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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 1 of 8
Date: 27.04.1925
Physical description: 8
Dr. Strasfner gedruckt, «der für die Gemeinde nicht kandidiert, also i«m Wahlorschlag nicht enthalten ist. Jede Stimme aber, die für einen Wahlwerber Abgegeben wird, der im Wahlvorschlag nicht genannt ist, ist nach der Aaren Bestimmung «der Wahlordnung ungültig! Mit dem Antrag auf Ungültigkeitserklärung dieser Stimmen, der von mehreren Mitgliedern der Wahlkommisiion eingebracht wird, wird sich sehr eingehend die Wahlbehörfe beschäftigen müssen. Skandalös war der Zustand der Wählerlisten in Inns bruck

Kufstein: 6284 S., 1746 G., 12.745 V., 604 A., 498 N. Bezirk Kitzbühel: 2279 S., 1519 G., 8886 V., 550 A.. 71 N. Bezirk Schwaz: 1981 S., 1047 G., 10.419 V., 1908 A.. 131 N. Bezirk Landeck: 1442 S., 451 G.. 8828 V., 1106 A., 72 N. Bezirk Imst: 721 S., 486 G.. 9855 V>, 515 A., 20 N. Bezirk Neutte: 611 S., 501 G., 6126 V., 697 A., 67 N. Gesamtsumme: 30.109 S., 15.613 G., 82.026 V., 8765 A., 2941 N. Jas Wahlergebnis von Innsbruck. Sektion 1: S. Land 378. Gemeinde 390; V. Land 142, Gemeinde 165; A. Land

36; G. Land 121, Gemeinde 121; N. Land 28, Gemeinde 26; leer Land 29, Gemeinde 98. Sektion 2: S. Land 340. Gemeinde 329; D. Land 238, Gemeinde 285; A. Land 93; G. Land 97, Gemeinde 108; N. Land 29, Gemeinde 35; leer Land 18; ungültig Land 95, Gemeinde 101. Sektion 3: S. Land 404, Genreinde 412; V. Land 164, Gemeinfe 206; A. Land 63; G. Land 125, Gemeinde 144; N. Land 25, Gemeinde 28; leer Land 52, Gemeinde 49; un- gültig Land 18, Gemeinde 32. Sektion 4: S. Land 378, Gemeinde 376; V. Land 237, Gemeinde 315

; A. Land 88; G. Land 117, Gemeinde 118; N. Land 17, Gemeinde 17; leer Land 43, Gemeinde 42; un gültig Land 21, Gemeinde 47. Sektion 5: S. Land 233, Gemeinde 229; V. Land 169, Gemeinde 261; A. Land 148; G. Land 163, Gemeinde 170; N. Land 46, Gemeinfe 45; leer Land 61, Gemeinde 68; un gültig Land 35, Gemeinde 101. Sektion 6: S. Land 368, Gemeinde 352; V. Land 160, Gemeinde 236; A. Land 96; G. Land 137, Gemeinde 138; N. Land 25, Gemeinde 26; leer Land 53, Gemeinde 55; un gültig Land 26, Gemeinde

22. Sektion 7: S. Land 139, Gemeinde 135; V. Land 259, Gemeinde 318; A. Land 86; G. Land 176, Gemeinde 204; N. Land 45, Gemeinde 46; leer Land 33, Gemeinde 17; un gültig Land 41, Gemeinde 63. Sektion 8: S. Land 205, Gemeinde 204; V. Land 191, Gemeinde 221; A. Land 56; G. Land 286. Gemeinde 295; N. Land 41, Gemeinde 51; «leer Land 63, Gemeinde 58; un gültig Land 12, Gemeinfe 29. Sektion 0: S. Land 129, Gemeinde 128; V. Land 294. Gemeinde 372; A. Land 97; G. Land 202, Gemeinfe 212; N. Land 28, Gemeinfe

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 13 of 20
Date: 07.11.1903
Physical description: 20
Seite 168 Tiroler Gemeindeblatt Nr. 21 für Tirol hat bei jeder Nothschlachtung eine Beschau stattzufinden. Das betreffende Thier ist zunächst vom Fleischbeschauer der Gemeinde im lebenden Zustande zu beschauen. Von dieser Beschau im lebenden Zustande sind befreit nur jene Thiere, welche wegen drohender Erstickungsgefahr, wegen Aufblähens infolge Grünfütte rung (Tympanitis), wegen Schwergeburt oder schwerer Verletzungen (Knochenbrüchen) ohne Verzug getödtet werden müffen. Nach der Schlachtung

, wenn dessen Aufenthalt in der Gemeinde als ein unfreiwilliger angesehen werden sollte. Wenn ein Bahnwächter sich zehn Jahre im dortigen Gemeinde gebiete aufgehalten hat, so kann derselbe, wenn er um die Aufnahme in den dortigen Heimatsverband ansucht, auf keinen Fall mit Erfolg abgewiesen werden. G. R. Konzesstonsverlelhung. Verhalten der Ge meinde, bedingungsweise Zustimmung. Frage: G. R. erwarb das Haus Nr. 6, worauf eine personelle Wirth- schaft betrieben wurde. Der frühere Hausbesitzer und Konzeffionsinhaber

giebt erst dann den Verzicht auf die Konzession ab, wenn ihm die Gemeinde die Zusicherung ertheilt, daß dem neuen Bewerber die Ertheilung der Konzession befürwortet werde. Die Gemeindevorstehung fordert von dem Konzeffionsinhaber einen Betrag von 200 Kronen zum Armeninstitut, bevor sie das Gut achten abgiebt. Ist die Gemeinde berechtigt einen Bei trag zu beanspruchen oder nicht? Nach meiner An schauung ist dieser Vorgang ganz ungesetzlich. Antwort: Die Forderung der Gemeinde ist ganz unzulässig

und geradezu ordnungswidrig. Die Kon zession verleiht ohnehin die politische Behörde, nicht die Gemeinde. Die Konzession kann auch gegen den Willen der Gemeinde ertheilt werden; der Gemeinde steht nur das Rekursrecht zu. Die Gemeinde kann auch keine Zusicherung ertheilen. Der k. k. Bezirkshauptmannschaft wäre von diesem Verhalten der Gemeinde Mittheilung zu machen, welche gegen die Gemeinde entsprechend vorgehen und einen allfälligen, auf diese Forderung stehenden Gemeinde-Ausschußbeschluß sistiren

wird. Gemeinderath. Unterbringung schwachsinniger Kinder. Frage: Besteht in Tirol eine öffentliche Anstalt, wo schwachsinnige Kinder untergebracht werden können. Antwort: Leider nein. In Mils bei Hall be findet sich ein derartiges Privat-Jnstitut. Gemeinderath. . . . Minderjährige Heimatsver- band-Anfnahme. Frage: Die Gemeinde M. hat die 58 Jahre alte Marianne G. in den Heimatsver band auf Grund der Bestimmungen des Heimatsgesetzes vom 5. Dezember 1896 ausgenommen. Dieselbe be sitzt nun eine Tochter im Alter

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 11 of 18
Date: 02.12.1899
Physical description: 18
abonnirt werden und kostet dasselbe halb jährig fl. 1.25, ganzjährig fl. 2.50. — Sämmtliche Bestellungen, Abonnementsgelder :c. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beiträge dagegen an Herrn Franz Han eis, Sekretär der Gemeinde Witten. Das österreichische Zeinratsrecht. Mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol dargestellt von Edmund Zekely. 1. Das geltende Recht. 1. Allgemeines. Jeder österreichische Staatsbürger hat das durch Nichts verwirkbare Recht auf den ungestörten

Aufent halt in einer österreichischen Gemeinde und, im Falle der Noth, auf Unterstützung durch diese Gemeinde. Der Inbegriff dieses Rechtes heißt das Heimatsrecht und die Gemeinde, auf die es sich bezieht, die Heimats- oder Zuständigkeitsgemeinde. Die Art der Erwerbung, des Verlustes und der Beurkundung dieses Rechtes wird in dem Heimatsgesetze geregelt. Gegenwärtig gilt in dieser Beziehung das Gesetz vom 3. Dezember 1863, R.-G.- Bl. Nr. 105, theilweise abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember

