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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 09.08.1907
Physical description: 16
stallung des jungen Schützen Ignaz als Forstwart der Gemeinde- forste der Stadt überreicht. So kam es, daß die schöne, große Liese und der Schütz von Gradwein nach wenigen Monaten ein Paar wurden. Von dem welschen Marchese Bernardino da Luca hörte man aber nichts mehr; er, der ohne Zweifel einen falschen Namen trug und nichts anderes als ein vorausgesandter Kundschafter der Franzosen war, war zugleich mit ihren Kolonnen verschwunden. Die rechte „große Liefe!" aber, welche die Ankunft

über wirtschaftliche, juristische, Ge meinde-Angelegenheiten u. s. w. einsenden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Arage 1561: Kine Gemeinde beabsichtigt, eine Summe Geldes unter die Gemeiudemitglieder iu der Weile zu verteileu, daß sie die Kälfte nach Aeuerstattrecht, die zweite Kälfte nach der Grund steuer aufteitt. Das zu verteilende Held stammt aus dem Kr- träguisse eines Waldes, welcher laut Mrkunde für den Kaus- uud Hutsöedarf bestimmt ist. Ast

die von der Gemeinde beab sichtigte Heilung richtig? Antwort: Gegen Beschlüsse des Gemeinde Ausschusses ist in der Regel der Rekurs an den Landesausschuß zu richten. Wenn sohin in der fraglichen Geldverteilungsangelegenheit einzelne Par teien mit dem Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht einverstanden sein wollen, so wäre eine diesfällige Beschwerde an den Landes ausschuß zu richten. In diesem Falle ist jedoch zu befürchten, daß letzterer eine Verteilung von Holzerlösen überhaupt nicht zuläßt

und solche verbietet. Der Schlußsatz des Abschnittes 63 der Gemeinde-Ordnung lautet: „Diejenigen Nutzungen aus dem Ge meindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekasse abzuführen." Arage 1562: Weine ledige Schwester betreibt feit 35 Jahren eine» Kausier- und Kaderuhaudek. Jetzt verlangt die Gemeinde, daß sie auch Mmlageu zahle, was bisher nicht der Aass war. Ist die Gemeinde hiezu berechtiget? Antwort: Zu sämtlichen Steuergattungen können Gemeinde zuschläge

zur Deckung der Gemeinde-Auslagen verlangt und beige trieben werden. Die Hausiererwerbsteuer gehört zu den direkten Staatssteuern und können zu derselben 100 Prozent Gemeinde zuschläge über Beschluß des Gemeinde-Ausschusses und ohne höhere Bewilligung beigetrieben werden. Irage 1563: Ich Kaufte vor einem Jahre ei« Anwesen. Ks wurde vereiuöart, im Wai 1907 aufzurichte«. Der Ver käufer will aber jetzt «och vom Ausrichten nichts wissen. Was ist zu tu«? Antwort: Wenn der Verkäufer sich nicht herbeiläßt

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 24
Date: 26.05.1911
Physical description: 24
X weniger an Zinsen und mehr an Rückzahlung verrechnet. Frage 4095: Die Gemeinde T wurde vor zirka 100 Jahren von der Gemeinde R kirchlich getrennt und zur eigenen Pfarrei erhoben. Laut eines alten Vertrage muß die Gemeinde T seitdem alle Jahre bestimmte Leistungen an die Gemeinde R abstatten, ohne daß eine Gegenleistung erfolgt. Kann dieser die Gemeinde T drückende Vertrag nicht aufgehoben werden? Antwort: Wie aus dem Anfrageschreibeu hervorgeht, ist der Ver trag seinerzeit in rechtsgültiger

und rechtsverbindlicher Form abgeschlossen worden; es läßt sich daher, nur unter Berufung darauf, daß eine Gegenlei stung seitens der Gemeinde R nicht vorliegt, der Vertrag nicht bekämpfen oder die Aufhebung desselben erzwingen. Nachdem laut Vertrag die Ge meinde T nur verpflichtet ist, ein Drittel der Erhaltungskostcn fiir Kirche und Widum der Gemeinde R zu leisten, so könnte es sich nur um die Frage handeln, ob es sich hes von der Gemeinde R verlangten Beiträgen wirk lich nur um Erhaltungskosten handelt

. Wenn zum Beispiel die Kirche R bis her nur getüncht war und die Gemeinde R läßt diese Kirche nun ausmalen, so könnte die "Gemeinde T zu einer Beitragsleistung fiir derartige Auslagen nicht verhalten werden, weil diese Ausgaben nicht zu den Erhaltungs- kosten gerechnet werden können. Dasselbe gilt auch von anderen Ausgaben fiir Kirche und Widum der Gemeinde R, die nicht ausschließlich Erhaltungs kosten betreffen. Weiters handelt es sich darum, ob im seinerzeitigen Ver trage festgelegt ivurde, in welcher Weise

die Beitragsleistung zu erfolgen hat: z. B. ob die Gemeinde T die Beitragsleistung in Geld oder in Form von Robotarbeiten ic. zu leisten hat. Ist letzteres der Fall, dann wäre allerdings die Gemeinde R verpflichtet, die Gemeinde T zur Leistung der betreffenden Robotarbeiten vorher aufzufordern und erst dann, wenn sie die Ausfiihrung dieser Robotarbeiten unterläßt, könnte die Gemeinde R die Ausführung dieser Arbeiten auf Kosten der Gemeinde T veranlassen. Selbst dann, wenn im Vertrage bloß festgesetzt wäre

, daß ein Drittel der Erhaltungskosten für Kirche und Widuni von der Gemeinde T beizutragen ist, könnte letztere Gemeinde verlangen, daß sie diesen Beitrag zu den Er haltung skosten durch Ausführung von Arbeiten oder durch Beistellung von Materialien u. s. w., so weit dies möglich ist, leisten könne. Frage 4096: Auf meiner Wiese entspringt eine Quelle, aus welcher sechs Parteien berechtigt sind, das Wasser für einen Brunnen zu beziehen; der übrige Teil des Qucllwaffers rinnt durch meine Wiese

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 15.12.1905
Physical description: 16
seither eine Kuh. Die Gemeinde 8, in welcher das Wächterhaus einliegt, hat mir über mein Ansuchen gestattet, aus dem Gemeiudegruud einen kleinen Stall mit Stadl zu kauen. Weiters gestattete mir die Gemeinde üöer mein Ansuchen, daß meine Kuh gegen Zahlung eines kleinen Aetrages, welcher mit k K festgesetzt wurde, aus Gemeindegrund weide. Uun hake ich mir eine zweite Kuh eingestellt, da ich einen in der gleichen Gemeinde einliegenden Wieseugrund gekauft hake. Iür diesen Grund zahle ich au die Gemeinde

Steuern und Umlagen. Uun verlangt die Gemeinde für Seide Kühe Weide-Knlschädiguug. Ist die Gemeinde hiezu berechtiget? Kake ich nicht das Wecht wie andere Gemeinde- Mitglieder? Antwort: Werden deine Kühe mit der gemeinschaftlichenFraktions- oder Gemeindehutschaft zur Weide aufgekehrt, so kann dir die Gemeinde vorstehung, mit Rücksicht,!daß du in der Gemeinde Grundbesitzer bist,kaum eine höhere Taxe für die Weide Ausübung auferlegen, als man sonst allgemein für die Hutschaft in dieser Gemeinde bezahlt

