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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 1 of 8
Date: 27.04.1925
Physical description: 8
Dr. Strasfner gedruckt, «der für die Gemeinde nicht kandidiert, also i«m Wahlorschlag nicht enthalten ist. Jede Stimme aber, die für einen Wahlwerber Abgegeben wird, der im Wahlvorschlag nicht genannt ist, ist nach der Aaren Bestimmung «der Wahlordnung ungültig! Mit dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung dieser Stimmen, der von mehreren Mitgliedern der Wahlkommisiion eingebracht wird, wird sich sehr eingehend die Wahlbehörfe beschäftigen müssen. Skandalös war der Zustand der Wählerlisten in Inns bruck

Kufstein: 6284 S., 1746 G., 12.745 V., 604 A., 498 N. Bezirk Kitzbühel: 2279 S., 1519 G., 8886 V., 550 A.. 71 N. Bezirk Schwaz: 1981 S., 1047 G., 10.419 V., 1908 A.. 131 N. Bezirk Landeck: 1442 S., 451 G.. 8828 V., 1106 A., 72 N. Bezirk Imst: 721 S., 486 G.. 9855 V>, 515 A., 20 N. Bezirk Neutte: 611 S., 501 G., 6126 V., 697 A., 67 N. Gesamtsumme: 30.109 S., 15.613 G., 82.026 V., 8765 A., 2941 N. Jas Wahlergebnis von Innsbruck. Sektion 1: S. Land 378. Gemeinde 390; V. Land 142, Gemeinde 165; A. Land

36; G. Land 121, Gemeinde 121; N. Land 28, Gemeinde 26; leer Land 29, Gemeinde 98. Sektion 2: S. Land 340. Gemeinde 329; D. Land 238, Gemeinde 285; A. Land 93; G. Land 97, Gemeinde 108; N. Land 29, Gemeinde 35; leer Land 18; ungültig Land 95, Gemeinde 101. Sektion 3: S. Land 404, Genreinde 412; V. Land 164, Gemeinfe 206; A. Land 63; G. Land 125, Gemeinde 144; N. Land 25, Gemeinde 28; leer Land 52, Gemeinde 49; un- gültig Land 18, Gemeinde 32. Sektion 4: S. Land 378, Gemeinde 376; V. Land 237, Gemeinde 315

; A. Land 88; G. Land 117, Gemeinde 118; N. Land 17, Gemeinde 17; leer Land 43, Gemeinde 42; un gültig Land 21, Gemeinde 47. Sektion 5: S. Land 233, Gemeinde 229; V. Land 169, Gemeinde 261; A. Land 148; G. Land 163, Gemeinde 170; N. Land 46, Gemeinfe 45; leer Land 61, Gemeinde 68; un gültig Land 35, Gemeinde 101. Sektion 6: S. Land 368, Gemeinde 352; V. Land 160, Gemeinde 236; A. Land 96; G. Land 137, Gemeinde 138; N. Land 25, Gemeinde 26; leer Land 53, Gemeinde 55; un gültig Land 26, Gemeinde

22. Sektion 7: S. Land 139, Gemeinde 135; V. Land 259, Gemeinde 318; A. Land 86; G. Land 176, Gemeinde 204; N. Land 45, Gemeinde 46; leer Land 33, Gemeinde 17; un gültig Land 41, Gemeinde 63. Sektion 8: S. Land 205, Gemeinde 204; V. Land 191, Gemeinde 221; A. Land 56; G. Land 286. Gemeinde 295; N. Land 41, Gemeinde 51; «leer Land 63, Gemeinde 58; un gültig Land 12, Gemeinfe 29. Sektion 0: S. Land 129, Gemeinde 128; V. Land 294. Gemeinde 372; A. Land 97; G. Land 202, Gemeinfe 212; N. Land 28, Gemeinfe

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Lienzer Nachrichten
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Page 13 of 14
Date: 22.09.1933
Physical description: 14
- Bezügen im Jahre 1934: Am 9. Oktober um halb 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Ainet im Gasthofe „Haiden berger" in Ainet. Am 9. Oktober um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Alkus im Gasthofe „Haidenberger" in Ainet. Am 4. Dezember um 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Amlach im „Amlacherhof". Am 18. Dezember um 12 Uhr mittags für die Gemeinde Anras in Bad Mütewald. Am 20. Dezember um 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Aßling im Gasthof „Aue" in Thal. Am 20. Dezember um 12 Uhr mittags

für die Gemeinde Bannberg im Gasthof „Aue" in Thal. Am 22. Dezember um 9 Uhr vormittags für die Gemeinde Burgfrieden im Gasthofe „Rienz- ner" in Leisach. Am 5. Dezember um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Dölsach im Gasthofe „Eder" in Dölsach. Am 27. November um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Gaimberg im Gasthofe „Heidenhof". Am 23. November um 9 Uhr vormittags für die Gemeinde Glanz im Gasthofe „Mosmair" in Oberlienz. Am 5. Dezember um 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Göriach-Stribach im Gasthofe „Eder

" in Dölsach. Am 5. Dezember um 1 Uhr nachmittags für die Gemeinde Görtschach-Gödnach im Gasthofe „Eder" in Dölsach. Am 6. Oktober um halb 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Gwabl im Gasthofe „Heiden berger" in Ainet. Am 2. Oktober um 10 Uhr vormittags für die Gemeinde St. Johann i. W. im Gasthofe „Ber geiner". Am 3. Oktober um halb 1 Uhr mittags für die Gemeinde Jselsberg-Stronach im Gasthofe „Jselsbergerhof". Am 3. Oktober um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Lavant im Gasthofe Gabriel Brunner

. Am 22. Dezember um halb 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Leisach im Gasthofe „Rienzner". Am 11. Dezember um halb 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Lengberg im Gasthofe „Stra- ganz" in Nikolsdorf. Am 12. Dezember um 4 Uhr nachmittags für die Gemeinde Lienz im Magistrats - Gebäude (Sitzungssaal). Am 11. Dezember um 8 Uhr vormittag» für die Gemeinde Nikolsdorf im Gasthose „Straganz" in Nikolsdorf. Am 11. Dezember um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Nörsach im Gasthofe „Straganz" in Nikolsdorf

. Am 23. November um 11 Uhr vormittags für die Gemeinde Oberdrum im Gasthofe „Mosmair" in Oberlienz. Am 23. November um 2 Uhr nachmittags für die Gemeinde Oberlienz im Gasthofe „Mosmair". Am 27. November um 12 Uhr mittags für die Gemeinde Obernußdorf im Gasthofe „Wallen- steiner" in Unternußdorf. Am 19. Dezember um 8 Uhr vormittags für die Gemeinde Patriasdorf in der Gemeindekanzlei. Am 6. Oktober um 10 Uhr vormittags für die Gemeinde Schlaiten in Rieplers Gasthaus. Am 19. Dezember um halb 10 Uhr vormittags

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 4 of 16
Date: 16.03.1923
Physical description: 16
8aG sinV. Das Getreide wächst viel schöner, die Iate- arSeit ist nur gering und zum Teil entfällt sie ganz. Nachdem Tirol ein Land der Viehzucht, ist die Förde rung des Futterbailes unbedingt notwendig. Auch die Grassamengewinnung auf dem eigenen Gute halte ich für sehr lohnend. Die Einsaat mit selbstgezüchteten Gras- sauren zeigt sich oft als viel dauerhafter. Zwar tuill das Grassamenzügeln auch etwas gelernt sein, doch!'findet es, weil es sehr lohnend ist, überall Eingang. Gemeinde

der §§ 24 und 33 des T.-S.-G. vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177 und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober '1909, RGBl. Nr. 178, nachstehendes angeordnet: 1. Auf die nachgenannten Alpen und Weiden, auf denen der Naufchbrand vorzukommen pflegt, dürfen Jungrinder bis zum vollendeten 3. Jahre nur dann aufgetrieüen wer den, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie 'im Jahre des Auftriebes der Nauschbrandschutzimpfung unterzogen wurden und zwar: 1. Im politischen Bezirke Imst: 1. Gemeinde Arzl: Alpe Taschach

; 2. Gemeinde Haiming: Die Alpen Simmering und Faltegarten; 3. Gemeinde Imst: Alpe Rudr'g-Sommerberg (Galtalpe); 4. Gemeinde Miemingr Die Alpen Marienberg Und 'Simmering; 5. Gemeinde Nassereithk Alpe Lorea; 6. Gentemde Silz: Alpen Stockach, Kühtai tmd Langenthal; 7. Gemeinde Sölden: Alpe Wald; 8. Gemeinde Tarrenz: Alpe Schliere; 9. Gemeinde Wenns: Alpe Wenncr- berg; 10. Gemeinde Obsteig: Alpe Simmering; 11. Gemeinde Noppen: Alpen Atle und Mais. 8. Im volitiscben Bezirke Innsbruck: 1. Gemeinde Ellbögen: Alpe

