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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 9 of 16
Date: 14.06.1907
Physical description: 16
durch dein Ver schulden nicht zu stände gekommen ist, so kann der andere Teil, laut Abschrift 908 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, die von dir gegebene Kapare behalten. Die 3000 K find nur Scha denersatz. Irage 1474: Zie Gemeinde Sch. gestaltete einem Vereine den Aau einer Wirtschaft aut einer Iochspitz^. Nach der Negulieruugs- urkuude vom Jahre 1863 gehört aöer dieser Grund zu meiner Alpe, während derfelve in der Katastralgemeinde als dem Aerar gehörig Vezeichvet erscheint. Meöerhaupt wurde

dieser Grund feitWeufcheu- gedeuken von den jeweiligen Alpeuöesttzern öeuützt. Zurch den Aau der Wirtschaft auf diesem Grund, welcher den Vesten Feil der Weide Sildet, würde die Alpe zur Kälfte entwertet. Was soll ich tun? Antwort: Du mußt unbedingt gegen den Gemeindebeschluß, womit dem Vereine die Erbauung gestattet wurde, Einspruch er heben und darin betonen, daß der Grund, auf welchem die Wirt schaft erbaut werden soll, dein Eigentum ist. Gleichzeitig richte an den in Frage kommenden Verein

ein Schreiben, in welchem du darauf aufmerksam machst, daß der Grund, auf welchem der geplante Bau aufgeführt werden soll, nicht dem Aerar, sondern dir gehört und du es nicht gestatten würdest, daß von fremden Leuten auf deinem Grund und Boden gebaut wird. Wenn das RegulierungSerkenntuis vom Jahre 1863 tatsächlich so lautet, wie du angtbst, und daS Aerar trotzdem Ansprüche auf den bewußten Grund macht, so mußt du das Aerar auf Feststellung des Rechts verhältnisses belangen, wozu du dich aber unbedingt

, daß das Bezirksgericht das Opernglas in Verwah. rung genommen hat, dann ist dasselbe auch verpflichtet, dir als dem berechtigten Eigentümer dasselbe auszufolgen, eventuell, falls dasselbe einem Unberechtigten übergeben worden wäre, dir dieses zu beschaffen oder zu ersetzen. Irage 1476: Seit MeufchengedeuKeu veuütze ich den Grund neben dem Wege zur Säge als Kolzavlageruuzsstätte. Wun will mir der Nachöar die Kolzlageruug verbieten. Ich weiß nicht, gehört der Grund dem Nachbar, mir oder der Gemeinde. Antwort

: Selbst angenommen, der fragliche Grund gehöre dem Nachbar, so hast du, wenn du schon durch m.hr als 30 Jahre auf diesem Grunde dein Holz abgelagert hast, bereits ein Recht dazu ersessen. Will dir dein Nachbar dieses Recht streitig machen, dann mußt du ihn einfach auf Anerkennung dieses dir zustehenden HolzablagerungSrechteS gerichtlich belangen. Erkundige dich früher beim Geometer, ob der Grund nicht dein Eigentum ist. Gehört aber dieser Grund der Gemeinde, so hat der Nachbar überhaupt kein Recht

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Tiroler Post
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Page 2 of 16
Date: 27.07.1901
Physical description: 16
den weiteren Bestand des Bauernstandes. Um dem Niedergange des Bauernstandes auf dem Gebiete der Verschuldung abzuhelfen und Einhalt zu thun, müsse nothgedrungen eine Reform der Bodenverschuldung platzgreifen. Referent warf vorerst die Frage auf: Was ist die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden? Die freie hypothekarische Verschuldbarkeit von Grund und Boden besteht nicht darin, dass der Grundbesitzer nach Belieben Geld leihen kann, soviel man ihm zu leihen gibt

, sondern selbe besteht darin, dass Grund und Boden für Schulden, welche der Besitzer macht, zum Zwecke der Sicher stellung als Pfand gegeben werden kann. Diese Verpfändung erfolgt durch Eintragung in die öffentlichen Grundbücher. Daraus ist ersichtlich, wie Hypothekarschuld und Personalschuld von einander unterschieden sind. Während bei der Personalschuld die persönlichen Eigenschaften des Darlehensnehmers in Betracht kommen, findet der Gläubiger die Sicherstellung seiner Ansprüche bei der Hypothekarschuld

in dem mit der Hypothek belasteten Grund und Boden. Wenn man sagt: Grund und Boden ist frei verschuldbar, so will damit gesagt sein: Grund und Boden können für eine beliebig hohe Schuld verpfändet werden und fürbeliebigvieleSchulden. Referent erörtert dies an einem practischen Beispiele. Das Gesetz kennt bisher keine Grenze der Verschuldbarkeit von Grund und Boden an. Aber nicht bloß inbezug auf Zahl und Höhe der Schulden besteht keine Schranke, sondern auch hinsichtlich der Qualität oder ihres Zweckes

. Vor dem Gesetze ist es demnach einerlei, wofür die Schulden auf Grund und Boden gemacht werden, ob dieselben nun zur Verbesserung des Grund und Bodens oder ob sie Spiel- oder Zechschulden sind. Der Grundbesitz ist daher von gesetzeswegen ganz unbeschränkt hypothekarisch verschuldbar. Die Verschuldbarkeit von Grund und Boden bietet daher nicht nur die Möglichkeit. Hypo thekarschulden zu machen, sondern sie ruft e- wissermaßen die Verschuldung herauf, ja sie be wirkt sogar das Anwachsen

derselben bis zur Ueberschuldung. Die hypothekarische Verschuldung des Grund besitzes ist daher vielfach schon, wie Referent eingangs seines Referates statistisch nachwies, ins Ungeheuerliche angewachsen und resultiert sich die massenhaft auftretende executive Feil bietung der überschuldeten Bauerngüter und so mit geht der Bauernstand unabweislich seinem vollständigen Ruine entgegen. Die fortschreitende Verschuldung des Grund besitzes ist aber auch die Wurzel, aus der auch für die Gesellschaft eine ganze Reihe der größten

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Tiroler Wastl
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Page 4 of 12
Date: 06.08.1905
Physical description: 12
Jahren von der Gemeinde an Grund ka'fen wollen, aber da ist höchst wahrscheinlich vom Kastelruther Widum aus die Losung ausgegeben worden, den Grund net zu verkästen. Heuer aber hat der Vorsteher den Grund in der Größe von ungefähr 3—400 □ m mir nix der Gemeinde nix um 300 fl. der Hotelbesitzerin Liebl zuag'sprochen, obwohl der Faslfuner mehr ge boten hat. D'rauf hin hat dear an den Landesaus schuß geschrieben und demselbigen auseinander gstetzt, daß er fast um's Doppelte mehr bietet als die Lieblin

