des Belasteten alle Holzungs- und Holzbezugsrechte, sowie alle Streuentnahme- und Streubezugsrechte, in eine bestimmte Holz- oder Streuabgabe umgewandelt werden. Im Falle dieser Umwandlung ist der jeweilige Eigentümer der belasteten Realität verpflichtet, dem Berechtigten jährlich oder periodisch die im Sinne des ß 6 festgesetzte Menge an Holz und Streu an bestimmte Abgabsorte zu liefern. Das klingt ja sehr verheißungsvoll. Der Bauer, der bisher oft in strengster Winterszeit mit seinen Knechten zu Berg
steigen mußte, um sich dort sein Holz zu fällen, oder die Streu talwärts zu ziehen, bleibt gemütlich in seiner Stube, denn nunmehr hat ja der Waldbesitzer ihm die Last der Lieferung und überhaupt die ganze Holzarbeit abgenommen, be kommt sein Holz und seine Streu fein säuberlich zubereitet in entsprechendem Abmaße zum Hofe oder wenigstens in die Nähe des Hofes gestellt. Wenn wir aber den § 6 lesen, so sinden wir, daß der Bauer nicht das durch die Regulierung be stimmte Ausmaß, sondern nur soviel Holz
und Streu erhalten soll, als „nach Abzug der in Anschlag zu bringenden Aufwendungen des Berechtigten" erübrige. Also die Lieferungsarbeit, die bisher der Bauer mit seinen Leuten bestritt, soll bewertet, auf Holz und Streu umgerechnet und vom gebührenden Be züge zurückbehalten werden. Wenn z. B. ein Bauernanwesen mit 10 m 3 Brenn holz in einem Walde eingeforstet ist, und wenn die Fällungs-, Aufarbeituugs- und Bringungskosten mit einem Betrage bewertet werden, der dem Werte von 2 m 3 entspricht, so erhält
der Bauer nunmehr nur noch 8 m 3 , diese allerdings „franko Hofstelle". Ein Schutz des Bauern gegen unbillige Bewer tung ist im Gesetze nicht enthalten, ja, es sind nicht einmal die Grundsätze angegeben, nach denen bei dieser Bewertung vorgegangen werden soll, was eine ergiebige Quelle von Streit und Rechtsunsicherheit sein wird. Wenn man bedenkt, daß die Arbeitskräfte auf unseren Bauernhöfen deshalb, weil die Bauern das Holz und die Streu nicht mehr selbst im Walde gewinnen, sondern zugeliefert
erhalten, nicht vermin dert werden können, daß also im bäuerlichen Wirt schaftsleben nur einige winterliche Feierschichten zu den bisher schon geübten Feierschichten hinzukommen, wird man nicht zweifeln, daß es für den Bauern vorteilhafter wäre, 10 m 3 im Walde selbst zu fällen und aufzuarbeiten, als blos 8 m 3 vor das Haus ge stellt zu erhalten. Im § 7 wird ermöglicht, z. B. dem Forstärar auch gegen den Willen der Ein geforsteten den Holz- und Streubezug aus den Staatswaldungen dadurch ganz aushören