Ochsenalpe; 2. Gemeinde Gries am Brenner: Karalpe und Alpe Niedernberg; 3. Gemeinde Ke maten: Kemateralpe; 4. Gemeinde Matrei: Alpe Matreierwald; 5. Gemeinde Mühlbachl: Alpen Matreierberg, Kasserboden und Waldrasterberg; 6. Gemeinde Navis: Klammalpc, Grisfelalpe und Geimerbergalpe; 7. Gemeinde Patsch: Ochsenalpc; 8. Ge meinde Mvns: Ochsenalpc und Alpe Speckerberg; 9. Gemeinde Trtns: Die Trirnaalpe und Alpe Burgerberg. 3. Fm politischen Bezirke Kitzbühel: 1. Gemeinde Brixcn t. T.: Die Alpen Brixenbach

und Filz; 2. Gemeinde Hopsgarten-Land: Alpen: Hohe Salve, Hopfgar- tener und Westendorfer Kälberalpe; 3. Gemeinde Jochberg : Alpen Schöntagweid, Sintersbach und die Weide Jochbergwalb; 4. Ge meinde Kirchberg: Die Heimweide Kiendlbaucr; 5. Gemeinde Kitzbühel-Stadt: Die Alpen llntere und Obere Ehrenbach und Streiteck; 6. Gemeinde Kössen: Die Alpen K'lausenberg und Neu- Äpe; 7. Gemeinde Waio-mg: Die Alpe Schwarzloser und die Bachmannfutterstadelweide; 8. Gemeinde Westendorf: Die Weide Nachsöllbcrg

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 17.03.1932
Physical description: 16
, und der hiezu erlassenen DV. vom IS. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, Nachstehendes angeordnet: 1. Auf die nachgenannten Alpen und Weiden, auf denen der Rauschbrand vorzükommen pflegt, dürfen Iungrinder bis zum vollendeten dritten Jahre nur dann aufgetrieben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie im Jahre des Auftriebes der Rauschbrandschutz, impfung unterzogen wurden, und zwar: 1. Im politischen Bezirke I m st: 1. Gemeinde Arzl: Taschachalpe. 2. Gemeinde Haiming: Alpe Haiminger^Simmering, Sattele

Heimweide. 3. Gemeinde Imst: Alpe Sommerberg, Ochsenalpe. 4. Gemeinde Jmsterberg: Alpe Benet. 5. Gemeinde Mieming: Alpe Mötzer Simmering, Alpe Marienberg, Weide Lehnberg. 6. Gemeinde Ncrssereith: Lorea^Alpe. 7. Gemeinde Odsteig: Alpe Marienberg. 8. Gemeinde Noppen: Maisalpe. 9. Gemeinde Sitz: Alpe Stockach, Alpe Längental, Alpe Foltergarten, Alpe Hämmerwald, Feldringalpe, Maisalpe. 10. Gemeinde Sölden: Alpe Waldele. 11. Gemeinde Tarrenz: Alpe Schliere, Terantie und Wald. 12. Gemeinde Wenns: Alpe

Wennerberg. 2. Im politischen Bezirke Innsbruck: 1. Gemeinde Ellbögen: Ochsenalpe. 2. Gemeinde Gries a. Br.: Karalpe, Alpe Niederer- berg. 3. Gemeinde Grinzens: Kemater Alpe. 4. Gemeinde Mieders: Miedererberg. 5. Gemeinde Müblbachl: Matreierwald, Matreier- berg, Kaserboden, Waldrasterberg. 6. Gemeinde Navis: Klammalpe, Griffalpe, Schranz- berg, Meirich, Grünerberg. 7. Gemeinde Patsch: Ochsenalpe. 8. Gemeinde Pfons: Ochsenalpe, Speckenberg. 9. Gemeinde Trins: Trunaalpe, Platzerberg, Müller- berg

. 3. Im politischen Bezirk Kitzbühel: 1. Gemeinde Brixen im Tal: Brixenbachalpe, Filz- alpe, Steiniger Heimweide der Ortschaft Feuring. 2. Gemeinde Hopfgarten-Land: Hohe Salve, Hopf, gartner und Westendorfer Kälberalpe, Heimweide der Ortschaft Penning. 3. Gemeinde Iochberg: Schöntagweid, Sintersbach, alpe, Hörgeralpe, Iochbergerwald. 4. Gemeinde Kirchberg: Heimweide Kiendlbauer. 5. Gemeinde Kitzbühel-Stadt: Untere und obere Ehrenbachalpe, Streiteck. 6. Gemeinde Köffen: Köffener Karalpe, Klausen- bergalpe, Neualpe

. 7. Gemeinde Waidring: Schwarzloferalpe, Bach- mannfutterstadelweide. 8. Gemeinde Kitzbühel-Äand: Schlienachalpe. 9. Gemeinde Westendorf: Alpe Nachsöllberg. 4. Im politischen Bezirk Kufstein: 1. Gemeinde Kramsach: Pletzachalpe, Alpe Kreuzein. 2. Gemeinde Münster: Bergalpe, Alpe Ludoi. 3. Gemeinde Thiersee: Thaleralpe, Alpe Ackern. 4. Gemeinde Unterangerberg: Hundalpe. 5. Gemeinde Wildschönau: Alpe Noderberg, March, bach, Bichling. 5. Im politischen Bezirk Lan d eck: 1. Gemeinde Galtür: Vermundalpe, Iamtal

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 12.02.1904
Physical description: 16
, wenn der Erblasser auf die Frage der Zeugen, ob dies sein letzter Wille sei, „Ja" sagt. Kopfnicken genügt jedoch nicht. Daß die Zeugen den Inhalt des Testamentes wissen, ist nicht notwendig. (Bürgerliches Gesetzbuch Ab schnitt 579.) Frage 295: Seit lä«gerer Zeit hält sich in unserer Gemeinde ein armer, hilfloser, taubstummer Wann auf, welcher weder lesen, noch schreiben kann und keine Dokumente besitzt. Gs ist infolgedessen nicht möglich, die Zuständigkeitsgeweinde dieses Mannes herauszuöringen

et Natrium bromatum, von jedem 3 Gramm, Ammonii bromati 10 Gramm, extracti Yiburni prunifolii 10 Gramm, Tincture Valerianae compo- sitae 130 Gramm, Glycerin 30 Gramm, Aqua de- stilata 430 Gramm. Frage 297: Unsere Gemeinde besteht aus fünf Kraktionen. Jede dieser Araktionen hat eine ganz eigene Uerwaltung. Gine fremde Aamilie kam vor zehn Jahren in unsere Gemeinde und hielt sich neun Jahre in der Araktion A auf, üversiedelte dann nach der Araktion k und kehrte nach einem halben Jahre

wieder in die Araktion A zurück. Wenn nun die Gemeinde, wohin diese Aamilie bisher zuständig ist^ um Zuerkennung des Keimats- rechtes für die Aamilie ansucht, was ist dieser Gemeinde zu antworten und in welcher Araktion ist die Aamilie heiwatsöerechtigt? Antwort 297: Der fremden Familie darf die Zuständigkeit nicht verweigert werden, wenn sie während der zehn Jahre der öffentlichen Armenver pflegung nicht zur Last gefallen ist. Die Heimats- berechtigung in einer bestimmten Fraktion gibt's überhaupt

nicht. Nach § 3 des Heimatsgesetzes vom 3. Dezember 1863 „erstreckt sich das Heimatsrecht auf den ganzen Umfang des Gemeinde gebietes". Die Beschränkung des Heimats- rechtes und insbesondere auch die Beschränkung der Pflicht zur Armenversorgung auf einen b e- stimmten Teil der politischen Gemeinde, z. B. auf eine Katastralgemeinde, Ortschaft oder Fraktion ist ungültig. Beschlüsse des Gemeinde-Ausschusses oder Vereinbarungen, welche mit obigen Bestimmungen in Widerspruch stehen, sind ungesetzlich und deshalb ganz wirkungslos

