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Der Südtiroler
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Page 1 of 10
Date: 01.06.1928
Physical description: 10
11 Innsbruck, 1. Juni 1928 Faschistische Experimente. Das Schicksal der katholischen Iugendvereme in Südtirol. Mit Dekret vom 11. Mai hat der Präfekt der Provinz Bozen aus Grund des Kgl. Dekretes vom 9. April 1928 Nr. 696, das den Wirkungskreis, die Organisation und Aufgaben der „Opera Nationale Balilla" (faschistischer Jugendverband) bestimmt, die folgenden katholischen deut schen Jugendvereine in der Provinz Bozen als aufgelöst er klärt. Da aus dem Dekrete nicht eindeutig hervorgeht, wel ches

Unterweisung auch Theatervorstellungen, Turnübungen usw. bietet: nach Umsicht in das Kgl. Dekret vom 9. April 1928 Nr. 696 uach Einsicht in den Art. 215 des Gesetzes der öffentlichen Sicherheit Gesamttext vom 6. November 1926 Nr. 1848. Die Vereinigung „Katholischer Jugendverein" iü... ist aufgelöst mit unmittelbarer Wirksamkeit. Die beweglichen Güter werden zu Guw-, sten des Staatsschatzes beschlagnahmt. . Was die unbeweglichen Güter betrifft, so wird in ernem späteren Dekrete darüber bestimmt

werden. Der Kgl. jQuästor ist mit der Ausführung des gegen-» wartigen Dekretes beauftragt, das auch dem Herrn Fi- uanzmtendanten mitgeteilt wird, um Maßnahmen zu tref- die in feine Kompetenz fallen. Bozen, am 11. iMai 1928, Jahr 6. Der Präfekt: Umberto Ricci. Dieser Verfügung liegt folgende Vorgeschichte zu -? m ar 27 -, März hat der Papst bekanntlich zu dem be rtPfl™ Audienz erschienenen Wiener Kardinal über sein, tir s lung zur Frage des Religionsunterrichtes in Süd in,°? H 1 ! Anschlüsse daran

des Kgl. Gesetzesdekretes" zurückgenommen. Im bezüglichen Erlasse heißt es: „Zur genauen Auslegung des Kgl. Gesetzesdekretes vom 9. April 1928, Nr. 696, und betreff der Durchfüh rung des Rundschreibens vom 17. desselben Monats wird bestätigt, daß die Dispositionen des genannten Gesetzt)«- kretes über die Aufhebung der im kgl. Gesetzdekrete vom 9. Januar 1927, Nr. 5, festgesetzten Ausnahmen, sich aus schließlich auf jene Jugendverbände halbmilitärischer For mation beziehen, die im Gegensatz zur Opera

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Der Südtiroler
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Page 6 of 8
Date: 15.02.1927
Physical description: 8
beitrugen, mit den Strafen belegt, die das vor liegende Gesetz Vorsicht. Das Sondergericht. Art. 7. — Die Zuständigkeit für die hier vorgesehenen Verbrechen wird einem Sondergerichte übertragen, das aus einem Vorsitzenden besteht, der unter den Offizieren mit Generalsrang des königl. Heeres, der königl. Marine, des kgl Flugwesens oder der Freiwilligen Miliz für nationale Sicherheit ernannt wird, sowie aus fünf Richtern, die unter den Offizieren mit Konsulsrang der Freiwilligen Miliz für die nationale

ist. Fünfjährige Gültigkeit des Staatsschutzgesetzes. Art. 8. — Bezüglich der Befugnisse, die der Regierung mit Gesetz vom 24. Dezember 1925, Nr. 2260, übertragen wurden, wird nichts geändert. Das vorliegende Gesetz tritt am Tage seiner Verlautbarung im Amtsblatte des Königreiches in Kraft (d i. am 6. Dezember 1926. Die Schriftleitung) und tritt fünf Jahre nach jenem Tage außer Kraft, vorbehaltlich des Vollzuges bereits gefällter Urteile. Innerhalb derselben Frist hat die kgl. Regierung die Befugnis