1896, R.-G.-Bl. Nr. 222. Das Heimatsrecht in einer österreichischen Gemeinde hat den Besitz des österreichischen Staatsbürger-rechtes zur unbedingten Voraussetzung. Ein Ausländer kann in keiner österreichischen Gemeinde heimatsberechtigt sein. (§ 2). Daraus folgt, daß eine Gemeinde nicht berechtigt ist, einen Ausländer in ihren Heimatsverband aufzu nehmen, sondern, daß sie ihm nur die Zusicherung der Ausnahnre für den Fall der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft geben

kann und daß mit dem Ver luste der Staatsbürgerschaft auch das Heimatsrecht ohne Weiteres verloren wird. Jeder österreichische Staatsbürger soll aber auch in einer Gemeinde heimatsberechtigt sein 2). Läßt sich nicht ermitteln, in welcher Gemeinde eine Person zu ständig ist und besteht über ihre österreichische Staats bürgerschaft kein Zweifel, so wird sie nach bestimmten Grundsätzen einer Gemeinde zugewiesen und erlangt da durch in dieser Gemeinde, so lange nicht erwiesen ist, daß sie ein anderes Heimatsrecht

rechtlich besitzt, ein dem Heimatsrechte ganz gleichwerthiges Recht. Der innige Zusammenhang zwischen Staatsbürger schaft und Heimatsrecht kommt auch darin zum Aus drucke, daß in der Regel das Staatsbürgerrecht erst dann verliehen wird, wenn die erlangte Zusicherung der Ausnahme in den Heimatsverband einer österr. Gemeinde nachgewiesen ist. In Ausnahmsfällen wird aber hie von Abstand genommen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn ein Ausländer in den österreichischen Staats dienst ausgenommen

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 4 of 16
Date: 16.03.1923
Physical description: 16
8aG sinV. Das Getreide wächst viel schöner, die Iate- arSeit ist nur gering und zum Teil entfällt sie ganz. Nachdem Tirol ein Land der Viehzucht, ist die Förde rung des Futterbailes unbedingt notwendig. Auch die Grassamengewinnung auf dem eigenen Gute halte ich für sehr lohnend. Die Einsaat mit selbstgezüchteten Gras- sauren zeigt sich oft als viel dauerhafter. Zwar tuill das Grassamenzügeln auch etwas gelernt sein, doch!'findet es, weil es sehr lohnend ist, überall Eingang. Gemeinde

der §§ 24 und 33 des T.-S.-G. vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177 und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung vom 15. Oktober '1909, RGBl. Nr. 178, nachstehendes angeordnet: 1. Auf die nachgenannten Alpen und Weiden, auf denen der Naufchbrand vorzukommen pflegt, dürfen Jungrinder bis zum vollendeten 3. Jahre nur dann aufgetrieüen wer den, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie 'im Jahre des Auftriebes der Nauschbrandschutzimpfung unterzogen wurden und zwar: 1. Im politischen Bezirke Imst: 1. Gemeinde Arzl: Alpe Taschach

; 2. Gemeinde Haiming: Die Alpen Simmering und Faltegarten; 3. Gemeinde Imst: Alpe Rudr'g-Sommerberg (Galtalpe); 4. Gemeinde Miemingr Die Alpen Marienberg Und 'Simmering; 5. Gemeinde Nassereithk Alpe Lorea; 6. Gentemde Silz: Alpen Stockach, Kühtai tmd Langenthal; 7. Gemeinde Sölden: Alpe Wald; 8. Gemeinde Tarrenz: Alpe Schliere; 9. Gemeinde Wenns: Alpe Wenncr- berg; 10. Gemeinde Obsteig: Alpe Simmering; 11. Gemeinde Noppen: Alpen Atle und Mais. 8. Im volitiscben Bezirke Innsbruck: 1. Gemeinde Ellbögen: Alpe

Ochsenalpe; 2. Gemeinde Gries am Brenner: Karalpe und Alpe Niedernberg; 3. Gemeinde Ke maten: Kemateralpe; 4. Gemeinde Matrei: Alpe Matreierwald; 5. Gemeinde Mühlbachl: Alpen Matreierberg, Kasserboden und Waldrasterberg; 6. Gemeinde Navis: Klammalpc, Grisfelalpe und Geimerbergalpe; 7. Gemeinde Patsch: Ochsenalpc; 8. Ge meinde Mvns: Ochsenalpc und Alpe Speckerberg; 9. Gemeinde Trtns: Die Trirnaalpe und Alpe Burgerberg. 3. Fm politischen Bezirke Kitzbühel: 1. Gemeinde Brixcn t. T.: Die Alpen Brixenbach

und Filz; 2. Gemeinde Hopsgarten-Land: Alpen: Hohe Salve, Hopfgar- tener und Westendorfer Kälberalpe; 3. Gemeinde Jochberg : Alpen Schöntagweid, Sintersbach und die Weide Jochbergwalb; 4. Ge meinde Kirchberg: Die Heimweide Kiendlbaucr; 5. Gemeinde Kitzbühel-Stadt: Die Alpen llntere und Obere Ehrenbach und Streiteck; 6. Gemeinde Kössen: Die Alpen K'lausenberg und Neu- Äpe; 7. Gemeinde Waio-mg: Die Alpe Schwarzloser und die Bachmannfutterstadelweide; 8. Gemeinde Westendorf: Die Weide Nachsöllbcrg

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Page 11 of 16
Date: 17.03.1932
Physical description: 16
, und der hiezu erlassenen DV. vom IS. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, Nachstehendes angeordnet: 1. Auf die nachgenannten Alpen und Weiden, auf denen der Rauschbrand vorzükommen pflegt, dürfen Iungrinder bis zum vollendeten dritten Jahre nur dann aufgetrieben werden, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie im Jahre des Auftriebes der Rauschbrandschutz, impfung unterzogen wurden, und zwar: 1. Im politischen Bezirke I m st: 1. Gemeinde Arzl: Taschachalpe. 2. Gemeinde Haiming: Alpe Haiminger^Simmering, Sattele

Heimweide. 3. Gemeinde Imst: Alpe Sommerberg, Ochsenalpe. 4. Gemeinde Jmsterberg: Alpe Benet. 5. Gemeinde Mieming: Alpe Mötzer Simmering, Alpe Marienberg, Weide Lehnberg. 6. Gemeinde Ncrssereith: Lorea^Alpe. 7. Gemeinde Odsteig: Alpe Marienberg. 8. Gemeinde Noppen: Maisalpe. 9. Gemeinde Sitz: Alpe Stockach, Alpe Längental, Alpe Foltergarten, Alpe Hämmerwald, Feldringalpe, Maisalpe. 10. Gemeinde Sölden: Alpe Waldele. 11. Gemeinde Tarrenz: Alpe Schliere, Terantie und Wald. 12. Gemeinde Wenns: Alpe

Wennerberg. 2. Im politischen Bezirke Innsbruck: 1. Gemeinde Ellbögen: Ochsenalpe. 2. Gemeinde Gries a. Br.: Karalpe, Alpe Niederer- berg. 3. Gemeinde Grinzens: Kemater Alpe. 4. Gemeinde Mieders: Miedererberg. 5. Gemeinde Müblbachl: Matreierwald, Matreier- berg, Kaserboden, Waldrasterberg. 6. Gemeinde Navis: Klammalpe, Griffalpe, Schranz- berg, Meirich, Grünerberg. 7. Gemeinde Patsch: Ochsenalpe. 8. Gemeinde Pfons: Ochsenalpe, Speckenberg. 9. Gemeinde Trins: Trunaalpe, Platzerberg, Müller- berg

. 3. Im politischen Bezirk Kitzbühel: 1. Gemeinde Brixen im Tal: Brixenbachalpe, Filz- alpe, Steiniger Heimweide der Ortschaft Feuring. 2. Gemeinde Hopfgarten-Land: Hohe Salve, Hopf, gartner und Westendorfer Kälberalpe, Heimweide der Ortschaft Penning. 3. Gemeinde Iochberg: Schöntagweid, Sintersbach, alpe, Hörgeralpe, Iochbergerwald. 4. Gemeinde Kirchberg: Heimweide Kiendlbauer. 5. Gemeinde Kitzbühel-Stadt: Untere und obere Ehrenbachalpe, Streiteck. 6. Gemeinde Köffen: Köffener Karalpe, Klausen- bergalpe, Neualpe

. 7. Gemeinde Waidring: Schwarzloferalpe, Bach- mannfutterstadelweide. 8. Gemeinde Kitzbühel-Äand: Schlienachalpe. 9. Gemeinde Westendorf: Alpe Nachsöllberg. 4. Im politischen Bezirk Kufstein: 1. Gemeinde Kramsach: Pletzachalpe, Alpe Kreuzein. 2. Gemeinde Münster: Bergalpe, Alpe Ludoi. 3. Gemeinde Thiersee: Thaleralpe, Alpe Ackern. 4. Gemeinde Unterangerberg: Hundalpe. 5. Gemeinde Wildschönau: Alpe Noderberg, March, bach, Bichling. 5. Im politischen Bezirk Lan d eck: 1. Gemeinde Galtür: Vermundalpe, Iamtal

