Mit welchem Rechte sind denn die Bosniaken über haupt in Graz? Abg. Glöckner: Der Sultan hat sie hinaufdelegirt! Abg. Kittel: Der Kallay hat für sie in Bosnien kein Geld mehr!) Das heraus fordernde Benehmen von Officieren und Mann schaft mußte die Bevölkerung verletzen, welche nicht gewillt ist, die riesigen Militärlasten zu tragen und sich tm Ueörigen jede Behandlung oder Mißhandlung seitens des Militärs gefallen zu lassen. (Abg. Glöckner: Es scheint, daß der Kriegs minister
: Es ist ja das Jub.läumSjahr! Es erinnert an Metternich! Abg. Schönerer: Darauf gibt der deutsche verfassungs treue Minister keine Antwort. Im Staatsgrundgesetze steht: „Petitionsrecht steht Jedermann frei," und die jetzige Regierung verhindert die Ausübung desselben und verbietet allen Postämtern, mir Petitionen zu- stellen zu lassen. Es ist begreiflich, daß unter einer solchen Regierung ein Gleispach ernannt wird.) Die Maßregeln gegen Graz beleuchten nur wieder grell d:e Stellung der Deutschen in diesem Reiche. Wo blieb
Dr. v. Hofmann sei alle Hoffnung geschwunden, daß es viel- leicht doch möglich sein werde, in dem einzusetzenden Sprachen-Ausschuß die Regelung der nationalen Ver hältnisse objectiv und leidenschaftslos in Berathung zu ziehen und eine Einigung zumindest über die Grundzüge anzubahnen. Er müsse daher erklären, daß er vom Gesichtspunkte der Gemeinde-Autonomie dasjenige, was in Graz geschehen ist, lebhaft be dauere; aber vom politischen Gesichtspunkte, im Hinblicke auf die Krise
daran haben, daß die deutschen Bäume nicht in den Himmel wachsen. Schließlich wird Ihnen nichts übrig bleiben, als sich mit uns über ein ehrliches, friedliches Zusammen- leben zu verständigen. (Rufe links: Das wollen Sie ja nicht!) Nach Abg. Forscht spricht noch Abg. Götz (D. F.). worauf die Sitzung geschlossen wird. Nächste Sitzung morgen, 11 Uhr. Innsbruck, 2. Juni. Die Lage tu Graz. Man meldet aus Graz, 31.Mai: Heute fanden sich die Stadträlhe, der Amtsdirector und die Abtheilungsvorstände
, seiner Rechtsanschauung dahin Ausdruck zu geben, „daß er in der Beschluß fassung des Gemeinderathes, somit in der staats- grundgesetzlich gewährleisteten und durch reichsgericht- liche Erkenntnisse geschützten freien Meinungsäußerung der Gemeindevertretung keinen Grund zu erblicken vermag, der so schwerwiegende Maßregeln wie die Auflösung und damit Beseitigung der durch die Gesetze bestimmten autonomen Verwaltung der Landeshaupt stadt Graz rechtfertigen würde." Gleichzeitig wird die Erwartung ausgesprochen