. Würde dein Vieh eigene Plätze oder ein VorzugSweiderecht genießen, so mußt du dir eine höhere Zahlung gefallen lassen oder dein Vieh zur gemein samen Hutschaft aufkehren. Irage 712: Ilm sich eine Friukwasserquelle zu verschaffen, kaufte eine Gemeinde außerhalb derselkeu das betreffende Aauern- gut, wo sich die Huelle Kefiudet. Dieses Wasser ist feit Menschen- gedenken von mehreren venachvarten Gutsbesitzern ohne Ilnter- örechung und ohne jemals augefochten zu werden, öenützt worden

und ist unter denselben wafferrechttich per Woche vertritt vnd zwar so, daß jener Gutshesttzer, dessen Gut die Huelle in stch Kirgt, das kleinste Anrecht (einen halben Fag in der Woche) öesttzt. Urkunden, die diesen Interessenten das Wasser zuer- keunen, giöt es, soviel Sekanut ist, keine; auch öesteht keine schriftliche wasserrechtliche Austeilung des Wassers unter die In teressenten. Ist die Gemeinde daher berechtigt, ohne wei ters alleinigen Anspruch aus jene Guelle zu erhekeu, oder ist dieselöe genötigt, mit den bisherigen

Nutznießern der Guelle auf Grund oöiger Umstände aözukommeu? Antwort: Jeder Kauf wird in der Regel unter Än° erkennung der bestehenden Rechte und Lasten abgeschlossen. Wird diesfalls in der Kaufsurkunde nichts erwähnt, so treten die Folgen dieser Umstände kraft des Gesetzes ein. Will die Gemeinde daS auf ihrem gekauften Grundstücke entspringende Wasser für Gemeinde- zwecke benützen, so muß selbe vorher mit den bisherigen Wasser- benützungsintereffen ein Uebereinkommen treffen und dieselben entschä digen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 28.07.1905
Physical description: 16
, welcher dir die Kuh verkaufte, Ersatz zu verlangen, wenn du durch einen ein wandfreien Zeugen Nachweisen kannst, daß dir die Kuh als belegt verkauft wurde. Irage 611: Eine Gemeinde beabsichtigt den Wau einer Kochdruckwasserleitung, wobei sie in einer Ausdehnung von 300 Wetern weine Wiese benützen würde. Kanu ich den Wau durch meine Wiese verweigern oder nicht? Wie viel Kanu ich für de« Grund, den die Gemeinde zum Wasserbau braucht, verlangen? Antwort: Zum Zwecke der Anlage einer Hochdruckwasser- leitung

durch eine Gemeinde kann letztere gegen angewessene Ent schädigung im Sinne des § 27 Punkt b des Wasserrechtsgesttzes vom 28. August 1870, Landesgesetzblatt Nr. 64, fremden Grund benützen. Will der Grundbesitzer sich von einer derartigen Servitut befreien, so muß derselbe die zur Ausführung dieser Leitung und der entsprechenden Anlagen erforderliche Grundfläche dem Unter nehmer der Wasserleitung gegen angemessene Entschädigung ab treten. Würde durch die Wafferleimngsanlage das Grundstück für dessen Besitzer

in einer fremden Gemeinde schon feit Wenfcheugedenken ein Weiderecht. Grund und Woden ge hört der fremden Gemeinde, die Steuer wurde bisher auch von ihr bezahlt. Sind wir allein verpflichtet, die Kultur zu ver schonen oder könnte die fremde Gemeinde verpflichtet werden, mitzuhelfen? Antwort: Es ist nicht verständlich, was „unter Kultur zu verschonen" gemeint wird. Jedenfalls soll es mit der Weide- rechtsauSübung bei dem bisherigen Brauche bleiben. Es kann doch billigerweise nicht verlangt

sich mit dem Eigentümer des Viehes absurden, oder seine Klage vor den Richter bringen; widrigenfalls aber das gepfändete Vieh zurückstellen. Nrch § 1322 muß das gepfändete Vieh auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet. Wenn sich der beeidete Forstgehilfe damit begnügte, dem Pfandoiehe die Schelle abzunehmen, so unterliegt es keinem Zweifel, daß er hiezu be rechtigt war. Irage 614: Zie Iraktton G (Gemeinde S) und die Irak- tion B (Gemeinde P) haben gemeinsam eine Alpe

, welche im Geweindegebiete P liegt. Zie Weide auf dieser Alpe gehört den Einwohnern der Iraktioneu G und B allein. Wie Gemeinde P hat taut Entscheidung der Gruudentlasiungs- und Ablösungs- Kommission das gleiche Stockrecht wie die genannten Iraktioneu G und B. Kat nun das Stockrecht, das die Gemeinde P hin sichtlich dieser Alpe von den Wartete» eiuyebt, in die Gemeiude- kasse von P zu fließe« oder müssen auch die Iraktioneu G und B, welche die Steuern und Lasten für Wald und Weide allein zu tragen habe», damit bedacht

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 8 of 16
Date: 18.10.1907
Physical description: 16
werden! Antwort: Ueber den Auftrieb von Kleinvieh auf die Ge meindeweide hat im Beschwerdefalle der Gemeindevorsteher, bezie hungsweise der Gemeinde-Ausschuß zu entscheiden und es obliegt diesen Behörden, auch darüber zu verfügen, ob nur das über winterte Vieh die Weide benützen dürfe. Krage 1629: In Ar. 17 ist vom neuen Geweröegesetze die Jede und ist dort der Satz zu finden, datz in Hrteu, wo noch Kein gelernter Kaufmann ein Gewerbe betreibt, auch eia unge lernter ein solches Gewerbe aurüven kann. Kilt

jedoch gleichzeitig deinen Nachbar hievon ver ständigen und von ihm den Ersatz deines angemessenen Schadens verlangen. Zahlt er nicht sofort, so gehe zu Gericht und bringe protokollarisch die Klage auf Zahlung des Schadens, sowie auf Ersatz der Kosten für die Fütterung der gepfändeten Hühner ein. Dies mußt du jedoch vom Tage der vorgenommenen Pfändung an innerhalb acht Tagen machen. Krage 1631: Ich betreibe i» der Gemeinde W. das Wetzger- gewerve und zahle hiefür jährlich 50 X Kleifchakzis. Aie

Metzger der Aachöargemeinde verkaufen in meiner Gemeinde mehr Kleifch als ich, ohne daß sie mir im Akzts etwas dreiuzahleu. Sind fie hiezu verpflichtet und was soll ich tun! Antwort: Wenn du dich mit dem Verzehrungssteuer verein hinsichtlich des alleinigen Fleisch Verkaufes in der Gemeinde M. abgesunden hast, so kannst du von allen Fleischhauern und Ge werbetreibenden, die in dieser Gemeinde Fleisch waren verkaufen, (gleichgültig, ob diese sich in der Gemeinde M. oder in einer fremden Gemeinde

, ohne mit einer, seine Befugnis zum Fischfänge in den betreffenden Gewässern be scheinigenden Fischerkarte versehen zu sein Diese Fischerkarte wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar: 1. für die Be sitzer des Fischereirechtes von der politischen Bezirksbehörde; 2. für Pächter des Fischerewechtes von dessen Besitzer: 3. für dritte Per sonen vom Besitzer oder, wenn daS Fischereirecht verpachtet ist, von dem Pächter des Fischereirechtcs; 4. bei Gewässern, welche von allen Mitgliedern einer Gemeinde befischt werden dürfen