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 1 of 8
Date: 08.02.1908
Physical description: 8
jährig K 2.50, ganzjährig K 5.—. Sämtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Bei träge und Fragen dagegen an die Redaktion des „Tiroler Geineindeblatt" in Innsbruck, Landhaus. Die Gemeinde-Ordnung für Tirol vorn 9. Jänner 1(866 und die neue Gemeinde-Ordnung von Vorarlberg vom 2 \► Le^t. 1(90^. Wir haben des öftern schon darauf hingewiesen, daß eine Aenderung der bestehenden tirolischen Gemeinde- Ordnung bezw. ein neues Gesetz

hierüber eine dringende Notwendigkeit ist, und sich der Gemeinde-Ausschuß des letzten Landtages bereits mit dieser Frage beschäftiget hat. CS sei hier nun im Folgenden ein Vergleich ge zogen, zwischen der tirolischen Gemeindeordnung und jener für Vorarlberg, welche mit 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit getreten ist, und womit die Gemeinde- Ordnuna vom 22. April 1864, sowie alle zu derselben nachträglich erlassenen Abänderungsgesetze außer Kraft gesetzt wurden. Der § 1 ist bei beiden Gemeindeordnungen

haben auch dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn eine geschlossene Ortschaft von einer Gemeinde abgetrennt und mit einer anderen Gemeinde vereinigt werden soll. Die auf eine solche Vereinigung (Absatz 1 und 2) abzielenden Gemeinde a u s s ch u ß beschlüsie bedürfen der Genehmigung durch Gemeindebeschlüsse (§ 76). Wider den Willen der beteiligten Gemeinden oder einer derselben kann eine in Absatz 1 und 2 vorgesehene Vereinigung nur durch ein Landesgesetz erfolgen. Hier ist besonders hervorzuheben, daß die bezüg

lichen Gemeindeausschußbeschlüsse der Genehmigung durch Gemeindebeschlüsse unterliegen, wie sie in der tirolischen G.-O, nur für die im § 75 festgesetzten Fälle bestimmt sind. Die Bestimmung der Vereinigung wider den Willen der Gemeinde besteht auch in Tirol. Der § 3 der vorarlbergischen G.-O. ist gleichlautend wie jener der tirolischen, nur enthält er als letzten Ab satz auch noch folgende Bestimmung: „Die auf eine in vorstehenden Absätzen vorgesehene Trennung und Auf lösung einer Ortsgemeinde

hinzielenden Gemeinde aus- schuß beschlüsie unterliegen der Genehmigung durch Ge mein d e b e s ch l ü s s e. Der § 4 der tirolischen G.-O., in welcher von der Trennung der Parzellen von Gemeinden die Sprache ist, entfällt in der vorarlbergischen G. O. ganz, weil er schon im § 2 entsprechende Berücksichtigung gefunden. Der § 4 der G.-O. von Vorarlberg korrespondiert mit dem 8 5 der G.-O. von Tirol, jedoch ist in dem selben, wie in 8 2, die Bewilligung des Landtages fallen gelassen. Der erwähnte 8 4 Irr

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 22 of 26
Date: 04.01.1902
Physical description: 26
Seite 8 Tiroler Gcmeindeblatt" Nr. 1 Gemeinde nach 8 11 Gemeinde-Ordnung mit der Aus weisung Vorgehen bezw. dieselbe vorher androhen. I. B. in W. Bestimmung eines lokales zur Ab- lialtnngvonGemeinde-Ausschnß-Sitzungen. I.Frage: Die Gemeinde-Porstehung beruft die Gemeinde-Ausschuß- Sitzungen in einem Gasthause ein und sind den Sitz ungen auch andere Personen zugegen. Kann die Ge- meinde-Vorstehung nicht gezwungen werden, das Sitzungs lokale so zu bestimmen, daß Unberufene nicht anwesend

sein können? Antwort: ad. 1. Diesbezüglich ist in der Ge meinde-Ordnung keine Bestimmung enthalten. Der 8 46 der Gemeinde-Ordnung bestimmt nur, daß die Aus schuß-Sitzungen öffentlich sind und daß der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet ist, falls Zuhörer sich heraus- nehmen, in die Berathung des Ausschusses störend ein zugreifen oder gar die Freiheit desselben zu beirren, den Zuhörerraum leeren zu lassen. Daraus ließe sich aller dings schließen, daß der Zuhörerraum der Disposition der Gemeinde allein zustehen

sollte, was in einem Gast hause nicht der Fall ist. Genehmigung der Gemeinde-Ausschuß-Siyungs- Protokollc. II. Frage: Muß das Protokoll einer Ausschuß-Sitzung gleich nach der Sitzung verlesen und unterfertigt werden, oder kann dasselbe bis zur nächsten Sitzung geschrieben werden. Antwort: ad. 2. Der 8 47 der Gemeinde- Ordnung bestimmt lediglich, daß über die gefaßten Be schlüsse ein Protokoll zu führen ist, welches von Vor sitzenden, von zwei Ausschußmännern und dem Schrift führer zu fertigen ist. In vielen Gemeinden

, den in den Gemeinde-Waldungen Eingeforsteten den Forstpreis zu erhöhen. Ich bcnöthige zum Hausgebrauch Holz, die Gemeinde verlangt per Meter Hart- und Fichtenholz 2 bezw. 4 Kronen. Einforstung von Häusern. II. Frage: Sind jene Hausbesitzer, welche das Haus auf sog. Neugrund gebaut haben, in den Gemeinde-Waldungen eingeforstete? Holzvcrkaus aus Gemeinde-Waldungen. III. Frage: Hat die Gemeinde das Recht, aus Gemeinde-Waldungen Holz zu verkaufen? ad. 1. Dem Gemeinde-Ausschüsse steht das Recht zu, einen Stockpreis

. ad 3. Wenn eine Gemeinde-Vorstehung aus dem Gemeindewalde Holz verkaufen will, so muß dies von der Forsttagsatzungs-Kommiffion bewilligt werden, in tech nischer Hinsicht (das ist die Zulässigkeit der Holzfällung überhaupt) und vermögensrechtlicher Hinsicht (das ist die Erlaubniß für die Durchführung des Verkaufes) ist die Bewilligung des Landes-Ausschuffes einzuholen. Dies gilt für Holzfällungen beziehungsweise Holz verkäufe innerhalb des jährlich nachhaltigen Etats der betreffenden Waldungen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 13 of 20
Date: 18.07.1903
Physical description: 20
wurde im Krannernhause bestimmt. Die kleine Ortsfeuerwehr fuhr mit ihren Geräthen bestens geordnet zum Brandobjekte, dieser folgte 1 Zug der Feuerwehr von Kitzbühel als Hilfe kommend zur Stelle, welche gemeinsam ihre Aufgabe trefflich lösten. Hierauf wurden Stellungen mit den zwei neuen Schubleitern vorgenommen, welche beide von H. Franz Embacher angefertigt wurden; besonders die neue Mechanischeleiter der Kitzbüchler Feuerwehr als sehr zweck mäßig erkannt. Die Gemeinde Aurach erbaute

Wehrmänner ausgezeichnet. Der Feuerwehr gehörten durch 30 Jahre an: Anton Prantner, Josef Rohner, Martin Spörr, Alois Mühlmann, Otto Glück und Anton Lutz; diese erhielten eine silberne Ehrenmedaille mit entsprechender Inschrift. Von Seite der Gemeinde überdies ein Anerkennungsschreiben. Für 25 jährige Mitgliedschaft erhielten Ehrendiplome: Anton Ganner, Franz Lag- stitter, Josef Schrott. Für 20 jährige Dienstzeit An erkennungsdiplome: Engelbert Comploy, Sebastian Müßigang, Rudolf Müller, Ferdinand

am 28. Juni 1903 zum Ehren obmann ernannt. Fragekasteii. Nur in besonders dringenden Fällen wird briefliche Antwort gegeben. Den Anfragen ist entsprechende Briefmarke beizulegen. Jede Frage ist auf separatem Papier zu schreiben. Sekretär. Pensionsberechtigung eines Gemeinde beamten. Antwort: Für die Gemeindebeamten be steht dermalen keine gesetzliche Vorsorge in Betreff Pensionirnng, diese hängt lediglich vom Willen der Gemeinde ab. Ein Gesetz für Altersversicherung für Privatbeamten steht in Berathung