. Der Landesausschuß hat in dem Fall richtig ordentlich seines Amtes gewaltet und entschieden, daß der Grund versteigert und den Höchstbietenden verkauft werden soll. Der Vorsteher der Bohrer aber hat wohl im Vertrauen auf die Allmacht seiner frommer Hinter männer das Gebot des Landesausschusses mißachtet und erklärt, daß der Grund iatzt justament gar net ver- kastt wird, und nachher hat er boade Augen zuage- druckt und sie nimmer aufgetan, und folglich kann er net sehen, daß die Lieblin iatzt den an ihr Hotel

grenzenden Grund ganz oanfach ungekastter benutzt und a Stuck davon gar ganz pomali eingezüunt hat. Das alles liaß sich natürlich net machen, wenn drr Vorsteher net gar aso a frommer Mann war. denn wenn er im Widen net guat angstchrieben war und sich aso was zuschulden kommen liaß, na'r war er am längsten Vorsteher gewesen, denn da kriagetcn die getreuen Wähler sicherlich die Weisung, bei den nächsten Wahlen ihre Ansicht über den Baal mit den Flügel nägeln ihrer Bergschua zum Ausdruck zu bringen

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Kitzbüheler Bezirks-Bote
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Page 1 of 16
Date: 04.08.1907
Physical description: 16
verändern, kurz er kann damit machen, was er will. Stimmt das beim Bauern auch? In dem Rechtsver hältnis, in dem er zu seiner Pfeife steht, sicher. In dem zum Grund nnd Boden aber nicht. Selbst wenn der Bauer keine Schulden hat, kann er den Boden nicht un benutzt lassen, ohne aus anderweitigem Ver mögen drauf zu zahlen. Denn die Grund steuern werden vom Ackergrund, vom Wiesen grund eingehoben, sie werden von dem Boden nach Maßgabe feiner Widmung, seiner Er- tragsfähigkeit verlangt. Bleibt der Acker

zu bringen vermöge, da schossen Wintersportplätze einer nach dem andern nicht nur bei unseren eifrigen westlichen Nachbarn, den industriellen Schweizern auf, sondern auch Tiroler Fremden- doch zu zahlen. Und wird sie nicht gezahlt, etwa weil der Bauer, wegen absoluter Un rentabilität ausgewandert ist, ohne verkauft zu haben, so wird im Zwangsversteigerungs wege ein neuer Eigentümer geschaffen. Also das Nichtgebrauchen ist undenkbar. Daß man aber selbst, wenn man wollte, Grund und Boden weder vernichten

noch be liebig verändern kann, ist klar. Das Gesetz erlaubt die Veränderung eines Waldes in einen Acker, einer Wiese in einen Steinbruch nur dann, wenn die Behörde zustimmt. Aller Grund und Boden gehört der buch mäßig bezeichnten Person, ehe die nicht durch schriftliche Urkunden darüber verfügt, wird sie ihn nicht los. Fahrhabe kann man wegwerfen, Grund und Boden aber nicht. Das Gesetz verlangt, daß der je weilige Eigentümer den Behörden bekannt gegeben werde. Was bleibt vom Eigen tumsbegriff eigentlich

übrig, wenn wir ihn auf Grund und Boden anwenden? Alle negativen Bestandteile scheiden aus. Und die positiven drängen sich in die Formel zusammen: Man kann den Grund in der gebräuchlichen Widmungskorm gebrauchen. Es ist nicht unrichtig, wenn man be hauptet, der Eigentümer an Grund und Boden hat nur ein beschränktes Nutzungs recht. Beschränkt ist es durch die öffentlichen stationen wendeten Mühe und Geld daran, sich für Wintergäste wenigstens einigermaßen einzu richten, vorausgesetzt, daß günstige

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 30 of 32
Date: 04.10.1902
Physical description: 32
Graswuchse, beides zunächst ohne Beziehung zu Grund und Boden. Es braucht nicht gesagt zu werden, dass diese bäuer liche Rechtsauffassung nichts anderes ist als ein Ausläufer jener schon eingangs erwähnten deutschrechtlichen Anschau ung, nach welcher Privateigenthum an Wald und Weide überhaupt nicht möglich ist, nach welcher vielmehr bloß die Nutzungen Gegenstand rechtlichen Verkehres sein können und nach welcher bei getheilten Nutzungen kein Nutzungs berechtigter auf Grund und Boden mehr

Anspruch hat als die übrigen. Wenn ein Bauer seinen Theilwald als sein Eigen thum anspricht, so hat er in seinem Sinne in der Regel recht; er will wohl meist nichts anderes sagen, als dass er ausschließlich zum Holz- und Streubezuge im Theilwalde berechtigt ist; die Ausschließlichkeit dieses Besitzes erzeugt in ihm die ganz rich tige Vorstellung, dass er Eigenthümer dieser Nutzungen ist, keineswegs aber die Vorstellung, dass auch Grund und Boden sein Eigenthum sei. Sollte aber thatsächlich

vom Eingeforsteten auf Grund der Ersitzung der Anspruch erhoben werden, dass nicht nur die Holz- und Streunutzung, sondern Grund und Boden selbst sein Eigenthum sei, so wird es Sache der Grundbuchsanlegung sein, den tatsächlichen Zustand fest zustellen und einzutragen, im übrigen aber ist die Ent scheidung über die Frage ob das Eigenthum durch Er sitzung erworben worden ist oder nicht, dem Richter zu überlassen. Die Gemeinde, bei Befangenheit der Gemeindever tretung der vom Landesauschusse bestellte Vertreter

die Thatsache der Auf- theilung der früher genossenschaftlich oder gemeindeweise genossenen Wälder (soll heißen Holznutzung) unter die Nutzungsberechtigten die Auffassung, dass es sich für den einzelnen Theilwaldbesitzer um Privateigenthum handle, mächtig gefördert, ja überhaupt erst ermöglicht hat. Dem Schreiber dieser Betrachtung ist keine Theilungs- urkunde bekannt, in welcher nebst der Holz- und Streu nutzung auch das Eigenthum an Grund und Boden ver theilt worden wäre; dagegen liegt eine Reihe von Thei

an Grund und Boden zur Darstellung ge bracht hätte, andererseits hört man bei genauer Prüfung der Besitzerwerbs-Urkunden in der Mehrzahl der Fälle den Anklang an die wahre Natur des Rechtes wohl heraus. Die alten Urkunden unterscheiden genau zwischen Holz- theil, oder dem zum Hause gehörigen Wald schlechtweg, und Eigenthumswald insbesondere. Letzterer ist regel mäßig im alten Grundsteuerkataster als solcher ausge zeichnet und ist meines Wissens in der Regel frei von jeglicher Belastung insbesondere

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 20
Date: 24.09.1910
Physical description: 20
Wahlkörpern: im ersten Wahlkörper 25 Perzent, im zweiten Wahlkörper 30 Perzent, im dritten Wahl körper 45 Perzent aller Wähler. In Gemeinden mit vier Wahlkörpern: im ersten Wahlkörper 18 Perzent, im zweiten Wahlkörper 22 Perzent, im dritten Wahl körper 26 Perzent, im vierten Wahlkörper 34 Perzent aller Wähler. 3. Behufs Feststellung der Wählerlisten für die einzelnen Wahlkörper werden in j->der Gemeinde zwei Wählerverzeichnisse angelegt. Im ersten Verzeichnisse werden alle diejenigen, welche eine Grund

