77,829 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Kitzbüheler Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZDB-3077641-7/1927/23_07_1927/ZDB-3077641-7_1927_07_23_4_object_8453456.png
Page 4 of 4
Date: 23.07.1927
Physical description: 4
Musik Zitherkonzert S. Ziept. Am Dienstag, den 19 . d. gab der Zithervirtuose S. Z iepl ein Konzert im Kursalon, das eines besseren Besuches wert gewesen wäre. Eine außerordentliche Technik, überreich an Schattierungen und doch so einfach und klar im Aus druck, vereint seine Geelenstimmung und die Grund gedanken der Komposition zu wunderbarer Harmonie. Der Abend war ein musikalischer Leckerbissen, wenn nur dieser Genuß von einigen Besuchern, die scheinbar Gehör- und Sprachorgane stets

. 1197V- Klafter Grund. 10.000. k 6 V- Jauch Grund für 3 Stück Vieh, 23.000. Wipptal, für 2 Stück Vieh, 8.500. Bei Hall, 92* 4 Hektar Grund, 55.000. Bei Schwa;, 6 bis 7 Stück Großvieh, 30.000. Bei Brixlegg 30'/s Hektar Grund, 65.000. Bei Kufstein, 290 ar Grund, 22.000. Für 18 bis 20 Stück Vieh, 50 . 000 . Für 25 bis 30 Stück Vieh, 70.000. 18V» Hektar Grund. 65.000.1 8 V 2 ha Grund 25.000 Brixental 2V- Hektar Grund, 1 Q.OOQ. 1OVs Hektar Grund, 32 .OO 0 . Mit Sägewerk. 7O.OOO. 12 Hektar Grund, 13.OOO

. Bei Kirchberg, für 6 Stück Vieh, 13 . 000 . Bei Kitzbühel, 11 Hektar Grund, 40 . 000 . 24*/« Joch Grund, 32 . 000 . Zillertal, für 10 bis 12 Stück Vieh, 28 . 000 . Für 18 bis 2 o Stück Vieh, 67 . 000 . Für 6 bis 7 Stück Vieh, 25 . 000 . Für 5 bis 7 Stück Vieh, 3o.c>oo. Gber- inntal, für 9 bis Io Stück Vieh, 55 . 000 . Für 3 Stück Vieh, J 5 . 000 . Für 6 Stück Vieh, 32 . 000 . Für 14 Stück Vieh. 110 . 000 . Ghtal. für 6 Stück Vieh. 20 . 000 . Austerfern, mit 31 Jauch Grund, 22 . 000 . Für zirka 14 Stück Vieh

, 25 . 000 . Für 6 Stück Vieh. 25.000. 40 Jauch Grund. 70.000. Salzburger Gebiet, von 6.500 bis 40 . 000 . Kärnten, mit 17 Hektar Grund. 20 . 000 . Gberösterreich 24 7s Joch, 22 . 000 . Württemberg, 51 .O 00 . Al. von Guggen berg, behördlich konzessionier ter Verkehrssensale, Innsbruck, Maria-Theresien-Straste 21/1. Gasthäuser: Innsbruck, 120 . 000 , 40.000,Umgebung 180.000 Wipptal. 57.000. Llnterinn- tal, 45.000. Brixental, 45.000. Gegend St. Johann - Kitz- bllhel, 35.000, mit Ökonomie 60.000

! Himbeersaft Zitronensaft Orangensast Feine TeerumS. Marke Spezial Marke Superior Liköre Alllafch Kaiferbirn EöelkirschwLW Lura^ao Kognak (alles offen in Korbflaschen) empfiehlt in erst- klassigen Qualitätsmarken emer. Apotheker Eduard Angerer Fabrikölaboratorium St. Johann in Tirol E 104 27/IS DersteigerungS- Edlkt Es findet am 24. August 1927 vormittags 9 Vhr bei diesem Gerichte, Zimmer Nr. S auf Grund der genehmigten Bedingungen die Ver steigerung folgender Liegenschaften statt: Kitzbübel-Land, Einl

1
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1927/24_02_1927/TI_BA_ZE_1927_02_24_1_object_8373681.png
Page 1 of 20
Date: 24.02.1927
Physical description: 20
28 Romanus Di?"->,ag. 1 Albin Asckermittnwck, 2 Agnes v. P.: Dann rstag, Z. Kunigunde. Verschiedene Umstände haben während des Krieges und in der Nachkriegszeit zusammengewirkt, die Preise für Grund und Boden stark emporschnellen zu lassen. Der furchtbare Mangel an Lebensmitteln hatte allen Volks- kreisen es lebhaft zum Bewußtsein gebracht, welchen Wert es hat, ein Selbstversorger zu sein und sich von der eigenen Scholle nähren zu können. Damals wollte alle Welt ein Bauer sein ober ein Bauer

werden. Dem Kriege folgte die Geldentwertung. Während die in den Banken und Sparkassen eingelegten Goldwerte zu fast wertlosen Papierfetzen wurden, behielt Grund und Boden den früheren Goldwert, ja steigerte denselben. Die mit dem Gelbe gemachten Erfahrungen wirkten fort und zeigen auch heute noch ihre Nachwirkungen. Hatte man vor dem Kriege das Geld überschätzt und auf die in den Geldinsti- tuten hinterlegten Ersparnisse allzu viel vertraut, machte sich nach der Geldentwertung ein fast unausrottbares Mißtrauen

auf jedes Papiergeld immer stärker bemerk- bar. Nicht mehr Geld, sondern Ware wollte man haben und unter den Waren schätzte man Grund und Boden längere Zeit hindurch am höchsten. Denn dieser, so rech nete man, kann seinen Wert nicht verlieren und darum hielt man eine Kapitalsanlage auf Grund und Boden für unbedingt sicher. Die erwähnten Meinungen hatten die Preise von Grund und Boden ganz außerordentlich in die Höhe getrieben. Weil man zur Wertbeständigkeit des Geldes kein rechtes Vertrauen mehr fasten

wollte, steigerte sich die Nachfrage nach Grund und Boden. Denn wer Geld hatte, wollte diesem Besitze durch solchen Ankauf Be ständigkeit geben. Es verminderte sich aber gleichzeitig auch das Angebot, denn wer Grund und Boden befaß, wollte einen so wertbeständigen Besitz nicht so bald für unsicheres Papiergeld hergeben. So ist es gekommen, daß die Bauernanwesen schon während des Krieges und noch mehr in der Nachkriegszeit an Verkehrswert sehr ge wonnen haben, also teurer geworden sind. Bei den Bauerngütern

sind Verkehrs wert und Ertrags wert zu unterscheiden. Unter Verkehrswert versteht man jene Preise, um welche Bauernhöfe verkauft und gekauft werden, während der Ertragswert die Kapi talisierung jener Summen bedeutet, die ein Bauerngut bei seiner Bewirtschaftung abwirft. Verkehrswert und Ertragswert stimmen selten zusammen, sondern wechseln je nach Zeit und Wirtschaftslage. Auf Grund solcher Schwankungen sagt man zu Zeiten: Die Bauerngüter sind teuer! und zu anderen Zeiten heißt es wieder: . Die Bauerngüter

2
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1924/14_12_1924/IHZ_1924_12_14_2_object_5775417.png
Page 2 of 8
Date: 14.12.1924
Physical description: 8
, daß diese Fatiernngen auf vier Jahre gelten. In diesen Krisenzeiten auf vier Jahre vorauszusehen, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Es wird ja jedenfalls in diesen vier Jahren vielleicht mehr als eine Revision setzen, denn wenn man schon auf mehrere Jahre Steuer fatiert, so soll auch der Staat ein Einsehen haben und nicht nur auf Grund eines Jahres allein die Grundlage nehmen, sondern eben auf Grund eines Durchschnittes einer ganzen Reihe von Jahren, wobei alle Dinge, die in den Bereich der Möglichkeit gezogen