. Dies bildet natürlich kein Hin dernis, daß Fraktionen ihre Armen selber versorgen; nur ist diese Versorgung nicht die im Heimats gesetze vom Jahre 1863 § 22 festgesetzte Gemeinde- Armenversorgung. Würde also die Armenversorgung der Fraktion nicht ausreichen, so müßte die Gemeinde das Fehlende ergänzen. Frage 298: An wen kann man sich wenden, wenn man Getreide ans Ungar« direkt be ziehen will? Antwort 298: In Nr. 20 vom 25. September 1903 haben wir die Adresse des Herrn Ignaz B o b l e t e r, Pfarrer

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 11 of 18
Date: 13.07.1901
Physical description: 18
jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. — Sämmtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beittäge dagegen an Herrn Franz Hau eis, Sekretär der Gemeinde Willen. Formelle Behandlung der Gesuche um Aufnahme in den Heimats- Verband. Das Ansuchen um Aufnahme in den Heimats- Verband kann nach dem Gesetze vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222 eingebracht werden, 1. von der Partei, 2. von der Heimatsgemeinde. Nach Eintragung der Gesuche

im Einlaufe, hat der Gemeinde-Vorsteher bezw. der Beamte in Meldebuche nachzusehen, ob die Partei gemeldet erscheint. Bei dem äußerst mangelhaften Meldewesen aus dem Lande wird es nothwendig sein, durch Umfrage bei Persönlichkeiten, die Zeitdauer des Aufenthaltes zu erheben. Das Resultat sollte auf dem Gesuche notirt werden, wo ein Polizeiorgan zur Ver fügung ist, hat selbes eine schriftliche Meldung zu er statten. Ist der 10jährige ununterbrochene Aufenthalt in der Gemeinde sichergestellt, dann erst

kommt es zur Beschlußfassung des Gemeinde-Ausschusses. Im Falle eine Unterbrechung erhoben wurde, wäre es zweckdienlich, die Partei und die Heimatsgemeinde hievon zu ver ständigen, mit dem Beifügen, ob auf der formellen Be handlung des Gesuches bestanden werde oder nicht. Das Gesuch soll von der Partei so abgefaßt sein, daß dem Gemeindeamte die Überprüfung der Angaben leicht möglich ist. Der Heimatsgemeinde ist es in den wenigsten Fällen möglich, die Personal-Wohnungs-Auf- enthalts-Daten

über die überweisende Persönlichkeit zu geben, daher die ausnehmende Gemeinde die erforder lichen Daten zu erheben hat. Dem Wiener Magistrate beliebt es, ein ganz eigen artiges Vorgehen den überweisenden Gemeiden gegen über einzuhalten. Die Gemeinde W. stellte den Antrag, den N. N. in den Heimatsverband von Wien aufzunehmen. Der Antrag wurde abgewiesen, mit dem, daß der Gemeinde Wien nicht zugemuthet werden könne, die erforderlichen Daten zu erheben. Wie soll die überweisende Gemeinde die Datm

über den Familienstand, über den Aufent halt sicher stellen? Von der Partei kann man füglich die Beibringung nicht verlangen, man würde auch auf Widerstand stoßen, da die Partei unter Umständen gar kein Interesse an der Zuständigkeitsänderung hat und auch schon bekundet wurde, die bisherige Zuständigkeit beizubehalten. Der überweisenden Gemeinde bleibt nichts anderes übrig, als die Partei durch die Aufenthaltsgemeinde über die noth- wendigen Daten einvernehmen zu lassen und dann wegen Erhalt der Tauf

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Neue Inn-Zeitung
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Page 5 of 8
Date: 04.09.1892
Physical description: 8
Fortsetzung mit der Schilderung der Wände in der Gemeinde Hölting. Wie diese Gemeinde-Vertreter das Wohl der Gemeinde fördern» haben wir in der vorhergehenden Nummer der „Neuen Jnnzeitung" gelegentlich der Friedhofaugelegenheit ge schildert. Wie haben nun diese Gemeinde - Vertreter die Interessen der Gemeinde gewahrt gelegentlich der Einführung der Hoch- quell-Leitung von Seite der Stadtgemeinde? Mit welcher Gleichgiltigkeit haben sie damals zugesehen, wie durch volle 4 Wochen zur Zielzeit

Gevrgi die Hauptwege der Gemeinde für den Verkehr gänzlich abgesperrt wurden. Welche Garantie bieten sie uns. daß sich für die Folge dieser Fall nicht wiederholt? Welche für die Gemeinde günstigen Bedingungen haben diese dem Stadtmagistrat gegenüber gestellt? Die Gemeinde Hötting hat stillschweigend der Stadtgemeinde Innsbruck die ungehinderte Ausführung dieser Arbeiten zuge- standen. Sind die in dieser Form gemachten Zugeständnisse durch die theilweise Ijeberlassung dieser für die Gemeinde ab solut

unentbehrlichen Wege gleichwerthig mit den uns unbe kannten Begünstigungen? Unseres Wissens ist dieses große Recht, welches sich die Gemeinde durch die Erlaubnis der Legung der Hochquellleitnng freiwillig begeben hat, weder durch Geld noch durch andere Gegenleistungen, die sich im Interesse der Gemeinde-Steuerzahler beziehen würden, bisher unentlohnt ge blieben. In dieser Richtung haben wir uns ein Urtheil gebildet und wir glauben, daß dasselbe richtig ist, daß die Vertreter der Stadtgemeinde Innsbruck

intelligent genug waren, die Unfähigkeit dieser Gemeindevertretung speziell in dieser Angelegenheit benr- theUen zu können und auf Grund dieser Beurtheilnng die Rechte der Gemeinde Hötting für sich bestmöglichst auszunützen. Wir haben bereits in Kürze erwähnt, daß sich die Brunneneinkaufs taxe in Hötting von 106 fl. auf das dreifache erhöhte. Hätte die Gemeinde Hötting nicht Rechte zu beanspruchen, nachdem sie auch die Lasten auf sich nimmt? Wie sich unsere wirklichen Gemeindevertreter für das Wohl

der Steuerträger seinerzeit annahmen, erinnern wir „Diese" an die Zeiten zurückzudenken, welch' heißen Kampf es damals ge kostet, wie den Bewohnern des Oberdorfes die Rechte des unent geltlichen Bezuges des Trinkwassers streitig gemacht wurde. Es war unter dem Vorsteher Peter Angermair, eines einsichtsvollen vernünftigen Bauersmannes als Vorsteher mit einem thätigen Ausschuß an seiner Seite; auf solche Weise fördert man das Wohl der Gemeinde. Umgekehrt haben es diese Gemeinde-Vertreter gethan ge legentlich

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Tiroler Post
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Page 17 of 20
Date: 16.10.1908
Physical description: 20
Bergleute arbeiteten. Zwei von ihnen wurden verschüttet und konnten bisher nicht geborgen werden. Die übrigen Berg leute vermochten sich zu retten. Drei Finger durch Explosion einer Dyna- mitkapsel verloren. Jüngst fand in Gutenbrunn (Niederösterreich) der Holzhacker Franz Hackl eine Dynamitkapsel. Dieselbe kam beim Holz- Putzen zur Entladung und zerschmetterte ihm drei Finger der rechten Hand. Abschiedstanz mit blutiger Rauferei. Die Bauernburschen der Gemeinde Nemessco (Un garn

der Villa gestiegen. Nach zwei Monaten konnten die Diebe ausfindig gemacht und verhaftet werden. Kaiser-Jrrbilärrnrs-Bärrine. Die Gemeinde E h r w a l d in Tirol war die erste, welche Kaiserbäume pflanzte. Gewiß gün stige Auspizien in Anbetracht des bekannten Spruches — nomen est otjien — und darum soll ihr Name an der Spitze jenes „Ehrenwaldes "■ angeführt werden, welcher zur Erinnerung an das glorreiche 60jährige Regierustgsjubiläum Seiner Majestät unter den Händen patriotischer Unter tanen im Jahre

haben. 1. Gemeinde E h r w a l d, Verschönerungs verein und Herr Alois Wilhelm: 5 Linden, 2 Kastanien am Martinsplatz und Kirchplatze. 2. K. k. Forst- und Domänen-Verwaltung Innsbruck: 6 Sitkafichten und 3 Nußbäüme als kleine Anlage an der Reichsstraße in Krane bitten und im Staatsforste Ahrn. 3. Verschönerungsverein Imst: 4 Linden am k. k. Bezirksschießstande. 4. K. k. Forst- Und Domänen-Verwaltung Imst: 2 Linden bei der Straderhütte. 6. Verschönerungsverein Innsbruck: 3 Stieleichen im neuerstehenden Parke

nächst der Innsbrucker Gasanstalt. 6. Frau Gräfin Karolina von W e l s - p e r g: 2 Ahorne in F e d e j e. 7. K. k. Forst- und Domänenverwaltung Pillersee: 1 Ulme am Kirchplatze in F i e- berbrunn. 8. Gemeinde Windisch-Matrei: 10 Linden, 24 Pyramidenpappeln und 1 Kastanie im Markte selbst. 9. Gemeinde Weerberg: 2 Zirben vor der alten und neuen Kirche. 10. Gemeinde Tannheim: 1 Esche vor dem Gasthause „Zum goldenen Kreuz". 11. K. k. Forst- und Domänenverwaltung Cavalese: 1 Douglastanne vor dem Forst

hause in C a n d i n o. 12. Gemeinde V i l l bei Jgls: 2 Linden und 1 Ulme im Ortsriedgarten. 13. Groß-Kommune Ampezzo: 4 hohe Fichten im Gärtchen in der Nähe der k. k. Ämter. 14. K. k. Forst- und Domänenverwaltung Predazzo: 14 Fichten als Allee vor dem Forsthause in Paneveggio. 16. Gemeinde Nanno: 2 Zypressen am Gemeindeplatze. 16. Gemeinde Trambilleno: 2 Linden am Kirchplatze samt Anlage. 17. K. k. Forst- und Domänenverwaltung in B o z e n: 2 Zedern an der westlichen Seite des Schlosses Tirol