. Unter Privat beamten werden auch die Gemeindebeamten verstanden, hiegegen haben diese Stellung genommen und streben für sich selbst eine Pensionirungsvorsorge an. Treten Sie dem Deutschtiroler Gemeindebeamten-Verein bei. Obmann ist Gemeinde-Sekretär Haueis in Wilten. Gemeinde-Vorsteher K. Gemeinde-Siegelführung. Frage: Der k. k. Bezirkshauptmannschaft wurde eine gemeindeämtliche Bestätigung eingesandt, welche aber wieder mit dem Aufträge rückgesandt wurde, diese mit dem Siegel zu versehen. Ist die Gemeinde

zur Führung bzw. Beschaffung eines Siegels verpflichtet? Antwort: In der Gemeinde-Ordnung ist hier über keine Bestimmung getroffen, von diesem Stand punkte aus kann die Gemeinde zur Führung eines Siegels nicht verpflichtet werden. Die Siegelführung bei der Gemeinde dürfte darauf zurückzuführen sein, daß die Gemeinde, weil ihr auch die Handhabung des übertragenen Wirkungskreises aufgetragen, auf Grund der Amtsinstruktion für die k. k. politischen Bezirks behörden hiezu verpflichtet wurde. 8 316 Strafgesetz

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Tiroler Post
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Page 17 of 20
Date: 16.10.1908
Physical description: 20
Bergleute arbeiteten. Zwei von ihnen wurden verschüttet und konnten bisher nicht geborgen werden. Die übrigen Berg leute vermochten sich zu retten. Drei Finger durch Explosion einer Dyna- mitkapsel verloren. Jüngst fand in Gutenbrunn (Niederösterreich) der Holzhacker Franz Hackl eine Dynamitkapsel. Dieselbe kam beim Holz- Putzen zur Entladung und zerschmetterte ihm drei Finger der rechten Hand. Abschiedstanz mit blutiger Rauferei. Die Bauernburschen der Gemeinde Nemessco (Un garn

der Villa gestiegen. Nach zwei Monaten konnten die Diebe ausfindig gemacht und verhaftet werden. Kaiser-Jrrbilärrnrs-Bärrine. Die Gemeinde E h r w a l d in Tirol war die erste, welche Kaiserbäume pflanzte. Gewiß gün stige Auspizien in Anbetracht des bekannten Spruches — nomen est otjien — und darum soll ihr Name an der Spitze jenes „Ehrenwaldes "■ angeführt werden, welcher zur Erinnerung an das glorreiche 60jährige Regierustgsjubiläum Seiner Majestät unter den Händen patriotischer Unter tanen im Jahre

haben. 1. Gemeinde E h r w a l d, Verschönerungs verein und Herr Alois Wilhelm: 5 Linden, 2 Kastanien am Martinsplatz und Kirchplatze. 2. K. k. Forst- und Domänen-Verwaltung Innsbruck: 6 Sitkafichten und 3 Nußbäüme als kleine Anlage an der Reichsstraße in Krane bitten und im Staatsforste Ahrn. 3. Verschönerungsverein Imst: 4 Linden am k. k. Bezirksschießstande. 4. K. k. Forst- Und Domänen-Verwaltung Imst: 2 Linden bei der Straderhütte. 6. Verschönerungsverein Innsbruck: 3 Stieleichen im neuerstehenden Parke

nächst der Innsbrucker Gasanstalt. 6. Frau Gräfin Karolina von W e l s - p e r g: 2 Ahorne in F e d e j e. 7. K. k. Forst- und Domänenverwaltung Pillersee: 1 Ulme am Kirchplatze in F i e- berbrunn. 8. Gemeinde Windisch-Matrei: 10 Linden, 24 Pyramidenpappeln und 1 Kastanie im Markte selbst. 9. Gemeinde Weerberg: 2 Zirben vor der alten und neuen Kirche. 10. Gemeinde Tannheim: 1 Esche vor dem Gasthause „Zum goldenen Kreuz". 11. K. k. Forst- und Domänenverwaltung Cavalese: 1 Douglastanne vor dem Forst

hause in C a n d i n o. 12. Gemeinde V i l l bei Jgls: 2 Linden und 1 Ulme im Ortsriedgarten. 13. Groß-Kommune Ampezzo: 4 hohe Fichten im Gärtchen in der Nähe der k. k. Ämter. 14. K. k. Forst- und Domänenverwaltung Predazzo: 14 Fichten als Allee vor dem Forsthause in Paneveggio. 16. Gemeinde Nanno: 2 Zypressen am Gemeindeplatze. 16. Gemeinde Trambilleno: 2 Linden am Kirchplatze samt Anlage. 17. K. k. Forst- und Domänenverwaltung in B o z e n: 2 Zedern an der westlichen Seite des Schlosses Tirol

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 17 of 18
Date: 09.03.1901
Physical description: 18
über in Gemeindeausschuß-Sitzungen gefaßte Beschlüsse ein Protokoll zu führen. Nach dieser .'gesetzlichen Bestimmung, welche die Protokollierung auf vom Gemeindeausschusse gefaßten Beschlüsse beschränkt, besteht eine Verpflichtung zur' Auf nahmen von gestellten Interpellationen und deren Be antwortung durch den Gemeindevorsteher wohl nicht. HcimatsrechtSfolge meines 26jährigen Sohnes. 2. Frage: A. suchte nach Vollendung des 10jährigen Aufenthaltes in der Gemeinde um die Heimatberechtigung

nach, die Gemeinde beschloß die Aufnahme, verweigerte aber die Aufnahme seines 26jährigen Sohnes. Ist das gesetzlich? Antwort: Nach 8 12 des Heimatgesetzes vom 3. Dezember 1863 R.-G.-Bl. 9k. 105 bleiben eigen- berechtigte Kinder jener Gemeinde heimatberechtigt, in welcher sie bei Erlangung der Eigenberechtigung heimatberechtigt waren. Nachdem die Verpflichtung der Aufenthaltsgemeinde nach ß 2 der "Novelle vom 5. Dezember 1896 R.-G.-Bl. Nr. 22 zur Aufnahme von dort wohnenden Personen erst dann in Kraft tritt

, wenn selbe nach erlangter Eigenberechtigung durch 10 Jahre sich freiwillig und ununterbrochen in der Gemeinde aufhalten, besteht im gegenständlichen Falle keine Verpflichtung, auch dem 26jährigen Sohne die Heimatszuständigkeit zuzuerkennen. Antheilnahme der nach dem neuen Heimatsgesetze Aufgenommenen an den GemeindeNutzungen. 3.Frage: Hat ein durch infolge des neuen Heimatsgesetzes aufge nommene Person das Recht auf Zuweisung von Holz aus den Gemeindewäldern wie die Stammgemeinde- Mitglieder? Antwort

: Das Heimatrecht in einer Gemeinde gewährt in derselben nur das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armenversorgung. Eine weitere Verpflichtung erwächst durch die Heimats zuständigkeit von fremden Personen nicht. 4. Frage: wie oben 3. Kann eine Gemeinde, jetzt, um die nach dein neuen Heimatsgesetze in den Heimatsverband Aufzunehmenden an der Antheilnahme der Gemeindewälder zu kürzen, die Gemeindewälder an die früheren Mitglieder auf einige Fahre im Versteigerungs wege in Pacht geben

- verordnung vom 15. Dezember 1852 R.-G.-Bl. Nr. 25? ist der jährliche Neinerttag der Gemeindejagd am Schlufle jedes Pachtjahres unter die Gesammtheit der Grund- eigenthümer, auf deren in der Gemeindemarkung ge legenen Grundbesitzes die Jagd ausgeübt wird, nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu ver theilen. Auf den Umstand, ob der Grundbesitz steuerbar oder steuerfrei ist, kommt es nicht an. va das Gesetz einen solchen Unterschied nicht macht. Iagdrecht einer bayrischen Gemeinde