Steuerträger willkürlich hinaufschraubt. Das sind denn doch zu radikale Maßnahmen. Hoch ein "Wort über die Abfindungen! Eine ganze Reihe von Geschäftsleuten haben sich mit der Steuerbehörde abgefunden. Diese Geschäftsleute geben somit freiwillig eine Erhöhung des Einkommens gegenüber den letzten Eatierungen zu und erklären sich daher auch bereit, mehr Steuer zu zahlen. Teils sind diese Abfindungen ab geschlossen worden, nicht allein auf Grund des wirklichen Mehreinkommeus, denn davon werden heute

aufmerksam, daß es vielleicht besser gewesen wäre, wenn ein gemeinsamerSchritt aller Handels- und Gewerbetreibenden hier zuerst statt gefunden hätte, ehe man abschloß, es wäre vielleicht etwas zu erreichen gewesen, während jetzt die Lage nicht mehr rosig ist. Denn der Grund zur Abweisung eines gemeinsame^ Schrittes liegt ja nahe. Die Regierung stellt sich jetzt einfach auf den Standpunkt, daß es mit der Steuerfreiberei injunserer Provinz doch nicht so arg stehen müsse, wenn so und so viel sich freiwillig

doch auch gut sind.) Schaffung eines Volksbrofes. Der Präfekt von Trient hat am 14. Dezember 1924 die nachstehend in deutscher Ueboivetzung mitgeteilie Verordnung erlassen: „Auf Grund des Rundschreibens dess Wirtschaftsmini- steriums vom 19. Oktober 1924, No. 132, womit Vorschriften über die Ausmahlung des ßrotmehles und die Erzeugung.eines Voiksbrotes erlassen wurden und nach Anhörung des Gutachtens der Provinzialernährungskommission, die auf Grund des er nannten Rundschreibens eingesetzt wurde, sowie

auf Grund des Art. 3 des Gemeinde- und Provinzialgesetzes, wird folgen-, des verfügt: Art. 1. Vom 12. Dezember an bis zu einer neuen Verfügung sind alle Bäcker der Provinz verpflichtet, ein Volksbrot zu erzeugen, das aus Mehl hergestellt sein muß, dessen Aschen bestandteile bei der chemischen Analyse nicht ein Prozent der Trockensubstanz übersteigen dürfen, Art. 2. Abgesehen von allen anderen Bedingungen, denen diese Brctgattung entsprechen muß, dürfen ihre Aschenbestand- ieile, nach Abzug

3
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1924/14_11_1924/TI_BA_ZE_1924_11_14_3_object_8371517.png
Page 3 of 20
Date: 14.11.1924
Physical description: 20
durch eigene Schuld unterläßt, trotz des niedrigeren Ertrages seines Bodens ebenso hoch zu besteuern wie jenen, der diese Melioration bereits durchgeführt hat. Nichts anderes will die Bodenreform für die städtischen Gründe. Wer seinen verbauung'sfähigen Grund in der Stadt aus Indolenz' oder aus Profitgier — um später für den Baugrund einen höheren Preis zn erzielen — unbebaut läßt, soll ebenso viel Steuer bezahlert, als wenn der Grund schon ver baut wäre. Wir glauben'daher, es ist auch vom agrarischen

Standpunkte gegen den Gedanken der Bodenwertabgabe nichts einzuwenden, vorausgesetzt, daß städtischer Bau grund und landwirtschaftlicher Grund strnrg von ein ander geschieden und nur ersterer nach dein Perbanmrgs- werte, letzterer aber nach 'seinem landwirtschaftlichen Er tragswerte eingeschätzt werde. ; ,i ,j , in Gnalilat nrmbrrlroffen. Die Bodenrefornr will aber noch ein Weiteres. Sie will zwar bei den städtischen Gründen nicht den Verkaufs wert besteuern, sie will aber den Verkaufswert so weit

'Herabdrücken, daß er auf gleiche Stufe ime der mögliche Ertragswert kommt, und zwar dadurch, daß der Ge meinde das Recht eingeräumt wird, jedes Grundstück zu dein selbst embekamtten Steueriperte einzulösen. Die ses Mittel müssen wir für den landwirtschaftlichert Grund ablehnen, und zrvar deshalb, weil gerade der landwirt schaftliche Grund '— noch viel mehr als der städtische — keine ißcc ist, bereu Wert sich nur durch ihre praktische Verwendbarkeit bestimmt, sondern ein Stück Heimatboden, der Grund

zuwenden möchten. Diese von der Bodenreform geplante Maßregel darf also nur dort angewendet werden, wo der Grund und Boden bereits Spekulativnsobjekt, bereits Ware gewordetl ist, also beitu Baugrund der Grund spekulanten, bei beit Zinshäusern der Großstädte, die ihr Besitzer vielleicht gar nicht kenn.., vielleicht auch noch bei den regelmäßig 'verpachteten Gründen der Groß grundbesitzer, um auf diese Weise den Uebergang der Pachtgründe in den Eigenbesitz der Kleinpächter zu för dern. In dieser Richtung

Weg, den die Bodenreform Zur Er reichung ihrer Ziele einschlagen will, ist die Umgestaltung! des Eigentumsrechtes an Grund uttd Boden, die Um wandlung des schrankenlosen Eigentumsrechtes in eütz beschrätrktes Eigentumsrecht, die Schaffung des sogenamr- ten Heimstättenrechtes. Der Grund und Boden — so saget: -manche Bodenrefornter — ist eigentlich Eigen- tunt der Gesamtheit tmd detn einzelnen nur zur Be nützung geliehen; er kann ihnt wieder etttzogen tverden, wenn er nicht den richtigelt Gebrauch davoit tnacht

4
Newspapers & Magazines
Raffeisen-Bote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/RB/1923/01_12_1923/RB_1923_12_01_1_object_5781968.png
Page 1 of 6
Date: 01.12.1923
Physical description: 6
gerne erteilen und sind wir auch schon im Besitze von Drucksopten, die alles Notwendige in der einfachsten und klarsten Form enthalten. Nicht alle Raiffeisenkassen und anderen Genossenschasten haben uns zwecks Fatierung die Bilanz 1922 eingcsendet, sondern Bilanzen von früheren Jahren. Der Revisionsverband hat die Steuerfassion auf Grund der eingesendeten Bilanz vorgenommen. Für jene Genossen schaften, welche uns Bilanzen pro 1921 oder 1920 eingesen det haben, ist die Fassion

durch uns fatierte Einkommen, auf Grund der Jahresrechnung 1922 zu erhöhen. Das heißt, wenn auf Grund der Bilanz 1920 oder 1921 ein Einkommen von L 10.000,— aufscheint, auf Grund der Bilanz 1922 aber zum Beispiel ein Einkommen von I- 12.000,—, so hat die Steuerbehörde das Recht, die L 2000,— in der von uns überreichten Fassion dazuzuschla gen. Wir vertrauen auf das Gerechtigkeitsgefühl der Finanz behörde, daß sie auch umgekehrt eine Reduzierung der bereits fatierten Steuer dort vornehmen

wird, wo dieselbe auf 'Grund der Bilanz 1922 kleiner wird, als auf Grund einer früheren Iahresrechnung. Die Kassen müssen daher bis spätestens 15. Dezember 1923 dem Revisionsverbande die Jahresrechnung 1922 sowie den Auszug aus dem Protokoll der Vollversammlung, in wel cher die Iahresrechnung genehmigt wurde, und die genaue Zergliederung des Gewinn- und Verlust-Kontos einsenden. Wik bemerken hiezu noch, daß besonders die Zergliederung der Darlehenszinsen und Zinsen in laufender Rechnung mit der im Gewinnn- und Verlust

