nur eine beschränkte Zahl von Holzfuhren aus dem Gemeindewalde abgegeben werden darf, dadurch zu umgehen pflegten, daß sie durch Strohmänner Holz ab lösen ließen und dadurch fich mehr als erlaubt war, zuwendeten, wogegen andere gewöhnliche Sterbliche wegen desselben Vergehens von der selben Gemeindevorstehung mit empfindlichen Strafen belegt wurden. — Diese und ähnliche Dinge wurden durch Zeugen erhärtet und auch vom Richter als vollständig erwiesen ange nommen. — Trotzdem wurde der geklagte Traminer Bürger
lichem Interesse ist, seien die einzelnen Punkte, die der Geklagte bei Gericht unter Beweis gestellt hat, hier namentlich angeführt: 1. daß mehrere Gemeindeausschußmitglieder vier, sechs bis acht Fuhren (Fuder) Holz aus der Gemeinde waldung entfernt haben, obwohl sie nur auf zwei Fuhren Anspruch haben, wogegen so manche Mitglieder der Gemeinde Tramin ungeachtet ihres gleichen Anspruches auf zwei Fuhren, keine zugewiesen, respektive zuerkannt erhalten haben, 2. daß ein Ausschußmitglied seine zwei
Fuhren aus dem Gemeindewald an einen an deren Bauer verkauft hatte, waS doch unzu- läßlich ist, 3. daß ein anderes Gemeindeglied wegen bloßer Vertauschung seines auS dem Gemeindewalde erhaltenen Holzes gegen ein anderes Holz zur Strafe fünf Jahre lang kein Holz mehr zuerkannt erhielt und den doppelten Ablösungsbetrag an die Marktgemeinde leisten nmßte, als er nach Ablauf der fünf Jahre wieder Holz zuerkannt erhalten hatte, 4. daß ein an deres Ausschußmitglied, nachdem zwölf Fuhren abgelöst
, die 13. und 14. übergangen und dMr die 15. und 16., weil schöneres Holz, ausgelöst hatte, 5. daß ein Traminer Hausbesitzer, dessen Haus nur mit 200 X belastet ist, und der drei Sparkassebücheln befitzt, aus der Gemeindekafsa 10 T durch die Gemeinde zuerkannt erhalten hat, welche durch den Gemeindediener demselben überbracht wurden, 6. endlich, daß ein Ge- meind.'ausschußmitglied (sogar II. Rat) das Wasser, das in sein HauS eingekehrt wurde, an der Wasseruhr, die zum Messen der Quantität dient, durch das Abzwicken