, daß ein! Weg als ein öffentlicher Weg dann anzusehen ist,' wenn er infolge eines wirklich vorhandenen Bedürft nisses dem allgemeinen Verkehr tatsächlich dient oder'^ demselben gewidmet wurde und seine Benützung nicht vom Willen irgend einer Privatperson abhängig ist. Diese Entscheidung, welche nach Einvernehmung orts kundiger Vertrauensmänner, der Grundeigentümer sowie der Anrainer des Weges zu fällen ist, wird nicht schwierig sein, wenn der Grund, über welchen der Weg führt, Eigentum der Gemeinde, also öffentliches Gut

ist. Schwieriger wird aber dieselbe, wenn der Grund, über welchen der öffentliche Weg führt, im Privateigentum steht und der Grundeigentümer mit einem öffentlichen Wege über seinen Grund nicht ein verstanden ist. Privatgrund kann von der Wegebe hörde nicht zu einem öffentlichen Weg gemacht werden, ein Gemeindebeschluß, der dies doch ausspricht, hat nur die Bedeutung einer Erklärung, daß der öffent liche Verkehr tatsächlich über diesenGrund geht; es ist zweifelhaft, ob durch einen solchen Be schluß

ein öffentliches Wegerccht überhaupt begründet werden und der Beschluß in Rechtskraft erwachsen kann, nachdem dem Grundeigentümer jederzeit das Recht offen steht, die Lastenfrciheit seines Grundes mit Klagen geltend zu machen. Ein Weg auf öffentlichem, der Gemeinde gehörigen Grund wird in das Grundbuch unter der für das öffentliche Gut bestimmten Einlage eingetragen, bei einem über Privatgrund führenden Wege ist dies- jedoch nicht möglich, da im Privateigentum stehende Gründe in der Grundbuchseinlage irgend

eines privaten Grund besitzers erscheinen. Ein öffentlicher Weg über Privat grund kann nur in der Form einer Wegdienstbarkeit im Grundbuche eingetragen werden. Was soll nun der Gemeindevorsteher tun, wenn er die öffentliche Eigenschaft eines solchen über Privatgrund führen den Weges im Grundbuche ersichtlich machen lassen will? Ueber die Zulässigkeit grundbücherlicher Eintragungen entscheidet ausschließlich das zuständige Grundbuchsge- richt und kann weder der Gemeindeausschuß, noch der Landesausschuß

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 1 of 8
Date: 16.10.1909
Physical description: 8
K 5.—. Lin Sonöerrecht für die Industrie. Ein neues Enteignungsrecht. Der Handelsmiuistcr Weißki.chner plant eine Bevor zugung der Industrie, welche den übrigen Erwerbs- zweigen und besonders der Landwirtschaft unter Um ständen ziemlich verhängnisvoll werden kann. Er hat durch einen Erlaß vom 16. April d. I. die Geneigt heit ausgesprochen, zum Zwecke der Beseitigung der Hindernisse, welche sich den Bedürfnissen der Industrie nach Erweiterung und Neuanlagen seitens der Besitzer von Grund und Boden

und dinglichen Rechten entgegen stellen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Mini ster Weißkirchner beabsichtiget, derJndustrie mittelst Spezial gesetz das Recht einzuräumen, für ihre Entwicklung fr e m d e n G r u n d u n d f r e m d e R e ch t e i n A n s p r u ch nehmen zu können. Es soll ein Gesetz geschaffen werden, kraft dessen, der Grund und Boden zum Zwecke der Förderung der Industrie in gleicher Weise enteignet werden kann, wie es heute zum Beispiel zum Zwecke der Erbauung von Eisenbahnen

eines Elektrizitätswerkes wohl sauf Grund des Wassergesetzes die für die Wasserleitungsanlage erforderlichen Grundstücke und Rechte enteignet werden, nicht aber der unentbehrliche Grund für das Maschinenhaus, ohne welches die ganze Wasserleilu'.msanlage nicht benützbar ist. Ein anderer Industrieller wollte seine beiden, drei Kilometer auseinanderliegenden Betriebe durch eine Telephonan lage verbinden, konnte es aber nicht, weil ihn ein Besitzer um keinen Preis durch seiner! Grund läßt. Da ohnehin jedein Enteignungs

-Erkenntnisse eine Prüfung der Sachlage vorangehen muß, liege nach der Meinung des Referenten kein Grund vor, den Begriff „Indu strielle Unternehmung" engherzig auszulegen. Bei Kon kurrenz mehrere Anspruchswerber müsse die größere wirtschaftliche Bedeutung der Unternehmung den Aus schlag geben. Als Gegenstand der Enteignung für industrielle Zwecke wären in Betracht zu ziehen Grundeigentumsrechte sowie dingliche Rechte aller Art

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 20 of 32
Date: 04.10.1902
Physical description: 32
ununterbrochen in einer anderen Gemeinde sich aufhält, wenn ja, so wäre auf Grund der Heimatsgesetznovelle voin 5 Dezember 1890, R-G.-Bl. Nr. 222, deren Aufnahme in den Heimatsoerband dortselbst zu bean tragen. R. P. in K. Fortführung eines handwerks mäßigen Gewerbes durch die Witwe. Frage: Ist die Witwe eines Gewerbetreibenden, wenn sie das Ge werbe (Fleischergewerbe) ihres verstorbenen Ehegatten auf ihren Namen fortführen will, verpflichtet, dem An suchen um Uebertragung dieses Gewerbes

auf ihren Namen den Befähigungsnachweis nach § 14 der Ge- werbegcsetznovclle vom 15 März 1883, beizu bringen ? Antwort: Die Witwe ist im Grunde des § 56 der Gewerbeordnung al. 4 berechtigt, für die Dauer des Witwenstandes ein handwerksmäßiges Gewerbe auf Grund des alten Gewerbescheines fortführen zu lassen. Für die Witwe muß ein geeigneter Stellvertreter nam haft gemacht werden. Dieser Stellvertreter muß alle Eigenschaften besitzen, welche zur selbständigen Führung des Fleischergewerbcs erforderlich

sind. P. G. in W. Bestimmung der wegen unter- lnfsener Anmeldung gegen einen Militärpflichtigen verhängten Strafe. Frage: Wem fließen verhängte Geldstrafen, wegen unterlassener Anmeldung eines Militaristen zu, der Aufenthaltsgemeinde oder der Zu ständigkeitsgemeinde? Ich kenne nur die Gesetzesbe stimmung, daß Geldstrafen, insoferne das Gesetz, auf Grund dessen das Straferkenntniß gefällt wurde, keine andere Bestimmung enthält, fallen dem Ortsarmenfonde derjenigen Gemeinde zu, in welcher die strafbare Hand lung begangen

wurde. Antwort: Die wegen unterlassener Anmeldung gegen einen Militärpflichtigen verhängten Strafen fließen gemäß § 66 des Wehrgesetzes dem Armenfonde der Heimatsgemeinde zu. Ist diese nicht zu ermitteln, so hat der Militärtaxfond Anspruch auf die verfallene Strafe. Gemeinde-Borstehnng B. Exekution aus Grund eines von dem Gemeindevorsteher in Ticnststreitig- keiten gefällten Erkenntnisses. Kompetenz des ordentlichen Gerichtes in Streitigkeiten zwischen Dicnftgebern und Dienstnehmern. Frage

: Kann auf Grund eines von dem Gemeindevorsteher im Sinne des 8 41 der Dienstboten-Ordnung gefällten rechtskräftigen Erkenntnisses, in welchem dem Dienstherrn ein Schaden ersatz zugesprochen wurde, und welcher nicht gutwillig gezahlt wird, seitens des Bezirksgerichtes gegen den Dienstboten oder dritte Personen wegen des von der Gemeinde zugesprochenen Schadenersatzes gleich die Exekution verlangt, resp. bewilligt werden, nachdem die Gemeinde eine Exekution zur Hereinbringung von Lohn