5
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1921/04_03_1921/TI_BA_ZE_1921_03_04_9_object_8368437.png
Page 9 of 16
Date: 04.03.1921
Physical description: 16
aus unproduktiven Böden zu schaffen. Rolke Karl, techn. Ober-Revident. Anskirnsre aller Art (RechlS-AegelegenhettLA.) Frage: Mein Grand ist gegen den Gemeindeweg mit einer V/ a Meter hohen Mauer abgeschlossen. Ich ^möchte nun auf demselben eine 4 Meter hohe Schupfe aufst-ellen. Der Gemeindebeschluß lautet aber, daß jede Baulichkeit 4 Meter vom Gemeindegrund entfernt sein müsse. Muß ich nun auch mit der Schupfe 4 Meter von diesem Wege entfernt bleiben, obwohl mein Grund vom Gemeindeweg durch eine Mauer ge trennt

ist. Antwort: Nach § 10 der Bauordnung für daS Sand Tirol hat zwischen Bauten an einer Reichsstraße und der Straße selbst ein Zwischenraum von 4 Meter zu sein. Auch von anderen öffentlichen Straßen sind Neubauten und Zubauten in angemessener Entfernung zu halten, deren Ausmaß von der Straßenverwaltung festgesetzt wird, bezw. von der Gemeinde selbst, wenn die Gemeinde eine eigene Bauordnung eingeführt hat. Der Umstand, daß eine Mauer zwischen Straße und Grund deinerseits errichtet worden ist, ändert

an sorgen Bestimmungen der Bauordnung nichts. — Der Nachbar, dessen Grund durch den Gemeindeweg von deinem Grunde getrennt ist, verlangt auch, daß du mit deiner Schupfe zurückwcichst. Dieser Nachbar hat nun insofern ein Druckmittel, als er feit undenklichen Zeiten den über deinen Grund führenden Steg benützt. Der Nachbar würde aber diesen Gehweg auflassen, und auf denselben verzichten, wenn du mit deiner Schupfe zurückweichst. Wenn der Nachbar schon seit urdenk- lichen Zeiten den Weg über drinen Grund

der Kuh weder Geld noch auch die Kuh selbst an mich zurückgeben, sondern verlangt Heu und zwar 12 Kilogramm pro Tag. Bin ich verpflichtet, diese For derung zu erfüllen und wie slange muß ich Heu liefern? Antwort: Da du Gewahr geleistet hast, daß die Kuh trächtig ist und kalbern wird Ende November 1920, so mußt du auch dem Käufer der Küh für daS Nichteintreffen dieser Tatsache Schadenersatz leisten und zwar vollen. Die Höhe des Schadenersatzes kann nicht vjyne weiteres festgestellt werden auf Grund

deiner bloßen Anfrage. Jedenfalls ist der Käufer nicht unbe dingt berechtigt, gerade Heu und zwar 12 Kilogramm pro Tag zu verlangen. Falls ihr euch nicht einigen könnt über die Höhe des Schadenersatzes, so ist der Streit eben gerichtlich auszutragen und dpnn bestimmt der Richter auf Grund der genauen Parteiangaben und den Aussagen der Sachverständigen die angemessene Höhe des Schadenersatzes, den du zu leisten haben wirst und bezw. in Geld. # Frage : Ich habe im Jahre 1916 um 1300 Kronen ein Joch Wald

6
Newspapers & Magazines
Alpenländische Bienenzeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ALABI/1923/01_12_1923/ALABI_1923_12_01_9_object_8403128.png
Page 9 of 16
Date: 01.12.1923
Physical description: 16
Grund und Boden verbunden, so ist das Volk Zubehör der Wohnung. Diese Verschiedenheit in der Behandlung wird deshalb notwendig sein, weil sonst der Grundsatz gestürzt würde: was fest mit Grund und Boden verbunden ist, gehört zu diesem. Regelung der Gewährleistungspflicht: Wer ein Bienenvolk entgelt lich veräußert, haftet nach den Bestimmungen der §§ 922 bis einschließ lich 929 und 931 bis einschließlich 932 a des a. b. G. B., wobei ein Mangel an der Königin oder das Fehlen derselben als Mangel

nicht zu, doch kann er für Schäden, die ihm der Bienenflug verursacht hat, ange messene Vergütung verlangen. 3. Schwarmrecht. Der Schwarm ist Eigentum dessen, dem das Muttervolk gehört. Er darf in fremdem Grund verfolgt, geschöpft und heimgebracht werden gegen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Der Eigentümer des Muttervolkes verliert sein Eigentum an dem entflogenen Schwarm: a) wenn der Schwarm von einem Dritten eingemietet wurde und der Eigentümer des Muttervolkes nicht Nachweisen kann, daß der Dritte, bevor

er den Schwarm einmietete, wußte oder mit Grund vermuten konnte, wem er gehöre; b) wenn der Eigentümer des Muttervolkes zwei Tage lang nichts unternimmt, um den Schwarm zu finden; o) wenn seit dem Fallen des Schwarmes ein Jahr verflossen ist und der Eigentümer des Muttervolkes weder den Schwarm auf recht mäßige Weise wieder erhalten, noch sein Eigentumsrecht am Schwarm im Klagewege geltend gemacht hat. Wer den Schwarm an den Eigentümer herauszugeben verpflichtet ist, muß demselben über sein Verlangen

7
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1929/29_08_1929/TI_BA_ZE_1929_08_29_17_object_8376095.png
Page 17 of 20
Date: 29.08.1929
Physical description: 20
. Wenn man im Spätherbste über Land geht und sich umschaut, so sieht man manchen Flecken Grund, der nicht beweidet werden konnte, sondern dessen Ertrag höchstens als Streu verwendet wird. Ich möchte allen Be sitzern solcher Grundstücke Zurufen: Kultiviert diese Grundstücke, damit sie nicht völlig zugrunde gehen, denn mit einer rechten Kultivierung ist etwas getan für alle Zukunft, das verbesserte Grundstück gibt Nahrung für Mensch und Vieh und gibt daher auch Arbeitslohn. Wie wertvoll ein Grundstück

ist, und wenn es auch noch so klein ist, hat der Krieg bewiesen. Es ist schade, wenn Menschen sich der Industrie zuwenden müssen, vom Lande in die Stadt abziehen, weil zu wenig Grund und Boden für die Betätigung eines Landwirtes zur Verfügung stehl. Reich wird man allerdings von der Landwirtschaft nicht, aber sie ernährt wenigstens den Menschen. Aber auch ein anderer Grund für die Kultivierung ist wohl erwägenswert. Es schaut doch für einen Kenner landwirtschaftlicher Verhältnisse alles eher als fort schrittlich

aus, wenn man an manchen Orten viele ungenützte Bodenflächen sieht. Es ist unangenehm, wenn man in solchen Gegenden ein Stück Grund pachten oder kaufen will, die Anwort bekommt, ich habe selbst zu wenig Grund, muß selbst Heu zukaufen und wenn man womöglich noch des wei teren die Antwort hört, ich habe wohl schlechten Grund, aber den mag ja niemand, ich selbst habe weder Zeit noch Geld, mich mit der Verbesserung abzugeben. Solchen Leuten möchte ich zurufen: Wenn du solchen unnützen Grund hast, so verkaufe

