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Page 4 of 4
Date: 26.06.1917
Physical description: 4
, daß zahlreiche Versicherungen noch im Abschließen Ge griffen sind nicht geben, nur das Eine läßt sich sagen, daß die Zeichnungen sich noch um einige Millionen erhöhen werden. größeren Zeichnungen sind in den letzten Tagen bei der genannten Landesstelle noch eingetrosfeu: 180.000 Kr. durch den kath. Arbeiterverein (Präses Hill mann) hier, 121.000 Kr. aus der Gemeinde Tölsach, 91.000 Kr. Bcrgverwaltung in Klausen durch Georg "Scelaus, 90.000 Kr. Gemeinde Layen, 70.000 Kr. Gemeinde Cavalese, 50.009

Kr. Landtagsabgeordneter Müller, Bludesch, 50.000 Kr. Ge- Gemeinde Truden, 40.000 Kr. 'Gemeinde Schlacken, 38.000 Kr. Fraktion Turnholz, 30.000 Kr. Gemeinde Rodeneck, 30.000 Kr Raiffeisenrasse Möllen, 27.000 Kr. Gemeinde Sillian, 25.000 Kr. Gemeinde Aldein, 25.000 Kr. Tr. v. Ferrari, Branzoll, (im Ganzen 325.000 Kr.) 25.000 ^'c. Gemeinde Steg. 24.000 Kr. Maria Hiauchina, 23. QDO Kr Gemeinde Bamberg, 20.0.0 Kronen Mindisch Wltrei 'Markt und Land, 2O.00O Kro'' nen Gemeinde Castello Molino, 200.000 Kronen Ge meinde

Mittewald, 20.000 Kronen Gemeinde Wiesen, 20.000 Gemeinde Cognola, 200.000 Kr. Stadtgemeinde Pergine, 20.090 Kr. Gemeinde Mittewald, 20.0OOKr. Gemeinde Wiesen, 20.000 (Kr. Gemeinde Fonds, 20.000 Kr. Gemeinde Afers, 20.000 Kr. Gemeinde Gossensaß, 2O.O0O Kr. Gemeinde Schalders, 2O.0OO Kr. Gemeinde Böls a. Schlern, 20.000 Kr. Gemeinde Jaufental. 18.809 Kr. des Giovanni Batta, 18.0C0 Ar M ichael Jenewein Obermais, 166.000 Kr. Gemeinde Malosco, 16.000 Kr. Gemeinde Rnffrö, 16.000 Kr. Don Rizzi, 15.000

Kr. Gemeinde St. Ulrich in Grüben, 18.400 Armenfond Nassereith, 13.000 Kr. Gemeinde Lienz, 13.000 Kr. Gemeinde Faedo. 12.000 Kr. Gemeinde Cavareno, 12.000 Kr. Gemeinde Pfun- ders, 12.000 Kr. ^Gemeinde Raggal, 12.600 Kr. "Giovanni Bertvldi. 14.000 Kr. der Gemeinde Tschöfs, 10.000 Kr. Ge meinde Hopsgartem 1.0,000 Kr. Gemeinde Vrrvö. 10.000 Kc. Gemeinde Garbolo, 10.000 Kr. Gemeinde Cesedizzo, 10.000 fit. Gemeinde Neustift, 10.000 Kr Gemeinde Holzgau, 10.000 Kr. Gemeinde Trenns, 10.000

Kr. ApprovisionierunZsamt Mezzoeo- rona. 10.000 Kr. Famiglia 'Cooperativa Mezzocorona, 10.000 Kr. Graf Martini, Mezzocorona, 10.000 Kr. Gemeinde Arnbachs 10.000 Kr Gemeinde Hörbrans, 10.000 Kr. Gemeinde Carces .10.000 Kr. Gemeinde Dalaos, 16.000 Kr. Gemeinde Schabs, 10.000 Kr 'Gemeinde St. Georg, 10.000 Kt. Gem.i^de Plons, 10.000 Kr. Gemeinde Rinn, 10.000 Kr. Gemeinde Bahrn, 10.000 Kr. Stadtgemeinde 'Sterzing, 10.000 Kr. ' Gemeinde St. Andrä, 10.000 Kr. Gemeinde Sonntag, 10.000 Kr. Ge meinde Ravina, 10.000 Kr. Gemeinde

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 4 of 8
Date: 25.11.1911
Physical description: 8
Der Streubezug ans dein Genieindewalde. Erkenntnis des Berwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1910, Z. 2736. Ein Bedarf an Stallstreu kann gegenüber einer Gemeinde nur dann als Nutzungsrecht am Gemeinde gute (8 63 der Gemeindeordnung vom 9. Jänner 1866, LGBl. Nr. 1) angesprochen werden, wenn die Stallwirtschaft innerhalb dieser Gemeinde be trieben wird. Luigi Mezzena in Monclasiico ca. Landesausschuß der gefürsteten Grafschaft Tirol, puncto Gemeindegut nutzungen. „Die Beschwerde

wird als unbegründet ab gewiesen." Entscheidungsgründe. Der Beschwerde führer ist Grundbesitzer in den beiden Gemeinden Mon classico und Presson; das zu seinem landwirtschaftlichen Betriebe gehörige Vieh hat er in einem Gebäude auf dem Gebiete von Presion untergebracht. Die Gemeinde vertretung von Monclassico verweigerte ihm den Streu bezug aus den Gemrindewaldungen deshalb, weil die Streu nicht im eigenen Gemeindegebiete verbraucht, sondern in das Gebiet der Nachbar gemeinde ausgeführt würde, was nicht zulässig

sei. Der Landesausschuß gab mit der angefochtenen Entscheidung vom 23. Juli 1909, Z. 18.251, der Berufung des Luigi Mezzena gegen den abweisenden Gemeinde-Entscheid keine Folge, weil dem Beschwerdeführer ein Streubezugs recht für Vieh, das er in einer anderen Gemeinde überwintert, nicht zusiehe, und dessen Behauptung, daß er den in der fremden Gemeinde vom eigenen Vieh gewonnenen Dünger wieder auf die Grundstücke in der Gemeinde Monclassico bringe, keine Berücksichtigung verdiene

, da die unmittelbare Verwendung der Streu allein ausschlaggebend sei. Diese Entscheidung bekämpft der Beschwerdeführer mit dem folgenden Gedankengange: Die Gemeinde wälder müsse man wirtschaftlich als Zugehör der Kultur gründe betrachten, deren Bestimmung darin liege, den landwirtschaftlichen Betrieb zu fördern. Seine Grund stücke verteilen sich auf die beiden Gemeinden Mon classico und Presson, sie liegen knapp zu beiden Seiten der Gemeindegrenze; wirtschaftliche Erwägungen haben ihn veranlaßt, ziemlich

in die Mitte seines Besitzes, allerdings im Sprengel der Gemeinde Presion, ein Gebäude zur Unterbringung seines ganzen Vieststandes aufzuführen; dort werde also auch der für alle seine Grundstücke erforderliche Dünger erzeugt. Von der Gemeinde Presion erhalte er jene Streumenge aus den Gemeindewaldungen, welche nötig sei, um einen Vieh stand zu überwintern, der mit dem Futter der in Presion gelegenen Grundstücke ernährt werden könne; die Gemeinde Monclasiico aber wolle die gleiche Regel ihm gegenüber

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 3 of 8
Date: 11.01.1913
Physical description: 8
von der Gemeinde beim Kaufabschlüsse vertreten worden sei. In zweiter Linie behaupteten sie, daß auf alle Fälle die Rechte der Gemeinde durch Verjährung erloschen seien, da die Alpe seit Menschengedenken ausschließlich von den berechtigten Hofbesitzern in der Gemeinde be nützt worden sei, wie ja auch alle auf die Erhaltung der Alpe bezüglichen Kosten und die Steuern nicht aus der Gemeindekasie, sondern aus der Alpenkasse berich tigt worden seien. Die politischen Behörden wiesen dieses Begehren

ab. Damit gaben sich aber die Alpberechtigten nicht zufrieden, sie fochten die Entscheidung des Ackerbau- ministeriuws beim Verwaltungsgerichtshofe an, allerdings ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte am 28. Nov. 1912 zu Recht, daß es nicht Sache der politischen Be hörde sei, zu untersuchen und zu entscheiden, ob der Kaufvertrag, der die Gemeinde als Käuferin benennt, für diese, sondern für die Gesamtheit der Alpgenosien Eigentumsrechte begründet hat, und ebensowenig, ob das Eigentum der Gemeinde