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 17 of 22
Date: 10.01.1903
Physical description: 22
des Heimats rechtserwerbes nur gegen jene Gemeinde wirken könne, welche den Beamten ernennt. Da der Beamte im Dienste dieser Gemeinde steht, soll er in dieser Ge meinde heimatszuständig sein, und da er dieser Ge meinde seine Dienste widmet, soll er ihr gegenüber die Gerechtssame des Heimatsrechtes besitzen. Diese — wie gesagt — natürliche Rechtslage ist offenbar, daß nach der Meinung des Gerichtshofes dem Gesetze eine andere Auslegung nicht gegeben werden kann. Die Beschwerde betont

, daß nach dem Wortlaute des § 10 (auch) Gemeindebeamte mit dem Antritte ihres Amtes das Heimatsrecht in jener Gemeinde er langen, in welchen denselben ihr ständiger Amtssitz an gewiesen wurde. Nach diesem Texte des Gesetzes gelte für die Gemeindebeamten in allen Ständen die selbe Regel wie für den Hof- und Staatsbeamten und die anderen im § 10 erwähnten Funktionäre, und setze das Gesetz selbst voraus, daß auch Gemeinde beamten ihr ständiger Amtsitz im Gebiete einer fremden Gemeinde angewiesen werden könne. Allein

eben der Umstand, daß § !0 des Gesetzes außer von Gemeinde beamten (und Dienern) auch noch von einer ganzen Reihe anderer Funktionäre handelt, erklärt die Wahl eines Textes, welcher nach Thunlichkeit für alle diese Funktionäre paßte. Die etwaige Nothwendigkeit einer besonderen Formulirung in Absicht auf die Funktionäre der Gemeinde zum Zwecke der Vermeidung einer miß verständlichen Interpretation mochte dem Gesetzgeber eben wegen der Selbstverständlichkeit der Sache nicht vorgeschwebt

haben, und in diesem Sinne des Gesetzes wollen die Worte „in der Gemeinde, in welcher den selben ihr ständiger Amtssitz zugewiesen wurde" in Absicht auf die Gemeindebeamten nichts anderes besagen, als in der Gemeinde, welche diese Funktionäre bestellt. Damit entfällt die Erörterung der Frage, ob eine Ge meinde, und beziehungsweise, ob die Gemeinde Znaim überhaupt einem Gemeindebeamten seinen ständigen Amtssitz im Gebiete einer fremden Gemeinde anzu weisen berechtigt ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzu

weisen. Zur Frage der Heimatsberechtigung von Gemeinde beamten und Dienern nach §10 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896. — Das Verhältniß zwischen der Gemeinde und ihren Angestellten ist kein öffentlich rechtliches. — Gemeindeangestellte sind „öffentliche Funktionäre" nur dann, wenn dieselben Funktionen der öffentlichen Verwaltung ausüben. — Bei Gemeinde bediensteten, welche der Gemeinde nur zur Privatwirth- schaft dienen, und keinen einer Behörde zukommenden Wirkungskreis haben, nehmen in Bezug

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Newspapers & Magazines
Tiroler Land-Zeitung
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Page 20 of 24
Date: 20.12.1902
Physical description: 24
Beantwortung nachstehender Frage im Tiroler Gemcinde- blatt ersuche ich. Gefertigter ist 30 Jahre in der Gemeinde N. und besitzt seit zirka 8 Jahren Wohnhaus, Güter und Wald- thcile und entrichtet hiefür auch Steuer-Umlagen. Ist die Gemeinde - Vorstehung berechtigt, von mir ein Sitzgeld im Betrag von 5 fl. zu verlangen? Ich habe diesen Betrag schon viele Jahre bezahlt, will dies aber nicht mehr thun, weil andere Besitzer auch kein Sitzgeld entrichten. Antwort: Diese Frage wurde wiederholt

im Ge« meindeblatte beantwortet, so im Jahrgange 190', Seite 56, 1902, Seite 19 und 159. Eine neuerliche Wieder holung ist daher unthunlich, wollen Sie die betreffenden Nummern leseil. M. K. in W. Atndcruug bcr Zuständigkeit eines Minderjährigen nach dem neuen Heimatsgesctze. Frage: Bin seit 20 Jahren in der Gemeinde W. im Aufenthalte und zunl zweitenmal Witwe geworden, aus erster Ehe habe ich einen Sohn, welcher nun 21 Jahre ist, und hat die Zuständigkeit nach T. anzu sprechen, während ich durch die zweite

belanglos. Gemeinde-Ausschuß. Abwesender Ehrenbürger. Wahlrechtansübung. Frage: Kann ein Ehrenbürger, rvelcher von der betreffenden Gemeinde wert entfernt ist, in seiner Ausenthaltsgemeinde eine Stelle, welche nur durch Wahl zu erlangen ist, z. B. Gemeinderath, inne hat, einen Bevollmächtigten für die Gemeindewahl be stellen, giebt ihm seine Stelle die Berechtigung nach § 4, Absatz 2, Gemeinde-Wahlordnung vorzugehen? Antwort: Der Ehrenbürger kann nach unserer Ansicht durch einen Bevollmächtigten

nicht wählen, es sei denn, daß ihm 8 -± alinea 3, Gemeinde- Wahlordnung zu Gute käine. § 4 alinea 2 könnte nur angewendet werden, wenn er in Diensten der Ge meinde, in der er das Wahlrecht durch Bevollmäch tigten ausüben will, von der Gemeinde abwesend ist, daß er in Diensten einer anderen Gemeinde steht, ist ohne Bedeutung. BerpflcgSkoftcn für ein uneheliches, von einer Ehegattin geborenes Kind. Frage: Der in der Gemeillde B heimatsberechtigte E. H., seines Standes Bäckergehilfe in Wien

, hat sich vor einigen Jahren in W. verheiratet. Nach kurzer Zeit verließ ihn seine Frau H. H., um mit einem Malergehilfen im Konku binate u leben. Diesem Verhältnisse entsproß ein Mädchen, das zu W. geboren und auf den Namen H. H. g tauft wurde. Nach einer abgegebenen proto kollarischen Erklärung der Mutter H. H. ist nicht ihr Gatte E. H, sondern ihr Zuhälter der Vater des Kindes. Vor einigen Monaten suchte die Mutter H H. bei der Gemeinde B. um die Zuständigkeitserklärung an, welche ihr nicht verweigert werden konnte

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 6 of 16
Date: 09.08.1912
Physical description: 16
kühles Tuch auf den Rücken legt. Sie bleiben dann vollkommen ruhig stehen. Frage 5071: Möchte in meinem Hause ein Gast gewerbe, ein Bäckereigewerbe und eine Gemischtwaren handlung errichten, diese Geschäfte aber nicht selbst be treiben, sondern verpachten. Kann ich die Bewilligung zur Ausübung dieser Geschäfte in meinem Hause er langen? , Antwort: Die Bewilligung oder Konzession zum Betriebe eines Schank- oder Gastgewerbes erteilt nicht die Gemeinde, sondern die zuständige

k. k. Be zirkshauptmannschaft. Für die Erlangung einer Kon zession für ein Gastgewerbe kommt nicht in letzter Linie das Gutachten der betreffenden Gemeinde und \ der Lokalbedarf in Betracht. Ist ein Lokalbedarf für ; ein neues Gasthaus nicht vorhanden, dann wirst du eine Gastgewerbekonzession nicht erhalten und nützt ; dir auch ein Rekurs gegen die abweisliche Entscheidung ! der k. k. Bezirkshauptmannschaft nichts. Wenn die Be gutachtung der Gemeinde ungünstig ausfällt, so wer den derartige Ansuchen meistens abgewiesen