- ihn doch wenigstens. Denn was dir wenig nützt, kannst du gewiß entbehren und ein anderer ist froh, wenn er ihn bekommt und er kann vielleicht so das Stück Grund gut verbessern, wenn er die not wendige Zeit dazu hat, wenn du dich nicht entschließen kannst, ihn zu ver werten. Wenn du dich aber dennoch nicht entschließen kannst, diesen Grund zu verkaufen, so verpachte ihn wenigstens, damit er kultiviert wird, je nach

9
Newspapers & Magazines
Tiroler Bauern-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TI_BA_ZE/1921/28_01_1921/TI_BA_ZE_1921_01_28_11_object_8368357.png
Page 11 of 16
Date: 28.01.1921
Physical description: 16
zucht, Stalloauten, die wertvollsten Rassen, Zucht und Pflege, Butterung, Aufzuckt. Mä stung, Schlachtung, Verwertung, Krankheiten. Auskünfte aller Art Frag«: Auf meinen Acker kommen Hühner Lei Nachbars. Darf ich die umbringen, da gütig S Ersuchen nicht fruchtet? Antwort: Nach den Feldschutz, und den «nderShin maßgebenden Gesetzen bist Du berechtigt, die Hühner zu Ute», wenn Du sie aus Deinem Grund «ntriffst. Du bist aber verpflichtet, die getöteteu Hühner liegen zu lasten für de» Besitzer

derselben. Frage: Ich will mit 4 Kollegen eine Wafierleitung errichten und zwar hiezu eine Wafferquelle einsaflen und Lenüzeu, die auf einem der Gemeinde gehörigen Grunde läuf. Kann die Gemeinde diese Wasserleitung verhindern? Kanu der Bürgermeister verhindern, daß diese Wasserleitung eine kurze Strecke über besten brachliegenden Grunde geführt wird? Antwart: Sie können das auf fremdes Grund ent- springende Waffer nicht ohne »eitere- einfasten und «bleitcn Die Benützung des Wess.rs und da- Recht, eine Wasser

- leitung über fremden Grund zu errichten, können Sie nur auf Grund behördlicher Genehmigung der politischen Be hörde nach durchgeführtem Konsenzverfahren erlangen. In diese- Verfahren müiieu auch die Eigentümer und alle sonstigen in ihren Rechten berührten Personen gefragt und deren Vorbringen und Einwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung der Bewilligung ist jedenfalls ein dringendes Bedürfnis des Anspruchnehmers und seiuer Genoffeu aus dieses Waffer. Auch der Bürgermeister kann die Leitung

der Quelle über seinen Grund und Boden verhindern, so lange Sie nicht die behördliche Bewilligung für die Wasser- leitung erhalten haben. Frage: Ich pachtete im Jahre 1813 von einem Bauer eine Wiese und Aecker auf unbestimmte Zeit, wobei der Bauer noch sagte, wenn er den Boden nicht selber b auche, könne ich ihn stets haben. Ich zahlte bis zum Jahre 19 '• 6 einen^ährlichen Pachtzins von 258 K, von 1916 bis 1919 jährlich 940 K. Heute sagt mir der Bauer, ich müsse für das Jahr 1930 13.900 K bezahlen

. 1. Hat der Bauer daS Recht, nachhinein einen so hohen Pachtzins zu ver langen? 2. Hat er das Recht, den Pacht mir für die weiteren Jahre wegzunehmen, wenn ich eine so hohe Pacht- zinssteigerung nicht anzunehmeu bereit bin? Antwort: 1 Im nachhinein einen höheren als den vereinbarten Pachtzins zu fordern ist der Bauer überhaupt nicht berechtigt, kann also für das Jahr 1929 nur den Pacht zins »eÄsugen, welcher für die letzt vsrfloffsnsn Jahre vereinbart und ansbezahlt wurde. 2. Auf Grund des Pachtschutzgesetzes

10
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1925/15_02_1925/IHZ_1925_02_15_5_object_5775498.png
Page 5 of 12
Date: 15.02.1925
Physical description: 12
hat, nur in der Minderheit der Fälle daran. Das ital. Gesetz vom) 24. August 1877 Nr. 4021 bestimmt im Art. 13, daß die Akiieu-Gcsellschaflen, die Kommandit gesellschaften auf Aktien, die Kreditinstitute und Spar kassen, wenn sie nicht schon, auf Grund ihrer Statuten ver pflichtet sind, alle Semester eine Bilanz aufzustellen, ver pflichtet sind, wenigstens jährliche Bilanzen aufzustellen, auf: Grund welcher sodann die Steuern zur Vorschreibnng zu gelangen haben. Da die Gesellschaft m. b. H. keiner der nufgefiihrten

Gesellschaftsformen zuzmv.chnen ist, so kann auf Grund dieser Bestimmung die Vorschreibung der Steuer auf die 1 ricchezza mobile gemäß der Bilanz nicht zwingend gefor dertwerden. Das Ausdehnungsdekre! vom 11. Jänner 1924 Nr. 148 hat im Artikeln des mit A. Gezeichneten Anhanges verfügt, daß die Bestimmungen, betreffend die Besteuerung der Aktien 1 - und Kommanditgesellschaften auf Aktien, auch auf jene Unternehmungen (improsc) Anwendung zu finden ha ben, die nach der in den neuen Provinzen noch in Kraft stehenden

Zivil- und Handelsgesetzgebung „der öffent lichen Rechnungslegung“ unterworfen sind. Auf alle anderen Handelsgesellschaften sollen die Steuer-Bestimmungen anzuwenden sein, die für die offene Handelsgesellschaft gelten. Nun sind die Gesellschaften m. b. H. nach § 22 des Ge setzes vom 6. März 1906 aber nicht zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet, ausgenommen den einzigen Fall, daß' der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften bestünde. Also auch auf Grund dieser Bestimmung

m. b. H., welche ein Anlagekapital von mehr als 1,000.000 Kronen, bezw. Lire besitzen, die Besteuerung doch gemäß den für Aktienge sellschaften geltenden Bestimmungen, also auf Grund der jährlichen, dem Steuerjahre vorhergehenden Bilanz zu er folgen habe. Zu diesem Schlüsse könnte man dann kom men, wenn man die Bestimmung des § 115 des Gesetzes vom 6. März 1906 insoweit in Kraft geblieben erachten würde, als diese eben verfügt, daß Gesellschaften in. b. H„ wenn ihr Anlagekapital mehr als 1 Million beträgt

wie die Aktiengesellschaften im II. Hauptstücke des Personal steuergesetzes zu besteuern sind. Meiner Ansicht nach wird einer solchen Auslegung aber durch die klare Be stimmung des Art. 12 des Ausdehnungsdekretes, die oben zitiert wurde, der Grund entzogen. In diesem Falle hätte das Ausdehnungsdekrel anordnen müssen, daß alle zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Gesellschaften m. b. II. mit einem 1.000.000 I.-irc übersteigenden Anlage kapital hinsichtlich der Besteuerung den Aktiengesell schaften

11
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1926/22_08_1926/IHZ_1926_08_22_6_object_5776269.png
Page 6 of 10
Date: 22.08.1926
Physical description: 10
und Informationsbureau Dr. Streiter gasse 8/1., Bolzano: Eintragungen in die Aibi der Ingenieure und Archi tekten. . Ueber Ersuchen der Handels- und Gewerbekammer Bolzano hat das Kgl. Appellationsgericht Trento eine Aeu- ßerung abgegeben, welche sich mit der Anschauung der Priester Handels- und Gewerbekammer deckt. Nach Ansicht dieser beiden Behörden ist eine Eintra gung in die Albi der Ingenieure und Architekten nach Art. 8 und auf Grund der Bau- und Mauerermeisterkon- zessionen ausgeschlossen. Wo für die Anmeldung

sind, sind die Importeure ermächtigt, den Zoll ämtern bei der Auslösung der Waren die betreffenden Fakturen vorzuweisen, in welchem Falle die Zollämter die Warenumsatzgebühr auf Grund dieser Fakturen berech nen. Wenn die Faktura nicht vorgelegt wird, wird die Warenumsatzgebühr von den Zollämtern auf Grund der Mindestwerte in den obenerwähnten Listen berechnet. 2. W a,ren, die auf Grund der amtlichen Werte zu verzollen sind. Die Vorschriften über die Be rechnung der Warenumsatzgebühr auf die eingeführten