, von dem Vorsteher dieser Gemeinde." Die Fischereikarten find stempelpflichtig. Krage 1634: Kiue Gemeinde hatte laut Protokoll im Jahre 1879 einen öden Gemeindegrund in 22 Losen an Kin- heimische versteigert. Aach einem stenerämtlichen Zakluugsauf. trage vom 23. Juli 1907 soll nun die Gemeinde für den Weist- botsertrag die Gebühren zahlen. Ist diese Geöühreuvorschreiöuug nach 28 Jahren gerechtfertigt und kan« die Gemeinde zur Zahlung dieser Gebühren verhakten werden oder haben diese die Käufer zu bezahlen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 16
Date: 10.01.1908
Physical description: 16
. Der Käufer veabstchtigt, die Köfe de» Verkäufern zu verpachten, die Waldungen aöer selbst auszunützen. Kann der Gemeinde-Ausschuß gegen den Verkauf des Kolzes seitens des Käufers Wrotest erheben? Antwort: Aus dunem sehr unklaren und undeutlichen Schreiben haben wir obige Anfrage herausgebracht. Wenn es sich in fraglicher Angelegenheit um Teil- oder Genußwaldungen handelt, die von den Besitzern dcr elf Höfe von jeher genossen und denselben das ausschließliche Holzbezugsrecht zustand, so gehen

mit dem Verkaufe diese Rechte auf den neuen Käufer über und sind Einwendungen seitens der Gemeinde oder deS Landesausschusses nicht zu befürchten. Gegen eine vernünftige Abholzung der »u den gedachten Höfen gehörigen Waldungen läßt sich mit Aussicht auf einen Erfolg nicht protestieren, wenn diese Waldungen mit schlagreijen Bäumen bestockt sind. Jedenfalls wird der Käufer des fraglichen Weilers seinen Pächtern oder Bestandnehmern das nötige Brennholz aus den erkauften Gutswäldern verabreichen oder anweisen

. Eine Verpflichtung zur Ab gabe des nötigen Nutz- oder Brennmaterials an die Familien, Gemeinde-Ange hörigen, erwächst der Gemeinde erst im Armutsfalle. Aus der in manchen Ge meinden bestehenden Uebung der HolzauShilfe aus Gemeindewaldungen an die Gemeinde-Angehörigen können sich letztere keine Anspruchsrechte gründen. Krage 1755. Ist ein Kraktionsvorstand berechtiget, ohne Wisten der Krak- tionsinteresseutschaft ans dem Kraktiouswalde an eine andere Araktiou Kotz zu verschenken? An twort: Holz

oder andere Wertgegenstände zu verschenken, ist nur der rechtm ßige Eigentümer befugt, während ein Fraktions- oder Gemeindevorsteher nur als VermögensverWalter anzusehen ist. Macht der Gemeindevor steher einen notwendigen Aufwand für G e m e i n d e z w e ck e, so muß er sich die Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses einholen, wenn die Auslage über 20 K beträgt. Das verschenkte Holz muß sohin der Vorsteher der Fraktion zahlen, wenn mehrere Mitglieder darauf bestehen. Krage 1756 : Eine politische Gemeinde besteht ans zwei

Stenergemeindeu. Jede der beiden Steuergemeindeu hat eigene Msttzbogeu, in welchen Grund stücke und öffentliche Wege eingetragen sind. Die poetische Kemeknde wird fraktionsweise verwaltet und die Muhnnge» ans diesen Grundstücken im Vor anschläge den Kraktionen vom Gemeinde-Ausschüsse zugewiefen. Eine Kraktiou hat von ihren zugewiefeuen Grundstücken keinen Erlös, während die andere Araktiou aus den ihr zugewiesenen Grundstücken große Einnahmen hat. Sind solche Grundstücke nicht Gemeinde-Eigentum

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 9 of 16
Date: 26.07.1907
Physical description: 16
berechtigt, eine bisher übliche Nutzung alter Kausrechte zum Nachteile der Ae- fitzer zu beschränken, ohne dabei die gesetzliche Bestimmung (Per- tetluug nach der Steuerleikuug) in Betracht zu ziehen? Antwort: Jeder Gemeindebeschluß. durch welchen bestehend; Rechte oder Uebunpen in der Gemeinde abgeändert oder abgeschafft werden, kann von den steuerpstichtigen Gemeindemttgltedern ange- fochten werden. Zu diesem "Zwecke ist eine Eingabe an den Landesausschuß, in welcher der Sachverhalt klar dargestellt

des zuständigen Bezirkes eingeschritten werden, und zwar mit AaSficht auf Erfolg. Arage 1549: Ist der Gemeindevorsteher berechtigt, ohne Ausfchußveschtuß den Polizei- und Aachtwächterdievst einem alten, gebrechlichen Alaun zu übertragen? Antwort: Me Verleihung eines Gemeindedienstes oder die Anstellung eines geeigneten Mannes zu derlei Diensten gehört zum Wirkungskreise deS Gemeinde-AuSschuffeS. Der Schlußabsatz des Abschnitte- 45 der Gemeinde-Ordnung lautet: „Wahlen und Be setzungen können nachBeschluß

deS Ausschusses durch Stimm zettel vorgenommen werden." Arage 1550: In den Zahlungsaufträge« einer Gemeinde wird nur die Gesamtsumme der von einem Besitzer zu zahlenden Steuern, Ilmlagen u. s. w. verzeichnet. Sind die Besitzer nicht berechtigt, die Köhe der einzelnen Gebühren zu erfahren? Antwort? Ganz gewiß. Jeder Steuerträger ist berechtigt, in die behördlichen Steuerlisten Einsicht zu nehmen und fich zu überzeugen, welchen Betrag er von jeder oorgeschriebenen Steuer gattung oder Gemeinde-Umlage

zu entrichten hat. Auch kann gegen jede Steuervorschreibung wenn selbe unberechtigt erscheint, der Rekurs rechtzeitig eingebracht werden. Arage 1551: Kanu jemand, welcher «och nicht zehn Jahre in einer Gemeinde ansässig iff, daher dort noch kein Ketmats- recht besitzt, aber Sitzgelo zahlt, zur Aeitragsleistung für die Grtsarmeu verhalten werden? Antwort: Besteht in der dortigen Gemeinde die Uebung, daß die OrtSarmen von den ansässigen Besitzern verpflegt oder abgehalten werden, so kann derjenige

, welcher nicht in dieser Ge meinde heimatberechtigt ist, jedoch in derselben ein Anwesen besitzt, von dieser Last nicht befreit werden, da die gesetzliche Grundlage zur Bestreitung einer diesfälltgen Gemeindeleistung ooer Auslage die Steuern und die Gemeinde-Umlagen zu denselben bildm und die Zuständigkeit des Besteuerten hier nicht in Betracht kommt. Arage 1552: Zwischen zwei Alpen bestand seit Wenlcheu- gedeukeu ein Greuzzanu, welchen die Besitzer der beiden Alpen gemeinsam eiuzuhalten hatten. Seit fünf Jahren wurde

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 10 of 18
Date: 09.03.1906
Physical description: 18
will? Antwort: Ein zweiteiliges Haus, welches zwei Besitzern gehört und baufällig ist, kann von einem derselben in seinem Teile auch dann nicht abgetragen werden, wenn der andere Teil sich weigert, das dem Nachbar gehörige und von ihm nicht mehr be nützte HauSanteil zu kaufen. Nur im Wege des gegenseitigen Uedereinkommens kann die Angelegenheit geschlichtet werden. Krage 813: Hat ein Iagdpächter, der nicht in der Gemeinde wohnt und dort keinen Besitz hat, ein Gemeiudewahlrecht? Antwort: Einem Jagdpächter

der notwendigen Uebernachtung per Tag 1 fl. bis 1 fl. 50 kr. zu bewilligen. Die Zeugengebühren, welche binnen 2 4 Stun- d e n angesprochen werden müssen, (am besten geschieht dies sofort nach der Einvernahme bei Gericht), sind vom Richter festzusetzen. Krage 817 : Ist ei« Gemeinde-Ausschuß Verechtiget, de« Aa« einer Kochdruckwasserleitung auf Koste« der Gemeinde zu ve- schließen, wenn die Mehrzahl der Steuerträger dagegen ist, da unsere Gemeinde weder Wassernot hat, noch ei« ungesundes Wasser öesiht? Antwort