, welche ihr Durchtriebsservitutsrecht vor Ende September auch Nachweisen können, sich durch drei Jahre diesem Verbote, das Weidevieh erst ab Ende September durchzutreiben, fügen, haben das ihnen eventuell zustehende Durchtriebsservituts recht, ihr Vieh auch vor Ende September durchzu treiben, verloren. Frage 5074: Ein in der Gemeinde A Heimats berechtigter und in der Gemeinde B wohnhafter Fa milienvater vermietete sein Haus in der Gemeinde B und kaufte in der Gemeinde C einen Bauernhof. Nach einem Jahre verkaufte er den Hof und kehrte

wieder in die Gemeinde B zurück. Ist nun die Gemeinde A berechtigt, für diesen Familienvater das Heimatsrccht in der Gemeinde B geltend zu machen? Antwort: Das Wesentlichste für die Frage beantwortung hast du in deinem Anfrageschreiben nicht erwähnt, nämlich wie lange der in Frage stehende Fa milienvater freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde B gewohnt hat, bevor er in die Gemeinde C übersiedelt ist. Gesetzt den Fall, der Familienvater hätte z. B. 9 A / 2 Jahre in der Gemeinde B gewohnt

, als er in der Gemeinde C einen Hof kaufte und dort hin übersiedelte. In diesem Falle wäre die Heimatsge meinde A n i d) t berechtigt, für ihn das Heimatsrecht in der Gemeinde B geltend zu machen, auch wenn er nach einem Jahre in die Gemeinde B wieder zurückge kehrt ist, weil er v o r seiner Uebersiedlung nach C noch nicht freiwillig und ununterbrochen durch 10 Jahre in der Gemeinde B gewohnt hatte. Wohl sagt die Verwaltungsgerichtshos-Entscheidung vom 28. März 1903, Zahl 3622, daß selbst eine mehrjäh rige

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 24
Date: 22.03.1902
Physical description: 24
der» selben behufs unverzüglicher Abordnung des Amtsarztes zur Erhebung und Einleitung der gebotenen Maßregeln der k. k. Bezirkshauptmannschaft ehestens angezeigt werde. Die während der Zeit der Evidenzführung gewonnenen Erfahrungen, namentlich über den Erfolg der anti rabischen Behandlung sind alljährlich in einem besonderen Abschnitte des Ergänzungsberichtes R. zum Jahres- Sanitätsberichte ausführlich zum Ausdrucke zu bringen. MittherlunAen aus dev Praxis. Die Berechtigung des Gemeinde-Ausschusses

zur Ent scheidung über Berufungen gegen Verfügungen der Gemeinde-Borstehung kann dadurch nicht eingeschränkt werden, daß non der Letzteren eine im Gesetze nicht vorgesehene Berusungsfrist nach Belieben festgesetzt wird. Erkenntniß vom 26. Jänner 1898, Z. 472. Gemeinde Götzis ca. Vorarlberger Landesausschuß; E. vom 8. August 1896, Z. 2777, puncto Rekurs- fristbestimmung. „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." Entscheidungsgründe: Mit dem Dekrete der Gemeinde-Vorstehung Götzis vom 13. Mai

1896, Z. 777, wurde den Grundbesitzern Bernhard und Christian Lorenz aufgetragen, die Schranke, mit welcher sie den über ihre Grundparzellen Nr. 335 und 336 führenden Feldweg abgesperrt hatten, bei sonstiger Entfernung derselben durch die Gemeinde-Vorstehung binnen 48 Stunden zu be seitigen. Die gegen dieses den genannten Brüdern am 13. Mai 1896 zugestellte Dekret von denselben am 20. Mai 1896 eingebrachte Berufung an den Gemeinde- Ausschuß wurde von der Gemeinde-Vorstehung mit dem Bescheide

vom 23. Mai 1896, Z. 844, ohne Einholung eines Gemeinde-Ausschuß-Beschluffes als verspätet, weil nach Ablauf der im Dekrete bestimmten dreitägigen Be rufungsfrist eingebracht, zurückgewiesen. Ueber die weitere Berufung der Brüder Bernhard und Christian Lorenz wurde aber die Gemeinde-Vorstehung mit der Entschei dung des Landes-Ausschusses vom 8. August 1896, Z. 2777, angewiesen, die Berufung gegen ihr Dekret vom 13. Mai 1896, Z. 777, dem Gemeinde-Ausschüsse zur Beschlußfassung und Entscheidung vorzulegen

, weil der § 38, Gem.-Ord., eine Frist zur Einbringung der Berufung gegen Verfügungen des Gemeinde-Vorstehers nicht bestimmt und die willkürliche Festsetzung einer Frist unzulässig ist. — In der vorliegenden Beschwerde wird dagegen die Ansicht vertreten, daß der Mangel einer Fristbestimmung im § 38, Gem.-Ord., nicht ausschließe, daß nach den Umständen des Falles, besonders bei polizeilichen Verfügungen die Berufungsfrist von der Gemeinde-Vorstehung selbst festgesetzt werde. — Diese Anschauung ist jedoch völlig

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 2 of 8
Date: 16.01.1909
Physical description: 8
und von der „Verweigerung" des Aufenthaltes spricht, besonders aber die übereinstimmenden Bestimmungen der ersten im Jahre 1850 herausgegebenen Statuten für autonome Städte, und zwar für Wien, Prag, Neichenberg, Brünn, Olmütz, Laibach, Klagenfurt, Innsbruck x., welche gelegentlich der Besprechung der Bedingung für den Erwerb des Heimatsrcchtes durch einen vierjährigen Aufenthalt in der Gemeinde sagen: „Die stillschweigende Aufnahme in den Ge- meindeverband durch Duldung erfolgt jedoch

nur dann, wenn der Fremde auch bei der in diesem Zeitraum fallenden zweiten Aufnahme der Konskrip tionslisten in dieselben eingetragen war und keine Verwahrung der Gemeinde gegen dessen Aufnahme und Anhaltung zur Erlangung eines neuen Heimat scheines, oder durch Ausweisung in seinen Heimatsort stattgefunden hat." Die Begründung einer derartigen Maßregel kann man durch die damals vorherrschende Ansicht erklären, daß die Ersitzung auch eines öffentlichen Rechtes gegen denjenigen nicht eintreten kann, dem keine Mittel

Landes- Gemeindegesetzen die Bestimmung über das Aus- weisungsrecht der Gemeinde unter denselben Bedin gungen, wie im Jahre 1849 behalten wurde, wurde die Erwerbung des Heimatsrechtcs durch das Gesetz vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, auf eine vollständig neue Grundlage dadurch gestellt, daß eine Ersitzung dieses Rechtes oder nur des Anspruches auf dessen Verleihung vollkommen ausgeschloffen und im Sinne der absoluten Autonomie der Gemeinde festgesetzt wurde, daß über die Verleihung

des Heimatsrechtes an Fremde die Gemeinde ohne Berufung entscheidet. Unter diesen Umständen ist das Ausweisungsrecht der Gemeinde ganz zwecklos geworden, denn, wenn ein noch so langer Aufenthalt in der Gemeinde nicht mehr mit der Ersitzung des Heimatßrechtes ver bunden war, bestand auch kein Grund für dessen Störung. Wenn dennoch das Ausweisungsrecht der Gemeinde im Gesetze vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, be halten wurde, kann dies einerseits damit erklärt werden, daß die Ersitzung des Heimatsrechtes erst

durch das spätere Heimatsgesetz vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, beseitigt wurde, sowie anderseits damit, daß die damalige Gesetzgebung in dem Artikel III des Gesetzes vorn 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, in erster Linie die Gewährleistung des Freizügigkeitsrechtes er blickte, wie dies die Bestimmung des § 50 des Heimats- gesetzrs vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, beweist, und daß dem in demselben Satze enthaltenen Beschränkungsrcchte der Gemeinde nur eine unter geordnete Bedeutung beigelegt wurde