Waren, welche nach den amtlichen (Werten zu verzollen sind (z. B. Medikamente) bleiben üngeändert. Der Wert, welcher der Wärenumsatzgebühir unterzogen wird, darf in keinem Falle geringer sein, als jener der der Verzollung zu Grunde gelegt wird. 3. Andere Waren. Ebenfalls ändert siclh nichts an den Vorschriften über die Berech nung der Warenurfteatzgebiihr bei allen übrigen Waren welche nicht unter Punkt 1 oder 2 fallen. Bei dieser wird die Warenumsatzgebühr auf Grund des von der Partei in der Zollerklärung angegebenen Wertes

berechnet, wo bei es den ZolJämlern freistellt, von den Importeuren die Vorlage der Faktura oder eines anderen auf die Waren bezüglichen Dokumentes zu verlangen. Konsumstcuer Bolzano. Wiederlausfuhr von Essigsäure. Auf Grund des Beschlusses des Präfek- lorskommissärs von Bolzano wurde für Essigsäure das Mindestquantum, für welches bei Wiederausfuhr die Kon sumsteuer rückvergütet wird', von 50 kg auf 2 5 kg her abgesetzt.

12
Newspapers & Magazines
Alpenländer-Bote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ALABO/1921/09_01_1921/ALABO_1921_01_09_5_object_8264224.png
Page 5 of 16
Date: 09.01.1921
Physical description: 16
bürgerschaft verlustig, wenn sie nach dem G'-'etz vom 5. Dezember 1918 über das deutsch- österreichische Staatsbürgerrecht ohne Abgabe der Staatsbürgerschaftserklärung deutschösterreichrsche Staatsbürger geworden sind. Durch den Friedensvertrag ist aber auch die Staatsbürgerschastserklärung aller Personen, die ohne in einer Gemeinde Oesterreichs heimatbcrech- tigt.zu sein, auf Grund des Gesetzes vom 5. De zember 1918 durch Abgabe der Staaisbürgerschasts- erklarung deutschösterreichische Staatsbürger

Gewalt nicht ent zogen ist, die Ehegattin durch die Optron des Ehe gatten, wenn die Ehe nicht gerichtlich geschieden oder getrennt ist. gleichfalls ohne weiteres öster reichische Staatsbürger. - Wie lange kann man optieren? Die vorstehend unter a) angeführten Personen, die aus Grund. ihres früheren Heimaisrechtes optieren, müssen dies bis einschließlich 15. Juli 1921. die unter b) Angeführten, die auf Grund der Abstam mung und Sprache optieren, bis einschließlich 15. Jänner 1921 tun. Nr. 1. Seite

5. Wo hat man zu optieren? Die Option ist in der Regel mündlich oder schriftlich in Städten mit eigenem Statut, z. B. Innsbruck, Wien, Graz, Klagensurt, beim Magistrat, sonst bei der Bezirkshauptmannschaft, und zwar von Per sonen unter a), die auf Grund ihrer früheren Het- matSberechtigung optieren, bei der politischen Be zirksbehörde dieser früheren Heimatsgemeinde, von Personen, unter b), die auf Grund der Abstam mung und Sprache optieren und in Oesterreich ihren Wohnsitz haben, bet der Bezirksbehörde

ihres Wohnsitzes, sonst Kber, urrd zwar aus'chlietz- lich schriftlich beim Bundesministerium des In nern anzumelden; die Option der im Auslande Wohnenden kann auch in jedem Falle bei der nach dem Wohnsitz zuständigen österreichischen Vertre tung'Behörde (Konsulat) erfolgen. Was hat man bet der Anrneldung der Option beiz „bringen? Der Anmel- dungs- und der Taufschein, ferner der Nachweis des gegenwärtigen, im Falle der Option auf Grund des HeimatrechteS auch der des früheren Heimatrechtes (Heimatschein

, Arbeitsbuch u'w.) und falls der Optierende den Wohnsitz in Oester reich bat. auch der Nachweis hiesür (Meldezettel) anzuschließen. Wer auf Grund der Abstammung und Sprache optiert, hat überdies auch jene Um- stände darzutun, aus denen seine Zugehörigkeit zur Mehrheit der Bevölkerung Oesterreichs nach Abstammung und Sprache hervorgeüt. also Zeug nisse über den Besuch deutscher Schulen, einen Auszug aus dem Volkszählnngsbuche über sein Bekenntnis zur deutschen Umgangssprache, eine Bescheinigung

13
Newspapers & Magazines
Lienzer Nachrichten
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ZDB-3091117-5/1927/28_10_1927/ZDB-3091117-5_1927_10_28_4_object_8505554.png
Page 4 of 16
Date: 28.10.1927
Physical description: 16
Grusenberg heißt und ein Jude ist, hat eine abenteuerliche Flucht durch die Mongolei hinter sich. jWjAus der Gemeindestube i Gemeinderatssitzung vom 21.. Oktober 1927. Tagesordnung: 1. Beschlußfassung über die Verlegung des Auf-ahrtsweges zum Bezirks krankenhaus ; 2. Stellungnahme zu einem Grundkaufsangevot der landw. Schule, Grund parzelle 1584 (Spitalfond). 3. Schadloshaltung des Spitalfondes wegen Abtrennung eines Grundstückes er Gp. 1584. 4. Beschlußfassung über Verwendung des Ueberwafsers

einer Molkerei u. Arrondierung des Besitzes liegt seitens der Landw. Schule ein Grundkaufsanbot vor, das ein Ausmaß von 1^.720 qm. haben dürste. Herr VBM. Lackner referierte über eine Be sichtigung des in Frage kommenden Grund stückes seitens des landwirtschaftlichen Aus schusses. Als Baugrund komme dieser Grund nicht in Frage und als Kulturgrund stehe er wegen der Ablagerung des Grafenbachls nicht in vollen! Wert. Dafür aber präsentiere die günstige Lage einen höheren Wert. VBM. Abg. Henggi stellt

grundsätzlich fest, daß die Stadt gemeinde Grund zu erwerben und nicht ab zustoßen habe, aber da im vorliegenden Falle die landw. Schule den Grund zur Erweiterung ihrer Anlagen verwerte, und der ausgeworsene Bölkerbundkreditanteil für Molkereiwesen ver falle. wenn nicht heuer zum Ausbau geschritten werde, könne vielleicht eine Ausnahme gemacht werden. G.-R. Maier meint, da der Gemeinde grund so knapp bemessen sei, möge allenfalls dafür ein Aequivalent gesucht und Grund gegen Grund getauscht

werden. G.-R. Altbürgermei ster Rohracher tritt dafür ein, der Landw. Schule nur reichlich soviel Grund zu geben, als sie zur Erbauung der Sennerei bedürfe, jedoch möge man nicht den in Betracht kam- führt die Straße weiter über das Mittertörl zum Fuscher Lack! und empor zum Fuscher- Törl (2400 Meter), senkt sich dann über das Naßfeld hinab ins Fuschertal zur Taubach- Alpe und nach Ferleiten im Talboden (1146 Meter,- die Höhenangaben — etwas abweichend von Freytags Touristen-Wanderkarte — sind dem Wallak'schen Projekt