: Zur Herstellung einer Hochdruckwasserleitung in einer Gemeinde ist nicht die Zustimmung der einzelnen Steuer träger, sondern ein Gemeindevertretungsbeschluß notwendig. Wer der Ansicht ist, daß ein Gemeindebeschluß entweder ungesetzlich sei, oder einem Großteile der Einwohnerschaft keinen Nutzen, sondern nur Lasten bringt, dem steht der Weg der Beschwerde oder deS Rekurses an den Landesausschuß offen. Letzterer wird den Sachverhalt näher prüfen und die Entscheidung dem Rekurrenten bekannt geben. Krage 818

jemand zu derlei Kosten herangezogen werden kann, so wird im Beschwerdefalle die k. k. Bezirkshauptmannschaft die Koftenbeitragleistung je nach dem Wafferrechtsgesetze festzustellen haben. Krage 819: Kirrer Aachkargemelude vewilligte ich, mit der Wasserleitung durch meinen Grund zu fahren. Sie Gemeinde will auch das Servitutsrecht zur Wasserleiiuug, was ich verwei gerte. Kann ich zur Erteilung dieses Pechtes gezwungen werden? Antwort: Durch die erteilte Zustimmung, daß die Nach- barSgemeinde

durch deine Wiese eine Brunnenleitung anlegen dürfe, ist daS Recht der Dienstbarkeit oder Servitutsrechts für diese Anlage begründet. Handelt eS sich darum, daß diese Ge- meinde das Wasser durch Fahren oder Fuhrwerk durch deine Wiese nur zeitweilig bezogen hat, so erscheint ein Servitutsrecht damit nicht begründet. Nötigenfalls kann diese Gemeinde das Recht der Leitungsanlage durch deine Wiese erzwingen. Krage 820: Ich Sesttze in der Gemeinde A ein Anwesen, Sin aver in der Gemeinde 6 zuständig. Letztere

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 12.08.1904
Physical description: 16
Auskünfte aller Art. Abonnenten der „Tiroler Bauern-Zeitung" können jederzeit an unsere Schriftleitung, Bozen, Museumstraße 32 , Anfragen über wirtschaftliche, juristische, Gemeinde-Angelegenheiten u. s. w. ein senden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Arage 407: In unserer Gemeinde besteht eine Erlenau, die im Jahre 1843 nach der Grundsteuer in der Gemeinde aufgeteilt worden ist. Jedes Grund stück in der Gemeinde hat ein Nutznießungsrecht

an der Au zum Holz- und Streubezug, auch die Weide ist gemeinschaftlich. Die Gemeinde besitzt eine Ur kunde, welche besagt, daß, wenn ein' Grundstück außerhalb der Gemeinde verkauft wird, der neue Eigentümer keinen Anteil der Nutznießung an der Erlenau und Weide erlangt, selbst dann nicht, wenn das gleiche Grundstück wiederum in die Gemeinde zurückoerkauft wird. Nun hat einer, der in unserer Gemeinde zuständig, in der Nachbargemeinde aber wohnhaft ist, Grundstücke in unserer Gemeinde ge kauft und beabsichtigt

, ein Haus zu bauen, damit er das Nutznießungsrecht erlange. Kann dieses Recht ihm verweigert werden oder nicht? Antwort: Wenn diese Urkunde im Original (Urschrift) vorhanden und formell einwandfrei ist, das heißt, wenn dieselbe nicht etwa bloß als eine Abschrift oder beiläufige Aufzeichnung oder als ein Vertrags e n t w u r f vorliegt, dann ist der Inhalt der Urkunde allein maßgebend nnd kann ein Recht gegen den Wortlaut der Urkunde erst dann auf- kommen, wenn die Gemeinde ein solches 40 Jahre lang

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Page 11 of 16
Date: 09.09.1904
Physical description: 16
landwirtschaftlicher Bezirks genossenschaften Deutschsüdtirols können die Mit glieder der Bezirksgenoffenschaften ihre Bestellungen auf Herbstkunstdünger (Thomasmehl, Kaimt u. s. w.) von heute ab bei den zuständigen landwirtschaftlichen Bezirksgenossenschaften und Gemeinde-Aemtern, wo selbst die bezüglichen Anmeldebogen aufliegen, an bringen. — Der Anmeldetermin läuft mit 1. Ok tober ab. Auskünfte aller Art. Abonnenten der „Tiroler Bauern-Zeitung" können jederzeit an unsere Schriftleitung, Bozen, Museumstraße

32, Anfragen über wirtschaftliche, juristische, Gemeinde-Angelegenheiten u. s. w. ein senden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Krage 413: Ich möchte gern ein Grundstück aufforsten. Wie weit muß ich von der Grenze ent fernt bleiben, damit der Nachbar die Aufforstung nicht beanstanden kann? Antwort: So weit, daß Wurzeln und Aeste nicht in das Gut des Nachbars hineinwachsen. Wurzeln und Aeste, die über die Grenze dringen, können vom Grundnachbar beseitigt

werden. Krage 414: Eine fremde Gemeinde besitzt auf unseren Weideplätzen Wiesen, welche durch keine Zäune abgesperrt sind und für welche keine Grund steuer bezahlt wird. Auf Grund einer Urkunde ist die fremde Gemeinde verpflichtet, diese Wiesen bis 10. August zu mähen, da um diese Zeit unser Vieh auf die Weide getrieben wird. Auch hat sie die Verpflichtung, bis zu dieser Zeit die Bewachung der Wiesen selbst zu besorgen. Im Jahre 1894 bestand unsere Gemeinde darauf, daß die fremde Gemeinde die Grundsteuer

bezahle, was sie nun auch tut. Aber eit dieser Zeit bestellt die fremde Gemeinde keinen Hirten mehr, um ihre Wiesen bis 10. August zu bewachen. Weiters behauptet die fremde Gemeinde, sie könne die Wiesen mähen, wann sie wolle, nachdem sie nun die Steuer zahlt. Tatsächlich hat die fremde Gemeinde eine Wiese noch nicht gemäht und droht uns mit gerichtlichen Schritten, wenn wir das Vieh auftreiben sollten. Wer ist hier im Recht? Antwort: Wenn sich der Besitz der Wiesen auf eine Urkunde gründet

, um bei Hagelschäden für die Beschädigten außer der Steuerabschreibung eine Unterstützung zu erlangen? A n t wort: Die von Hagelschäden Betroffenen haben durch die beeideten Schätzmänner der Gemeinde den Schaden erheben zu lassen und ein diesbezügliches kurzes Gesuch mit der Bitte um Unterstützung an den Landesausschuß zu richten. In dem Gesuche soll der Unterstützungswerber auch die Zahl der etwa vorhandenen Kinder, sowie seine Steuerleistung angeben. Außerdem hat die Gemeindevorstehung auf dem Gesuche

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Page 14 of 24
Date: 17.04.1908
Physical description: 24
, nicht an uns zu richten, sondern denselben zu bedeuten, sie sollen sich unser Blatt bestellen. Krage 1981: Aie Gemeinde hat einer Parzelle eine Straße versprochen, dieselbe aber bisher noch nie in Angriff genommen. Kann der Man der Straße erzwungen werden? Antwort: Ein Zwang zur Herstellung einer Straße läßt sich gegen nie manden in Anwendung bringen. Liegt ein Gemeindebeschluß wirklich vor. durch welchen die Herstellung eines Weges oder einer Straße beschlossen wurde, so sollen diejenigen, die ein besonderes

Interesse am Zustandekommen dieses Verkehrsmittels haben, bei der Gemeindevorstehung drängen und vorstellig werden, daß der Ge meindebeschluß zur Ausführung gelange. Krage 1982: In einer Gemeinde wurde vom größten Heike der Halbc- wohner eine allgemeine Aehung verlangt, weit hiedurch der Knttermangel nicht so füvlbar wäre. Aer Ausschuß hat einen diesbezüglichen Mefchknß gefaßt, zwei Ansfchußmänner sind aber dagegen. Können letztere zwei die Veschtoffene allgemeine Aehung einstelle»? Antwort