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 5 of 8
Date: 08.10.1910
Physical description: 8
entscheidenden Tatsachen nicht ordnungsgemäß festgestellt, und daß die dem Gebührenäquivalente unterzogenen unbeweglichen Vermögensobjekte zu hoch bewertet wor den seien, stellt sich die Beschwerde als unbegründet dar Anders liegt die Sache hinsichtlich der Einlage bei der Sparkasie in Innsbruck, welche nach der von der Gemeinde in der Eingabe vom 27. Februar 1907, Z 57, gemachten Eingaben am 1. Jänner 1901 den Betrag von 16 359 Kronen 38 Heller erreicht hatte. Denn nach den weiteren Angaben

der Gemeinde, wel chen anderweitige Feststellungen nicht gegenüber stehen, waren in jener Einlage enthalten: zum Schulhausbau bestimmte „Steuergelder", „der Schulfonds", zurück gezahlte Privatkapitalien und ein Kapital zum Schul hausbau. Die zurückgezahlten Pcivatkapitalien, mögen sie auch zum Schulhausbau bestimmt gewesen und dazu später verwendet worden sein, hatten allerdings dadurch allein den Charaktereines Vermögensbestandteiles der Gemeinde am ]. Jänner 1901 nicht verloren Dagegen war das Legat

nach den von der Gemeinde gemachten Angaben nicht ein Vermögensbestandteil der Gemeinde, sondern led'glich in deren Verwahrung. Die Gemeinde war nicht Eigentümerin des Legates, sondern bloß D'positar des selben, es wurde mit Unrecht in die Bemessungsgrund, läge cinbczogen. Soweit es sich aber um die nach Behauptung der Gemeinde bei der Innsbrucker Spar kasse hinterlegten Steucrgelder handelt, erscheint der Sachverhalt nicht gehörig ausgeklärt und einer Ergänzung bedürftig. Denn gemäß § 68, Ges. vom 30. April 1892, LGBl

. Sollte nun im vor liegenden Falle, was eben nicht festgestellt ist, der Auf wand für da« zu errichtende neue Schulgebäude in der im Gesetze vorgesehenen Weise aufgebracht und von der Gemeinde lediglich vorübergehend in die Sparkasse in Innsbruck eingelegt worden sein, so würden die be treffenden Beträge, da sie eben kein Vermögen der bf. Gemeinde bilden, dem Gebührenäquivalente nicht zu unterziehen sein. In der angegebenen Richtung leidet daher die angcfochtene Entscheidung allerdings an einem wesentlichen Mangel

aufGemein-e- grnn-. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheid vom 21. September 1910 ausgesprochen, daß das Recht zur Aufstellung von Mastbäumen einer elektrischen Leit ung auf Gemeindegrund von der Gemeinde nur mit Zustimmung des Landesausschuffes eingeräumt werden kann. Eine Gemeinde Unterinntals hatte dem Unter nehmer einer elektrischen Beleuchtungsanlage gewisse Rechte zur Benützung der Gemeinde-Wege und -Plätze cingeräumt und einem zweiten Unternehmer, der das selbe Recht für sich beanspruchte

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 20 of 20
Date: 27.08.1910
Physical description: 20
sSchnlhuusbuu) durch Geureiude- umlugen aufgebracht und bis zur Ver wendung in eine Sz»arkaffe eingelegt wur den, können in die Vemessungsgrundluge für -us Gebührenäguinulent der Ortsge- meinde nicht einbezogen werden. Elk. v. 28. Mai 1909, Z. 4936. Die Gemeinde Silzca. Finanzministerium (Finanz- kommifsär Dr. Höß), puncto Gebührenäquivalent. „Die angefochtene Entscheidung wird, soweit sie die Bemessung des Gebührenäquivalents von dem beweg lichen Vermögen bf. Gemeinde betrifft, teils als im Gesetze

nicht begründet, teils wegen mangelhaften Ver fahrens aufgehoben; im übrigen wird die Be schwerde als unbegründet ab gewiesen." Entscheid un gs grün de. Bei der teilweise im Wege einer Nachtragsvmschreibung erfolgten Be messung und Vorschreibung des Gebührenäquivalents für das sechste Dezennium von dem Vermögen der bf. Gemeinde wurde in die Bemessungsgrundlage unter andern einbezogen: a) An unbeweglichem Vermögen: Alpen, Wälder und Weiden im Werte von 39.259Kr.; b) an beweglichem Vermögen: l. Privatkapitalien

per 6527 Kronen 86 Heller, 2. Sparen lagen, und zwar bei der Sparkasse in Innsbruck per 16.359 Kronen 38 Heller und bei der Sparkasse in Silz per 2t 00 Kr. Hinsichtlich des erwähnten unbeweglichen Vermögens war von der Gemeinde bereits im Bckenntniffe ange geben worden, die Wälder, Weiden und Alpen seien zwar Eigentum der Gemeinde, das Nutzungsrecht der selben sei aber mit den einzelnen Grund- und Haus- bksitzungen der Gcmeindeangehörigcn untrennbar ver bunden, so daß speziell die Wälder

„für die Gemeinde, abgesehen vom Holznutzen", wertlos seien. Hinsichtlich der Einlage bei der Sparkaffe in Innsbruck ist von der Gemeinde in den Rekursen gegen die Vorschreibung bzw. gegen die dieselbe aufrecht erhaltende Entscheidung der zweiten Instanz geltend gemacht worden, daß bei der Sparkaffe in Innsbruck eingelegt worden feien: a) dem Schulfonds behufs Erbauung eines neuen Schulgebäude- zugewiesene GebarungSüberschüffe im Gemeindehaushalte bzw. Ersparungen auS den Stcuer- geldern; b) von Schuldnern

der Gemeinde zurückge zahlte Privatkapitalien im Betrage von 1455 Kronen 76 Heller; e) ein von dem Dekan Vogl zum Bau des neuen Schulhauses gestiftetes Legat per 1316 Kronen 6 Heller, und alle diese Beiträge seien in den Jahren 1902 bis 1904 zur Deckung der Schulbaukostcn be hoben und verwendet worden, was auch mit der Ein lage per 2000 Kronen bei der Sparkaffe in Silz ge schehen sei. Den gegen die Bemessung des GebührenäqivalentS eingcbrachten Rekursen ist im Jnstanzenzugc, zuletzt mit ' der angefochtenen

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 4 of 16
Date: 04.04.1920
Physical description: 16
und ein Kreditlos 100 tl., von der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain 12? K, Landesrat Msgr. Haideggcr 100, Graf und Gräfin Anton Eonsolati-Servegnano 300 K, Magistrat Sterzing, Sammlung, 1388 Lire und 71.40 K, Frau Emma Mark in Brixen 100 K, Gemeinde Kar- titsch 600, Gemeinde Kössen 543, Pfarramt Ert 100 Max Eccherer, Arzt in Wartenberg, 25, Gemeinde Hl. Kreuz b. Hall 366, Gemeinde Oberleutasch 780, Gemeinde Wildschönau (Restbetrag) 24.70 K, Sammlung de« „Burggräfler" in Meran 381.50 Lire, Tiroler Dcreins- bank

, Hauptanstalt in Brixen, 1050 K, Bolkswehrkom- mando 220.50, l./l. Volkswehrkomp. 117.80, 2./1. Volks wehrkomp. 157.80, 3./1. Dolkswehrkcmp. 140, 1. Baon (Zahlstelle) 46, 2. Baon 330, Wachabteilung 86.90, Volkswehrkomp. Telfs 36, Landesbildungsamt 15, Pfarr amt Kelchsau 100, Pfarramt Hochfilzen 130, Mutter haus Kettenbrücke 500, Gemeinde Schönberg 775, Ge meinde Mieders 390, Gemeinde Fulpmes 800 K, Magi strat Jnnichen (Sammlung) 1115 K und 125 Lire, Firma Feichtinger u. Komp., Innsbruck, 1E00

X, Be zirkssammelstelle Naudcrs 1874.20 K, Gemeinde Hopf- garten 220, Gemeinde Hötting 8638.73, Gemeinde Lan deck 3234.20. Gemeinde Schönwies 425, Gemeinde Ma thon 110. Gemeinde Galtür 153. Gemeinde Rasiereith 505. Gemeinde Zams 1109, Gemeinde Strengen 339.70, Gemeinde Langesthei 60, Gemeinde Pillcr 430. Ge meinde Pettneu 196, Gemeinde Flirsch 600, Gemeinde Hochgalmigg 350, Gemeinde Pians 200, Gemeinde Pfaffenhofen 400, Georg und Anna Kral 50 K. Samm lung durck die Tiroler Baucrnfparkaffe Bozen 88.61 Lire