14
Newspapers & Magazines
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1921/24_06_1921/TIRVO_1921_06_24_4_object_7622026.png
Page 4 of 8
Date: 24.06.1921
Physical description: 8
weise zu erstellen, weil dadurch am meisten Woh nungen hergestellt werden. Der Antrag der Bausektion wurde sodann ge gen die Stimmen der Sozialdemokraten abge- Ichnt und der Gegenantrag des GR. Fischer an genommen. Die Heimstätten der Postangestellten. Die Postangestellten haben bereits im Jahre 1918 um Ueberlassung von Grund zur Anlage von 120 Heimstätten angesucht. Die Stadt gemeinde verzögerte dieses Ansuchen bis ins heu rige Jahr und handelte die 120 Heimstätten auf 46 herab

. Für diese Heimstätten stellt sie nun ebenfalls im Baurecht den Grund der Krieger- Heimstätten bei Amras auf 80 Jahre zur Ver fügung. Der Grund wurde pro Quadratmeter auf 200 X bewertet, dafür müssen die Postler 2 y 2 Prozent Zinsen durch 80 Jahre zahlen. Straßen und Versorgungsleitungen werden von der Stadt nicht hergestellt. Nach 80 Jahren geht der Grund samt Häuser gegen ein V-ertel des seinerzeitigen Bauwertes an die Stadt über. Pro Heim sind 350 Quadratmeter beantragt, wovon 270 Quadratmeter als Gartenfläche

bestimmt sind. Unsere Genoffen Dr. Gruener und Ra ch o l d i beantragen die Bewertung des Grundes mit 25 K pro Quadratmeter, da es kein baureifer Grund sei und ein.Preis von 200 X den Post lern das Bauen unmöglich niache. Im Jahre .1919 habe die Stadt den hochwertigen Jndustrie- chaugrund beim Wcstbahnhof um 40—60 K pro Quadratmeter an jüdische Firmen und andere Unternehmer abgegeben, die dadurch reich gewor den seien. Heute verlange die Stadt für die leih weise Ueberlassung des Grundes eine Verzinsung

. Man habe ihnen überhaucht keinen Preis genannt, sondern gesagt, der Preis werde im Gemeinderate be stimmt werden. Der Herr Auer scheint eine sehr merkwürdige Haltung eingenommen zu haben. Jn Postlerkreisen ist man über dieses Vorgehen .sehr empört. Auch ist es nicht wahr, daß es pro Heimstätte nur ein Zinsbetressnis von 500 X -jährlich trifft, wie |>err Auer scheinheilig be hauptete. 350 Quadratmeter pro Heimstätte zu je 200 X sind 70.000 X, 214 Prozent hievon sind 1750 X oder monatlich 145 X alleiniger Grund zins

Wohnhäuser bauen und sucht um käufliche Ueberlassung von Grund .an. Das Baukomitee beantragte, so viel Grund zittn Preise von 350 X pro Quadratmeter abzu geben, als die Genossenschaft Häuser in Angriff nimmt und erstellt. T Dr. Gruener beantragt einen Kaufpreis von 60 X pro Quadratmeter. Wird von den bür gerlichen Parteien abgelehnt und der Antrag des Baukomitees angenommen, v Der Staatsbahndirektion wird zur Erbauung von Wohnhäusern in der Froschlacke in der Nähe des Westbahnhofes Grund überlassen

15
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1928/08_04_1928/IHZ_1928_04_08_3_object_5777176.png
Page 3 of 10
Date: 08.04.1928
Physical description: 10
,ei- ,- v Jung das Einkommen der Kategorie B mit einer Summe ... zwischen 15.000 und 25.000 Türe festgesetzt wurde, (teil- ,. weise Freigabe). 25. Das Ansuchen um Freigabe ist auf Stempel freiem ■ Papier, unter Anschluß der Bestätigung des zuständigen -Bezirkssteueramtes einzuroichen und 'muß aus der Bestä tigung das erfolgte Erlöschen oder die Reduzierung .des Einkommens mit dem betreffenden Termin hervorgehen-. ; Auf Grund dieser, wie wir glauben, gemeinverständ lichen Darlegungen dürften wohl alle Zweifel

in dieser .Frage behoben sein. Valesi-Penso. Der Arbeitskollektiv vertrag im Handel . .. (Fortsetzung.) Erläutorinig zu A‘rt. 1 2. Bekanntlich ist bezüg lich, der Bemessung der Abfertigung eines gekündigten An gestellten ein Unterschied auf Grund der Anzahl der Dienst jahre zu. machen. Die Abfertigung beträgt bis zum achten Dienstjahre. (inkl.) einen halben Monatsgehalt pro Dienst jahr, nach dem achten Diensljahre einen ganzen Monatsge halt pro Dienstjahr. Demgemäß erhält dann ein Angestell ter-z. B. mit zehn

hat der Angestellte Anspruch auf die Bezahlung der Kündi gungsfrist und die Abfertigung auf Grund des Diensteifers, wie sie im vorliegenden Vertrag festgesetzt sind, gleich wie im Falle einer Kündigung. Dsa ganze diesbezügliche Gut haben des Angestellten ist als bevorzugte Forderung zu behandeln (credito privilegiato). Art. 25. Die bei der Kündigung fälligen Abfertigungen sind dem Angestellten im Momente des Dienstaustrittes auszubezahlen. Bei verspäteter Auszahlung, sei es infolge Bestreitung oder irgendwelchen

sonstigen Gründen, wird die laufende handelsübliche Verzinsung vom Tage des effek tiven Anfhörens des Dienstverhältnisses hinzugerechnet. Firmcniibergang. Art. 26. Im Falle der Auflassung und irgendwie gear teten Umformung einer Firma und wenn die abtretende Firma nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages ge kündigt und die entsprechenden Abfertigungen ausbezahlt hat, ist der neue Firmeninhaber zur restlosen Beobachtung der auf Grund dieses Vertrages dem früheren Firmen- inhaber obliegenden

Verpflichtungen verhalten, wie im Falle einer Kündigung, wenn er (der neue Firmeninhaber) nicht gewillt ist, sieh zur Aufnahme der Angestellten mit allen auf Grund der bisherigen Dienstleistungen erworbenen Rechten zu verpflichten. Streitverfahren. Art. 27. Die auf die Durchführung dieses Vertrages bezüglichen Streitigkeiten werden ausschließlich dem Urteile der betreffenden vertragschließenden Provin zialorganisationen unterbreitet und im Falle der Berufung dem Urteil der betreffenden Reichsorganisationen