Gemeinschafts alpen der Gemeinde oder einer von der Gemeinde ver schiedenen Genossenschaft zuzuschreiben sei. Insbesondere wird es Pflicht der Gemeindevertreter sein, das Eigentum der Gemeinde, falls es ihr urkundlich zukommt, zu wahren, auch dann, wenn etwa die Nutzungen der Alpe nicht unmittelbar in die Gemeindekasie fließen und auch Kosten und Steuern die Gemeindekasie nicht belasten sollten. Für jagdrechtliche Fragen wird der Grundbuchsland allein maßgebend sein, was ja auch jene Gemeinden schon

erfahren haben werden, welche das Gemeinde eigentum an den Teilwaldungen aufgegeben und dadurch den jagdrechtlichen Zusammenhang der einzelnen Teil waldungen, die in der Regel für sich allein kleiner als 200 Joch sind, zerrisien haben. Entscheidungen des k. k. Verrval- trrngsgerichtshofes. Erhöhung der Gemeindeumlagen während des Gebahrungsjahres. Ist eine Gemeinde berechtigt, die Umlagen während des Gebahrungsjahres zu erhöhen, wenn durch geringere Vorschreibung von Staatssteuern die durch Umlagen

vorgesehene Deckung der Gemeinde auslagen nicht mehr erreicht wird? Ist die neuerliche Auflegung des Voranschlages in solchen Fällen not wendig? Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. März 1912, Budw. Nr. 8837, die erste Frage bejaht, die zweite verneint, aus folgenden Gründen: Dle Gemeinde Häring hat behufs D-ckung des mit rund 22.000 Kronen berechneten Abganges im Gemeindehaushalte des Jahres 1911 eine Gemeinde umlage zu den direkten Steuern ausgeschrieben, darunter 70 Prozent

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 2 of 8
Date: 14.01.1911
Physical description: 8
In dem betreffenden, zwischen einem Vertreter des Bischofs und dem Gemeindeausschuffe abgefaßten Proto kolle vom 4. April 1874 heißt es: „Es wird hiebei ausdrücklich erklärt, daß der größere Teil dieses Hauses und der Garten von der Gemeinde schon bestimmt worden ist und nun neuerlich bestimmt wird, zur dau ernden und bequemen Unterbringung der canonica. Sollte aber binnen Jahresfrist die Gemeinde das volle Eigentum des Hauses nicht erwerben, oder den Seel sorger nicht entsprechend unterbringen

, wäre der Be trag wieder zurückzuzahlen. Der Vertreter des Bischofs erklärte, daß der Bischof überzeugt fei, daß die gegen wärtige und die späteren Vertretungen der Gemeinde gewissenhaft den Zweck im Auge behalten werden, der den Bischof bestimmt habe, den Beitrag zu leisten, er verlasse sich darauf und verlange keine andere Sicherheit für die genaue Erfüllung". Als nun das Grundbuch in der Gemeinde angelegt wurde, meldete der Seelsorger die unentgeltliche Wohn ung und Benützung des Gartens

auf Grund der Er sitzung als Servitut an, was im Grundbuche auch ein getragen wurde. Innerhalb des Richtigstellungsver fahrens wurde aber bei dieser Eintragung angemerkt, daß die Gemeinde den Bestand dieser Rechte bestreite. Da bei der Verhandlung ein Ausgleich nicht erzielt werden konnte, wurde der Seelsorger als Anmelder auf den Rechtsweg verwiesen und ihm zur Einbringung der Klaxe eine Frist gegeben, nach deren fruchtlosem Verlaufe die Löschung der Eintragung einverleibt würde. Am 2. Juli 1908

überreichte der Seelsorger beim Landesausschuffe eine Eingabe, worin er anführte, daß die Gemeinde, wenn sie auch den Inhalt des Proto- kolles vom Jahre 1874 zugeben mußte, sich darauf stütze, daß ihre Erklärung vom Landesaus- ßchusse nicht genehmigt worden und daher nicht rechtsgiltig sei. Um nun diesen Ein wand zu beseitigen, bitte der Pfarrer um nachträgliche Genehmigung jener Verein barung. Die Gemeinde berichtete unter Vorlage der auf die Angelegenheit bezüglichen Gemeindeakten

, daß die Gemeindevertretung der Meinung sei, es werden durch das erwähnte Protokoll die Jntereffen der Ge meinde geschädigt. Die Last, die man übernommen habe, sei viel größer als der Wert des erhaltenen Gel des. Mit Rücksicht auf das Anwachsen der Gemeinde sei das Haus im Werte gestiegen, aber die vom Pfarrer verlangte Anerkennung einer dinglichen Last würde den Wert bedeutend vermindern. Der Landesausschuß möge die verlangte Nachtragsgenehmigung. nicht erteilen und die Gemeinde so vor Schaden bewahren. Der Lan

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 8 of 8
Date: 02.09.1911
Physical description: 8
und Stelle für den Eigentümer desselben zurückzulassen. Herrn M. P. P. in K. (Gemeinde-Um lagen.) Frage: Ein Geschäftsmann wohnt in unserer Gemeinde, sein umfangreiches Geschäft aber hat er in I. Kann unsere Gemeinde, also die Gemeinde K, von der Gemeinde I. Gemeindeperzente fordern und in welcher Höhe? Antwort: Gemäß 8 73 der Gemeindeordnung sind Zuschläge zu den direkten Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art, ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindemitglied

ist oder nicht, aufzuteilen. Nach Inhalt der Frage scheint die Vorschreibung der Er werb- und Einkommensteuer für das in der Gemeinde I. betriebene Gewerbe auch nur in der Gemeinde I. stattgefunden zu haben; es war daher auch nur diese zur Einhebung eines Zuschlages, der Umlage berechtigt. Der Umstand, daß der Geschäftsbesitzer in der Gemeinde K. wohnte, gibt ihr keinen Anspruch auf diese Umlage, Hatte der Fabrikant aber in der Gemeinde K. einen Haus- oder Grundbesitz oder ein sonstiges steuerbares Einkommen

, welches nicht vom Geschäftsbetriebe her stammt, dann wäre auf die Steuern von diesem Be sitze und Einkommen auch die Gemeinde K. zu Zu schlägen berechtigt. Sollte diese Steuer gemeinsam mit jener für den Geschäftsbetrieb vorgeschrieben worden sein, dann müßte vorerst die Ausscheidung der ersteren bei der Steuerbehörde erwirkt werden. Herrn B. in . . . tal. (Gemeindekassier- Angelegenheit.) Frage: Ist es gesetzlich er laubt, daß von Brüdern der eine Gemeindevorsteher, der andere Gemeindekasiier sein kann? Antwort: Weder

die Gemeindeordnung noch das Gesetz vom 8. Juni 1892, betreffend die Verwaltung des Gemeinde-Eigentums hat diesbezüglich eine Ver fügung getroffen, daher muß die Zulässigkeit ange nommen werden. Herr L. in H. (R e k u r s r e ch t d e r G e m e i n de- vorstehung.) Frage: Steht der Gemeindevorsteh ung ein Rekursrecht gegen die Entscheidungen einer höheren Behörde in Bausachen zu? Antwort: Der Gemeindevorstehung steht, als dem zur Wahrung der Gemeinde-Jntereffen berufenen Organe, das Recht der Beschwerdeführung

gegen solche oberbehördliche Entscheidungen zu, welche die Jntereffen der Gemeinde als solche berühren. Der Gemeindevor stehung ist nach den Bestimmungen der Gemeinde ordnung die Handhabung der Baupolizei übertragen, und hat dieselbe die Interessen der Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises zu wahren. Es steht ihr aller dings das Recht der Beschwerdeführung gegen solche behördliche Entscheidungen zu, welche die Interessen der Gemeinde als solche berühren, indem sie in diesem Falle nicht als Behörde