, durch d>e Bcreinsbank Brixen ungenannt Neustift 4 Lire; zusammen 62 464.07 K. 11.029 Lire und ein Kreditlos 100 fl. Nominale. — In der Großmarkthalle wurden abgeführt von der Gemeinde Oberhofen 842 K, Gemeinde Rum 241. Gemeinde Sckmirn 40. Gemeinde Böls 358, Gemeinde Pettnau 300. Gemeinde Tbaur 287. Gemeinde Axams 266, Gemeinde Jnzing 57.40, Gemeinde Patsch 500 und Gemeinde Ellbögen 226 X. Das Llend der Advolakurskonzipienlen. Die Wiener „A.-Z." schreibt: Zu denjenigen, die das verleumderische Geschrei erheben

an gesprochen habe. Betreffs Holz wurde bei einer öffent lichen Versammlung einstimmig beschlossen, selbes für die Schulen zu liefern, damit es nicht gekauft werden darf, um im Eemeindehaushalt das Gleichgewicht zu er»' halten. Ich hatte die Aufteilung zu besorgen, hatte in der ganzen Gemeinde keinen Anstand und dieser gute Freund hat mich scharst abgewiesen. Ich werde ihm dann gedroht haben, daß ich ihm das Holz so nehme, ob wohl ich wußte, daß ich dazu keine gesetzliche Handhabe

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 19 of 22
Date: 08.01.1898
Physical description: 22
Besitzungen hat, wofür er Steuer zahlt, das Gemeinde wahlrecht außer in der Gemeinde A, auch in den Ge meinden B und C zukomme. In solcher Allgemeinheit ist diese Behauptung wohl nicht richtig. — Wem in Tirol das Wahlrecht als Steuerträger in einer bestimmten Gemeinde zukommt, ist im § 1-1 der Gemeindewahlordnung und durch Art. IV des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 R. G. Bl. Nr. 142 festgesetzt. Der § 1-1 der Gern. W. O. lautet: „Wahlberechtigt sind 1. diejenigen Gemeindemitglieder

, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine direkte Steuer ent richten." Der. Art. IV des oberwähnten Staatsgrundgesetzes sagt: „Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen, und daselbst von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen Steuer entrichten, gebührt das aktive und pasiive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen." Ein österreichischer Staatsbürger besitzt

daher das Gemeindewahlrecht in jener Gemeinde, in welcher er seit wenigstens einem Jahre eine direkte Steuer ent richtet, falls er Mitglied derselben ist, ohne Unterschied ob er in derselben wohnt oder nicht, — falls er aber nicht Mitglied derselben ist, nur dann, wenn er in der selben wohnt. (Wer Gemeindemitglied ist, bestimmt 8 7 der Gemeindeordnung.) Es kann demnach allerdings Vorkommen, daß ein österreich. Staatsbürger, der in der Gemeinde seines Wohnortes Steuerträger

ist, in derselben, ohne deren Mitglied zu sein, das Gemeindewahlrecht besitzt, und zugleich als Steuerträger in einer anderen Gemeinde, deren Mitglied er ist, wenn er auch nicht in derselben wohnt, zur Gemeindevertretung wahlberechtigt ist. Allein daß Jemand, der in mehreren Genleinden direkte Steuern entrichtet, deßhalb bei selbstverständlicher Vor aussetzung des Vorhandenseins der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse die Wahlberechtigung in jeder derselben das Gemeindewahlrecht besitzt, wäre eine irrige Ansicht

19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, und das darin gestellte Begehren um das Erkenntniß: Mit den De kreten der Gemeinde 8üd A und C vom 21. August 1895, Z. 1320, und 13. Dezember 1895, Z. 1389, und mit jenem des Landesausschuffes 8ud E vom 2. März 1896, Z. 1248, insofern mittelst derselben dem Beschwerdeführer die Jntimation des Dekretes 8n1> A der Gemeinde vom 21. August 1895 , Z. 1320, in italienischer Sprache verweigert worden ist, sei der Be schwerdeführer in seinem öffentlichen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 17 of 18
Date: 20.08.1898
Physical description: 18
, weil er nicht weiß, wem er zu gehorchen hat und gar oft sind mehr solche da, die befehlen, als solche, die gehorchen. Von allen anderen Vortheilen abgesehen, dürfen aber auch jene, deren eine Gemeinde durch den Besitz einer öffentlichen Feuerwehr nach den Bestimmungen des § 31 der Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung theil- haftig wird, keineswegs unterschätzt werden. Nach der bezogenen Gesetzesbestimmung sind nämlich die Auslagen der am Brandplatze erschienenen auswärtigen Feuer wehren, sowie die Kosten

für die Neuanschaffung und Wiederherstellung unbrauchbar gewordener Löschmittel, wenn die Hilfeleistung Gemeinden zu Statten kommt, welche eine öffentliche Feuerwehr besitzen, von den hilfe leistenden Feuerwehren beziehungsweise Gei ünden zu tragen. Haben dagegen auswärtig Feuer wehren einer Gemeinde Hilfe eistet, welche noch keine öffentliche Feuer r be sitzt, so hat diese Gemeinde bei Feuer wehren die bezüglichen Auslagen undKosten zu ersetzen. Diese Kosten können nun aber für eine Gemeinde

, die von einer Brandkata>wophe heimgesucht wurde, unter Umständen äußerst drückend werden und eine Höhe er reichen, daß die Aufftellung einer Feuerwehr vielleicht zweimal damit hätte bestritten werden können. Die Ursachen, weshalb so viele Gemeinden noch immer keine organisirten Feuerwehren besitzen, sind in den einzelnen Orten verschieden und sind — wenn nicht in den ungünstigen Ortsverhältniffen gelegen — entweder bei den Gemeinde-Vertretungen oder bei der Bevölkerung selbst zu suchen. Es giebt leider noch Gemeinde

-Vertretungen genug, die theils aus Mangel an Interesse für die Sache, theils aus schlecht angewendeter Sparsamkeit dem Gedanken der Feuerwehrbildung gleichgiltig, wenn nicht gar feindlich gegenüberstehen, wiewohl es weder die Be hörden noch die Feuerwehr-Verbände und Feuerlösch- Jnspektoren an diesbezüglichen. Aufforderungen und An regungen fehlen laffen. Der Einwand, den man von den Gemeinde-Vor- stehungen manchmal zu hören bekommt: Die Gemeinde vermag es nicht, eine Feuerwehr zu bilden

, dieselbe auszurüsten und zu erhalten, ist nicht stichhältig und eine Ausrede. Durch die Bildung einer Feuerwehr ist sicherlich noch keine Gemeinde verarmt oder auch nur in Nothlage gerathen, wohl aber dadurch, daß sie die Bildung einer solchen verabsäumt hat. Ein allfälliger Einwurf, die Gemeinde brauche keine Feuerwehr, denn es habe im Orte seit Menschengedenken nicht gebrannt und die Gemeinde werde vor einem Brandunglück hoffentlich auch fürderhin verschont bleiben, ist eine Vermessenheit, der die Strafe oft

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 14 of 24
Date: 19.07.1902
Physical description: 24
des § 36 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages im abgekürzten Verfahren in Verhandlung gezogen werde. * Geineindervahlordmrng. In Erwägung, daß die Gemeinde-Wahlordnung für Tirol wegen der im zweiten Abschnitt (8 12 ff.) ent haltenen Bestimmungen über die Bildung der Wahl körper vom kapitalistischen Geiste beherrscht ist, den zurückzudrängen Aufgabe eines jeden Volksfreundes sein muß; in Erwägung, daß seit dem Bestände dieser Wahl ordnung die von den Gemeindeumlagen freie Personal- Einkommensteuer eingeführt wurde

; in Erwägung, daß die Gemeinde-Wahlordnung mehrfach Unklarheiten aufweist, die gegebenen Falles die Behörden in große Verlegenheit bringen: erkennen die Gefertigten diese Wahlordnung als sehr reformbedürftigt an, und stellen darum den Antrag: Es möge der zu wählende Gemeinde-Ausschuß be auftragt werden, eine zeitgemäße Reform der Gemeinde wahlordnung in Berathung zu ziehen und hierüber noch in dieser Session an den Landtag Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen. * Gemeinde-Revisoren. Der hohe Landtag

wolle beschließen: Zur wirksamen Ueberwachung der wirthschaftlichen Gebahrung der Gemeinden sind besondere Organe (Gemeinde-Revisoren) zu bestellen, denen die Aufgabe zugewiesen wird, die Gemeinderechnungen und die gesammte Gemeindewirthschaft an Ort und Stelle zu prüfen und über das Ergebniß der Revision an den Landesausschuß zu berichten. Dieser Antrag wird dem GemeindeauSschusse zur Vorberathung zugewiesen. * Die Gemeinden werden es dem Landtage danken, wenn einmal gründlich im Gemeindewesen