16
Newspapers & Magazines
Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/TIRVO/1925/19_09_1925/TIRVO_1925_09_19_7_object_7633252.png
Page 7 of 16
Date: 19.09.1925
Physical description: 16
der Bewerber nicht schon zehn Jahre ununterbrochen in einer Gemeinde des Landes einen Wohnsitz hat, die Zustimmung des Bundes kanzleramtes einzuholen. 3. Wie erwerben Personen, die seinerzeit die Staats bürgerrechtserklärungen abgegeben haben, die Landes- und Bundesbürgerschast? Antwort: Sofern die Staatsbürgerschaftserklärungen auf Grund des Gesetzes vom Dezember 1918 nach den Be stimmungen des Vertrages von Saint-Germain ihre Wirk samkeit verloren haben, werden diese Personen als Auslän der angesehen

werden könnte, so fern es seit diesem Zeitpunkte nicht etwa nachweislich an- erkannt worden ist. 8 2. Bundesbürger, die aus Grund von Staatsverträ gen die Staatsbürgerschaft der Republik Oesterreich oder auf Grund einer Erklärung nach 8 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918 die deutschösterreichische Staatsbürger- schast erworben haben und heimatlos sind, erlangen, falls sie ehemals in einer Gemeinde des österreichischen Bundes gebietes das Heimatrecht besaßen, neuerlich kraft Gesetzes das Heimatsrecht

in jener österreichischen Gelneinde, in der sie zuletzt heimatsberechtigt waren. Trifft letztere Voraus setzung nicht zu. erwerben sie kraft Gesetzes das Heimatrecht in der Gemeinde, in der sie am 16. Juli 1920 ihren ordent lichen Wohnsitz hatten over, wenn mehrere Wohnsitze & Betracht kämen, tatsächlich gewohnt haben. .8 3. 1. Heimatlose Bundesbürger, die aus Grund von Staatsverträgen die Staatsbürgerschaft der Republik Oesterreich oder auf Grund einer Erklärung nach 8 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1918

die deutschösterreichischs Staatsbürgerschaft erworben haben und ein Heimatrecht auf Grund des 8 2 dieses Gesetzes nicht erlangen, können innerhalb dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesregierung eines Bundeslandes erklären, daß sie in diesem Bundeslande heimatberechtigt sein wollen. 2. Ueber eine solche Erklärung kann die Landesregie rung innerhalb sechs Monate vom Inkrafttreten dieses Ge setzes eine Gemeinde ihres Bundeslandes bestimmen, in welcher dem Erklärenden das Heimatrecht, und zwar vom Zeitpunkte

des Einlangens der Erklärung bei der Landes regierungen, zuzustehen hat. 3. Erklärungen, über welche innerhalb sechs Monaten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes eine willfahrende Erledi gung der Landesregierung nicht ergangen ist, haben als ab gewiesen zu gelten. 8 4. Heimatlosen Bundesbürgern, die aus Grund der 88 2 und 3 dieses Gesetzes ein Heimatrecht nicht erlangen, kann die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband von der Aufenthaltsgemeinde nicht versagt werden, in der sie sich nach erlangter

17
Newspapers & Magazines
Alpenländer-Bote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ALABO/1922/09_07_1922/ALABO_1922_07_09_2_object_8265207.png
Page 2 of 12
Date: 09.07.1922
Physical description: 12
Ausführungen sehr genau zu verfolgen und auch genau zu nehmen. Es ist richtig, das; ich die hypothekarische Ver schuldung von Grund und Boden ganz entschieden bekämpft habe. Ich habe dies in voller Ueber- legung getan, was die Leser schon daraus entneh men können, das; ich inein Buch „Verschuldungs freiheit oder Schuldenfreiheit?" wohl sechsmal ge schrieben habe, bevor es in Druck gegeben wurde. Es wäre aber verfehlt, wollte man mir unterlegen, daß ich jede 'Hypothekarverschuldung abgelehnt

zu beteiligen. Man er innert sich an das Wort: Wer viel hat, gebe viel; wer wenig hat, gebe vom wenigen gerne. Wer nun seinen Anteil zahlt, dem wird die Hypothek gelöscht; nur dem, der nicht zahlt, bleibt die Hypo thek auf seinem Grund und Boden liegen. Wer zahlt, d. h. wer dem Staat das angeforderte Bar geld leistet, der wird dadurch Gläubiger des Staa tes und bekommt eine entsprechend große Staats obligation, die ihm verzinst wird. Dem. der nicht zahlt, wird die Hypothek auf seinen- Grund und Boden gelegt

. daß er es auf Grund der durch die Hypothek gegebenen Bürgschaft anderswo leiht. Es ist also diese Hypothek in doppelter Hinsicht leichter zu tragen, als die ge wöhnliche Hypothek. Andererseits darf man aber niä)t übersehen, daß sie d i e e r st e Hypothek wird, allen anderen bereits auf dem Grund liegenden Hypotheken vorMsgetzt und öanüt die $$st heutigen Verhältnissen notwendige Kreditunter lage wenigstens in gewisser Hinsicht einschränkt. Es ist also die durch die Legal-Hypothek auferlegte Belastung

eine viel geringere Last als die Erb oder Kaufhypothek, die eine teilweise Trennung des Wertes und des Ertrages von der Substanz des Bodens bedeutet. 6) Die Zwangshypothek und die höheren Staats- rückfichten. Nun kann ich mir sehr wohl den Fall denken, daß man aus höheren Staats rück sichten einer solchen gesetzlichen Zwangshypothek die Zustimmung ge benmüsse; nämlich dann» wenn da durch dem Staat ein sehr großer Vor teil gebracht, noch mehr, wenn ihm da durch die bedrohte Existenz gesichert wird, dem Grund

und Boden selber aber kein seine gesellschaftlichen Aufgaben hindernder Nach teil Zugeführt wird. Hier tritt nun der Zweck der Legalhypothek oder genauer und verständ licher gesprochen, der beabsichtigte Er folg der Zwangsanleihe in den Vorder grund. Die Hypothek soll ja nur die Anleihe er möglichen. Was will der Finanzmini ster durch die Anleihe erreichen und was wird er wirklich erreichen? Er will mit dem aus der Anleihe einlaufenden Bargeld das Staatsdefizit eines hal ben Jahres decken

18
Newspapers & Magazines
Alpenländer-Bote
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ALABO/1924/16_03_1924/ALABO_1924_03_16_15_object_8266362.png
Page 15 of 16
Date: 16.03.1924
Physical description: 16
. I. Falk ner Gastwirt und Wein handlung, Erlerstr. N. Par terre, Telephon 186. 1698 Sertäalie Laad- iflirtKö rtenÄ -irke Schärding, 2Va Stun den von dieser Stadt ent fernt, mit 47 Joch gutem ebenen Grund, davon 14 Joch Wald, mittlere Ge bäude, l 1 Rinder, 2 Pferde, 4 Schweine, nur familien halber um den Spottpreis von 200 Millionen Kronen. Auf dem Hause lastet ein Auslrag für 2 alte Leute (79 und 69 Jahre, stirbt eines, entfällt die Hälfte). HerrsEüftSgUt im Bezirke G-runden. 200 Joch Grund, srftklaff

. Gebäude, 30 Rinder, 40 Schweine, 8 Pferde, viel toter Fundus, 2 Milliarden. Herrensitz, 33 Joch arronb Grund, Bezirk Wels, 10 prachtvoll eingerichtete .'Ummer, Silbergeschirr u. Wäsche, 750 Rtrll. Kronen. ErttiigSgltt, 50 Joch prima Grund, erstklaff. Gebäude, viel Fechsung,2 Stunden zur Bahnstation Mattigho^en, ohne Vieh, 500 Mill. Kr. Herrschaftsgltt. 200 Joch Grand, eritttass. Gebäude, 30 Rinder, 40 Schweine. 8 Pferde, viel toter Fundus. 2 Diilliarden Kronen. ZMnes Sltt, Bez. Elerding. 37 Joch

, prima Gebäude, viel lebender und lorer Fundus, 500 Mill. Kronen. «ZchZrrer Besitz. 47 Joch prima Grand, ,-ute Gebäude, Slrahdach. Vieh und Fahr nisse, 550 Mill >.ronen. ErttügSgllt. 34 Joch Grund, Bezirk Haag. N.-Oe., gute Gebäude, -Llrohdach. viel Vieh u. FunduS, 450 Mill. Hronen. Vauerngrtt. Bezirk Kirchdorf. 32 Joch guter Grund, ge mauerte Gebäude. Stroh dach, Obstgarten über 1000 Obstbäume, ll Rinder, 3 Pferde, 6 Schweine, 240 Millionen Kronen. Schönes ©fltl, 25 ? och guten Grand, ubcr 1000 Obst