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 4 of 16
Date: 04.04.1920
Physical description: 16
und ein Kreditlos 100 tl., von der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain 12? K, Landesrat Msgr. Haideggcr 100, Graf und Gräfin Anton Eonsolati-Servegnano 300 K, Magistrat Sterzing, Sammlung, 1388 Lire und 71.40 K, Frau Emma Mark in Brixen 100 K, Gemeinde Kar- titsch 600, Gemeinde Kössen 543, Pfarramt Ert 100 Max Eccherer, Arzt in Wartenberg, 25, Gemeinde Hl. Kreuz b. Hall 366, Gemeinde Oberleutasch 780, Gemeinde Wildschönau (Restbetrag) 24.70 K, Sammlung de« „Burggräfler" in Meran 381.50 Lire, Tiroler Dcreins- bank

, Hauptanstalt in Brixen, 1050 K, Bolkswehrkom- mando 220.50, l./l. Volkswehrkomp. 117.80, 2./1. Volks wehrkomp. 157.80, 3./1. Dolkswehrkcmp. 140, 1. Baon (Zahlstelle) 46, 2. Baon 330, Wachabteilung 86.90, Volkswehrkomp. Telfs 36, Landesbildungsamt 15, Pfarr amt Kelchsau 100, Pfarramt Hochfilzen 130, Mutter haus Kettenbrücke 500, Gemeinde Schönberg 775, Ge meinde Mieders 390, Gemeinde Fulpmes 800 K, Magi strat Jnnichen (Sammlung) 1115 K und 125 Lire, Firma Feichtinger u. Komp., Innsbruck, 1E00

X, Be zirkssammelstelle Naudcrs 1874.20 K, Gemeinde Hopf- garten 220, Gemeinde Hötting 8638.73, Gemeinde Lan deck 3234.20. Gemeinde Schönwies 425, Gemeinde Ma thon 110. Gemeinde Galtür 153. Gemeinde Rasiereith 505. Gemeinde Zams 1109, Gemeinde Strengen 339.70, Gemeinde Langesthei 60, Gemeinde Pillcr 430. Ge meinde Pettneu 196, Gemeinde Flirsch 600, Gemeinde Hochgalmigg 350, Gemeinde Pians 200, Gemeinde Pfaffenhofen 400, Georg und Anna Kral 50 K. Samm lung durck die Tiroler Baucrnfparkaffe Bozen 88.61 Lire

, durch d>e Bcreinsbank Brixen ungenannt Neustift 4 Lire; zusammen 62 464.07 K. 11.029 Lire und ein Kreditlos 100 fl. Nominale. — In der Großmarkthalle wurden abgeführt von der Gemeinde Oberhofen 842 K, Gemeinde Rum 241. Gemeinde Sckmirn 40. Gemeinde Böls 358, Gemeinde Pettnau 300. Gemeinde Tbaur 287. Gemeinde Axams 266, Gemeinde Jnzing 57.40, Gemeinde Patsch 500 und Gemeinde Ellbögen 226 X. Das Llend der Advolakurskonzipienlen. Die Wiener „A.-Z." schreibt: Zu denjenigen, die das verleumderische Geschrei erheben

an gesprochen habe. Betreffs Holz wurde bei einer öffent lichen Versammlung einstimmig beschlossen, selbes für die Schulen zu liefern, damit es nicht gekauft werden darf, um im Eemeindehaushalt das Gleichgewicht zu er»' halten. Ich hatte die Aufteilung zu besorgen, hatte in der ganzen Gemeinde keinen Anstand und dieser gute Freund hat mich scharst abgewiesen. Ich werde ihm dann gedroht haben, daß ich ihm das Holz so nehme, ob wohl ich wußte, daß ich dazu keine gesetzliche Handhabe

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 1 of 8
Date: 05.11.1910
Physical description: 8
L *.50, ganzjährig K 5.—. Das Referendum in der Gemeinde. Wenn die schweizerischen gesetzgebenden Körper schaften einem Gesetzentwurf die Zustimmung gegeben haben, so steht noch die Möglichkeit offen, vom Urteile dieser Körperschaften an das Urteil des gesamten, stimm fähigen Volkes zu berufen und eine Volksabstimmung über die Annahme oder Verwerfung eines schon be schlossenen Gesetzes zu verlangen (das Referendum); natürlich kann ein solches Verlangen nicht von jedem einzelnen Schweizer gestellt

werden, die Verfassung fordert schon für den Antrag eine entsprechend hohe Zahl von Unterschriften und wenn diese Zahl nicht erreicht wird, ist es mit dem Referendum nichts. Unsere Gemeinde-Ordnung kennt, allerdings nur in sehr abgeschwächter Form, auch eine ähnliche Einrichtung. § 75 der geltenden Gemeinde-Ordnung vom 9. Jän ner 1866 LGBl. 1 sagt: „Für neue Erwerbungen und Unternehmungen, welche zunächst die Vermehrung der Gemeinde-Einkünfte zum Gegenstand haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines behufs

solcher Erwerb ungen oder Unternehmungen aufzunchmenden Darlehens kann der Ausschuß Steuerzuschläge und überhaupt Ge meindeumlagen nur dann beschließen, wenn wenigstens dreiviertel der gesamten in der Gemeinde vorgeschriebe nen direkten Steuerentrichter ihre Zustimmung geben. Zu diesem Behufe sind dieselben unter Bekannt- gebung des Gegenstandes und mit dem ausdrücklichen Beisatze vorzuladen, daß die Nichterscheinenden als zu stimmend werden angesehen werden." Der letzte Absatz regelt die Art der Abstimmung

und der Stimmenzählung. Wenn wir die Streitfälle betrachten, die im Laufe dtt Zeit über die Anwendbarkeit dieser Gesetzesstelle anhängig gemacht worden sind und ihre end- giltige Lösung beim Verwaltungsgerichtshofe gefunden haben, so müssen wir zur Ueberzeugung kommen, daß wir es hier mit der durchaus verunglückten Durchführ ung eines an sich gesunden Gedankens zu tun haben. Wer beurteilt die Frage, ob eine neue Erwerbung oder Unternehmung zun äch st die Vermehrung der Gemeinde- Einkünfte zum Gegenstand hat? Ter

Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkennt nisse vom 18. April 1907 (Sammlung 5125 A) er klärt, daß alle jene Unternehmungen von der Anwend ung des 8 76 Gemeindeordnung ausgeschlossen sind, welche einen wirklichen Gemeindezweck, das ist eine Aufgabe der Gemeinde (8 27 Gemeindeordnung selbst ständiger Wirkungskreis) zu befriedigen bestimmt sind, wenn auch diese Unternehmungen unter Umständen für die Gemeinde einen Ertrag abwerfen oder Verlust brin gen können; dagegen falle unter § 75 G.-O. die Er werbung und Beteiligung

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 6 of 16
Date: 09.08.1912
Physical description: 16
kühles Tuch auf den Rücken legt. Sie bleiben dann vollkommen ruhig stehen. Frage 5071: Möchte in meinem Hause ein Gast gewerbe, ein Bäckereigewerbe und eine Gemischtwaren handlung errichten, diese Geschäfte aber nicht selbst be treiben, sondern verpachten. Kann ich die Bewilligung zur Ausübung dieser Geschäfte in meinem Hause er langen? , Antwort: Die Bewilligung oder Konzession zum Betriebe eines Schank- oder Gastgewerbes erteilt nicht die Gemeinde, sondern die zuständige

k. k. Be zirkshauptmannschaft. Für die Erlangung einer Kon zession für ein Gastgewerbe kommt nicht in letzter Linie das Gutachten der betreffenden Gemeinde und \ der Lokalbedarf in Betracht. Ist ein Lokalbedarf für ; ein neues Gasthaus nicht vorhanden, dann wirst du eine Gastgewerbekonzession nicht erhalten und nützt ; dir auch ein Rekurs gegen die abweisliche Entscheidung ! der k. k. Bezirkshauptmannschaft nichts. Wenn die Be gutachtung der Gemeinde ungünstig ausfällt, so wer den derartige Ansuchen meistens abgewiesen