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 7 of 8
Date: 19.06.1909
Physical description: 8
an gesehen werden müssen, da die darin enthaltenen Vor schriften Anwendung finden. Dieselben lauten: Das Gemeindceigentum ist entweder Gemeindeder- mögen oder Gemeindegut. Unter Gemeindevermögen begreift man alle der Gemeinde eigentümlichen Sachen, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind. Kein Mitglied der Gemeinde kann für sich den Ge brauch oder Genuß dieser Sachen ansprechen, jeder Nutzen, den sie abmerfen, gebührt der Gemeinde als solcher. Es ändert übrigens

nichts im Begriffe des Gemeindevermögens, ob der Ertrag aus der Sache un mittelbar in die Gemeindekaffe fließt, oder ob sich der Nutzen der Sachen für die Gesamtheit dadurch ergibt, daß durch ihre Verwendung eine Auslage in Er- I sparung gebracht wird, die sonst von der Kommune bestritten werden müßte. So z. B. gehört das zur Wohnung des Gemeindedieners bestimmte Gemeinde haus zum Gemeindevermögen, weil durch dessen Ver wendung für die Wohnung des Dieners die Gemeinde den Mietzins erspart, den sie sonst bezahlen

müßte. Dagegen bilden alle der Gemeinde eigentümlichen Sachen, die entweder zum Gebrauche eines jeden in der Gemeinde, oder ausschließlich nur zum Gebrauche der Gemeindemitglieder dienen, das Gemeinde gut im weiteren Sinne. Jene der Gemeinde eigentümlichen Sachen, welche bloß zum Gebrauche der Gemeindemit glieder (Gemeindebürger oder Gemeindeangehörigen) dienen, bilden das Gemeindegut im engeren Sinne. Dahin gehören z. B. Viehweiden, inso weit jedes Gemeindemitglied berechtigt ist, sein Vieh darauf

zu treiben. Gewisse Objekte des Gemeindever mögens haben eine bestimmte Widmung, der sie nicht entzogen werden dürfen. Sie sind zur Erhaltung von gemeinnützigen Anstalten oder für besondere gemeinsame Zwecke, z. V. für Kranken-, Waisen-, Armen- B ersorgungshäuser, Sparkassen, Gemeinde speicher (Schrannenhaus) usw. bestimmt. Die Verwaltun g des Gemeindeeigentums teilt sich zwischen dem Gemeindeausschuffe und dem Gemeindevorsteher. Der Gemeindeausschuß schreibt ( z. B. vor, daß ein Kapital zum Ankauf

von öffent lichen Obligationen verwendet oder unter diesen oder jenen Bedingungen an Private geliehen werden soll. Nach diesem Beschluffe besorgt der Gemeindevorsteher selbst oder durch einen Gemeinderat den Ankauf der öffentlichen Obligationen oder den Abschluß des Dar lehensgeschäftes. Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein vom Gemeindeausschuffe in betreff der Ver mögensverwaltung gefaßter Beschluß dem Gemeinde- gesetze oder den Gesetzen überhaupt zuwiderlaufe oder der Gemeinde

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 5 of 16
Date: 28.12.1923
Physical description: 16
Kr. Gemeinde Forchach 108.050. Gemeinde Trins 100.000, Ferdinand Bertold, Oberrechnunasrat 100.000. Zentralkino 500.000. Sammlung Frau Brunner 1.843.550, Sammlung btto. 47.000,000.000 Mark — 300, Sammlung in diversen Vergnügungsloknleu 9 Lire und 5.388.100, Pfarrer Götzens für notleidende Priester 500.000. Pfarre Hatting 167.000, Pfarre Nesselwängle 50.000, Gemeinde Kreith 165.500, Gemeinde Rätters 1.516.000 und 20 Lire. Gem. Aldrans 1.520.000, Gemeinde Stans 500000. Gemeinde Tösens 747.592. Gemeinde

Mühlau 4.035.000. Pfarre Achental ^ ... _ .... . a . . 780.000, Gemeinde Breitenwang 570.000, Gemeinde Wat- Am Sonntag, den 6. Jänner (hl. DrerkomgRag), tcn§ 3017 .OOO, Gemeinde Müblbachl 1,200.000, Unge- um halb 11 Ul" " 1 —^ ^ ' liche Ortsg Für „L a n d w. Betriebslehre von Marchal 45.000 Kr-, beide in Halbleinen gebunden. Nach Abzug der 10 Prozent 54.000 Kr. und 41.000 Kronen. Indern wir nochmals diese beiden Bücher allen Bünd- lern wärmstens empfehlen, geben wir der Hoffnung Aus druck

, daß in nächster Zeit recht viele Bestellungen hier einlaufen werden. Das Sekretariat. Sektion Hall. uiu 9 , i'tii ^u.iuc {En§ 3.017.000. Gemeinde wküdlvachl l,2UU.UUU, unge- Uhr tormtttagS, Jtnbet m H all die u6-j immt 10000 <p foir(! Gschnitz 254.000, Ungenannt 5,000. grnj,penoomanner»crsammlnng (vvf.ebni* eiiicc Wohlkätigkeitsvorstellung der oltb. Volks- statt, bei welcher der Kassen- und der Tätigkeitsbericht über das verlaufende Jahr erstattet wird. Gleichzeitig wird die Wahl der Sektionsleitung vorgenom

Wächter 200.000, Frau Lina Haas 300.000, Ungenannt 50.000, Ungenannt 160,000. Ungenannt 10.060. Kellerei Röggla 250.000, Un genannt 50.000, Ungenannt 10 000, Pst Za ms 1,000.000. Pfarre Schmirn 350.000, Gemeinde scarrösten 720.000, Gemeinde Trins 239.190, Gemeinde Triestach 1,050.000, „TKlHZDßrtbeiL© Marke fS-fspsclfe ssskont iisifi peinigt Ihr*© weHiwoile Wäsche«** Vertreter für Innsbruck: Josef Schuh, IwB»»bs»ajofe, gßl.-Tfoeresiewstr* SS, und Märchenspiele 314000, Gemeinde Tulfes 360.000, Gemeinde

Obsteig 1,301.000, Gemeinde Fritzens 1,268.000, Gemeinde Margarethen-Buch-Gallzein 1,716.000, Telfes 1.470.000, Jenbach „Den Notleidenden im Deutschen Reiche" (1. Rate) 4.282.000. (2. Rate) 4,155.000, Ergebnis von Sammelbüchsen 242.000, Apotheke Malsatti 50.000. Pfarre Leiblfing 77.000, Gemeinde Weerberg 216.000, Gemeinde Heiligkreuz 645.000, Ergebnis des Konzertes der „Wolken- steiner" 9,310.000, Unaenannt 100.000, Klasse 5 a des Bundesgymnasiums 102.000, Volksschule Wattens 402.060, Gemeinde

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 9 of 18
Date: 31.03.1932
Physical description: 18
. Es wird daher der Milchpropaganda heute überall sogar erhöhte Bedeutung zugemessen. Am Schluß der Versammlung hielt Hofrat Prof. Häusler einen sehr beifällig aufgenommenen interessanten Vortrag über die „Aktionen zur Organisa tion des Absatzmarktes auf dem Gebiete der Milchwirt- schüft", wobei er insbesondere das Wesen des Milchaus- leichsfonds und die Durchführungsarbeiten eingehend esprach. Bekämpfung des Rauschbrandes bei Rindern durch Schutzimpfung. S-hli-x. 6. Im politischen Bezirk Lienz: 1. Gemeinde

Bannberg: Gemeindealpe. 2. Gemeinde Görtschach-Gödnach: Gemeindealpe. 3. Gemeinde Hopfgarten i. D.: Grünalpe. 4. Gemeinde Kals: Dorferalpe, Peifchlacheralpe. 5. Matrei-Land: Tauernalpe, Alpe Innergschlöß. 6. Gemeinde Obernußdorf: Nußdorferalpe, Gaim- bergalpe, Wellalpe, Hofalpe. 7. Im politischen Bezirk Reutte: 1. Gemeinde Dichlbach: Kälberberg des Dorfes. 2. Gemeinde Breitenwang: Zwieselberg, Zwergen- bergalpe. 3. Gemeinde Ehenbichl: Kälberweide. 4. Gemeinde Ehrwald: Törlealpe, Schoberalpe, Heimweide

Unter- und Oberdorf, Ehrwalderalpe. 5. Gemeinde Grän: Aelpele, die Alpen Lumberg, Enge und Moos, Heimweide Grän und Haldensee. 6. Gemeinde Heiterwang: Kälberweide, Kälberalve. 7. Gemeinde Höfen: Heimweide. 8. Gemeinde Lech-Aschau: Sulztalalpe. 9. Gemeinde Lermoos: Grubigalpe, Häselgehralpe, Schoberalpe, Heimweide aller Fraktionen, Galtviehberge aller Fraktionen. 10. Gemeinde Musau: Musaueralpe. 11. Gemeinde Neffelwängle: Alpe Krine, Heim weide Nesselwängle und Haller. 12. Gemeinde Pflach: Pflacheralpe