: Wenn durch ordnungsmäßig verlautbarten Gemeindebeschluß die allgemeine Aetzung in der dvrtigen Gemeinde festgesetzt wurde, so steht es den steuersahlenden Gemeindemitgliedern frei, sich gegen einen diesfälligen Gemeinde beschluß beim Landesüusschusse zu beschweren und um Außerkraftsetzung dieses Be schlusses zu bitten. Sind gegen die getroffene Verfügung der Gemeinde nur ein paar Ausschußmänner, so dürfte voraussichtlich deren Beschwerde vom Landesaus- schusse keine Folge gegeben und sohin der Gemeindebeschluß

weiden. In der Mappe erscheint aber dieser Weg der Gemeinde zngeschrieben und wollen einige Kemeindemitglieder jetzt das Weiderecht aus- üven. Was soll ich tun? Antwort: Wenn in der Mappe die strittige Gasse als Eigentum der Ge meinde eingetragen ist, so kann die Gemeinde, falls sie ihr Eigentumsrecht an dieser Gaffe Nachweisen kann (die Mappe bildet für sich keinen Beweis dafür), die Wegschaffung der beiden Gitter beschließen. Dadurch aber erwächst den übrigen Gemeindemitgliedern

an dieser strittigen Gasse kein Weiderecht und kannst du dich dagegen wehren, wenn nur einzelne Mitglieder der Gemeinde und nicht die Ge meinde selbst die Gitter fortschasfen. Dadurch, daß die strittige Gasse eventuell Eigentum der Gemeinde ist, haben die übrigeil Gemcindemitglieder überhaupt kein Recht, all der strittigen Gasse zu weiden. Denn, das Recht,' Vieh dllrchzutreiben, ist noch kein Weiderecht und dürfen laut 8 448 des bürgerlichen Gesetzbuches Ser vituten nicht erweitert, sondern eher eingeschränkt

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Page 9 of 16
Date: 07.10.1904
Physical description: 16
be- zeichneten Tage bei dem Grundbuchanlegungskom missär Herrn Stötter in Sterzing mündlich oder schriftlich angebracht werden. Zum Legalisator in Grundbuchssachen für das Gebiet der Gemeinde Bannberg, Gerichtsbezirk Lienz, wurde der Lehrer Anton S ch e t t in Bann berg bestellt. Seine Wirksamkeit begann am 1. Ok tober 1904. Die zum Zwecke der Anlegung des Grundbuches vorzunehmenden Erhebungen beginnen für die Kata stralgemeinde Glanz im Gerichtsbezirke Lienz am 17. Oktober 1904 um 9 Uhr vormittags im Gast

bei dem Grundbuchanlegungskommissär Dr. Red mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die zum Zwecke der Anlegung des Grund buches vorzunehmenden Erhebungen beginnen für die Katastralgemeinde Imst im Gerichtsbezirke Imst am 26. Oktober 1904 vorutittags 9 Uhr im Gasthause „Stern", Oberstadt. Auskünfte aller Art. Abonnenten der „Tiroler Bauern-Zeitung" können jederzeit an unsere Schriftleitung, Bozen, Museumstraße 32, Anfragen über wirtschaftliche, juristische, Gemeinde-Angel, genheiten u. s. w. ein senden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung

" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Irage 418: Neben meinem Grunde befindet sich ein Stück Weide. Grundstück und Weide umgibt ein und derselbe Zaun. Diese Weide ist nun der Gemeinde zugemeffen, was ich früher gar nicht wußte, denn ich habe sie bisher benützt wie mein Eigentum' Die Gemeinde, welche nie ein Holz- und Weiderecht hinsichtlich dieser Weide geltend gemacht hat, will nun Anspruch auf die Nutzungen dieser Weide er heben. Eine Urkunde ist nicht vorhanden. Man ver langt

nun von mir, ich solle die Benützung dieser Weide bis zum Jahre 1824 zurück Nachweisen, was ich aber nicht im stände bin. Was ist zu tun? Antwort: Wenn diese Weide schon länger als 40 Jahre sich innerhalb deines Zaunes befand und von dir, ausschließlich jed.s anderen, benützt worden ist, dann gehört diese Weide dir, auch wenn dieselbe der Gemeinde zugemessen ist. Solche Rechte der Gemeinde verjähren durch 40jährige Duldung einer fremden Benützung. Irage 419: Ich besitze einen Acker, durch wel chen

des Schadens verantwortlich machen, die Gemeinde oder diejenigen, die den Bau verhindern? Wohin muß sich ein ein zelner wenden, um den Bau einer Wasserleitung zu verlangen? Antwort: Du kannst nur jene für den Scha den verantwortlich machen, die die alte Brunnen leitung ohne dein Einverständnis beseitigt haben, vorausgesetzt, daß ' du ein förmliches Recht auf die Mitbenützung des Wassers hattest. Ein solches Recht wird durch die Tatsache der 40jährigen Uebung allein nicht erlangt

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 9 of 16
Date: 15.06.1906
Physical description: 16
oder zu erlegen (aber ohne Schußwaffen), doch bleibt dem Jagdberechtigten die Ver fügung über die in solchen Fällen gefangenen oder erlegten Tiere Vorbehalten. Krage 943: Außerhalb der Gemeinde W. teilt stch der Gemeindeweg und führt rechts und links au Käufern vorüber, auf die zur Gemeinde gehörigen Alpen. An der rechten Aerg- feite befinden stch mehr Käufer und Alpen als auf der linken Seite. Während der rechts avzweigende Weg durch Wobotfchtchten erhalten wird, müssen die Aesttzer am links abzweigendeu

Wege deulelsen selbst erhalten, trotzdem die Woöotlchtchteu für den rechtsseitigen Weg auch von den linksseitigen Besitzern zu tragen stud. Kat die Gemeinde nicht beide Wege einzuhalten? Antwort: Es ist nicht anzunehmen, daß die Gemeinde vertretung freiwillig die Einhaltung des auf der linken Seite fort laufenden Weges übernehmen wird, wenn solcher bisher nur von einzelnen Gemeinde-Interessenten eingehalten wurde. Unter genauer Darlegung des Sachverhaltes wäre beim Tiroler LandesauSschusse bitilich

einzukommen, daß die Gemeinde verhalten werden möge, auch die fragliche Wegessortsetzung in die künftige Erhaltung zu übernehmen. Krage 944: Kanu die Gemeinde einen Steuerträger, der infolge von Ktementarlchädeu auf zehn Jahre von der Steuer befreit wurde, zur Leistung von Aobotschichtea zwingen? Antwort: Die Befreiung von der Entrichtung der Grund- steuer wegen eingetretener Elementarereignisse auf die Dauer von zehn Jahren gibt dem Befreiten keinen Grund, auch Robotschichten, die nach Maßgabe

der Steuerleistung in der Gemeinde verteilt sind, ablehnen zu dürfen. Dem Ermessen des Gemeinde-Ausschusses bleibt es Vorbehalten, bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen den Beschädigten die Robotleistung nachzusehen. Krage 945 : Mehrere Bauern gaben für einen Wiuterfahrweg den Grund unentgeltlich her, mit der Bedingung, daß der Weg seitens der Gemeinde eiugebakten werde und daß auf diesem Wege nur im Winter Weh getrieben werde könne. Aun wird trotz Krmahnens zu jeder Zeit Weh getrieben und seitens

der Gemeinde der Weg nicht eingehakten. Was ist da zu machen? Antwort: Läßt sich mit der Gemeindevorstehung oder anderen Interessenten, die den fraglichen Winterweg auch im Sommer zu benützen sich anmaßen, keine Vereinbarung im güt lichen Wege erzielen, so dürfte es am geratensten sein, an beiden Enden, wo dieser Weg durch die Felder sich hinzieht, Vrrbots- tafeln anbringen zu lassen, mit welchem das Publikum gewarnt wird, daß der Weg durch die Felder nur im Winter und bei Schneelage benützt und befahren