, welche ihr Durchtriebsservitutsrecht vor Ende September auch Nachweisen können, sich durch drei Jahre diesem Verbote, das Weidevieh erst ab Ende September durchzutreiben, fügen, haben das ihnen eventuell zustehende Durchtriebsservituts recht, ihr Vieh auch vor Ende September durchzu treiben, verloren. Frage 5074: Ein in der Gemeinde A Heimats berechtigter und in der Gemeinde B wohnhafter Fa milienvater vermietete sein Haus in der Gemeinde B und kaufte in der Gemeinde C einen Bauernhof. Nach einem Jahre verkaufte er den Hof und kehrte

wieder in die Gemeinde B zurück. Ist nun die Gemeinde A berechtigt, für diesen Familienvater das Heimatsrccht in der Gemeinde B geltend zu machen? Antwort: Das Wesentlichste für die Frage beantwortung hast du in deinem Anfrageschreiben nicht erwähnt, nämlich wie lange der in Frage stehende Fa milienvater freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde B gewohnt hat, bevor er in die Gemeinde C übersiedelt ist. Gesetzt den Fall, der Familienvater hätte z. B. 9 A / 2 Jahre in der Gemeinde B gewohnt

, als er in der Gemeinde C einen Hof kaufte und dort hin übersiedelte. In diesem Falle wäre die Heimatsge meinde A n i d) t berechtigt, für ihn das Heimatsrecht in der Gemeinde B geltend zu machen, auch wenn er nach einem Jahre in die Gemeinde B wieder zurückge kehrt ist, weil er v o r seiner Uebersiedlung nach C noch nicht freiwillig und ununterbrochen durch 10 Jahre in der Gemeinde B gewohnt hatte. Wohl sagt die Verwaltungsgerichtshos-Entscheidung vom 28. März 1903, Zahl 3622, daß selbst eine mehrjäh rige

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 8 of 8
Date: 25.03.1911
Physical description: 8
bau 40 Ar. 5 „LttsierG»e»eiköt-Blklr" Viehversicherungsvereine sind zum Selbstkostenpreise vong der Landes-Viehversicherungsanstalt in Innsbruck erhält-Z lich; ebenso erteilt dieselbe bereitwilligst Auskunft inD allen Fragen der Viehversichernng. Herrn F. P. in Afling. (Rückersatz vonß Armenauslagen.) Frage: Hat eine Gemeinde^ Anspruch auf Ersatz der für einen Armen oder dessen. Kinder gemachten Auslagen, wenn dieser Arme ent- - weder schon zur Zeit als er unterstützt wurde, Ver- ° mögen, besaß

oder nachträglich zu solchem gelangte? Antwort: Es unterliegt keinem Zweifels daß ein vermeintlich Armer verpflichtet ist, der Gemeinde die erhaltene Armenunterstützung zurückzugeben, wenn nachträglich offenbar wurde, daß derselbe zur Zeit der Unterstützung Vermögen besessen hat, mit dem er sich selbst hätte erhalten können. Diese Rückersatzansprüche können nur im gerichtlichen Wege durchgesührt werden. Eine andere umstrittene Frage ist es, ob die Gemeinde von einem Armen die aus Gemeindemitteln gewährte

Unterstützung zurückverlangen kann, wenn derselbe später zu Vermögen gelangt. Nach neueren Entschei dungen des obersten Gerichtshofes kann ein Armer, welcher zur Zeit der erhaltenen Unterstützung vermögens los war, nicht aus dem später erworbenen Vermögen zum Rückersatze der von der Gemeinde erhaltenen Unter stützung verhalten werden. Der Gemeinde obliegt die Armenversorgung nach dem Heimatsgesetze als eine gesetzliche Verpflichtung. Ein Anspruch auf Nück- ersatz eines Aufwandes der infolge

dieser gesetzlichen Verpflichtung von der Gemeinde gemacht worden ist, besteht nicht. Gemeindevorstehung K. in Unterinntal. (Stempel revision.) Frage: Ist ein Gemeindevorsteher ver pflichtet, alle beim Gemeindeamte befindlichen Akten stücke zur Stempelrevision vorzulegen? Antwort: Nein. Das Revisionsrecht der Finanz behörden erstreckt sich nur auf jene Urkunden und Schriften der Gemeindeämter, welche sich auf die öffent liche Verwaltungstätigkeit der Gemeinde, sei es im autonomen, fei es im staatlichen

(übertragenen) Wirkungs kreise, beziehen. In allen Angelegenheiten hingegen, in welchen das Gemeindeamt kein öffentliches Amt ist (z. B.. in Bezug auf Urkunden über Erwerb und Verkauf von Gemeinderealiläten, in Bezug auf gericht liche Streüakten der Gemeinde) unterliegt es nach der klaren Bestimmung des § 97 Gebühren-Gesetzes nicht der Stempelrevision. G. B. in N. (Feldzaunangelegenheit.) Frage: In der Fraktion R wurde im Jahre 1892 eme Gemeinde-Ordnung errichtet, laut welcher die Nutzung des Weiderechtes

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 6 of 8
Date: 31.12.1910
Physical description: 8
Entscheidungsgründe. Die Statthalterei in Innsbruck hat mit der Entscheidung vom 10. Februar 1908, Z. 58.459 ex 1907, dem Josef Dalla Porta in Trient die Konzession zum Betriebe einer Leichen bestattungsunternehmung mit dem Sitze in Trient erteilt. Zugleich wurde der Stadtmagistrat in Trient über Ab schrift dieser Entscheidung dahin verständigt, daß dem Konzessionsbegehren stattgegeben werden mußte, weil seitens der Gemeinde Trient für die Leichenbestattung nicht ausreichend vorgesorgt sei

, da die Gemeinde die Aufbahrung der Leichen und deren Transport zur Be stattung außerhalb des Gemeindegebietes nicht über nehme und da die Leichenwagen und die Adjustierung des Begleitpersonales den Anforderungen für eine wür dige Durchführung der Leichenbestattung nicht entsprechen. Dem dagegen eingebrachten Ministerialrekurse der Stadt gemeinde Trient hat das Handelsministerium mit Erlaß vom 31. Juli 1908, Z. 23.977, keine Folge gegeben, weil dieser Konzessionsverleihung gesetzlich begründete Hindernisse

nicht entgegenstehen. Die Entscheidung des VGH. beruht auf nachstehen den Erwägungen. — Nach § 21, g, GewO, vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, ist bei Verleihung der Konzession für den Betrieb von Leichenbestattungs unternehmungen insbesondere auch darauf entsprechend Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit nicht schon durch die Gemeinde für die Leichenbestattung ausreichend Vor sorge getroffen ist. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich die Absicht des Gesetzes, wie dies auch in dem Durch führungserlaß

des Handelsministeriums vom 15. März 1907, Z. 5942, hervorgehoben erscheint, „den Ueber- gang des Betriebes dieser Unternehmungen wenigstens in den großen Städten in die Hände der Gemeinde an zubahnen, von der Anschauung ausgehend, daß die schließ, liche Kommunalisierung dieses Gewerbezweiges im Inte resse des Publikums und des Verkehres gelegen sei." Durch die Bestimmung des zit. § 21, g, ist also nicht allein ein Vorrecht der Gemeinde bezüglich des kom munalen Betriebes

von Leichenbestattungsunternehmungen mit Ausschluß neu zu konzessionierender privater Unter nehmungen jedenfalls dann gegeben, wenn schon durch die Gemeinde für die Leichenbestattung ausreichend Vor sorge getroffen ist, sondern auch die Absicht des Gesetzes ausgedrückt, den kommunalen Betrieb von Leichen bestattungsunternehmungen insolange vor der privaten Konkurrenz zu begünstigen, als die Gemeinde im stände und willens ist, den im öffentlichen Jntereffe gelegenen Anforderungen auf entsprechende Führung und Ausge staltung ihres Betriebes