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 6 of 8
Date: 09.05.1908
Physical description: 8
führ«) über den am 11. Oktober 1898 abgeschlossenen Kaufvertrag, womit Kläger die Waldparzelle 2156 vom Geklagten kaufte, die verfachbuchmäßige Urkunde zu er richten und dem Kläger die erforderlichen Belege zum seinerzeitigen Einschreiten um Abstückungsbewilligung dieser Parzelle vom Anwesen deS Geklagten zu über geben. Auf Grund dieses UrteileS hat Beschwerde führer sodann im Jahre 1904 bei der Bezirkshaupt mannschaft L. um die Bewilligung zur Abfiückung nach gesucht. Mit der in letzter

Instanz ausrecht erhaltenen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Febr. 1905, Z. 2630, wurde bei dem Umstande, als in forst technischer Beziehung dagegen kein Anstand ' obwalte, dem Gesuche Folge gegeben, jedoch unter der Beding ung, daß die Gemeinde T. hiezu ihre Einwilligung er teile, da sie Eigentümerin deS abzustückenden Grund stückes, eines „Teilwaldes", sei. Die gegen die Ent scheidung des Ackerbau-MinisteriumS eingebrachte Be schwerde behauptet, gestützt auf den Grundbesitzbogen

gerichtet hätte. Steht aber fest, daß die Behörde berechtigt war, ihrer Entscheidung den Tatbestand zu Grunde zu legen, daß eS sich um die Abstückung eines Gemeindeteilwaldes handelt, so hat die Behörde im Hinblicke auf die Bestimmung des § 9, prov. WaldO., mit Recht die angesuchte Bewilligung von der Zustimmung der Gemeinde T. als Grund eigentümerin abhängig gemacht. Denn da nach dem eingebrachten Gesuche der bisherige Waldgrund in Bau grund verwandelt werden soll, lag in der ohne Zu stimmung

der Gemeinde erteilten Bewilligung eine Ver kürzung der Rechte der Gemeinde, welche außer dem vom Anwesenbesitzer genossenen Holzbezugsrechte die Nutzungen des Grundstückes, insbesondere die Weide, besitzt; aber auch ganz abgesehen von dieser beabsich tigten Kulturänderung kannderGemeinde grund sätzlich das Recht nicht abgesprochen wer den, die Trennung der zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes bestimmtenWald- ungen von den damit beteilten Anwesen als einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht abzuwehren

, gleichviel, ob die Trennstücke als Wald erhalten bleiben oder n ich t, und ob die Rechte der Eingeforsteten als Gemeindenutzungs rechte im Sinne deS § 63, GemO. vom 9. Jänner 1866, LGBl. Nr. 1, oder etwa als privatrechtliche Dienstbarkeiten auf fremdem Grund und Boden auf» gefaßt werden. Mit Rücksicht auf diese Möglichkeit der Verletzung der Rechte der Gemeinde durch eine Ab stückung des Teilwaldes war die Einwendung des Regierungsvertreters, es handle sich um eine An gelegenheit des freien Ermessens

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 2 of 8
Date: 07.08.1909
Physical description: 8
besitzer und jeder Gemeinde freigestellt, die Angelegen heit der Agrarbehörde zur Austragung zu übergeben, falls nur die Grundbedingung, von welcher die Zu ständigkeit dieser Behörde abhängt, erfüllt, nämlich an erkannt ist, daß das (verfach- und grund-) bücherliche Eigentum der Teilwalduugen, also Grund und Boden auf Grund der Waldzuweisungsurkunden der Gemeinde zusteht, während die Nutzung geteilt ist. Fehlt dieses Zugeständnis, oder wird gar aus Grund des geltenden Rechtes das Privateigentum

des Tei- lungs-Regulierungsgesetzes beweist, daß den Abgeord neten, welcher Partei immer, keinerlei Einfluß aus den Gang der Verhandlungen der Agrarbehörde eingeräumt ist (abgesehen von dem vom Landesausschuß zu ent sendenden einen Vertreter). Eine solche, durch das Gesetz selbst vorgesehene Einflußnahme zu Gunsten der Teilwaldbesttzer übt der Landtag selbst aus, wenn er nach § 5 des Teilungs- Regulierungsgesetzes seine Zustimrnung zur Aufteilung von G e m e i n d e g u t, als welches Grund und Boden

; er bleibt Privat gewässer der Gemeinde, solange er Teil wal d u n g e n durchfließt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß Grund und Boden Eigentum der Gemeinde ist; wird der Teilwald aber als Eigentum eines Privaten anerkannt, so wird der Bergbach sofort kraft Wasserrechtes beim Eintritt in den ersten Teil- (jetzt Privat-) Wald öffentliches Gut, worüber nur der Staat verfügt, ohne rechtlich Ä genötigt zu sein, auf die Gemeinde Rücksicht zu nehmen, I. falls es sich nicht um die Versorgung

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 2 of 8
Date: 24.07.1909
Physical description: 8
, durch wirkungslose Verbesserungsvorschläge die alte Einrichtung dem Lande zu erhalten, zweifellos hauptsächlich deshalb für das Grundbuch, weil nur dieses jene Gewähr der Nichtigkeit und unbedingten Verläßlichkeit bieten konnte die dem Verkehr in Grund und Boden unentbehrlich ist und bisher schlecht und recht durch eine gewisse patriarchalische Handhabung der außerstreitigen Rechts pflege (Abhandlungspflege, Urkundenerrichtung bei Ge richt) nur in sehr unvollkommener Weise sichergestellt

ist), daß der Bauer von jeher an das öffentliche Buch Anforderungen gestellt hat, die das Verfachbuch nie und nimmer erfüllen konnte, weil es dem Gerichte jene Rolle der Ueberprüfung der Urkunde versagte, die der Grund- und Eckpfeiler des Grundbuches ist- Wenn das Teilwälderaktionskomitee hierüber näheres erfahren will, so möge es die mancherlei Aufsätze Nachlesen, die damals in den 90er Jahren in den „Tiroler Stimmen" und auch in anderen Blättern erschienen sind. Uebrigens wird jeder, der die Rechtsbegriffc

unserer Bauern und ihre Sprache zu deuten versteht, wissen, daß die urkundliche Bezeichnung: „lit X ein Wald du und dort" keinen Schluß auf das Eigentum an Grund und Boden dieses Waldes zuläßt, sonvern nur dahin zu deuten ist, daß zum betreffenden Bauernhof das Beholzungsrecht in der lit. X gehört, wobei die Frage noch völlig offen ist, ob auch Grund und Boden der lit. X, oder nur das Recht auf den Bezug des dort wachsenden Holzes als ein Bestandteil des Bauerngutes aufzufassen ist. Hat Herr

Anwesen gewiffe Einforstungsrechte in einem ab gegrenzten Waldbezirk gehören, sie sagen aber nicht, ob darunter Eigentum an Grund und Boden oder bloß eine mehr oder minder ausgedehnte Nutzung zu ver stehen sei. Ein Grundbuch verträgt diese Unklarheit nicht, das Verfachbuch konnte und mußte sich damit ab- finden. Wenn Herr Wachtlechner klagt: „Wir sind auf diese Weise betrogen worden; wir haben auf Grund dieser Urkunden die Gebühren, Stempel und Taxen bezahlt, und das, wie sich heute herausstellt, ganz