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Page 9 of 16
Date: 29.06.1906
Physical description: 16
. Jede Gemeinde ist berech tigt, 30 Stück Wiest aufzutreiven. Kat die Aufteilung des Wiest austriebsrechtes unter den l-emeiudemitgkiederu nach Maßgabe der Grund- oder der direkten Steuer zu erfolgen ? Ist vollkommenes Kiuverstäuduis oder Mehrheit erforderlich? Kann beim Laudes- ausschusse um Aufteilung augesucht werden? Antwort: Für die Aufteilung der ViehauftriebSrechte in der Gemeinde A unter die Gemeindemitglieder besteht eine gesetz liche Bestimmung nicht, sondern hat der Gemeinde-Ausschuß im Sinne

der Abschnitte 30 (Punkt 1 und 2) und 63 der Gemeinde- Ordnung womöglich nach der bisher gültigen Uebung oorzugehen oder die regelnden Bestimmungen durch Gemeindebeschluß fest zusetzen. Bei dem Umstande, daß die gedachte Gemeinde nur für 30 Stück Rindvieh die Auftriebsrechte zu verteilen hat, dürfte es schwer fallen, eine Teilungsart ausfindig zu machen, ja jedenfalls nicht alle Besitzer mit einem Weide- oder Alpenrechte beteilt werden können. Damit auch das mit keinem Rechte beteilte Gemeinde- Mitglied

von den Nutzungen der Gemeinde-Alpe nicht ausgeschlossen erscheine, dürfte es geraten sein, daß jeder Besitzer, dem ein Aus- kehrsrecht zugesprochen wird, eine jährliche Taxe an die Gemeinde- kaffe abzuführen habe. Der bezügliche Gemeindebeschluß muß mit dem Beisatze verlautbart werden, daß gegen diesen Beschluß die Berufung an den Landesausschuß binnen 14 Tagen offen steht. Wird gegen die beschloffene Verteilung dieser Alpenrechte Ein sprache erhoben, so entscheidet der Landesausschuß, ob die Teilung

derjenige, welcher sich zu einem Amte öffentlich bekennt und dadurch zu erkennen gibt, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue, für den Mangel derselben. Irage 962 : Werfällt das Weiderecht eines Gemeindemit- gliedes auf einer Gemeinde- oder Iraktiousalpe, wenn dasselbe dieses Wecht durch 4V Iayre nicht mestr ausüvt? Antwort: Weiderechte auf Gemeinde- oder Fraktions gründen erlöschen für Gemeindemitglieder dann nicht, wenn solche Rechte

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Page 11 of 16
Date: 25.04.1902
Physical description: 16
Aufmerk samkeit zuwenden. Auskünfte aller Art. Abonnenten der „Tiroler Bauern-Zeitung" können jederzeit an unsere Schriftleitung, Bozen, Mnseumstraße 32, Anfragen über wirtschaftliche, juristische, Gemeinde-Angelegenheiten u. s. w ein senden. Die „Tiroler Bauern-Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. In Sachen des KeimaLsrechtes. Frage 17: Bekanntlich gibt zehnjähriger un unterbrochener Aufenthalt in einer Gemeinde den Anspruch auf das Heimatsrecht in dieser Gemeinde

. Wenn nun der Mann vor Ablauf der zehnJahre, sagen wir nach acht Jahren, stirbt und die Witwe das Heimatsrecht dort erwerben will, erhält sie den Anspruch auf das Heimatsrecht, wenn sie die noch fehlenden zwei Jahre in der Gemeinde verbleibt, oder muss sie hiezu vom Tode des Mannes an zehn Jahre bleiben? Antwort 17. Nach der Entscheidung des k. k. Ministerium des Innern vom 7. December 1901, Zl. 35.374 muss eine Witwe als solche selbst zehn Jahre ersessen haben, um Aufnahme in den neuen Heimatsverband

zu erlangen, d. h., sie muss im obigen Falle vom Tode des Mannes an zehn Jahre ununterbrochen sich in der Gemeinde aufgehalten haben, um das Heimatsrecht beanspruchen zu können. Frage 1 8: Folgen die minderjährigen ehelichen Kinder der Mutter im Heimatsrecht noch nach, wenn der Vater bereits verstorben ist, zur Zeit seines Ablebens aber berechtigt war, um die Aufnahme in den Heimats verband seiner Aufenthaltsgemeinde anzusuchen, dies aber thathsächlich nicht geschehen ist? Antwort 18: Der Vater

hatte wegen seines zehnjährigen Aufenthaltes in der Gemeinde nach § 2 des neuen Heimatsgesetzes vom 5. December 1896 den Anspruch auf das Heimatsrecht in derselben; er hat den Anspruch aber nicht geltend gemacht. Nach ^ 3 des selben Gesetzes können aber auch seine Nachfolger im Heimatsrechte diesen Anspruch geltend machen. Darunter gehören nach den noch geltenden §§ 6, 7, 9' und 12 des alten Heimatsgesetzes vom 3. December 1863 die Ehefrau und die ehelichen Kinder. Diese haben also im vorliegenden Falle

das Recht, den Anspruch auf das Heimatsrecht in der Gemeinde zu erheben — den Fall der Verjährung ausgenommen. Nach § 4 des neuen Heimatsgesetzes erlischt nämlich der Anspruch, wenn jemand auch unfreiwillig die Gemeinde, in welcher er den Anspruch bereits erworben hatte, verlässt und zwei volle Jahre fortbleibt. Zum „unfreiwilligen Verlassen" wird auch „der Tod" gerechnet. Wenn darum erst, nachdem seit dem Tode des Vaters zwei Jahre vorüber sind, für die Kinder der Anspruch erhoben wird, ist es zu spät

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Page 10 of 16
Date: 25.12.1908
Physical description: 16
, also auch von der Rentensteuer, eine Umlage und hinsichtlich der Verzehrungssteuer eine Auflage einheben — Siehe Briefkasten. Krage 2404: Wer hat nach dem neuen Kauitätsgefetze die Weuston au die Aerzte zu vezahkeu, die Kemeiude oder das Land! Antwort: Die nach dem neuen Sanitätsgesetze den Gemeinde-Aerzten zu kommende Pension hat weder die Gemeinde, noch das Land zu bezahlen, sondern wird zur Zahlung dieser Pensionen ein eigener Fond gegründet. Diesen Fond verwaltet der Landesausschuß und legt alljährlich dem Landtage

Rechnung. In diesen Fond haben einzuzahlen: 1. die Aerzte, welche diesem Fonde beitreten, das heißt welche definitiv ««gestellt werden und infolge dessen pensioneberechtiget sind, haben eine einmalige Beitrittsgebühr von 100 K, sodann alljährlich eine Abgabe von 140 K an den Fond zu leisten; 2 jede Gemeinde, welche einen separaten Arzt hat oder wenn mehrere kleinere Gemeinden einen gemeinsamen Arzt haben, diese zusammen, zahlen für jeden Gemeinde-Arzt jährlich an den Pension^ fond einen Betrag

von 50 K, und zwar auch in dem Falle, wenn die Stelle nicht besetzt ist: 3. das Land wird für jeden, dem Pensionsinstitute angehörigen, ak tiven Gemeinde-Arzt einen Jahresbeitrag von 110 K leisten. Ausgenommen von diesem Pensionsfonde sind die Aerzte in Städten mit eigenem Statut. Tritt nun ein Gemeinde-Arzt in den Genuß der Pension, so braucht die Gemeinde sich um diese Pension nicht zu bekümmern, der Arzt erhält sie vom Pensionsfonde. — Siehe Briefkasten. Krage 2405: Ich und mciu Wachvar vesthen je ein hakves Kaus

notwendig, als, wie aus der Begutachtung seitens der Gemeinde Hervorgent, meine Frau einerseits der Niederkunft entgegensieht, andererseits die Obhut über zwei Kinder im Alter von ein und zwei Jahren auszuüben hat, daher sich mit Feldarbeiten nicht befassen kann. Ergebenst Gefertigter erlaubt sich daher die Bitte zu stellen: Das löbliche k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando wolle in BerüaW- gung der voranaeführten Tatsachen bewilligen und das Erforderliche ver anlassen, daß Bittsteller zur Ableistung

seiner Waffenübung im FrühM 1909 einberufen werde. Unterschrift. Am Schluffe des Gesuches soll die Gemeinde ihr Gutachten in folgenden Worten (dann ist selbes stempelfrei) beisetzen: . . Vorstehendes Gesuch wird mit dem Bemerken vorgelegt, daß die tu demselben angeführten Gründe der Wahrheit entsprechen. am 1909. Gemelndestegel. Uwerschrift des Gemeindevorstehers. Die Begutachtungsklausel seitens der Gemeinde soll aus dem Grunde m vorgenannter Form gehalten werden, weil, wenn die Gemeinde „bestätiget