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 2 of 8
Date: 22.04.1911
Physical description: 8
über Privatgrund führen, zweifellos öffentlich, mithin Gemeindewege sind. Derlei Falle sieht der § 3 des T. Str.-G. vor. Viele öffentliche Wege über Gemeinde oder Fraktionsgrund sind gar nicht parzelliert und daher in den Grundbesitzbogen als Wege nicht ausgewiesen. Andererseits ist es klar, daß nicht alle Wege schon des wegen öffentliche oder Gemeindewege sind, weil sie über Gemeindegrund führen, z. B. die zahlreichen Waldwege. Also auch das Eigentum oder die Besitzverhältnisse am Weggrunde

laut Steuerkataster sind keine untrüglichen Merkmale für die Eigenschaft eines Weges als Gde.-Weg. Der Umstand, daß ein bestimmter Weg wegen seiner besonderen Wichtigkeit seit jeher als ein öffent licher, also als Gemrindeweg anerkannt wurde, führte meistens dazu, daß die Gemeinde selbst dessen Ein haltung übernahm und daß er bei den Katasterarbeiten mit einer eigenen Wegparzellm-Nummer versehen und in den Grundbesitzbogen der „Oeffcntlichen Wege und Plätze" eingetragen wurde. Diese Behandlung

des Weges istii aber nur eine Folge und nicht die Ursache seiner Oeffentlichkeit. Um das Wesen des öffentlichen oder Gemeindeweges richtig zu erfaffen, muß man vielmehr aus seine Entstehung zurückgehen. Ein öffentlicher oder Gemeindeweg entsteht entweder durch die Widmung oder durch die unvordenkliche Uebung und darnach kann man sämtliche Gemeindewege in zwei Gruppen teilen. Zur ersten Gruppe gehören alle Wege, welche die Gemeinde ausdrücklich für den Gemeingebrauch ge widmet hat. Nicht hieher dagegen

gehören jene Wege, welche die Gemeinde in zweifelhaften oder strittigen Fällen tm Entscheidungswege als Gemeindewege erklärt. Eine Widmung liegt nur dann vor, wenn die Gemeinde entweder einen neugebauten Weg oder einen bestehenden Weg, der bisher unbestrittener Privatweg war, in legaler Weise als Gemeindeweg für den Gemein gebrauch bestimmt. Dies geschieht gewöhnlich in der Weise, daß die Gemeinde selbst, um einem dringenden Verkehrsbedürfniffe abzuhclfen, einen neuen Gde.-Weg baut. Es kommt

aber auch vor, daß Private oder Jntereffcntschaften zunächst für ihre Zwecke gebaute Privatwege zur allgemeinen Benützung frei geben. Zum Beispiel Alpenvereinswege. In einem solchen Falle wird der Privatweg nicht schon vom Zeitpunkte an öffentlich, in welchem der Er bauer oder Eigentümer l-es Weges denselben zu jeder manns Benützung überläßt, sondern erst dann, wenn die Gemeinde-Verwaltung den Weg als Gemeindeweg übernimmt. Denn nur der Gemeindeverwaltung als Wegbehörde steht es zu, einen Weg für den öffentlichen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 3 of 8
Date: 25.03.1911
Physical description: 8
Sir. 5 „Tiroler GesemdeMatt" Gelte 35 Behung, den nicht jeder einzelne als ungesetzlich anfechten könnte. Der Staatsrat hat zu beurteilen, ob der Be schluß in die gesetzliche Sphäre der Gemeinde ge hört, was aber in weitestem Maße seinem freien Ermessen anheimgestellt bleibt. Nach seiner Rechts sprechung sind sämtliche industriellen und kommer» ziellen Unternehmungen, wenn sie einem auch noch so dringenden Bedürfnis entspringen, dem gesetzlichen Wirkungskreis der Gemeinde entzogen. Eine Kom

äußerte sich der Staatsrat, ein derartiger Betrieb trage indu striellen Charakter und gehöre daher nicht zu den Aufgaben der Gemeinde. Also, wenn die privaten Verhältnisse aucy noch so unzulänglich sein sollten, darf die Gemeinde nicht selbsttätig eingreifen. Er wähnt man, daß durch Entscheidungen höchstens die Zulässigkeit der Haltung eines Gemeindestiers, sowie der Errichtung eines Kommunalbades jedoch nur mit unentgeltlicher Bädergewährung ausgesprochen wurde, so sind damit die äußersten Grenzen

ihres Tätigkeitsfeldes festgestellt. Es wäre ebenso unbillig wie ungerecht, über die Regelung dieses wichtigen Vecwaltungszweiges in Frankreich den Stab zu brechen. Man möge es nicht außer acht lassen, wie die verschiedene Entwicklung entgegengesetzte Anschauungen bedingt. Die Ver gangenheit wirkt immer nach: beim Deutschen den die jehrhundertlange Ohnmacht des Reiches und der eingewurzelte Partikularismus in der Gemeinde seine Heimat erblicken läßt, wie beim Franzosen, dessen Land seit jeher unter einheit licher

Regierung und Verwaltung stand. Daß auch eine unfreie Gemeinde den freien Staat nicht ausschließt, beweist die französische Gesetz gebung. Mas der Verwaltung der Franzosen an Anpassungsfähigkeit im kleinen abgehen mag, ersetzt sie durch Einheitlichkeit und straffe Konzentration. Vieles von dem, was bei uns die Gemeinden be sorgen, hat bei ihnen der Staat übernommen. Dafür wird all die Zerfahrenheit, die das zusam menhanglose Nebeneinanderarbeiten vieler kleiner Einheiten mit sich bringt, vermieden

. Spüren wir in Oesterreich nicht manchmal recht deutlich und unangenehm, daß wir statt eines Herren drei haben: Staat, Land und Gemeinde? Und wird nicht ein großer Teil der Verwaltungstätigkeit durch die Reibungen zwischen diesen Faktoren absorbiert? Ein er unserer feinsten Köpfe meinte einmal: „Wir wecdenzuvielregiert." Der Franzose braucht über die Freiheit der Gemeinden nicht eifersüchtig zu wachen, denn er erblickt in ihnen nicht das Re fugium gegen ein etwaiges Uebermächtigwerden feindlicher

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 3 of 8
Date: 23.11.1912
Physical description: 8
chengemeiuden) zu tragen, in deren Gebiete die veterinärpolizeilichen Maßnahmen vollzogen, nicht jene (Herkunftsgemeinden), aus denen die verseuch- ten Tiere (für den Zweck der Weide zugetrieben) worden sind. Die Gemeinde Goldegg-Weng ca. Ackerbauministerium (M.-V.-S. Freiherr von Bruck), puncto Kostenersatz nach dem Viehseuchengesctz. „Die Beschwerde wird als unbegründet ab gewiesen." Entscheidungsgründe. Auf Antrag der bf. Gemeinde hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau

die Gemeinde Goldegg zum Rückersatze eines Betrages von 20 Kr. und die Gemeinde St. Veit zum Rückersatz eines Betrages von 22 Kr. an die bf. Gemeinde schuldig erkannt, welche beide Beträge die bf. Gemeinde an den Wasenmeister als Gebühr für die von ihm vollzogene Verscharrung von Kadavcr- teilen an Rauschbrand verendeter Rinder in ihrem Ge biete ausgelegt hatte. Der Rauschbrand war im Ge biete der bf. Gemeinde, und zwar einerseits auf der Alpe Wohlfahrtscck unter dem Vichbesitz des in St. Veit wohnhaften

Andreas Kößner und auf dem Zuleher Schweig unter dem Viehbesitz des in Goldegg wohnhaften Georg Hagenhofer ausgebrochen. — Das Erkenntnis der Vezirkshauptmannschaft war damit begründet, daß es bei dem Umstande, als in 8 61, neuen Tierseuchen G. vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, nicht ausdrücklich entschieden sei, welche Ge meinde, ob die Seuchengemeinde oder die Herkunftsgemeinde des Tieres, das ist die Wohnortsgemeinde des Viehbesitzers, die Kosten der der Gemeinde auferlegten Durchführung

der Abwehrmaßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche zu tragen habe, es zulässig erscheine, die besonderen Verhältnisse in Erwägung zu ziehen. Diese besonderen Verhältnisse! feien in jenen Gemeinden, in denen sich viele Alpen befänden, auf welchen Vieh aus anderen Gemeinden aufgetrieben würde, derart beschaffen, daß es unbillig wäre, der Gemeinde, in deren Gebiete sich der Seuchen fall ereignet hat, diese Kosten aufzubürden und sie unter Umständen der strophe auszusetzen. - hat auf Rekurs der mitbeteiligten Gemeinde

