. Februar 1915 Z. 148 ge nehmigten G esani ttext des Gemeinde- n und Provinzäalgesetzes undl auf das mit kgl. Dekret vom 12. Februar 15)11 Z. 297 gen elimigte, bezügliche Reglement ; Mit Beziehung auf den Art. 4 des Ge setzes vom 26. September 1920 Z. 1322 und Art. 3 des Gesetzes vom 19. Dezem ber 1920 Z. 1778 ; Mit Beziehung

auf den Art. 4. des Kgl. Dekretès-Gesetzes vom 31. August 1921 Z. 1269; Nach Anhörung der ausserordentlichen Kommissäre für die autonomen Provin- zialangelegenlieiten in Trento, Gorizia, Trieste, Piairenzo und Zara; Natili Anhörung des Ministerrates; Ueber Antrag des Präsidenten des Mi nisterrates, Staatsekretärs des Innern; HABEN WIR ANGEORDNET UND ORDNEN AN: Art. 1. In den kraft der Gesetze vom 26. Sep tember 1920 Z. 1322 und 19. Dezember 1920 Z. 1778 annektierten Gebieten sind bis auf Weiteres

für die Wahlen der Ge- meinderäte (Gemeindevertretungen) die Vorschriften des vorliegenden Dekretes anzuwenden, womit dter Umfang und die Modalitäten festgesetzt werden, unter denen der II. Abschnitt und der Art. 123 des mit kgl. Dekret vom 4. Februjar 1915 Z. 148 genehmigten Gesamttextes, sowie der II. Abschnitt des mit kgl. Dekret vom 12. Februar 191.1 Z. 297 genehmig ten Reglements auf die neuen Provinzen ausgedehnt werden. Unter Einhaltung der gleichen Vor schriften ist auch an die Wahl der Ver

, selbst wenn ihnen die Staatsbürgerschaft fehlt. Der Erwerb des Wahlrechtes sei tens der Ni eh ti tali euer ìstì durch das Ge setz vom 13. Juni 1912, Z. 555 geregelt» Art, 3. Wahlberechtigt sind die in den poli tischen Wählerverzeichnissen eingetra genen sowie jene Personen, welche in dieselben auf Grund der Vorschritften des kgl. Dekretes vom 25. September 1921 Z. 1359 eingetragen werden können. Die vom gegenwärtigen Artikel be zeichneten Wähler können ihr Wahl recht nur in der Gemeinde ausüben, in welcher sie ihren Aufenthalt

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Südtiroler Landeszeitung
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Page 3 of 8
Date: 31.10.1921
Physical description: 8
. Zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes ist es notwendig, italienischer Staatsbürger zu sein, das 21. Lebensjahr vollendet zu haben, in der Gemeinde entweder ' udigen Aufent halt ober einen steuerpflichtigen Best nb keine durch die Gesetze vorgesehenen Dcrlust der rechte mit sich bringende Handlung begangen zu hr.<... Solange die durch das kgl. Dekret vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, vorgesehenen Amtshandlungen bezüglich Zuerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft nicht erledigt

ihr Optionsgesuch bereits überreicht haben. Diejenigen, welche bereits in die politischen Wählerlisten eingetragen sind, werden von amtswegen auch in die Listen für die administrativen Wahlen eingetragen, während alle anderen bis spätestens 12. November 1921, das ist 20 Tage nach Inkrafttreten des vorzitierten kgl. Dekretes vom 7. ds. M., ein diesbezügliches Gesuch beim Bürgermeister oder Gemeindevor steher einzubringen haben. Bezüglich des Alters ist hervorzu heben, daß das 21. Lebensjahr spätestens am 31. Mai

hat man den „Wunsch' ausge sprochen, daß die Inschrift geändert werde; beabsichtigt war zu schreiben: Den gefallenen Helden, letzteres Wort mißfiel aber der Behörde, und die Gemeinde Böls durfte ihre Gefallenen nicht als „Helden' bezeichnen. — Es wäre jedenfalls zu wün schen, daß die Organe der kgl. Regierung mehr Sinn und mehr Verständnis für unser Bolk und seine Geschichte aufbrächten, dann wären Entgleisungen wie oben, geschilderte, nicht weiter zu verzeichnen. Bozen, 31. Oktober 1921. Sitzung der Handels

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Page 22 of 95
Date: 31.10.1921
Physical description: 95
dung, für Kunst und Gewerbe:, bildende Künste, Musik und überhaupt einer je den Anstalt oder öffentlichen Schule von liüreren Grade als die Elementar schule, seien sie staatliche oder die nen gleichgestellte, vom Staate (aner kannte oder bewilligte Schulen ; und diejenigen, welche den erwähnten gleich wertige Titel «.il den entsprechenden An stalten und Schulen in den neuen Pro vinzen erworben haben ; ' 5. Die mit Kgl. Ritterorden ausge zeichneten Personen; 6. Landtagsabgeordnete, Provinzial- imd