. Nach Einsichtnahme in die eigene Verordnung vom 25. No vember 1925, Nr. 12-996, B-34, über Religionsunterricht und nach Konstatierung, daß alle königl. Inspektoren und Unterrichtsdirektoren mit regelrechter Lehrdefähigungsprüfung für Religion versehen sind, es daher üderflüffig find, das; sie von anderen Personen auf Grund des Kgl. Dekretes vom 2. Jänner l925. Nr- 47, begleitet oder sub stituiert seien, ordne ich aus Grund des Artikels 6 des T. 1l. 22. Jänner 1925, Nr. 432, über Elementar-Unterricht Folgendes

an: Art. 6 der eigenen Verordnung vom 25. November 1925, Nr. II. 996, 6-34, ist ersetzt durch den folgenden: Die Feststellung, wie der Religionsunterricht erteilt und ent wickelt werde, ist mit gesetzlicher Wirksamkeit den Kgl. Schul inspektoren und den kompetenten Unterrichtsdirektoren anvertraut. Den Amtsinhabern der einzelnen Dekanate steht es frei, auf ihr eigenes Konto und ohne jede gesetzliche Wirksamkeit den Religionsunterricht zu inspizieren, sie müssen jedoch 30 bis 15 Tage vorher den Ort

, den Tag und die Stunde an den zustän digen klg. Schulinspektor bekanntgeben, welcher, im Falle er eine Aenderung des Tages und der Stunde für notwendig hielte, in nerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige eine motivierte schriftliche Mitteilung mit Bekannigabe des definitiven Tages und der Stunde geben wird. Den geistlichen Inspektionen kann sowohl der Kgl. Iusoektor als der Unterrichtsdirektor beiwohnen, welcher vom erfteren im voraus von den Prüfungen benachrichtigt wird. Das italienische

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Der Südtiroler
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Page 6 of 8
Date: 01.12.1926
Physical description: 8
, die heute noch alle drei Ob jekte besetzt hält. Am 18. November erhielt der Präses des katholischen Gesellenvereines beiliegendes Dekret: Kgl. Präfektur der Venezia Trid. Provinzialamt der Oeffentlichen Sicherheit (Quästur). Der Präfekt der Provinz Trient, in Erwägung, daß die Vereinigung, genannt „Kath. Gesellenverein" in Brixen, eine Tätigkeit entfaltet, die der nationalen Ordnung des Staates entgegen gesetzt ist (svolge attivita contraria all' ordine na- zionale dello Statv); ' nach» Einsicht

in die Artikel 2 und 215 des kgl. Dekretes vom 6. November 1926, Nr. 1948, das das Gesetz über die Oeffentliche Sicherheit bestätigt, dekretiert: die Vereinigung, genannt „Kath. Gesellenverein" in Brixen, ist aufgelöst und das Vermögen der ge nannten Vereinigung ist konfisziert. Der Alnterpräfekt von Brixen ist mit der un mittelbaren Durchführung dieses Dekretes beauftragt. Trient, 9. November 1926. Der Präfekt: Guadagnini. Ein gleiches Dekret bekam der Obmann des deut schen Turnvereines

aus, daß die Gesellenvereine anderwärts (Bozen, Meran usw.) ganz unbehelligt geblieben find bis dato. Hier haust demnach» das ärgste Gesindel, leider stark durchsetzt mit Deutschen (wie Dr. Nußbau- mer, Senoner, Schlechter, Riedmann, Geist aus Wien usw.), die eine Hauptschuld tragen. — Das Jugendheim bleibt vorläufig dem kath. Jugendhort belassen. Zum Kulturkampf in Südtirol. Im nachfolgenden veröffentlichen wir eine Zu schrift des kgl. Provinzialschulamtes in Trient an die fürstbischöfliche Kurie, worin

komme. —o— Kgl. Studienprovveditoriat der Provinz Trient Prot. Nr. 10997 Tu. B. Klasse 34 Gegenstand: Religionsunterricht in der Muttersprache Trient. 25. Sept. 1926 ! Des Fürstbischofs Endrizzi und Ende. An die Verehrliche Bischöfliche Kurie von Brixen Zch gebe dieser Kurie bekannt, daß, wie ich gleichlautend be reits mündlich Ihrem Vertreter Er. Kochwürden Dr. Ernst Berta- gnolli mitgeteilt habe, der Unterrichtsminister zu Versuchszwecken an geordnet hat, die gegenwärtig für die Unterstufe

er um Mitarbeit wenden mühte, die ich dieser Kurie für das „NuHa Osta“ unverzüglich bekanntgeben werde. Der Kgl. Studienprovveditore^ M o l i n a. Wie bekannt, hat die 'fürstbischöfliche Kurie es un terlassen, das verlangte Verzeichnis an das Provinzial schulamt vorzulegen. Daraufhin wurden tatsächlich Lehr kräfte des Laienstandes mit der versuchsweisen Erteilung des Religionsunterrichtes in italienischer Sprache in der 4. Knaben- und Mädchenvolksschulklasse in Bcixen be traut. Diese teilweise Einführung

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