. Das Gesetz seuchenG., legt die durch die Vorkehrungen gegen Tier-Z kennt nur Kosten, welche die Gemeinden in gleicher seuchen erwachsenden Kosten dem Staatsschätze auf, soweit sie nicht den Gemeinden obliegende Amtshand lungen betreffen. Die Kosten dieser Amtshandlungen haben die Gemeinden zu tragen. Zu diesen den Ge meinden unbedingt zur Last fallenden Kosten gehören auch jene für die unschädliche Beseitigung der Kadaver und der tierischen Abfälle. Trifft die Gemeinde keine geeigneten Vorkehrungen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 3 of 24
Date: 09.12.1910
Physical description: 24
—, wenn überhaupt eine Schule bestand —, die Aufteilung und Einbringung der ge ringen Gemeinde- und Schulerforderniffe, die Austragung der damals noch seltenen Dienstbotenstreite — was fast durchwegs im kurzen Weg mündlich geschah —, die Ordnung gemeinsamer OrtS- und sonstiger lokaler Angelegenheiten. Der Bürgermeister hatte eS daher fast nur mit der Gemeinde zu tun und war also tatsächlich das, wozu er von der Gemeinde ! berufen und gewählt wurde, nämlich der Vorsteher der Gemeinde und Leiter

der Gemrindeangelegenheiten; denn von der Behörde wurde er ja nahezu gar nicht belästigt, nachdem die Bezirksämter ! selbst ihre Zustellungen durch eigene Boten besorgten. Dieses Verhältnis des Bürgermeisters zur Gemeinde sollte sich jedoch gewaltig ändern. Sowohl die gerichtlichen, als auch die Regierungsgeschäfte «ehrten sich steigend und es mußten dir Regierungsgeschäfte von der Gerichtsbarkeit getrennt und die heutigen Bezirkshaupt- ! Mannschaften errichtet werden. I Die BezirkShauptmannschaften, welche zwei bis fünf Gerichts- bezirke

: Die Gemeinde bestellt doch da- Gemeindeamt für die Gemeinde und die Regierung nimmt eS aber für fich in Anspruch. Die Regierung beschäftigt eS — die Gemeinde bezahlt eS. Wie kommt die Gemeinde, bezw. deren Steuerträger dazu, für die Regierung das Gemeindeamt zu erhalten? Besonders in Ge meinden mit geringerer Steuerkraft zahlen die Steuerträger einen großen Teil der Gemeindeumlagen ganz ungebührlich und könnte die Gemeinde mit einem viel geringeren Umlagenperzente das Aus kommen finden. So zahlt

die Gemeinde Z. laut Berichtes ihres Gemeinde amtes vom 5. November l. I., Z. 994, an direkten Steuern 3065 K 55 h. Das Gemeindeamt kostet, und zwar Honorar des Bürgermeisters 200 K, Löhnung deS Sekretärs M0 K, des Ge- meindediener« 120 K, Kanzleizins, Beheizung und Beleuchtung 150 K. Kanzleirequifiten, Drucksorten 80 K, zusammen also 1150 K. Nachdem ein Prozent Umlage nur 30 K 65 h abwirft, so benötigt diese Gemeinde zur Erhaltung deS Gemeindeamtes, trotz der kargen Honorars des Bürgermeisters

auch diese Ressorte beitragen müßten. Zur Abwälzung dieser ungebührlichen Gemeindeumlagen von den Gemeinden und bezw. von den Steuerzahlern und Veranlaffung der Regierung zur Einlösung ihres schon längst gegebenen Ver sprechens wurde nun von der Gemeinde Maria Saal eine Aktion eingeleilet und ein Aufruf an die Gemeinden vertrieben, in welchem die Entstehung der heutigen Ueberlastung der Gemeinden erklärt und die ungerechte Belastung der Gemeinden und ihrer Steuer- träger mit den Kosten der alleinigen Erhaltung

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 4 of 8
Date: 08.04.1911
Physical description: 8
Vefveiung vsnr Gebühren äguivcrlente. *) Wann nnd in welchem Umfang genießt die Gemeinde die Befreiung vom Gebiihrenägnivalente? 1. Dem Äquivalente sind jene Gemeinde- Realitäten nicht unterworfen, tnren Genuß oder Gebrauch den Eigentümern einzelner Besitzungen, den sogenannten Singularisten oder Altansassen zusteht. Sie sind zwar Eigentum der Gemeinde, die selbe hat aber kein Erträgnis von diesen Realitäten. (Anmkg. 2 lit. a zu T. P. 106 Be). Beansprucht die Gemeinde diese Befreiung, so muß

sie durch den Hinweis auf das Grundbuch — wenn dieses hierüber Aufschluß gibt — oder durch Rechnungs abschlüsse für das abgelaufene Dezennium oder Aussagen von Gedenkmännern, Jnventare über das Gemeinde vermögen, Bestätigungen von Behörden oder auf andere Art den Nachweis erbringen, daß das Genußrecht irgend einer Gemeindercalität wirklich und untrennbar mit Grundstücken oder Gebäuden einzelner Ortsinsasien ver bunden worden ist. (8 24, Dez.-Vdg., Abs. 1 u. 2.) Sind durch diese Rechte der Altansassen die Nutz ungen

einer unbeweglichen Sache der Gemeinde nicht vollkormnen erschöpft, so muß die Gemeinde das Aequi- valent von jenem Teile des Wertes dieser Sache ent richten, welcher dem ihr zufallenden Teile der Nutzungen verhältnismäßig entspricht. (§ 24, Dcz.-Vdg., Abs. 3.) Beispiel: Die Nutzung eines Gemeindegrundstückes im Werte von 1000 Kr. gebührt zur Hälfte (untrenn bar) einigen Altansasien, zur Häffte der Gemeinde. Es wird daher der Gemeinde das Aequivalent vom halben Werte — das ist von 500 Kronen — vorgeschrieben

die der Gemeinde gehörigen F eu e r- l ö sch gerate (§ 26 Dez.-Vdg. Abs 5.) Es ist Sache der Gemeinde, sich eine allfällige gesetzliche Befreiung vom Gebührenäquivalente bei der Finanzbehörde zu erwirken. (Wie? Siehe Abt. V—§ 3 Dez.-Vdg.) Vermach tu NS Bsir GeinsiiröerverHen; erltherELinrnLicher SchafaufLrieb. Eine Vintfchgaucr Gemeinde hatte beschlossen, die von der Gemeindeschafherde nach alter Uebung besuchten Hochweiden in Zukunft zu teilen, einen Teil dem her gebrachten Werdegang des Kleinviehes

der berechtigten Bauern in der Gemeinde vorzubehalten, einen andern Teil aber für die Grmeindekasse zu verpachten. Da gegen nehmen nun zahlreich? Hofbesitzer in der Ge meinde Stellung; sie erklären, diesen Beschluß als un- giltig, weil er gegen die bisherige Uebung verstoße und sie schilderten auch ihre wirtschaftlichen Nachteile infolge der Verpachtung der besseren Weideplätze, wodurch ihre Schafe auf kälteren und entlegeneren Weiden beschränkt werden, auf Weiden, die wegen der Zusammendrängung der ganzen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 8 of 8
Date: 22.06.1912
Physical description: 8
werden. Herrn L. in Sch. (Fraktions- oder Jnteres- sentschaftsberge in Schattwald.) Frage: Die Heimweideberge einzelner Fraktionen in der politi schen Gemeinde Schattwald sind einschließlich der Wal dungen in Weiderechte aufgeteilt. Bei der Grundbuchs anlage vorigen Jahres sind sie daher als Inter essent- schaftsberg behandelt und ausgenommen worden. Her kömmlicherweise sind aber die Heimweideberge keine Jntereffentschaftsberge, sondern Fraktionsberge. Dies geht daraus hervor, daß 1. es nach nach den alten

Talgewohnheitsrechten untersagt war, ein Weiderecht vom Hause zu verkaufen. 2. Der alte Kataster nur von Gemeindebergund von Ge meindeweiden spricht,(Unter Gemeindeweiden und Gemeinde berg verstehe man Fraktionsweiden und Fraktionsberge.) 3. bei der Purifikationsanmeldung im Jahre 1848 die Eigentumswaldungen nur von der Gemeindever waltung angemeldet werden konnten. 4. die Fraktionen zu jeder Zeit gemeinsame Rechte im Heimweideberg in Anspruch genommen und ausgeübt haben und die Gemeindeverwaltung die diesbezüglichen

Interessen — hauptsächlich der Waldungen — stets wahrgenommen und gemeindeämtlich vertreten hat. Die Umstellung der Fraktionsberge in Jntereffent schaftsberge hätte sowohl für die betreffenden Fraktionen als für die polit. Gemeinde Schattwald unabsehbare Folgen. Es sei im Jntereffe der letzteren nur bemerkt, daß die den Weiden zustehenden Waldbestände den gänz lichen Mangel an Gemeindewaldungen ersetzen müssen — dies ist im ganzen Tale der Fall — und daß der Besitz von Heimweiden die notwendigste