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 18
Date: 13.07.1901
Physical description: 18
für die Anwendung des § 93 Gem.-Ord. erforderlichen Voraussetzung von amtswegen behoben, wobei jedoch das Ministerium gleichzeitig auf Grund des § 53, Alinea 4 Gem.-Ord. anordnete, daß die der Gemeinde nach § 4, lit. a Sanitätsges. vom 30. April 1870 obliegenden Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises bezüglich der Ortschaft Neu-Algersdorf bis auf weiteres von der Bezirkshauptmannschaft zu versehen feien. — Diese hatte indessen sofort nach Erhalt des Statth.-Er lasies vom 20. Juli 1892

, Z. 16704, pendente recursu in Absicht auf die Schaffung günstigerer sani tärer Verhältnisse in Neu-Algersdorf am 28. Juli 1892 daselbst unter Beiziehung des Professors vr. Max Gruber in Wien als hygienischen Sachverständigen eine commisiionelle Erhebung vorgenommen und auf Grund des Ergebnisses derselben mit dem Erkenntnisie vom 13. August 1892, Z. 25086, mehrere zur Verhütung der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten in der Ortschaft Neu-Algersdorf sofort vorzukehrende Maßnahmen angeordnet

hauptsächlich gegen die Zurückweisung der im Administrativverfahren gegen die formelle Berechtigung der Bezirkshauptmannschaft, vor eingetretener Rechtskraft des Statth.-Erlasies vom 20. Juli 1892, Z. 16704, auf Grund desselben Verfügungen zu treffen, erhobmen Einwendung. Der V. G. Hof vermochte zwar der Anschauung des Min. des Innern, daß deshalb, weil der wesent liche Inhalt des Statth.-Erlasies vom 20. Juli 1892, Z. 16704, nämlich die Uebertragung der Besorgung der nach § 4, lit a Ges. vom 30. April 1870

der Ge meinde obliegenden Geschäfte des übertragenen Wirkungs kreises bezüglich der Ortschaft Neu-Algersdorf an ein staatliches Organ, mit der Min-Enffcheidung vom 29. Oktober 1892 Z. 20730, auftecht erhalten wurde, die Bezirkshauptmannschaft zur Erlasiung der ftaglichen An ordnungen pendente recursu berechtigt war, nicht bei zupflichten. — Denn wenn die Bezirkshauptmannschaft als nicht berechtigt angesehen wird, vor eingetretener Rechtskraft des Statth.-Erlasies auf Grund desselben Verfügungen zu treffen

, so konnte ihr die Berechtigung hiezu durch die nachttägliche Entscheidung des Mini steriums zurückwirkend um so weniger ertheilt werden, als die auf Grund des § 63 Gem.-Ord. gettoffene Ver fügung des Ministeriums nicht die gleichen rechtlichen Consequenzen nach sich zieht, wie die auf Grund des § 93 Gem.-Ord. ergangene Verfügung der Statthalterei. (Schluß folgt.) Zur Frage nach der Concnrrenzpflicht einer einzelnen Gemeinde zu den Kosten der Errichtung eines meh reren Gemeinden gemeinsamen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 1 of 8
Date: 14.11.1908
Physical description: 8
in öffent licher Versteigerung nach § 367 allg. b. G.-B. bekannt sind, welch letzere heute gleichfalls als Teilwälder behandelt werden), der Bauer hat seit jeher die Steuern hiefür bezahlt, er hat (und es spielten die Wälder dabei eine sehr gewichtige Rolle, namentlich wenn sie gut bestockt waren), sein gesamtes Anwesen mit den Wäldern Geld darleihern zur Hypothek untergestellt, er hat die Sub stanz, das ist Grund und Boden der Wälder, angegriffen, Steine gebrochen, nach Lehm und Sand gegraben, Wege

in den Wäldern angelegt, nach Quellwafser geforscht und Wafferrohrleitungen in denselben gelegt, kurz, er hat allein solche Besitzeshandlungen vorgenommen, wie sie nur ein Eigentümer vornehmen kann und hat sich allein seit jeher als Eigentümer der Wälder betrachtet, aus welchen Gründen der Bauer auch auf Grund der Ersitzung Eigentümer zu sein glaubt. Der Standpunkt den der Tiroler Landesausschuß für die Gemeinden eingenommen hat, ist aber folgender: Durch die Waldzuweisungsurkunden der fünfziger Jahre

des vorigen Jahrhunderts wurden auf Grund zweier kaiserlicher Entschließungen vom Jahre 1847 sämtliche Wälder von Tirol mit Ausnahme weniger Landesteile jenen Gemeinden eigentümlich zugewiesen, in deren Gebiete sie einlagen. Diese Waldzuweisungsurkunden bilden für die Ge meinden den Titel des Eigentumserwerbes. Seit jeher haben die Gemeinden nun zwar in diesen ihnen zuge wiesenen Wäldern mit wenigen Ausnahmen keine Besitzeshandlung ausgeübt, der Tiroler Landesausschuß fand aber eine solche darin

, daß die Weide in den Wäldern von den Gemeindemitgliedern ausgeübt wurde und wird, und es haben sich die Gemeinden nach Ansicht des Tiroler Landesausschustes durch diese Besitzesausübung in ihrem Eigentum erhalten. Der Standpunkt der Bauern ist ein leicht be greiflicher und bedarf keines weiteren Kowentars. Nicht so leicht einzusehen ist aber die Richtigkeit der Argu mentation des Tiroler Landesausschustes für die Ge meinden. Welchen Wert die Waldzuweisungsurkunden haben, kann sich auf Grund folgender kurzer

Ausführungen jeder selbst zurecht legen. Die Waldzuweisungsurkunden basieren auf zwei kaiserlichen Entschließungen des Jahres 1847, mittels welcher sämtliche Wälder Tirols mit Ausnahme weniger Landesteile auf Grund der Landeshoheit jenen Ge meinden zugewiesen wurden, in deren Gebiete sie einlagen. Diese zwei kaiserlichen Entschließungen berufen sich widerum auf die bisher in Kraft gestandeneu alttiro- lischen Waldordnungen, kraft welcher sämtliche Wälder Tirols, mit Ausnahme weniger Landesteile, allerdings

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 28 of 32
Date: 04.10.1902
Physical description: 32
schäftigt hat, hierüber Bescheid weiß: man versteht dar unter gemeiniglich Wälder, welche auf Grund älterer Theilungsurkunden oder wenn solche nicht mehr vorgelegt werden können und die Kunde hievon sich nicht mehr er halten hat, auf Grund unvordenklicher Gepflogenheit in der Weise unter die Besitzer der Bauernanwesen einer Gemeinde oder Nachbarschaft vertheilt sind, dass jeder Bauer sein abgesondertes Stück zur ausschließlichen Holz- und Streunutzung besitzt. Daher liegen diese Theilwälder