Wohltätigkeitsan stalten fungiert haben; 7. Die in aktiver Dienstleistung ste henden; bzw. mit oder ohne Ruliegenuss in den Ruhestand versetzten Staats-und Hof angestellten, die Angestellten des Abgeordnetenhauses, der kgl. Ritter <dien, der Provinzen und der Gemeinden, der öffentlichen Fonds, dea' 1 -öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten, der Handels und Gewerbekammern, der Akademien und der nnteT Z. 1 des vorliegenden Ar tikels gemannten Körperschaften, der öffentlichen Kredit-, Handels

; Unter dem Manien Angestellte • sich nicht zu verstehen die Diener uud aller' diejenigen, die manuelle Arbeiten ver richten; S. Die Offiziere und Unteroffiziere in aktiver Dienstleistung oder die in gleicher Charge aus dem Kgl. Heere o-, der der Kgl. Marine ausgeschiedenen. Personen, mit der im Art. 4 angeführten Einschänkung ; !>. Die vom italienischen Staate mit der goldenen oder silbernen Zi vii-, Mili tär- oder Mai-inetapferkeitsmedaiHe aus-, gezeichneten oder wegeai ihrer Verdien ste um die öffentliche

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Page 31 of 95
Date: 31.10.1921
Physical description: 95
der mit kgl. Dekret vom 18. jS'ovember 1920 N. 1655 genehmigten Gesamt texur.s des politischen Wahlgesetzes für die neu en Provinzen zusammengestellten Wählerverzeichnisse als Grundlage zu dienen. Die mit der Ueberprüfung der Wählerverzeichnisse betrauten Behörden haben jedoch die Titel, auf Grund wei cher jede Eintragung' in die genannten Wählerverzeichnisse erfolgte, zu über prüfen u. mittels des im Abschnitt II be handelten Verfahrens die Streichung' ans den Wählerverzeichnissen

a Ii er jener, welche nicht im Besitze der Vorausset zungen für die Eintragungen im Sinne der Bestimmungen des vorliegenden De kretes sind, zu besorgen. Diejenigen, welche die Eintragung im den im vorigen Absatz erwähnten Ver zeichnissen in Anwendung des Art. 2 des mit kgl. Dekretes vom IS. November 1920 N. 1055 genehmigten Gesamttextes des politischen Wahlgesetzes für die neuen Provinzen erwirkt haben, bewahren diese Eintragung nur in dem 'Falle, lassen sie dem Bürgerin eiser der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnissen

der Bestimmung ai und da des Art. 1 des mit kgl. Dekret v. 18. Nov. 1020 N. 1 655 ge nehmigten Gesamttextes des politischen Wahlgesetzes für die neuen - Provinzen erlangt haben, sind aus den neuen Wäh lerverzeichnissen auisziisehljestsen, wemt mittels entgiltiger Entscheidung von sel ten der zuständigen Behörden das Up- tiionsgesuch um Zuerkennung der italie nischen Staatsbürgerschaft bereits abge wiesen wurde. Art. IC. Solange nicht die durch Kgl. Dekret vom 30. Dezember 1920 Z. 1S90 'vorge sehenen

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Page 68 of 95
Date: 31.10.1921
Physical description: 95
. Dem Gesuche sind die erforderlichen Dokumente zum Nachwéise, dass der Gesuchsteller die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht besitzt, beizulegen. Das Gesuch und die Beilagen müssen beim Gemeindeamte eingebracht werden, welches hierüber bei der Vorlage eine Beseitigung mit Angabe der vorgebrach ten Dokumente ausstellt. Art. 24. Die Gemeindewahlkommission, welche auf Grund des Art. IG des kgl. Dekretes vom 25. September 1921 Z. 1359 vLi'.-e- sttzt wurde, hat auch zur jährlichen Ue ber Prüfung

Protokoll. Die Bestimmungen der Art. 17, 18, 21,, 22 und 38 des obenerwähnten Kgl. Dek retes haben auch für die Ueber prüfung der administrativen Wählerverzeichnis se Geltung. Art. 25 Nach Ablauf der im Art. 21 festgesetz ten Frist hat sich die Gemeindewahl kommission zu versammeln um die Ge~ -uclie zu prüfen und zur Anlegung von 5 getrennten Verzeichnissen für die Ueber- prüfung der Wählerverzeichnisse zu schreiten. Alt. 26 Im ersten Verzeichnisse wird die Ein tragung derjenigen beantragt

, welchen das aktive Wahlrecht in der Gemeinde zusteht, sei es dass sie gemäss dem Art. 21 von amtswegen einzu tragen sind, sei- es dass sie ein im Sinne der Art. 2i u. 22 belegtes Gesuch eingereicht haben. Für diese letzteren hat die Kommis sion die im Abs- 1 u. 3 des Art. 12 dies-. Kgl. Dekretes vom 25. September 1921 N. .1359 behandelte Bestätigung zu ver langen. Die Komissiou ist nicht berechtigt, die Eintragung von jemanden zu beantragen, der nicht die Dokumente über das Vor handensein der Voraussetzungen

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