Grundbedingung für die landwirtschaftliche Existenz auf dem Hause bilden muß. Die Gemeinde will die Rechte der Weidebesitzer nicht kürzen, sie läßt ihnen ihre Rechte auf Holz und Weide, wie sie dieselben bisher besessen haben, aber das muß die Gemeinde anstreben, daß ihr ein Einspruchsrecht gewahrt wird, daß nicht zwei miteinander einen Weidekauf oder einen Abverkauf des Holzes von der Weide eingehen können ohne Wissen und Willen der Gemeinde und ohne vorherige Einvernahme der Fraktion. Die Gemeinde

will einfach verhüten, daß die Weiden nicht von den Häusern verkauft werden dürfen. Wie ist das anzugehen? Könnten vielleicht die Fraktionen Anspruch auf Grund und Boden erheben oder sollten sie überhaupt ein Miteigentumsrecht geltend machen? Antwort: Nach den Mitteilungen in obiger An frage sind wir der Anschauung, daß die sogenannten Jntereffentschaftsberge in der Gemeinde Schattwald nichts anderes als Gemeindegüter sind, welche den einzelnen Fraktionen, Weilern oder Ortschaften zum Genuffe der Weide

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Tiroler Post
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Page 8 of 20
Date: 15.08.1913
Physical description: 20
, Nachbarschaften mck die Wälder sogar oft unter die Einzelhöfe auf-geteilt. In manchen Gemengen sind alle Be sitzer prinzipiell gleichberechtigt, in anderen da gegen sind nur die alt an gef es jeneu Fa milien oder die jeweiligen Besitzer alter Höfe be rechtigt an den Nutzungen der Gemeindewaldun gen und -Weide teilzunehmen, während die spä ter in der Gemeinde angesiedelten Familien, die sogenannten Freniden oder die Besitzer von Neu bauten entweder von der Teilnahme an den Ge- mLindenutzungen ganz

ausgeschlossen sind oder dafür eine besondere jährliche Abgabe unter dem Namen F r e m d e n g e l d, S i tz g e l d usw. lei sten müssen, wenn sie nicht schon durch Einkauf die gleichen Rechte wie die Altangesessenen sich er worben haben. Vielfach wird auch ein Unterschied gemacht zwischen den Vsltbürgern und den soge genannten Kleinhäuslern, Sö Heute usw., welch letztere ebenfalls an den GemeiNde- Gutsnutzungen geringen oder keinen Anteil ha ben. Abgesehen vom Sitzgeld der Fremden, wird vielfach

auch von den vollberechtigten Gemeinde- Mitgliedern für die Teilnahme an den Gemeinde- Gutsnutzungen ein geringes Entgelt unter dem Namen StockgeIb, Grasgeld usw. von der Gemeinde in verschiedener Höhe eingehoben. Im Laufe der Zeit haben nun häufig solche Rechte an den Gemeindegutsnutzungen, wenn sie dauernd mit bestimmten Höfen verbunden waren, in reine P r i v a t r e ch t e der jeweili gen Hofbesitzer sich umgewandelt und sind als solche auch im Grundbuch eingetragen worden (Servituten). Von diesen letzteren Rechten

soll in dieser Abhandlung nicht weiter gesprochen werden, son dern nur von jenen, welche auch heute noch ledig lich auf Grund der Gemeindeangehörigkeit alt herkömmlich ausgeübt werden und daher im Grundbuch nicht aufscheinen, weil sie Gemeinde- rechte und nicht Privatrechte sind. Von diesen Rechten der Teilnahme an den Gemeindenutzungen handelt nun der § 63 der Gemeindeordnung. Wen mit Rücksicht darauf, weil die Rechte an den Gemeindegutsnutzungen nicht nur an und für sich äußerst vielgestaltig

sind, sondern über dies fast in jeder Gemeinde anders gehandhabt werden, hat die Gemeindeordnung es unterlassen müssen, detaillierte Vorschriften über diese Rechte aufzustellen und hat sich begnügt auszusprechen, daß es bei der alten Hebung (allerdings mit der Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf) zu bleiben hat. Nun ist es aber eine bekannte Tatsache, daß kaum auf einem anderen Gebiete des Gemeinde- rechtes soviel gestritten wird, wie wegen der Teil nahme an den Gemeindegutsnutzungen. Dies ist wohl begreiflich

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 8 of 18
Date: 23.11.1912
Physical description: 18
tritt 172 ..Mrsler GtUe^de-Msik m . 22 Weise zu tragen haben, wie der Staat, das ist ohne einen öffentlich-rechtlichen Negreßanspruch gegen dritte, sei es physische, sei es juristische Personen. — Da somit die Entscheidung über die Bedeutung des Wortes „Gemeinde" in dem Tierseuchengesetz aus diesem Gesetz selbst im Wege der Auslegung zu gewinnen ist, fehlt jeglicher Anlaß, die Frage zu erörtern, ob und in welchem Umfange diese Entscheidung durch Hernn- ziehung anderer Gesetze

Erhaltung eines Weges dauernd in teressiert sind und diesen Weg nbungsgemäft erhalten haben. Michael Achorner und Georg Gugglberger in Kossen (Adv. De. Otto Kilcher in Wien) ea. Landesausschuß der ge fürsteten Grafschaft Tirol; in Vertretung der mitbeteiligten Gemeinde Kösseu (Adv. Dr. Pius von Wackeruell in Wien), 1 'nuoto Kostenbeitrag für die Jllstaudhaltnng eines Weges. „Die a u g e f. o ch t e u e Entscheidung wird als ge setzlich nicht b egrüläd et aufgehoben." En Lschei dun gsg rün

d e. Der von der Ge meinde Kössen beschlossene und an Unternehmer ver gebene Bau einer elektrischen Zentrale brachte es mit sich, daß der öffentliche Gemeindeweg von der Neu schmiedmühle bis zur Gaöichlerbrücke, Grundparzellen dir. 4324 und 4325, sehr stark vom Schwerfuhrwnk in Anspruch genommen wurde; um ihn in fahrbarem Zustand zu erhalten, waren außergewöhnliche Aufwen dungen notwendig. Die Gemeinde verlangte die Aus führung der erforderlichen Arbeiten von den Frächtern, welche die Zufuhr der Baustoffe

(nicht von der Ge meinde, sondern von den Unternehmern des Baues der Z.nLrale) übernommen hatten und führte sie dann, da diese sich hiezu nicht herbeiließen, selbst aus. Mit Zahlungsauftrag von 28. Mai 1910, betätigt durch Gemrindeausschußbeschlüß vom 17. Juli 1910, bean- spruchte die Gemeinde den Ersatz der Kosten von den heutigen Beschwerdeführern, wobei nicht blos die Jn- ftandhaltlrngsarbeitcn tun öffentlichen Wege bis zur Gabichlerbrücke, sondern auch die jenseits der Brücke an der nicht öffentlichen

Wegfortsetzung notwendig ge wordenen Auöbefserungsarbeiten in Rechnung gestellt worden waren. Der Landesausschuß erklärte mit der heute ange fochtenen "Entscheidung, daß der Kostenersatzanspruch der Gemeinde, insoweit er diese nichtöffentliche Wegstrecke betrifft, im gerichtlichen Wege geltend zu machen fest (dieser Teil der Entscheidung wurde nicht angefochtm); soweit es sich aber um den öffentlichen Weg zwischen Neuschmiedmühle und Gaöichlerbrücke handle, sei die Berufung der Frächter abzuweisen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 1 of 8
Date: 22.04.1911
Physical description: 8
in der vom Tiroler Landesausschusse herausge gebenen Gesetzessammlung vom Jahre 1905. von den Privatwegen, wozu auch die sogenannten Jnteressentschaftswege gewöhnlich gehören, unterscheiden, tunlichst genau festzustellen, denn über die Abgrenzung zwischen den Gemeindemegen und den übrigen Klassen der öffentlichen Wege wird ein Zweifel selten aufkommen. Es besteht nun vielfach die verfehlte Ansicht, daß als Gemeindewege nur jene zu gelten haben, welche übungsgemäß von der Gemeinde eingehalten werden. Allerdings

trifft es gewöhnlich zu, daß Wege, welche von der Gemeinde eingehalten werden, Gemeindewege sind. Aber nicht richtig ist, daß alle Wege, deren Ein haltung nicht die Gemeinde, sondern andere Faktoren zu besorgen haben, schon aus diesem Grunde Privat wege sind. Das T. Str.-G. sicht in den §§ 12 und 13 aus drücklich den Fall vor, daß Gemeindewege nicht von der Gemeinde, sondern von anderen Körperschaften oder Einzeln Personen einzuhalten sind und in der Wirklichkeit dürsten in vielen Gemeinden jene Wege