- bäums, viel Vieh u. Fahr- niffe, 340 MrÜ. Kronen. Lüllvhöufer mir Grund in allen Größen und Preis lagen von 15 Mill. aufm, bis 180 Mill. Kronen. GllsttzLUS im Mühlviertel (Rohroach) mit 6 Joch Grund, große Räume, große Kellereien, für Wein- oder Viehhändler besonders ge eignet, auch für jedes Unter nehmen paffend, da Kraft anschluß vovtianden, Preis 145 Mrll, Kronen. StoSyotzes Haas mit Ge- nuichtwatenhandlung samt Einrichtung, 4 beziehbaren Wohnräumen, Linz, Seiten gasse. Preis 134 Millionen Kronen

Uhren, Ke ten, Mucikfnstru- mente,Fernrohre, Feldstecher preiswert bei m» Delieonann Innsbruck, ächh-s&eigasse 3. I«hwidkrM. sowie Untermntaler c.erden- schürzen kaufen Sie gut bei Hans Demetz, Schwaz.3313 MeillsM. «M. eine halbe Stunde vom Bahnhof, 30 da Eigenwald, auch schlagbar Wieseu- grund für 14 Stück Rind vieh. 2 Pferde, 30 Stück Kleinvieh. Weiderecht für das selbnüberwmlerteVieh. Preis nach übersinkommen. Anfrage» unter »Mallnitz 1695" an die Verw. ds. Bl. mit großem Garten und Grund iür

19
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1922/26_02_1922/IHZ_1922_02_26_3_object_5774038.png
Page 3 of 10
Date: 26.02.1922
Physical description: 10
. Bringt also djc genannte Stadtagenzie eine Ware ins Domizil, so ist die- Mf® >e vor Uebernahme ebenso in Augenschein zu. |_I|hhxnen und zu wiegen, als wenn dieselbe in der flffcaiion selbst übernommen würde. Verkommenden- falls ist es geboten, den Vorbehalt auf Grund einer Tat bestandaufnahme zu pflegen, wobei auf Grund der dekla mierten und nacbgewogenen Kollianzahl die Balinverwal- Pflg verantwortlich gemacht werden kann. Dies geschieht dass man beim Stationschef (und nicht bei der die Reklamation

einbringt. ■ Sendungen, welche den Vermerk „fermo in stazione" JäH) .dürfen seitens der Stadtagenzie unter keinen Umständen werden. Wenn dies dennoch der Fall ist, so ist der Empfänger berechtigt, die Spesen ins Domizil und jeden Ws dieser Unregelmässigkeit entsprungenen Schaden, bahn- gij-ts ca reklamieren. Jenes in Ihrem Artikel erwähnte Manko ||n-,?Vi kg ist auf Grund gepflogener Tatbestandsaufnahme, tfc Uebernahme der Sendung im Domizil, seitens des Emp- Sngers bei der Bahnverwaltung zu reklamieren

. Wenn Jj# Empfänger auf Grund des deklarierten Gewichtes im Frachtbrief es unterlassen hat die Tatbestandaufnahme vor Debemahme der Ware im Domizil aufnehmen zu lassen, bo es dessen eigenes Verschulden und ist derselbe nicht mehr der Lage, zu reklamieren. In einem solchen Falle trägt Empfänger den Schaden. Wenn ein Kaufmann, aus irgend welchem Grunde, Inter- hat, über die eigenen Sendungen in der Station Bozen ponieren, so wolle er dem Absender den ^Vermerk in stazione“ vorschreiben. Waren, die nicht bestellt

werden kann. Auch der Uebernahmssatz, den der Rollfuhrdienst auf Grund des Eisenbahntarifes zu berechnen berechtigt ist, deckt sich so ziemlich mit jenen Preisen, welche die hiesigen Speditions firmen für die Zufuhr berechnen." * * * Die Transportfirma Gondrand war so liebenswürdig, uns über unseren Wunsch den geltenden Tarif für die Zu streifung ins Domizil (Bolletino commerciale der E. S. Nr. 19 Seite 248) abschriftlich zu überlassen, geben wir hiermit die Sätze bekannt: Eilgntsendungen. Znsfcreiftarif der Stadtagenzie

20
Newspapers & Magazines
Industrie- und Handels-Zeitung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/IHZ/1924/01_06_1924/IHZ_1924_06_01_2_object_5775185.png
Page 2 of 8
Date: 01.06.1924
Physical description: 8
Seite 178 Industrie- und Handelszeitung V. Jahrgang — Nr. 22 . Verfügung über die Annullierung der Gewerbeordnung er halten haben, von der Verpflichtung der Anmeldung be freit, und zwar auf Grund des Artikels 58 des oberwähnten Gesetzes, wenn dieselben der Kammer innerhalb 6 Monaten vom Datum der Inkrafttretung der Ausdehnungsverfügung das Original ihrer erhaltenen Gewerbebew'illigung einge reicht haben. Die Kammer wird dann die erfolgte Einrei chung mittelst Anbringung ihrer Kammerstampiglie

rer Baulichkeiten zu leiten und auszuführen, und zwar auf Grund des § 2 und 3 des oberwähnten Gesetzes. Für die Stadl Triest bleiben die durch die besondere Lage dieser Stadt hervorgerufenen und durch Min.-Verordnung vom 8. November 1908, BLI. Nr. 229, verordneten Einschränkun gen aufrecht. Es sind jedoch auch für die Stadt Triest die höheren Rechte Vorbehalten, welche denBauvoijarbeitern und Maurermeistern in den nicht ausgenommenen Gebie ten zustehen, insoferne die diesbezügliche Industrie

-Konzes sion ein früheres Datum als jenes der Inkrafttretung der oberwähnten Verordnung vom 8. November 1908 trägt. IVb Weiterer Beschluß über die Bezeichnung der Juridi schen Lage von Bauvorarbeitern und Maurermeistern in der Durchführungsverordnung des Gesetzes für Ingenieure vom 24. Juni 1923. Nr. 1395: Nach Feststellung, daß den Bauvorarbeitern der neuen Provinzen auf Grund der juridischen Auslegung des admi nistrativen Kassationshofes und der andauernden Anwen dung des Gesetzes vom 26. Dezember

vom 9. Februar 1919, Nr. 112, nicht abgelaufen sind, werden von diesem Gesetze, vorbehaltlich der besonderen gegenwärtig be stehenden Bestimmungen (privater oder gesetzlicher Natur, insolange dieselben für den Beamten günstiger sind), ge regelt. VII. Transitorische Bestimmungen für die Genossenschäften Die auf Grund des Kap. 7 des R. I.' bestehenden In dustrie-Genossenschaften müssen innerhalb eines Monats vom Datum der Inkrafttretung der Annullierungs-Verord nung der Gewerbeordnung aufgelöst und liquidiert

der genossenschaftlichen Ver-'. eine, laut Gewerbeordnung § 130 u. f. .(Schluss folgt.) . Die Wirtschaftslage Stollens. Ein Reichsdeutscher, L. Fried, führt diesbezüglich aus: Es ist selbstverständlich, daß die Wirtschaftslage Ita liens im gegenwärtigen Augenblick nur im Zusammenhang mit der Weltwirtschaft betrachtet werden kann; und daß Vorhersagungen schon aus dem Grund nicht möglich sind, weil mehr als jemals in der Vergangenheit die Weltpolitik das Wirtschaftsleben .jedes Landes in erster Reihe be stimmt

21