Ordnung geschaffen. Das Tiroler Gemeindeblatt hat stets hingewiesen, wie dringlich eine Aenderung ist, es hat sich dahin eingesetzt, daß den Gemeinden ein steter Rathgeber im eigenen und übertragenen Wirkungskreise zur Seite sein soll, dies kann durch Bestellung von Gemeinde- Inspektoren geschehen. Die Sicherung der Stellung der Gemeindebcamten wurde wiederholt vertreten. Wollen wir hoffen, daß nun die Gemeindeangelegen heiten im Landtage im Vordergründe bleiben und den Gemeinden das gegeben

werde was ihnen dringend noththut, eine gute Gemeindewahl-Ordnung. Haueis. Mittheilungen ans der Praxis. . Zum Nachweise der Rekurslegitimation des Gemeinde vorstehers namens der Gemeinde: Gesetzliche Beschluß fassung des GemcindeauSschusses; Fertigung der Rekurs- ' eingabe durch den Gemeinde-Vorsteher. Erk. vom 26. Novbr. 1897, Z. 6109. Gemeinde Horeapsko 6a. Min. des Innern (M.-R. v. Grabmayr); E. vom 20. Mai 1896, Nr. 6531, puncto Rekurslegitimation. „Die angefochtene Entscheidung wird als gesetzlich

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 11 of 18
Date: 10.02.1900
Physical description: 18
abonnirt werden und kostet dasselbe halb- jährig fl. 1.25, ganzjährig fl. 2.50. — Sämmtliche Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beiträge dagegen an Herrn Franz Haueis, Sekretär der Gemeinde Willen. Das österreichische Heiinatrecht. Mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol dargestellt von Edmund Zekely. (Fortsetzung.) Erst wenn alle drei vorbesprochenen Momente nicht festgestellt werden können, wenn also der Heimatlose weder zum Militär

afsentirt wurde, noch sich nachweis lich mindestens ein halbes Jahr an einem Orte frei willig und ununterbrochsn aufhielt, noch auch sein Ge burtsort bekannt ist, wird er der Gemeinde zugewiesen, in der er zur Zeit als seine Heimatberechtigung von einer politischen Behörde zuerst untersucht wurde, ange troffen worden ist. Dieser Zuweisungstitel wird in der Regel nur bei ganz ausweislosen Vagabunden oder bei Blöd- und Schwachsinnigen, über deren Lebensverhält nisse nichts Sicheres zu erfahren

ist, angewendet werden müffen. Bei Vagabunden wird die Heimatrechtsfrage meist anläßlich ihrer gerichtlichen Abstrafung oder ihrer Schubbehandlung aufgerollt. Es gilt dabei der Ort, in dem sie angetroffen wurden, nicht die Gerneinde, der sie eingeliefert wurden, in der sich das Gericht oder die Schubstation befindet, sondern die Gemeinde, in der sie zuletzt, also bei ihrer Verhaftung beanständet wurden. Aehnlich wie es ein selbständiges und ein abgeleitetes Heimatrecht giebt, werden auch die Heimatlosen

entweder für ihre Person allein, oder gleichzeitig mit einer anderen Person, mit der sie in Verbindung stehen, derselben Gemeinde zugewiesen. Tie mit ihrem Manne in Ge meinschaft lebende Frau, sowie die mit ihren Eltern in Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder des Heimat losen werden der Gemeinde zugewiesen, der den Ehe mann, bezw. den Eltern oder den überlebenden Eltern theil zugewiesen wird. Es wird dabei nicht so sehr aus das bestehende rechtliche Verhältniß zwischen diesen Personen

, als vielmehr auf den thatsächlichen Moment des Zusammenlebens Rücksicht genommen. Beispiels weise wird eine von ihrem Manne getrennt lebende, wenn auch gerichtlich nicht geschiedene Frau nicht gleich zeitig mit ihrem Manne, die obwohl minderjährigen aber mit ihren Eltern nicht in Gemeinschaft lebenden Kinder nicht gleichzeitig mit diesen derselben Gemeinde, sondern selbständig und mit Rücksicht auf ihre Lebens- verhältniffe eventuell auch einer anderen Gemeinde zu gewiesen. Ebenso werden auch eheliche

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Page 3 of 8
Date: 25.04.1908
Physical description: 8
in einem Entwürfe für eü e neue G. O. für Tirol verschiedene Mängel, die die G. O. für Vorarlberg noch in sich schließt, in ernste Erwägung zu ziehen. Wir werden in der nächsten Nummer auf einige dieser Punkte zurückkommen. Heiinatrreeht. I. Erwerbstitel des zehnjährigen Aufenthaltes. Rechtswirkungen von Gemeindeausweisungsbeschlüssen aus die Ersitzung des Heimatrechkes. (Erk. v. 18. April 1907, Z. 6435 ex 1906) lieber das Ansuchen der Gemeinde L. um Aufnahme ihreS am 22. Mai 1849 geborenen, sich seit

seiner Ge burt in der Gemeinde B. aufhaltenden Angehörigen W. S. in den Heimatverband der letzteren Gemeinde wurde im Jnstanzenzuge von der Statt halters zu Recht erkannt, daß W. S. das Heimatrecht in der Gemeinde B gemäß § 2, H -G, nicht erwor ben habe, weil sein Aufenthalt in dieser Gemeinde durch die noch vor der Ersitzung des Anspruches auf die aus drückliche Aufnahme in den Heimatverband derselben Gemeinde erfolgte Ausweisung desselben die Rechts wirkung des § 2 der Novelle verloren

habe. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die beim BGH. einge- brachte Beschwerde der Gemeinde L., welche die dem selben zu Grunde gelegte Ansicht daß eine nicht in Vollzug gesetzte Ausweisung den ersitzungsfähigen Auf enthalt des Ausgewiesenen hemmt, für unrichtig erklärt und geltend macht, daß die angefochtene Entscheidung die Bedeutung des unterlasienen Vollzuges des Aus- weisuugsbeschlusies nicht hinreichend würdigte. In for meller Richtung wendet diese Beschwerde ein, daß die Statthalterei-Entscheidung keine nähere

Begründung der ihr zur Basis gelegten Rechtsanschauung enthalte, noch auch die Frage löse, ob der Ausweisungsbeschluß der Gemeinde B. ein gesetzmäßiger war. Der VGH. fand diese Beschwerde für be gründet. In faktischer Beziehung ist zunächst her vorzuheben, daß der am 29. März 1899 gefaßte Aus weisungsbeschluß gegen W. S. an den Genannten erst am 16. März 1900 zugestellt, jedoch auch dann nicht in Vollzug gesetzt wurde, so daß sich der Heimat werber unbestrittenermaßen bis zum Ablaufe

sich ohne Unterbrechung an seinen früheren Aufenthalt in B. an und muß auch im Sinne des Gesetzes, welches den Ausdruck freiwillig im Gegensätze zu gezwungen gebraucht, als ein freiwilliger angesehen werden. Hat die Gemeinde L. keine Säritte unter nommen, um die im Jahre 1899 beschloffene Aus weisung des W. S. aus dem Gemeindegebiete bis zum Ablaufe der im 8 2, H.-G., bestimmten zehnjährigen Aufenthaltsfrist ins Werk zu setzen, so duldete sie eben einen Zustand, den sie nach ihrer Beschlußfaffung be seitigen

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 15 of 20
Date: 07.02.1903
Physical description: 20
Seite 22 ..Tiroler Gemeindeblatt/ Nr. 3 für die Gemeinde........ Gemäß Gemeinde-Ausschuß-Beschlusses vom . . . . wird in Ausführung des § 11 der Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung für Tirol (Gesetze vom 28. Nov. 1881, L.-G.-Bl. Nr. 36, bezw vom 28. Mürz 1886, L.-G.-Bl. Nr. 18 und vom 29. Juli 1893, L.-G.-Bl. Nr. 21) nachstehende Löschordnung aufgestellt, welche den Zweck hat, durch die Sicherung eines zielbewußten und geordneten Vorgehens beim Löschen eines Brandes das Leben und Eigenthum

der Bewohner zu schützen und die Gemeinde vor einem größeren Brandunglücke zu bewahren. Behufs zweckmäßiger Vertheilung der den einzelnen Personen im Falle eines Brandes obliegenden Pflichten, sowie zur Vermeidung von Unordnungen wird folgen des angeordnet: Punkt 1. Der Ausbruch einer Feuersbrunst innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde wird bekannt gemacht durch Ein Brand in einer Nachbargemeinde wird signalisirt durch Punkt 2. Nach 8 8 des vorbezogenen Gesetzes ist jeder Ein wohner

und selbst jeder Fremde in der Gemeinde bei S'rafe verpflichtet, über Aufforderung des Gemeinde- Vorstehers oder seiner Bestellten innerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde unentgeltliche persönliche Dienste zur Bewältigung des Brandes, soweit er hiezu fähig und sein eigenes Vesitzthum nicht in Gefahr ist, zu leisten, und die aus diesen Anlasie von ihm nicht benöthigten Geräthe zuin Herbeischaffen des Waffers und zum Löschen des Feuers beizustellen. Außerdem ist die Gemeinde nach § 9 des Gesetzes verpflichtet