Waldungen fällt? 2. Ist das Eigenthum der Gemeinde an Grund und Boden nicht etwa durch die der ärarischen Waldübergabe nachgefolgte Rechtsentwickelung verloren und wenn ja, auf wen übergegangen? Muss die erste Frage bejaht, und die zweite verneint werden, so kann das Eigenthum der Gemeinde an Grund und Boden gewiss nicht in Zweifel gezogen werden, denn, wie schon gesagt, Gesetze kann man ob ihres Inhaltes be dauern, ändern kann sie nur der Gesetzgeber, nicht aber der Richter oder gar die Parteien

an Grund und Boden geltend gemacht hätte. Ein solcher Vorgang stempelt diese Gruppe von Theilwälderu zweifel los zu wahren Eigenthumswäldern, ohne dass es zulässig wäre, auf die Frage zurückzukommen, ob etwa die Ge meinde auf Grund der ärarischer Waldübergabe als Eigen- thümerin anzusehen gewesen wäre. Andererseits mögen in manchen Gemeinden in den letzten Jahrzehnten Ereignisse eingetreten sein, welche un zweifelhaft das Gemeindeeigenthum an den Theilwaldungen darthun. Hieher gehört

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 11.09.1903
Physical description: 16
stücke des alten Gutes habe ich zurücköehalten und bin um Zuschreibung derselben zu meinem derzeitigen Gute eingekommen. Meine bisherigen Bemühungen beim SLeueramt und Geometer um Zuschreibung sind erfolglos. Auch die Steuerumfchreiöung ist noch nicht erfolgt. Was foss ich nun tun? Antwort 201: Die Zuschreibung der Grund stücke geschieht durch den Geometer und dürfte jeden falls bereits geschehen sein; eine Verständigung hier über bekommst du nicht. Die erfolgte Zuschreibung

, die im Verfachsbuche noch nicht als dein Eigentum eingetragen sind, darf nicht stattfinden. Frage 202: Ach habe, jedenfalls infolge eines Irrtums beim Umschreiben, für ein Grundstück meines Nachbars die Steuer feit länger als dreißig Jahre bezahlt. Kann ich die Zahlung dieser Steuer von meinem Nachbar verlangen? Kür wie viele Jahre ? Auf welchem Weae? Antwort 202: Auf Grund des § 1042 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bist du berechtigt, den Ersatz der von dir bezahlten Steuern für die Zeit von dreißig

hievon an das Steueramt oder an den Geometer zu erstatten. Auf Grund dieser Anzeige erfolgt die Neu einschätzung oder Abschreibung. (Gesetz vom 23. Mai 1883, Reichs-Gesetz-Blatt 83 und 12. Juli 1896, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 12 betreffend die Evidenz haltung des Grundsteuer-Katasters.) Vorangeführtes gilt selbstverständlich auch hinsichtlich der Alpen. Frage 204: ßine non mir gekaufte Wiefe im Ausmaße von 7 Joch ist in die II. Steuerklasse eingeschäht', der durch diefe Wiese führende unpro duktive

wirtschaftlichen Bezirksgenossenschaft für Nordtirol in Innsbruck, woselbst du Preisliste und Gebrauchs anweisung erhalten wirst. Frage 206: Ist ein Ausfchußmitglied einer Landgemeinde berechtigt, fein Amt freiwillig nieder- zuregen? Hder besteht in diefer Beziehung eine ge setzliche Bestimmung, auf Grund welcher ihm der freiwissige Austritt nicht gestattet ist? Antwort 206: Laut §19 der Tiroler Ge meinde-Ordnung muß jeder Gewählte die Wahl an nehmen und kann sein Amt nicht freiwillig zurück legen. Die Wahl

rechtlicher Vertrag, dann gelten die Bestimmungen dieses Vertrages, oder die Jnteressentschaft ist auf Grund des Wasserrechtsgesetzes konstituiert (festgesetzt), dann müssen Statuten vorhanden sein, auf Grund, welcher diese Angelegenheit in Ordnung zu bringen ist. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß nur münd liche Vereinbarungen bestehen, welche zu kennen not wendig sind. — Wie du siehst, kann diese Frage nicht so ohne weiteres beantwortet werden, da viele Möglichkeiten vorhanden sind. Wir raten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 2 of 16
Date: 06.06.1902
Physical description: 16
Seite 2 Ar. 12 „Tiroler Bau besitzer an den räumlich abgegrenzten und vom Geometer mittels Skizze ersichtlich gemachten Teile „auf Grund Ersitzung" als Servitut eingetragen wurden. — Hiemit waren beide Teile ein verstanden. Ueber die Teilwälder der Gemeinde Tirol existiert die Waldzuteilungsurkunde vom 30. August 1760, mit welcher die Holz- und Streunutzung der in derselben Gezeichneten, ausgedehnten Gemeinde wälder nach räumlich begrenzten und auch planlich ersichtlich gemachten Teilen

bestimmten Höfen unter gewissen, auch jetzt noch bestehenden Beschränkungen und mit der Bestimmung, daß kein Holz außer die Gemeinde verkauft werden darf, zugewiesen wurden. Alle anderen Nutzungen blieben der Gemeinde. Diese Waldparzellen erscheinen in den steueramtlichen Be sitzbögen alsunaufgeteiltes Eigentum der Gemeinde. Bei der Grundbuchsanlegung wurden sie ohne jeden Widerspruch der Gemeinde Tirol als Eigentum zuge schrieben, gleichzeitig aber auf Grund obiger Urkunde das ausschließliche Holz- uüd

Grundbuchskommissär den Standpunkt, daß die Teil wälder als Eigentum der Gemeinde einzutragen seien, wobei die Bauern das ausschließliche, unbeschränkte Holz- und Streunutzungsrecht er hielten. Um die Auffassung und das Verlangen der hiesigen Bauern als berechtigt zu erkennen, braucht man nur den Artikel des Herrn Grund buchkommissärs Maldoner in der „Brixener Chronik" auf die Verhältnisse im Lienzer Be zirke anzuwenden. Dort sind nämlich die Teilwälder durchgehends in den steueramtlichen Grund besitzbögen

, unbeschränkte Holz- und Streu nutz ungsrecht bekommen, die Steuern und Laste» für die Teilwälder auf die Gemeinde kommen!! (Famos!) Durch dieses Vorgehen der k. k. Grundbuchs behörde wird aber der Rechtssinn und das Rechtsbewußtsein der hiesigen Bevölkerung auf das empfindlichste verletzt. Die Grund besitzbögen, Uebergabs- und Kaufverträge, Verfach buch u. dgl., bisher bei der Bevölkerung heilig und hoch in Ehren gehalten, sind nichts gewesen, Form sachen ! Kein Wunder, wenn unser solchen Umständen

der k. k. Grundbuchskommifsär Dr. Hell die sonst biederen Bauern des Bezirkes Lienz wie sich wehrende Igel findet, oder wie ein aufs äußerste gereiztes Bienenvolk. Die interessante Versammlung hatte mit solchen eine große Ähnlichkeit. Uebrigens haben die Bauern recht, wenn sie sich um ihre Sachen wehren; das Eigentum an den Teilwäldern ist in den meisten Fällen zweifellos durch Ersitzung erwor ben. Die Festigkeit und Zähigkeit, womit der Bauer an Grund und Boden hängt, verdient Achtung und Schutz

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 2 of 16
Date: 29.08.1902
Physical description: 16
wird sich gewiß ein Widerspruch erheben, es werden unmöglich alle einverstanden sein. In einer Ge meinde, welche gewisse wirkliche Interessen daran hat, daß der Grund und Boden des Waldes ihr zugeschrieben werde, werden sich ganz bestimmt Leute finden, welche dieses Begehren selber stellen, dazu braucht man den Landesausschuß nicht. Aber wenn faktisch bei einer Gemeinde, wie im Bezirke Lienz, alle einverstanden sind, alle anerkennen, daß der Wald seit jeher immer als Privateigentum galt