. 13. Gemeinde Pinswang: Heimweide Unter- und Oberdorf. 14. Gemeinde Reutte: Neuwaldalpe. 15. Gemeinde Schattwald: Stuibenalpe. 16. Gemeinde Stanzach: Heimweide, Galtalpe. 17. Gemeinde Steeg: Hochalpe, Bochbachalpe, Kra- bacheralpe, Lechleitnerberg, Hirschgehrenalpe. 18. Gemeinde Tannheim: Gappenfeldalpe, Trau alpe, Roßalpe, Heimweiden. 19. Gemeinde Vils: Söbenülpe. 20. Gemeinde Weißenbach: Kastenalpe, Lichtalpe, Siegelalpe, Jagdhütte, Stuibenalpe, sämtliche Alpen der Schwarzwaff ergebietes

. 8. Im politischen Bezirk Schwa z: 1. Gemeinde Achental: Heimweide, Schönleiten, Dlauberg, Brettersberg, Schulterberg, Gräben, Föstel- alpe. 2. Gemeinde Eben: Bärenbad, Tonauer, Bonseiten, Tiefenbach, Reth, Loch, Hirsenschlag, Bayer, Zotten, Rot wand, Feuersinger, Larchkogel, Garberl, Grasberg, Hasental, Alpenhof, Schön, Flach, Pöllenschlag, Katzen- schlagl, Hinterschleims, Stallen. 3. Gemeinde Fügenberg: Gemeindeschlag, Schöllen- berg, Kaunz. 4. Gemeinde Schlitters: Rodaun. 5. Gemeinde Bomp: Karalpe, Rhontal

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 4 of 8
Date: 08.04.1911
Physical description: 8
Vefveiung vsnr Gebühren äguivcrlente. *) Wann nnd in welchem Umfang genießt die Gemeinde die Befreiung vom Gebiihrenägnivalente? 1. Dem Äquivalente sind jene Gemeinde- Realitäten nicht unterworfen, tnren Genuß oder Gebrauch den Eigentümern einzelner Besitzungen, den sogenannten Singularisten oder Altansassen zusteht. Sie sind zwar Eigentum der Gemeinde, die selbe hat aber kein Erträgnis von diesen Realitäten. (Anmkg. 2 lit. a zu T. P. 106 Be). Beansprucht die Gemeinde diese Befreiung, so muß

sie durch den Hinweis auf das Grundbuch — wenn dieses hierüber Aufschluß gibt — oder durch Rechnungs abschlüsse für das abgelaufene Dezennium oder Aussagen von Gedenkmännern, Jnventare über das Gemeinde vermögen, Bestätigungen von Behörden oder auf andere Art den Nachweis erbringen, daß das Genußrecht irgend einer Gemeindercalität wirklich und untrennbar mit Grundstücken oder Gebäuden einzelner Ortsinsasien ver bunden worden ist. (8 24, Dez.-Vdg., Abs. 1 u. 2.) Sind durch diese Rechte der Altansassen die Nutz ungen

einer unbeweglichen Sache der Gemeinde nicht vollkormnen erschöpft, so muß die Gemeinde das Aequi- valent von jenem Teile des Wertes dieser Sache ent richten, welcher dem ihr zufallenden Teile der Nutzungen verhältnismäßig entspricht. (§ 24, Dcz.-Vdg., Abs. 3.) Beispiel: Die Nutzung eines Gemeindegrundstückes im Werte von 1000 Kr. gebührt zur Hälfte (untrenn bar) einigen Altansasien, zur Häffte der Gemeinde. Es wird daher der Gemeinde das Aequivalent vom halben Werte — das ist von 500 Kronen — vorgeschrieben

die der Gemeinde gehörigen F eu e r- l ö sch gerate (§ 26 Dez.-Vdg. Abs 5.) Es ist Sache der Gemeinde, sich eine allfällige gesetzliche Befreiung vom Gebührenäquivalente bei der Finanzbehörde zu erwirken. (Wie? Siehe Abt. V—§ 3 Dez.-Vdg.) Vermach tu NS Bsir GeinsiiröerverHen; erltherELinrnLicher SchafaufLrieb. Eine Vintfchgaucr Gemeinde hatte beschlossen, die von der Gemeindeschafherde nach alter Uebung besuchten Hochweiden in Zukunft zu teilen, einen Teil dem her gebrachten Werdegang des Kleinviehes

der berechtigten Bauern in der Gemeinde vorzubehalten, einen andern Teil aber für die Grmeindekasse zu verpachten. Da gegen nehmen nun zahlreich? Hofbesitzer in der Ge meinde Stellung; sie erklären, diesen Beschluß als un- giltig, weil er gegen die bisherige Uebung verstoße und sie schilderten auch ihre wirtschaftlichen Nachteile infolge der Verpachtung der besseren Weideplätze, wodurch ihre Schafe auf kälteren und entlegeneren Weiden beschränkt werden, auf Weiden, die wegen der Zusammendrängung der ganzen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 23 of 24
Date: 05.11.1904
Physical description: 24
Seite 178 Tiroler Genie lndeblatl" Nr. 21 Schotter, Schlamm rc. auf Gemeindegrund zu verbieten, bezw. eine entsprechende Entschädigung zu verlangen, deren Höhe zu bestimmen der Gemeinde zusteht. Der Preis von 30 h per m 3 Schotter ist gewiß nicht zu hoch. Da das k. k. Straßenärar nach Obigem eine Hand habe hat, die Gemeinde zur teilweisen Einhaltung der Reichsstraße heranzuz'ehen, was bisher nicht geschehen zu sein scheint, dürfte ein freundliches Uebereinkommen mit dem Straßenärar in obigen

Fragen von größerem Interesse für die Gemeinde sein, als das starre Fest halten an d m Rechtsstandpunkte. Rechtsgiltige Fassung von Gemeindeansschnß- beschlüssen. Frage: M. u. R. Ist zur Fassung eines gütigen Gemeinde-Ausschuß-Beschlusses in einer Gemeinde von 12 Ausschußmitgliedern, wovon lt. Gem.-Ord. 8 Ausschußmitglieder erscheinen müffen, not wendig, daß diese Anzahl aus wirklichen Ausschußmit gliedern besteht, oder kann dieselbe in legaler Ver hinderung des einen oder anderen Ausschuß-Mitgliedes

durch oessen hiezu berufene Ersatzmänner ergänzt werden? Antwort: Der Gemeindevorsteher ist berechtiget, für jene Ausschußmitglüder, deren Nichterscheinen zu einer bestimmten Ausschußsitzung dem Gemeindevorsteher rechtzeitig bekannt gegeben wird, die betreffenden Ersatz männer einzuberufen. (8 22 der Gemeinde-Ordnung.) Es ist daher keineswegs erforderlich, daß zur rechts- giltigen Faffung von Beschlüssen nur die zur Beschluß fähigkeit erforderliche Anzahl von wirklichen Aus« schußmitgliedeen vorhanden

, bezüglich der auf den Artikel in No 13 des Gemeindeblattes 1904 verwiesen wird, die Einhebung der Gemeinde zuschläge durch die k. k. Steuerämter, welche mit Statthaltereiverordnung vom 2. April 1904 L.-G.-Bl. No. 30 geregelt wurde, endlich die Be günstigungen in Erfüllung der Wehrpflicht, welche besonders den Standschützen zukommt und wo rüber ebenfalls ein ausführlicher Artikel in No. 3 des heurig-n Gemeindeblattes enthalten war. Wie gewöhnlich, wurden auch in Schluderns zahl reiche Anfragen

an den Landes ausschußreferenten ge stellt, welche derselbe mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit so gut als möglich zu beantworten versuchte. Wir geben dieselben unter Hinweglaffung des Ortes in der kurzen Form von Frage und Antwort wieder. Frage: In welcher Form soll die Bierauflage einer Gemeinde eingehoben und bemeffen werden, wenn der Bierverbrauch in der Gemeinde nicht bekannt ist? Antwort: Die Durchführungsverordnung der Statt halterei vom 18. Juli 1890 L. G. Bl. Nr. 17 über die Einhebung