, auch den Nachbargemeinden bei Feuers brünsten nach Thunlichkeit Hilfe zu leisten. Punkt 3. Zur Leitung der Spritzen, zur Führung der Schläuche, zum Besteigen der Gebäude usw. hat der Gemeinde- Ausschuß in der Sitzung vom folgende Personen bestimmt: Ueber erfolgte Aufforderung durch den Gemeinde- Vorsteher haben sich die Obengenannten am bestimmten Orte und zum festgesetzten Zeitpunkte vollzählig zu ver sammeln, damit sie in die ihnen zugewiesenen Auf gaben eingeführt werden können. Punkt 4. Um sich mit der Behandlung

und Bedienung der Löschgeräthschaften möglichst vertraut zu machen, hat diese Löschmannschaft von Zeit zu Zeit, wenigstens aber zweimal im Jahre über ergangene Aufforderung des Gemeinde-Vorstehers „Löschproben" abzuhalten, im übrigen aber sich alle jene Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die für eine erfolgreiche Löschaktion noth- wendig erscheinen. Punkt 5. Ueber sämmtliche Löschgeräthschaften hat die Ge- nieinde ein genaues Inventar zu führen und dafür Sorge zu tragen, daß dieselben sich jederzeit

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Tiroler Land-Zeitung
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Page 16 of 20
Date: 07.02.1903
Physical description: 20
Seite 20 Tiroler Gemeind Matt' Nr. 3 g) Die periodische Erstattung von Sanitäts berichten an die politische Behörde. Der Gesetzgebung bleibt Vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitätsivesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu be sorgen haben. Die Statthalterei Kundmachung vom 6 Juli 1883, L.-G -Bl. Nr. 20 bestimmt, bezw. bel hrt des Näheren noch, was in den Rahmen des § 3 und 4 des Reichs-Sanitätsgesetzes hineinfällt. Damit die Gemeinde

, den an sie gestellten An forderungen leichter Nachkommen kann, wurden Gesetze erlassen, welche hierin unterstützend sind. Der Gemeinde-Vorsteher, als solcher ist nicht Fachmann« zur Erkennung von sanitären Uebelständen, der Art und Weise der Beseitigung derselben, der Verbesserung der sanitären Zustände in der Gemeinde, er muß unbedingt um die sanitären Verhältnisse in der Gemeinde kennen zu lernen, einen Fachmann hören und das ist der Arzt. — Das Landesgesetz vom 20. Dezember 1884, L.-G.-Bl. 1885, Nr. l bestimmt

können. Es wurden sogenannte Sanitätssprengel festgesetzt; weiters wurde eine Dienstesinstruktion für Gemeindeärzte erlassen. (L.-G.-Bl. 1885, Nr. 8.) Als weiteres Hilfsorgan für die Gemeinde wurde die Sanitäts-Kommission bestimmt (L.-G.-Bl. 1885 Nr. 23.) Der Sanitäts-Kommission haben anzu gehören : 1. Der Gemeinde-Vorsteher. Dieser ist Vorsitzender oder ein von ihm bestellter Gemeinderath. 2. Ein oder mehrere Gemeindeärzte. 3. Wenn Gemeindebeamte im Sanitätssprengel be stellt

sind, so ist ein solcher beizuziehen. 4. 4—8 Mitglieder, welche vom Gemeinde- Ausschüsse zur Hälfte aus seiner Mitte, zur anderen Hälfte aus ärztlichen und technischen Sachverständigen oder anderen mit den einschlägigen Kenntnissen aus gestatteten Personen der Gemeinde zu wählen sind. Hinsichtlich Ablehnung des Amtes gelten die Bestimmungen des 8 19 der Gemeindeordnung. Das Amt eines Mit gliedes der Sanitütskommission ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich ausgeübt. Die Funktionsdauer der aus dem Gemeindeausschusse

in die Sanitätskommission entsendeten Mitglieder erlischt mit ihrem Austritte aus der Gemeindevertretung, jene der übrigen gewählten Mitglieder nach Ablauf von drei Jahren. — Die Kon- stituirung der Sanitätskommission ist der politischen Be hörde anzuzeigen. In jeder Gemeinde hat e ne Sani tätskommission zu bestehen. Haben mehrere Gemeinden zusammen nur einen Gemeindearzt, so ist dieser Mit glied von mehreren Sanitätskommissionen. Die Sani tätskommission ist das berathende und begutachtende Organ

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Tiroler Land-Zeitung
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Date: 02.05.1903
Physical description: 20
Sette 72 .Tiroler Gemeindeblatt Nr. 9 Antwort: Hierüber giebt das Jagdpatent vom 7. März 1849, R.-G-Bl. Nr. 164, 8 8, unzwei deutige Bestimmung. „Der jährliche Reinertrag der den Gemeinden zugewiesene Jagd ist am Schluffe jedes Verwaltungs- oder Pachtjahres unter die Gesammtheit der Grundeigentümer, auf deren in der Ge meindemarkung gelegenen Grundbesitze die Jagd von der Gemeinde ausgeübt wird, nach Maßgabe der Ausdehnung des Grundbesitzes zu vertheilen." Eine Entscheidung

des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1892, Zl. 597, sagt: das Jagdrecht und dessen Ertrag gehört nicht der Gemeinde, sondern den einzelnen Grundbesitzern. G. B. Befangenheit eines Gemeinde-Ausschnffes. Frage: Ein Gemeinde-Ausschuß bewirbt sich um die Erlangung einer Konzession, worüber der Gemeinde- Ausschuß das Gutachten abzugeben hat. Darf dieses Ausschußmitglied bei diesem Gegenstände mitstimmen. Antwort: Nein. Nach § 48, Gemeinde-Ordnung hat jedes Mitglied der Vorstehung und des Ausschusses abzutreten, wenn der Gegenstand

der Berathung und Schlußfassung seiner privatrechtlichen Interessen betrifft. P. T. Stellung der Gemeinde zur k. k. Bezirks hauptmannschaft. Dienstbereich der Städte mit eigenem Statute. Um Beantwortung folgender Fragen wird gebeten: 1. Frage: Sind die Gemeinden in allen ihren was immer für einen Namen habenden Angelegenheiten an die k. k. Bezirkshauptmannschaften gebunden? Unter stehen sie in gewissen Fällen nicht dem Landesausschusse, ohne daß sie sich an die Bezirkshauptmannschaft wenden müssen, resp

vorgehen Die polit. Behörde kann ihr. Aufsichtsrecht nur in dem in §8 91, 92, 93, 94 und 95, Gemeinde-Ordnung, festgesetzten Umfange ausüben. Was in den selbständigen Wirkungskreis der Ge meinde gehört, bestimmen die §§ 27, 30 und 33 der Gemeinde-Ordnung und mehrere Gesetze, deren Auf zählung zu viel Raum einnehmen würde. Im selbständigen Wirkungskreise unterstehen die Gemeinden dem Landes-Ausschusse. Antwort ad 2.: Die Magistrate mit eigenem Statute sind den politischen Behörden ganz gleich ge stellt

, nur hat sich der Staat Vorbehalten, einzelne Agenden selbst auszuführen, so wurden dem Magistrate Innsbruck die Angelegenheiten wegen Vereins- und Versammlungsrecht abgenommen. Re-. Amtswidrlges Vorgehen eures Gemeinde- Vorstehers bei einer Gemeinde-Ausschuß-Sitzung. Frage.: Wohin hat sich ein Gemeinde-Ausschuß zu wenden, wenn dieser während einer Gemeinde-Ausschuß- Sitzung vom Gemeinde-Vorsteher auf ganz ungehörige Weise angegriffen wird? Antwort: In der Gemeinde-Ordnung ist keine Bestimmung enthalten

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