, welche übungs gemäß nicht von der Gemeinde, sondern von andern eingehalten werden, aber trotzdem die rechtliche Eigen schaft von Genreindewegen haben, sogar die Mehrzahl bilden, wenn sie auch für den Gemeingebrauch von ge ringerer Bedeutung sind, als die von der Gemeinde selbst eingehaltenen Wege. Auch von der Regel, daß die von der Gemeinde eingehaltenen Wege Gemeindewege sind, gibt es Aus nahmen. Zum Beispiel die Gemeinde baut und erhält einen Weg zu einer Gemeindesäge, oder zu einem Ge meinde

-Elektrizitätswerke. Ein solcher Weg ist ein der Gemeinde gehöriger, aber kein Gemeindeweg, außer er würde von der Gemeinde ausdrücklich dem allgemeinen Verkehre gewidmet. Die Erhaltungspflicht oder Uebung ist daher kein wesentliches Merkmal des Gemeindeweges. Irrig ist auch bie Ansicht, daß nur jene Wege Gemeindewege sind, welche im Eigentume der Gemeinde stehen, oder wenigstens im Grund-Besitzbogen als „öffent liche Wege und Plätze" ausscheinen. Als Regel kann allerdings wieder gelten, daß die im Besttzbogen

„Oeffent- liche Wege und Plätze" enthaltenen Wege Gemeinde- wege sind, obwohl die Grundbesitzbögen zunächst Steuer zwecken dienen und daher für die Frage der Oeffent- lichkeit eines Weges an und für sich nicht maßgebend sind. Es gibt aber auch Wegs, welche, wenngleich sie

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Außferner Zeitung
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Page 8 of 12
Date: 16.08.1913
Physical description: 12
Fraktionen, Nachbarschaften und die Wälder sogar oft unter die Einzelhöfe aufgeteilt. In manchen Gemeinden sind alle Be sitzer prinzipiell gleichberechtigt, in anderen da gegen sind nur die a l t a n ge fe s s.e n e n Fa milien oder die jeweiligen Besitzer alter Hose be rechtigt an den Nutzungen der Gemeindewaldun gen und -Weide teilzunehmen, während die spä ter in der Gemeinde angesiedelten Familien, die sogenannten Fremden oder die Besitzer von Neu bauten entweder von der Teilnahme

an den Ge meindenutzungen ganz ausgeschlossen sind oder dafür eine besondere jährliche Abgabe unter dem Namen Fremdengeld, Sitzgeld usw. lei sten müssen, wenn sie nicht schon durch Einkauf Die gleichen Rechte wie die Altangesesienen sich er worben haben. Vielfach wird auch ein Unterschied gemacht zwischen den Vollbürgern und den soge genannten Kleinhäuslern, Sölleute usw., welch letztere ebenfalls an den Gemeinde- Gutsnutzungen geringen oder keinen Anteil ha ben. Abgesehen vom Sitzgeld der Fremden, wird vielfach

auch von den vollberechtigten Gemeinde mitgliedern für die Teilnahme an den Gemeinde- Gutsnutzungen ein geringes Entgelt unter dem Namen Stockgeld, Grasgeld usw. von der Gemeinde in verschiedener Höhe eingehoben. Fm Laufe der Zeit haben nun häufig solche Rechte an den Gemeindegutsnutzungen, wenn sie dauernd mit bestimmten Höfen verbunden waren, in reine Privatrechte 'der jeweili gen Hofbesitzer sich umgewandelt und sind als solche auch im Grundbuch eingetragen worden (Servituten). Von diesen letzteren Rtthten

soll in dieser Abhandlung nicht weiter gesprochen werden, son dern nur von jenen, welche auch heute noch ledig lich auf Grund der Gemeindeangehörigkeit alt herkömmlich ausgeübt werden und daher im Grundbuch nicht aufschetnen, weil sie Gemeinde rechte und nicht Privatrechte sind. Von diesen Rechten der Teilnahme an den Gemeindenutzungen handelt nun der § 63 der Gemeindeordnung. Eben mit Rücksicht darauf, weil die Rechte an den Gemeindegutsnutzungen nicht nur an und für sich äußerst vielgestaltig

sind, sondern über dies fast in jeder Gemeinde anders gehandhabt werden, hat die Gemeindeordnung es unterlassen muffen, detaillierte Vorschriften über diese Rechte aufzustellen und hat sich begnügt auszusprechen, daß es bei der alten Hebung (allerdings mit der Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf) zu bleiben hat. Nun ist es aber eine bekannte Tatsache, daß kaum auf einem anderen Gebiete des Gemeinde rechtes soviel gestritten wird, wie wegen der Teil nahme an den Gemeindegutsmltzungen. Dies ist wohl begreiflich

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 5 of 8
Date: 23.11.1912
Physical description: 8
bei einer derartigen außergewöhnlichen Straßenbenützung kann sich eine Hebung, welche im Rahmen des zweiten Absatzes des §12 als giltig anzuerkennen wäre, überhaupt nicht herausbilden. Allerdings läßt sich die zwischen den Beschwerdeführern und der Gemeinde entstandene Streitfrage nicht, wie die Bescherde glaubt, aus der Bestimmung des § 9 allein lösen, aus der Erhaltungs pflicht der Gemeinde kann nicht ohne weiteres auf die Pflicht geschloffen werden, solche Wegbauten vorzunehmen, welche den vielleicht

nur für ortsübliche Wirtschaft fuhren geeigneten Weg nunmehr auch für Schwerfuhrwerke benützbar machen, und auf keinen Fall kann mit dem Hinweise auf die Wegerhaltungspflicht der Gemeinde ihr Recht, welches aus § 10 fließt, beschränkt werden. — D er Landes au ssch uß hätte also, da aus den Beschlüssen der Gemeinde zu entnehmen war, daß sie eine unter der Bestimmung des §10, StraßenG., fal lende Beitragsleistung in Anspruch nahm, wenn sie auch irrigerweise den § 12, Abs. 2, als Grundlage für ihr Vorgehen be zogen

hat, untersuchen und durch ent sprechende Ergänzung des Verfahrens fest stellen lassen sollen, ob der vom Tat bestände des § 12 ganz verschiedene Tat bestand des § 10, das heißt also die Vor aussetzungengegeben sind, welche esrecht- fertigen, einen verhältnismäßigen Teil der erhöhten Erhaltungskosten des be sprochenen Gemeinde w e ges auf die Be schwerdeführer zu wälzen. Da er dies nicht getan, sondern in der unanwendbaren Bestimmung des § 12 die rechtliche Grundlage für seine Entscheidung gesucht hat, mußte

diese als dem Gesetze nichr ent sprechend behoben werden. Die Aosten einer Aanalisierungs- anlage. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs dom 27. Februar 1012, Zahl 2257. 1 Vach der tirol Gemeindeordnung vom tt. Jänner 1K66, LGBl. Nr. 1, können die von der Gemeinde bestrittenen Kosten einer Kanalisierungsanlage, wenn ihr öffentliches Interesse fcststeht, nicht ans einzelne Haus- und Grundbesitzer ausgeteilt werden; sie sind nach der Gemcindeordnung entweder als Gcmeinde- auslagen oder als FraktionSauslagcn

zn behandeln. 2. Die Lösung der Frage, von wem Kanalisations- anlagcn zn tragen sind, hängt davon ab, ob die Anlage lediglich der Straßcnentwässernng oder auch der Abfuhr der Abwässer aus dcu Gebäuden dient. Im erstcrcn Falle sind die Bestimmungen des Straßengesetzes anzuwenden. Johann Georg Eder und Genossen in Kossen (Adv. vr. Otto Kilcher in Wien) ca. Landesausschuß der gefürsteten Graf schaft Tirol; in Vertretung der mitbeteiligten Gemeinde Kossen (Adv. Or. Pius von Wackernell in Wien), puncto

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