, für welche eine Stromzinszahlung entfällt, auf 6 Monate festgesetzt. Für An- und Abmeldungen gelten eben falls die in Punkt 1), Absatz 2, enthaltenen Be stimmungen. 4. Kaffeehäuser und Gastwirtschaften fallen in die Kategorie der Gewerbetreibenden und werden wie diese behandelt. 5. Hotels und Pensionen, unter welche auch Gast höfe mit ihren Fremdenzimmern fallen. Hotels und Pensionen, die ihren Betrieb geöffnet halten und keine Lichteinschränkungen angemeldet haben, und solche, welche etwaige Abmeldungen über gänzliche
sich die Etschwerke vorbehalten, erfolgen. Zu den Hotels und Pensionen gehörige Dependancen dürfen nicht separat abgemeldet werden, sondern werden mit ihrem unverkürz ten Strompauschale sowohl, als auch mit der Frequenz in die Berechnung des Hauptgebäu des mit einbezogen. Hotels und Pensionen, die den Licht- und Kraftbezug nicht abgemeldet haben, jedoch ihre Häuser geschlossen hielten, d. h. am Ende der Saison 1914/15 nachweisbar keine Frequenz hatten, genießen einen Nachlaß von 5l)^c> auf das normale
Strompauschale. Hotels und Pensionen, die den Strombe zug abgemeldet haben oder in weiterer Folge noch abmelden, jedoch innerhalb eines Jahres vom Tage der Abmeldung an gerechnet, den Strombezug wieder aufnehmen, kann ein Nach laß nicht gewährt werden, d. h. diese haben das volle Jahrespauschale zu bezahlen. Bei Hotels und Pensionen, oder einzelnen Teilen derselben, welche für Militärlazarett zwecke herangezogen werden, wird die Strom zinsverrechnung nach wie vor mit dem Be sitzer vorgenommen
von 1VX des zu entrichtenden Strom pauschales einHeben und dieses seinerzeit mit den Hotel- und Pensionsbesitzern verrechnen. Sobald Hotels und Pensionen, welche Mi litär-Lazarettzwecken dienten, wieder frei wer den, ist hiervon den Etschwerken unverweilt Mitteilung zu machen. Die betreffenden Be sitzer haben gleichzeitig zu erklären, ob sie ihre Häuser bis auf weiteres geschlossen halten und den Strombezug ganz oder teilweise abmelden, oder die Häuser ohne Einschränkung des Strombezuges öffnen
. Derartige Fälle werden sodann für die restliche Zeit des hier in Frage kommenden Rechnungsjahres (1. August 1914 bis 31. Juli 1915) nach PunktS), Absatz 1—5, behandelt. Für die Berechnung kommt demnach nur der entsprechende Teilbetrag des Jahres pauschales in Frage. Zahlung des Licht- und krastzinses. Bei Hotels und Pensionen, für welche der Strombezug gänzlich abgemeldet wurde, ent fällt die Einhebung der Stromzinspauschal- raten. Solchen Hotels und Pensionen, die ge schlossen halten