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Page 9 of 18
Date: 01.06.1906
Physical description: 18
. Die zur Anlegung des Grundbuches für die Katastral gemeinde Bozen im Gerichtsbezirke Bozen verfaßten Besitzbogen u. s. w. liegen nunmehr in der Grundbuchanlegungskanzlei (Gilm- ftraße Nr. 30) in Bozen zur allgemeinen Einsicht auf, woselbst Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Be- fitzbogen oder der Vergleichungstabellen erhoben werden können. Ueber solche Einwendungen finden am 21. Juni 1906 9 Uhr vormittags weitere Erhebungen statt. Derlei Einwendungen können sowohl bei dem zur Führung

1 der Gemeindewahlorduung spricht i« Absatz 1 nur von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern. Kat ein Besitzer, welcher in einer Gemeinde wohnt und von feinem in der Gemeinde liegenden Gute, Geschäfte oder Einkommen, eine dritte Steuer zahlt, ein Wahlrecht, wenn er kein Gemeinde- Mitglied ist? Antwort: In diesem Absätze wird allerdings nur von wahl berechtigten Gemeindemitgliedern gesprochen. Dieses begrenzte Wahlrecht erscheint jedoch durch Artikel 4 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 Nr. 142, Seite .394

Reichsgesetzblatt, er weitert. Der zweite Absatz dieses Artikels bestimmt nämlich: „Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen, und daselbst von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen Steuer entrichten, gebührt das aktive und passive Wahlrecht (d. h. zu wählen und gewählt zu werden) zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen wie den Gemeinde-Angehörigen " Irage 917: Können wahlberechtigte Iraaen und nicht eigeuverechtigte Werlonen bei der Gemeinderatswahl durch einen Bevollmächtigten wählen

b auch jene Personen aks Gemeindemitglieder, welche das Eigentum unbeweglicher Güter von einem Gemeinde- mitgliede in auf- und absteigender Derwandschastsliaie erwerben. Ast durch die „Erwerbung" Erbschaft oder Kauf gemeint? Antwort: In diesem Absätze wird nur Erwerbung des Eigentumes unbeweglicher Güter von einem Gemeindemitgliede in auf. oder absteigender Verwandschaftslinte verlangt, eS ist also gleichviel, ob es durch Erbschaft oder Vertrag, als wie: Schenkung, Kauf, Tausch u. s. w. geschieht. Nach Abschnitt

9 des provi sorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 w a r es zur Ausübung des G<meindebürgerrechteS notwendig, daß der Besitz von Realitäten in einer Gemeinde durch das Erbrecht in auf- oder absteigender Linie erworben wurde. Irage 919: Aus einem Wutterstocke entwich ein Bienen schwarm. Wie ich später erfahren habe, hat ein anderer Besitzer den Schwarm eiugefaugen und für sich behalten. Kann ich die Kerausgabe verlangen? Antwort: Nach Abschnitt 384 deS allgemeinen bürger lichen Gesetzbuches

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Page 9 of 16
Date: 18.05.1906
Physical description: 16
, so äußern die eine solche Liegenschaft betreffenden grundbücherlichen Eintragungen keine Rechtswirkung auf diejenigen Bäume, welche vor Eröffnung des Grundbuches nach weisbar nicht als Zugehör des Grundes behandelt wurden. In deinem Falle handelt es sich vorerst, auf Grund welchen Rechtes der Vorbefitzer der Bäume dieselben auf der ehemaligen Gemeinde wiese pflanzie. Zweifellos scheint sich die Gemeinde, als Vorbefitzerin der Wiese, das Begehren auf Entfernung der Bäume Vorbehalten zu haben, nachdem fie

diese Forderung gegenüber dem früheren Baumeigentümer auch erhoben hat, worauf sie derselbe weiter ver- kaufte. Hatte die Gemeinde dieses Recht, so bist auch du, als deren Rechtsnachfolgerin im Besitze der Wiese, berechtiget, die Ent fernung der Bäume zu verlangen, nachdem der Verkäufer der Bäume kein anderes Recht auf den Käufer übertragen kann, als er selbst besessen hatte. In diesem Falle raten wir dir, den Eigen tümer der Bäume aufzufordern, die Fällung und den Bezug der selben innerhalb

vom 20. Dez. 1902 obliegt die Erhaltung von Einfriedungen zum Schutze gegen das Weideoieh denjenigen Gemeinden, Fraktionen, Jntereffentschaften oder einzelnen Grundbesitzern, welche die Einhaltung nach der bisher in der Gemeinde bestehenden Uebung tatsächlich besorgt haben. Im Streitfälle entscheidet in erster Instanz der Gemeinde-Ausschuß. Falls nun Parteien, welche kein Vieh mehr halten oder solches wegen Stallfütterung nicht auf die Weide kehren, sich weigern sollten, der bestehenden Uebung

nachzukommen, wird eS dem Er- messen des Gemeinde-AuSschusseS obliegen, solche von der bis herigen Verpflichtung der Zauneinhaltung für bestimmte Zeit frei- zulaffen oder nicht. Arage 899: Mein Aachvar errichtete zwischen seinem und »etue« Hanse ohne meine Zustimmung eiue zwei Meter hohe plumpe Alauke, wodurch mein Haus verunziert wird. Ist der selbe jetzt nicht verpflichtet, diese Alauke zu erhalten? Antwort: Zur Errichtung der in Frage stehenden Planke war dein Nachbar, auf seinem Grund und Boden

der Gemeindevorstehung die Verkaufs- oder Austauschzustimmung erteilen. Krage 905: Durch unsere Gemeinde fließt ein Wildöach. Wie Gemeiude Saute ein neues Bachöett. Pie Lasten für Ainusal- uud Arche Kryattuug legte der Ausschuß, in welchem alles Ge- wervetreiveude find, auf Grund- uudKausklasseusteuer. Was ist dagegen zu mache«? Antwort: Gemeinde-Umlagen sind in der Regel nicht nur zur Hausklaffen- und Grundsteuer, sondern auch zur Erwerbsteuer anzulegen und vorzuschreiben. Wenn die Gemeindevertretung