. Es wird von denselben ein aut solche Art erlangtes Eigentum nicht als ein Nutzen für die Gemeinde betrachtet. Wie kommt man dazu, in einer Ge meinde, wo alle überzeugt sind, daß dieses Grund stück dem und jenem gehöre, wie kommt man dazu, gegen den Willen einer solchen Gemeinde aufzutreten und für die Gemeinde retten zu wollen, was niemand von der ganzen Gemeinde will, was dem Lande und dem Reiche keinen Nutzen bringt, im Gegenteil nicht nur keinen Nutzen bringt, sondern höchstens das Rechtsbewußtsein des Volkes

Grundstücken entrveder durch Einantwortung im Erbwege, durch Käufe oder durch Uebergeben während des Lebens des Besitzers an seine Nachfolger. Ueberall in diesen Urkunden wird man gewöhnlich den Text finden, daß die Parzelle N. N. oder die Katasternummer, wie es früher gelautet hat, als Eigentum in den Besitz des Nachfolgers übergehe. ! Die Besitzer haben dafür alle Uebernahmsgebühren ! bezahlt, haben ferner bei Regulierung der Grund steuer, wie der Herr Vorredner erwähnt hat, von der Behörde

den Grundbesitzbogen bekommen und haben seitdem immer für diese Wälder die Grund- ! steuer bezahlt, ganz so wie für alle ihre anderen ! Eigentumsgrundstücke. Auch die Benützung des Waldes : war eine solche, daß in der Bevölkerung unbedingt ! das Bewußtsein entstehen mußte, diese Waldteile seien ihr Eigentum. Benützt wurden diese Waldteile ! seit jeher so wie alle anderen Waldteile und Grund stücke. Von Seite der Gemeinde ist niemals irgend ! ein Anspruch erhoben worden, die Gemeinden haben : nie irgend ein Recht

, ! daß gerade der Wald heute für den Bauer einen i großen Wert hat, ja, daß es oft dasjenige Grund- l stück ist, welches den Bauer vor dem wirtschaftlichen i Ruin bewahrt, über Wasser haltet, wird man auch j begreifen, daß die interessierte Bevölkerung mit ängst- z licher Sorge darüber wacht, daß dieses wertvolle; Grundstück ihr nicht nur nicht genommen, sondern daß auch die Benützung in keiner Weise früher oder später irgendwie eingeschränkt werde. Infolgedessen; ist im Bezirk Lienz eine solche intensive

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Tiroler Grenzbote
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Page 2 of 8
Date: 16.06.1906
Physical description: 8
Hemdbluse an einem Baume lehnte und lachte. „Du mein lieber Maierbauer", wendet nun der Herr Kreishauptmann ein, „wenn dir der Sepp geholfen hat, so war das sein freier Wille — die Lehrperson ist dir zu nichts verpflichtet". — „Ja und dö Zwischenstund (Nachmittagspausc)" die hats früher a net gebn, den ganzen Anger zertretn ma die Fratzn!" poltert der Maierbauer. „Bscht", meint be gütigend der Vorsteher, derentwegen wolln ma ja den Grund kafn, damit beim Schulhaus a Weg war und a Angerl zum Spieln fürs

Kinn (Kinder)". „Was, verkafn?" schreit der Maier Michl auf, „verkafn, mitten aus'n Grund a Schtuck verkafn, da is ja 's ganze Hoam nix mehr wert". — „Ja was willst denn nacha eigentlich?" Der Mich! zuckt mit den Achseln — „an Schadenersatz und mei Gras halt net dertretn", knurrt er. „Alsoschau." beginnt einlenkend derKreishauptmann, „damit dir kein Schade wird, kauft dir die Gemeinde den Grund ab. Müßt halt auch ein bißl Gemeinsinn haben, Maierbauer und den Leuten entgegenkommen". Die gesamte

Gemeindevertretung ist Neuerungen zu gänglich und bemüht sich, dem Mich! begreiflich zu machen, den Anger vor dem Hause der Gemeinde zu überlassen. Der Maierbauer ist 77 Jahre alt, so gibt er endlich den Jungen nach, aber nicht den Grund vor dem Hause läßt er der Gemeinde, sondern seitab das Moos, wo es bei jedem Tritte „schmatzt". Sorg fältig wird der Grund abgemessen und abgesteckt. Der Maierbauer traut sich nicht umzuschauen, damit er nicht etwa übervorteilt werde. Es ist indessen 12 Uhr mittags geworden

, der gar lehrerfreundlich gesinnt ist, — „wenn mir dir den Grund abkafn, hast ka Mahdrecht; da kimmt a Zaun umadum, da kann sich d' Lehrarin a Goaß futtern. — „Was, an Zaun" — schreit der Michl, „af mein Grund an Zaun?" „Wann mir dein Grund abkafn, is er ja nimmer dein Grund, nacha ghert er der Gmeind", schreit der Vorsteher fuchsteufelswild. Der Mickl aber zruck: „Na, na, mitn Zaun is nix — af mein Grund an Zaun!" So gings noch eine ganze Stunde hin. Um 3 Uhr beantragte der Herr Kreishauptmann Schluß

in den Grund getreten. Einmal sah man auch den alten Maierbauern, wie er keuchend die Pflöcke aus dem Boden zog, die an jener denkwürdigen Gemeinde- vüterversammlung, von deren schulfreundlichen Vertretern, zur Anlage eines Schulgartens mit großem Fleiße in die Erde gerammt wurden. Der Brunnen fließt noch immer über und versumpft die Wiese; dafür hat auch der Maierbauer die dort angepflanzte Sonnenblumen gesellschaft erbarmungslos niedergemäht: damit sich die Lehrerin ärgert! Die Buben üben am Anger

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 1 of 24
Date: 05.11.1904
Physical description: 24
-Zeitung" zu senden. — Zuschriften ohne Unterschrift werden nicht angenommen, Handschriften nicht zurückgestellt. — Offene Reklamationen find portofrei M 45 . Imst, Samstag, den 5. November 1904. 17. Jahrgang. Zur Höfebildung im Oberinntale. Imst, 3. November 1904. Schon nach dem Verläufe der Landtags verhandlungen über die Einführung des Grundbuches im Jahre 1896 war zu erwarten, daß die Aufnahme der Bauernanwesen in die Höfeabteilung des Grund buches sich nicht in allen Gegenden Teutschtirols

in gleichmäßiger Weise vollziehen werde. Die Abgeordneten Geiger und Bauer machten auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Oberinntales aufmerksam, die eine größere Beweg- lichkeit im Verkehr mit Grund und Boden bedingen, als sie anderwärts notwendig ist. Sie gaben der Besorgniß Ausdruck, daß durch die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes über die Bildung der ge schlossenen Höfe, dort, wo bisher in Tirol weit gehende Freiheit im Verkehr mit Grund und Boden geherrscht hat, eine hemmende Gebundenheit

eintreten könnte — zum größten Schaden der Besitzer. Diese Besorgnisse wurden aber durch entsprechende Aen- derungen der Regierungsvorlage im Landtage und durch jeden Zweifel ausschließende Erklärungen im Verlaufe der Debatte beseitigt. Wenn trotzdem sofort bei Beginn der Grund buchsanlegung im Bezirke Imst Schwierigkeiten wegen erintragu?g der Höfe auftauchen, und zwischen dem Grundbuchsaulegungs - Kommissär und den bäuerlichen Besitzern über die Höfeeigenschaft ihrer Anwesen weitgehende