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Page 8 of 18
Date: 23.11.1912
Physical description: 18
tritt 172 ..Mrsler GtUe^de-Msik m . 22 Weise zu tragen haben, wie der Staat, das ist ohne einen öffentlich-rechtlichen Negreßanspruch gegen dritte, sei es physische, sei es juristische Personen. — Da somit die Entscheidung über die Bedeutung des Wortes „Gemeinde" in dem Tierseuchengesetz aus diesem Gesetz selbst im Wege der Auslegung zu gewinnen ist, fehlt jeglicher Anlaß, die Frage zu erörtern, ob und in welchem Umfange diese Entscheidung durch Hernn- ziehung anderer Gesetze

Erhaltung eines Weges dauernd in teressiert sind und diesen Weg nbungsgemäft erhalten haben. Michael Achorner und Georg Gugglberger in Kossen (Adv. De. Otto Kilcher in Wien) ea. Landesausschuß der ge fürsteten Grafschaft Tirol; in Vertretung der mitbeteiligten Gemeinde Kösseu (Adv. Dr. Pius von Wackeruell in Wien), 1 'nuoto Kostenbeitrag für die Jllstaudhaltnng eines Weges. „Die a u g e f. o ch t e u e Entscheidung wird als ge setzlich nicht b egrüläd et aufgehoben." En Lschei dun gsg rün

d e. Der von der Ge meinde Kössen beschlossene und an Unternehmer ver gebene Bau einer elektrischen Zentrale brachte es mit sich, daß der öffentliche Gemeindeweg von der Neu schmiedmühle bis zur Gaöichlerbrücke, Grundparzellen dir. 4324 und 4325, sehr stark vom Schwerfuhrwnk in Anspruch genommen wurde; um ihn in fahrbarem Zustand zu erhalten, waren außergewöhnliche Aufwen dungen notwendig. Die Gemeinde verlangte die Aus führung der erforderlichen Arbeiten von den Frächtern, welche die Zufuhr der Baustoffe

(nicht von der Ge meinde, sondern von den Unternehmern des Baues der Z.nLrale) übernommen hatten und führte sie dann, da diese sich hiezu nicht herbeiließen, selbst aus. Mit Zahlungsauftrag von 28. Mai 1910, betätigt durch Gemrindeausschußbeschlüß vom 17. Juli 1910, bean- spruchte die Gemeinde den Ersatz der Kosten von den heutigen Beschwerdeführern, wobei nicht blos die Jn- ftandhaltlrngsarbeitcn tun öffentlichen Wege bis zur Gabichlerbrücke, sondern auch die jenseits der Brücke an der nicht öffentlichen

Wegfortsetzung notwendig ge wordenen Auöbefserungsarbeiten in Rechnung gestellt worden waren. Der Landesausschuß erklärte mit der heute ange fochtenen "Entscheidung, daß der Kostenersatzanspruch der Gemeinde, insoweit er diese nichtöffentliche Wegstrecke betrifft, im gerichtlichen Wege geltend zu machen fest (dieser Teil der Entscheidung wurde nicht angefochtm); soweit es sich aber um den öffentlichen Weg zwischen Neuschmiedmühle und Gaöichlerbrücke handle, sei die Berufung der Frächter abzuweisen

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Date: 22.04.1911
Physical description: 8
in der vom Tiroler Landesausschusse herausge gebenen Gesetzessammlung vom Jahre 1905. von den Privatwegen, wozu auch die sogenannten Jnteressentschaftswege gewöhnlich gehören, unterscheiden, tunlichst genau festzustellen, denn über die Abgrenzung zwischen den Gemeindemegen und den übrigen Klassen der öffentlichen Wege wird ein Zweifel selten aufkommen. Es besteht nun vielfach die verfehlte Ansicht, daß als Gemeindewege nur jene zu gelten haben, welche übungsgemäß von der Gemeinde eingehalten werden. Allerdings

trifft es gewöhnlich zu, daß Wege, welche von der Gemeinde eingehalten werden, Gemeindewege sind. Aber nicht richtig ist, daß alle Wege, deren Ein haltung nicht die Gemeinde, sondern andere Faktoren zu besorgen haben, schon aus diesem Grunde Privat wege sind. Das T. Str.-G. sicht in den §§ 12 und 13 aus drücklich den Fall vor, daß Gemeindewege nicht von der Gemeinde, sondern von anderen Körperschaften oder Einzeln Personen einzuhalten sind und in der Wirklichkeit dürsten in vielen Gemeinden jene Wege

, welche übungs gemäß nicht von der Gemeinde, sondern von andern eingehalten werden, aber trotzdem die rechtliche Eigen schaft von Genreindewegen haben, sogar die Mehrzahl bilden, wenn sie auch für den Gemeingebrauch von ge ringerer Bedeutung sind, als die von der Gemeinde selbst eingehaltenen Wege. Auch von der Regel, daß die von der Gemeinde eingehaltenen Wege Gemeindewege sind, gibt es Aus nahmen. Zum Beispiel die Gemeinde baut und erhält einen Weg zu einer Gemeindesäge, oder zu einem Ge meinde

-Elektrizitätswerke. Ein solcher Weg ist ein der Gemeinde gehöriger, aber kein Gemeindeweg, außer er würde von der Gemeinde ausdrücklich dem allgemeinen Verkehre gewidmet. Die Erhaltungspflicht oder Uebung ist daher kein wesentliches Merkmal des Gemeindeweges. Irrig ist auch bie Ansicht, daß nur jene Wege Gemeindewege sind, welche im Eigentume der Gemeinde stehen, oder wenigstens im Grund-Besitzbogen als „öffent liche Wege und Plätze" ausscheinen. Als Regel kann allerdings wieder gelten, daß die im Besttzbogen

„Oeffent- liche Wege und Plätze" enthaltenen Wege Gemeinde- wege sind, obwohl die Grundbesitzbögen zunächst Steuer zwecken dienen und daher für die Frage der Oeffent- lichkeit eines Weges an und für sich nicht maßgebend sind. Es gibt aber auch Wegs, welche, wenngleich sie

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 14 of 20
Date: 08.09.1905
Physical description: 20
Sette 130 „Tiroler Gemeinde-Blatt" Nr. 16 die Nutzungen des übrigen Gemeindegutes nur gegen Bezahlung der doppelten Taxe'zuzukommen haben. In folge des Rekurses der Brüder B. hob der LandesauS- schuß mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 5. Dezember 1902 den Beschluß der Gemeindevertretung auf und erkannte, daß den Brüdern B. die gleiche Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes zustehe wie den übrigen Mitgliedern der Gemeinde. Ebenso erkannt der Landesausschuß in Ansehung

der ebenfalls infolge deS Gesetzes vom 5. Dezember 1896 in den Heimatverband der Gemeinde C. aufgenommenen A. F. mit einer zweiten Entscheidung vom 5. Dezember 1902, daß der Beschluß der Gemeindevertretung C. vom 27 Oktober 1902, mit welchem der A. F. Anteilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes abgesprochen wurde, aufgehoben werde. In beiden Fällen ging der Landesausschuß von der Anschauung aus, daß durch die Erwerbung des Heimatrechtes der bezeichneten Personen in den zwei Gemeinden

D. und C. diese Personen das Recht zur Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinde gutes in derselben Art wie die übrigen Gemeindemit glieder erworben haben, da in Gemäßheit des § 7, lit. d, tirol. Gemeinde-O. vom 9. Jänner 1866, L. G. B. Nr. 1, die in der Gemeinde Heimat berech tigten Personen ebenso Gemeindemitglieder sind wie die im § 7, unter lit a c angeführten Gruppen von Gemeindemitgliedern und deshalb die Uebung, nach welcher Auswärtige von Gemeindegutsnutzungen ausge schlossen oder doch in dieser Beziehung

zurückgesetzt sind, auf diese Personen keine Anwenduug mehr finden könne. In den Beschwerden der zwei Gemeinden wird ausgeführt, daß im 8 7, lit. d, Gemeinde-O, die Heimatberechtigten von den übrigen Gruppen der Gemeinde mitglieder unterschieden sind, daß übrigens Anteilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes sich kraft des 8 63, Gemeinde-O., nach der giltigen Uebung zu richten habe, welche zur Zeit der Erlasiung der Gemein deordnung bestand und daß in Gemäßheit dieser Uebung den bezeichneten Personen

, welche erst auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1896 das Heimatrecht erwarben, das Recht zur Anteilnahme an den Nutzungen des Gutes dieser zwei Gemeinden nicht zukomme. Der V. G Hof fand den Tatbestand, welcher den zwei angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, in wesent licher Beziehung der Ergänzung bedürftig. Unter der „bisher giltigen Uebung", welche nach § 63. tirol. Gemeinde-O., in bezug auf das Recht und Maß der Teilnahme an den Gemeindeguts nutzungen in erster Linie maßgebend

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