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Page 7 of 16
Date: 19.04.1907
Physical description: 16
DienstSotenordnung nach Be- fchaffmheit der Umstände zu bestrafen und kann auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt, selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln, verhalten werden. Wenn ein Dienstbote vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzlichen Grund den Dienst eigen mächtig verläßt, so ist er nach Abschnitt 33 (D.-O.) dem Gemeinde vorsteher zur Anzeige zu bringen, von diesem zu verfolgen und, auf Verlangen des Dienstgebers, selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten, überdies strenge

werden, von dem Gemeindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung von P arteten oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu stände kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in deffen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Be zirke daS Dienstverhältnis besteht oder bestanden hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug

werden kann. So darf er den Kessel von i>er „Zecht", da derselbe eingemauert ist, nicht herauSnehmm 3. Die Steuern gehen nach Vereinbarung auf den Käufer über, gewöhnlich aber vom Tage der Uebsrnahme au. 4. Wenn bei den mündlichen Kaufe ein Zeuge anwesend war, so genügt dies. 5. Die Frage bezüglich der dir schuldigen 1000 K ist zu undeutlich, um dieselbe beantworten zu können. Arage 1398: Welche Koste» Kanu eine Hemriude, i» deren Heblet eine auswärtige, arme Werfo« stirbt, vo» deren Krimats- gemeinde

als WüLerfatz verlangen? Antwort: Notwendige Auslagen, welche eins Gemeinde für eine arme, in einer fremden Gemeinde zuständige Person zu be streiten bemüßiget war, können von der Heimatsgemeinde in der vollen Höhe als Ersatz beansprucht werden, falls nicht durch die Ablieferung dieser Person in ein allgemeines öffentliches Krankenhaus, die Krankheit«- und VerpflegSkosten, als auch Todfallgebühren in letzterem billiger zu stehen gekommen wären. Auf keinen Fall kann die HeimatSgemeinde einer solchen Person

verpflichtet werdm, Schuldm der letzterm an private Personen zu bezahlen. Arage 1399: Welche Wähler kommen in de« erste», zweite« uud dritte» Wahlkörper bei der Hemeiude-Ausschußwahl? Antwort: Wenn in einer Gemeinde in drei Wahlkörpern die Wahl des Gemeinde-Ausschusses vorgenommen wird, so gehören nach Abschnitt 13 und 14 der Gemeinde Wahlordnung in den ersten Wahlkörper die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann jene Wahlberechtigten, welche keine direkte Steuer zahlen und jene Höchstbesteuerten

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Page 10 of 16
Date: 30.06.1905
Physical description: 16
ungleich, doch gibt es ohne Zweifel viele Orte, wo durchgehends höhere und wieder andere, wo durchgehends niedere Schadenziffern zu vergüten sein werden. Zum Beispiel ist in hiesiger Gegend eine Gemeinde, wo durch einige halbjährige Zeiträume nur zwei Zehntel Prozent und noch niedrigere Prämien erforderlich waren und selbstverständlich keine Beitritts gebühren zu zahlen sind. Sehr wichtig für diese Vereine ist der Umstand, daß praktische und eifrige Tierärzte billig und leicht zu haben find

Abschnitt 43 allfälliges Vereinsvermöaen, also der Reservefond, wenn in der Gemeinde zehn Jahre lang kein Viehversicherungsverein (nach diesen Musterstatuten) zu stände kommt — andere Statuten werden ja keine genehmigt — der Lan desviehversicherungsanstalt zufallen! - Warum soll das in der Gemeinde ersparte Geld nicht in der Gemeinde bleiben? Endlich scheint in den Musterstatuten ein häufig vorkommender Umstand nicht berücksichtigt, nämlich ein plötzlicher Sturz oder um gekehrt ein plötzliches

Maden schlüpfen und sich dann schnell entwickeln. Im Käse vorhandene Maden werden am besten durch Einreiben mit starkem Pfefferabsud vernichtet. Auch eine Mischung von Pfeffer, Salz, Porsäure, Spiritus und Essig oder Wasser kann mit Vorteil angewendet werden. Bei fleißiger Anwendung dieser Mittel ist ein starkes Ueberhandnehmen der „Gossen" ausgeschlossen. Krage 589: Die Kraktion 6 (Gemeinde 8) und die Krak- tiou B (Gemeinde P) haben gemeinsam eine Alpe, welche im Gemeindegeviete P liegt, Die Weide

auf dieser Alpe gehört den Einwohnern der Kraktioneu G und B allein. Die Gemeinde P hat laut Entscheidung der Grundentlastuugs- und Ablösungs- Kommission das gleiche Stockrecht wie die genannten Kraktioneu G und B. Einige Einwohner der Geme ude P schlugen nun in der Alpe ohne Wissen der Kraktioneu und ohne Aewilliguug des Korstwartes mehr als 20 Stämme, und zwar gerade dort, wo der ISaumwuchs aufyört. Dieser Waldteil hat als Schutz wald für das weidende Mich bei Schueestürmeu und gegen Steiu- gefahr

für die die Weide besitzenden Kraktioneu einen unschätzbaren Wert. Könne« die Schuldigen zu einem entsprechenden Schaden ersatz herangezogen werden? Antwort: Wenn nach der Entscheidung der k. k. Grund- entlastungs- und Regulierungslandeskommission das Stockrecht in der bezüglichen Alpe außer den Fraktionen G und B auch der Gemeinde P endgültig zuerkannt wurde, so ist es ganz selbstver ständlich, daß bei Fällen von Stämmen alle Stockberechtigten ihr Einverständnis abgeben müssen. Wurde die Holzfällung

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Page 10 of 24
Date: 03.03.1911
Physical description: 24
Auskünfte aller Art. Abonnenten der „Tiroler Bauern-Zeitung" können jederzeit an unsere Gchristleitung, Bozen, Museumstraße 32, Anfragen über wirtschaftliche, juristische, Gemeinde-Angelegenheiten usw. etnsenden. Die „Tiroler Bauern- Zeitung" wird diese Anfragen nach Möglichkeit raschest beantworten. Die nächsten Sprechtage des WedaKLenrs, in denen er auch mündlich Auskünfte erteilt, lind am 3. und 4. März und am 17. und 18. März. Briefliche Fragebeantwortungen können wir prinzipiell

ertrag abwerfen. Es sind also, damit ein Ort als Haus zinssteuerpflichtig bezeichnet werden kann, zwei Bedingungen notwendig: 1. sämtliche Gebäude oder wenigstens die Hälfte derselben und 2. wenigstens die Hälfte der Wohn bestandteile sämtlicher Gebäude dieses Ortes müssen vermietet siin. Alle übrigen Orte sind in die Haus Hassen steuer einzureihen. Es kann ganz gut der Fall sein, daßj eine Gemeinde aus mehreren geschlossenen Ortschaften besteht, von denen die eine oder andere Ortschaft oder mehrere

Ortschaften dieser Gemeinde mit Rücksicht auf den vorgenannten Gesetzesparagraphen in die Haus zinssteuer, die anderen Ortschaften in die Hausklaffensteuer eiazureihen sind. Die Ein beziehung dieser drei Orte in eine Steuergemeindr ist, insolangr bei einem Orte dieser Gemeinde oben genannte Gesetzesbestimmungen zutreffen, nicht zu erwirken. Krag« 3880: In einer Ortschaft einer Kemeiude find die Kebände in der Kausriusfieuer; in den zwei anderen Ortschaften der gleichen Kemeiude find die Kebände

in der Kansklasseufieuer. Pie Kemeiude berechnet unr 100 Wrozeut Zt «lagen auf der Kausiiusfieuer und ebenso- viel aus der Kauskkasseufieuer, wodurch die Westtzer des hausziusfieuer- pflichtigen Ortes ,« kurz kommen Wie könnte dieser Nugerechtigkeit gesteuert werde»? Antwort: In berücksichtiguugSwürdtgen Fällen ist die Gemeinde nicht gebunden, die Umlagen auf alle direkten Steuern gleich zu verteilen, sondera sie kann beschließen, daß zur Haus zins steuer weniger Prozente umgelezt werden als zur HauSklaffensteuer

. Die Besitzer der hausziussteuerpflichtigen Ortschaft sollen, unter Darlegung der Schädigung, ein Gesuch an die Gemeinde- vrrtretung richten, in welchem um eine niedrigere Umlagenbemessung zur Hauszinssteuer erfocht wird. Falls die Gemeinde das Ansuchen ablehat, kann der Rekurs gegen den abweislichen Bescheid beim Laudesausschuffe ein- gebracht werden. Es wird sich, im Falle die Einbringung eines R-kurs.-s notwendig erscheint, empfehlen, sofort nach Eiabriugung des Rekurses mit dem Landtagsabgeordnrten

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