1897, L.-G.-Bl.Nr.9, der lautet: „Insoweit es sich um die Feststellung der geschlossenen Höfe und ihrer Bestandteile handelt, haben an jeder sich hierauf beziehenden Erhebung und Schlußfassung unter der Leitung des Grund buchs - Anlegungs - Kommissärs der Gemeinde- Vorsteher und falls im Bezirke eine Bezirks- > genossenschaft der Landwirte besteht, ein Vertreter I derselben, anderen Falls ein vom Gemeindeaus- schusse gewählter Vertrauensmann teilzunebmen. Die Schlußfassung erfolgt mit absoluter

Stimmen- Mehrheit" Weiters § 24 desselben Gesetzes, der bestimmt: „Als Bestandteile eines geschlossenen Hofe- sind sämtliche, dem Eigentümer des Hofes gehörige, den Zwecken der Landwirtschaft dienende Liegen- schäften oder Miteigentums-Anteile an Liegen schaften zu behandeln: a) welche im Steuerkataster von 1787 dem be treffenden Wohnhause zukatastriert waren; b) welche später im Erbswege auf Grund der Bestimmungen des § 8 des Patente« vom 9. Oktober 1795, P. G. S. Re 258, dem Hofe zugeteilt wurden

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 1 of 30
Date: 21.12.1907
Physical description: 30
noch die Grundbesitzer den gleichen Reinertrag in den Be sitzbögen eingetragen haben und auch zahlen müssen, obwohl bei den mittleren und kleineren Grund besitzern ohne Nebengewerbe von einem Rein erträge keine Rede sein kast^, weil die Dienftboten- löhne um drei viertel gestiegen' sind, so daß die Feldung die Arbeitslöhne nicht decken kann; dann kommen noch die Militärlasten, die gerade den Bauernstand am meisten treffen, darum soll dahin gewirkt werden, daß sofort eine neue Grund steuerregulierung verlangt

werde und daß den Grundbesitzern, die rein auf das Erträgnis von Grund und Boden angewiesen sind, die seit zirka 20 Jahren nicht schuldige und doch bezahlte Grundsteuer vom Staate zurückvergütet werde samt den Zuschlägen. Zu diesem Anträge erstattete nun Herr Dir. Dr. Tollinger folgendes Referat: Das Gesetz über die Regelung der Grundsteuer datiert vom 24. Mai 1869. Dem Gesetz entsprechend soll alle 15 Jahre eine Revision des Grundsteuerkatafters und zwar in allen Ländern gleichzeitig vorge nommen werden. (§ 41) Die letzte

vomZentral- referenten beantragt, einen Reinertrag v on. 3878411 fl —2.52% 153694072fl Daher weniger um 865 846 fl 10 810 347 fl das ist % 18.25 6.57 anzunehmen. Der Grund, warum für das Jahr 1897 nicht die ganze Arbeit des Jahres 1882 wiederholt wurde, lag in den großen Kosten und in der Zeit, welche eine solche Revision verursacht haben würde. — Wenn nun auch nicht der ganze Revisions apparat in Bewegung gesetzt wurde, so trachtete man doch, den vorgebrachten Beschwerden nach Möglichkeit Rechnung

zu tragen. Nach dem mir vorliegenden Ausweise umfaßt Tirol und Vorarlberg 1078 Gemeinden. Mit Ausnahme von 4 wurden von allen Reklamationen eingebracht und zwar betreffs der ökonomischen Kultur bei 656972 Parzellen und betreffs des Waldlandes bei 165191 Parzellen. Auf Grund derselben wurden Lokalerhebungen vorgenommen und zwar bezüglich der ökonomischen Kultur in 578135 Parzellen und betreffs des Waldlandes bei 145 840 Parzellen. Es dürfte noch in der Erinnerung der meisten Obmänner der Genossenschaft

. Die von den Landeskommissionen beschlossenen Abänderungen der bestehenden Klassifikationstarife wurde auch damals, dem Gesetze entsprechend, in den Zeitungen veröffentlicht, damit die Grund besitzer innerhalb der gesetzten Frist von 6 Wochen allfällige Reklamationen einbringen könnten, was ja tatsächlich auch in ausgedehntem Maße der Fall war. Wenn auch in den alten Besitzbögen die alten Neinertragsziffern stehen, insoferne sie nicht der Be sitzer selbst auf Grund der ämtlichen Daten ge ändert hat, oder sie beim Steueramte

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 6 of 16
Date: 19.10.1906
Physical description: 16
zum Opfer gefallen, so daß der Verlust an Menschenleben auf ^0.000 zu schätzen ist. Iauernörie»e. Jenesien, 4. Oktober. (So macht man es mit uns Bauern.) In letzter Nummer der „Tiroler Bauern-Zeitung" war unter den Auskünften eine Anfrage, welche sich nach der Beantwortung auf die Grund buchsanlegung im Gerichtsbezirke Bozen beziehen dürfte. Nach dieser Anfrage wurde einem Bauern seitens des Herrn Grund buchkommissärs die begehrte Eintragung des Wasserbezugsservituts rechtes verweigert. Wie merkwürdig

es da oftmals bei der Grund buchsanlegung zugeht, mag aus folgenden Tatsachen heroorgehen. Auf meinem Grund und Boden steht eine Kirche. Schon mein verstorbener Vater hat lange Jahre gegen ein Entgelt von etwas mehr als 5 L jährlich den MeSnerdienst in dieser Kirche besorgt. Seit dem Tode meines Vaters, also seit beiläufig elf Jahren, be sorge ich gegen die gleiche Entlohnung den Mesnerdienst. Kürz lich erhielt ich zu meinem nicht geringen Erstaunen vom Grund buchsamte in Bozen die Verständigung

, daß auf Grund der Krsitzuug mein Anwesen mit der Servitut des Mesner- d t e n st e S b e l a st e t sei. Da hört sich aber schon der Kuhhandel aus. Zum Danke dafür, daß mein Vater und seit elf Jahren ich, um den lächerlichen Betrag von 5 L den Mesnerdienst verrichteten, will man mein Anwesen mit der Servitut des Mesnerdienstes b e l a st e n. Bemerken muß ich noch, daß ich kein der Kirche ge höriges Grundstück besitze, welches mir gegen Verrichtung des Mesnerdienstes überlassen wurde

. Gegen einen solchen Uebergriff muß man sich denn doch wehren, dachte ich, und ging zum Grund- buchSamte nach Bozen, wo ich gegen diese Eintragung Widerspruch erhob. Dortselbst bedeutete man mir, wenn eS mir nicht recht sei, so solle ich — klagen. Abgesehen, daß in diesem Falle von einer Servitut doch nicht gesprochen werden, eine solche Eintragung daher gesetzlich nicht begründet werden kann, weist man uns Bauern einfach an die Advokaten. Wäre eS denn unbillig, zu verlangen, daß die mit der Grundbuchsanlegung betrauten

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