von ihren Eltern ererbten, und in dem Jnnrain ausser der St. Johannes Kirche stehenden Be« Hausung nebst dabey befindlichen Ackerstadt gewil- liget worden. Dieser Effekt bestehet: Reinlich in einer ganz frey stehenden Behau sung in ermeldtem Jnnraine mit Nro. 201. be zeichnet, drey Stock hoch, wobey sich zwey große Gärten befinden, und zwar einer vor dein Haus mit einem gemauerten Zimmer, und einem Ein satz-Keller, auch einer Grotte und eigenen Brun nen. Bey dem Hintergarten befindet
sich ein Glashaus, dann ein geräumiger Hos, äeto Sta del, Stallung, Treschtennen und Wagenschupfen, Kornbcschntte,. und Holzlegen nebst Waschküche!, und ljew Stübel, sammt einem kleinen Hüner- gärtel, dann einen Brunnen, diese Behausung ist luth, ledig, und eigen bis auf den hintern Gar ten. Von dem Haus und vorderen Garten nebff Hof, Stadel und Stallung giebt man in das Hofbauamt jährlich 12kr. .Feuerstatt-Zins, von dem Garten hinter dem Haus und Glashaus aber in ermeidtes Hvsbauamt 36 kr. Grundzins
, dann an Brunnenzins ab Theil Wasser 3 fl. 48 kr. in das Hvsbauamt; von dem Brunnen in dem Hof aber jährlich ab an die Stadtkammer ist. 30 kr.; äeto, Landschaftssteuer jährlich 7 fl. 54 kr. .Die Wustungssteuer kann nicht bestimmt werden, weilen solche jährlich nicht gleich ist. Die Behausung und Garten nebst denen Zuge- bauden sind mit einer y bis 10 Schuh hohen Mauer eiugesangen, hiefür ist der Ausrufpreis — 7000 fl, — Dann zwey und eine halbe Jauchert Acker statt alter Mafferey nächst an dem Haus, grän- zen
gegen Morgen an den ordiuaire Feldweg, Mittag an die kiniglischen Aecker, Abend an den Hosbauamts Holzplatz, und Mitternacht an das Haus und Gartenmauren. Von ermeldten 2 Jauchert Ackerstatt giebt man an das Stift und Herrenkloster Wilten jährlich 26 kr. Grundzins, dann an Sackzehcnd 2 Staar Roggen, und 2.^ Staar Gersten, und den ordinari Feldzehend; dannan der St. Jakobs Pfarrkirche zu Inns bruck i2 kr nachgeheuden Zins. Die Wustungs steuer ist jährlich unbestimmt, jedoch ist von sol chen zwey
über einen gemachten Anboth nach dem zweyten Ruf vor gänzlicher Vollendung des dritte» kein neuer Anbvth geschieht, wird mit dem Vollaus- spruch des dritten, und dem Hammerschlag die Versteigerung geschlossen werden. Bedingnisse. 1. Wird jedermann ohne Unterschied, wer sich mit dem Vermögensdrittel ausweisen kann, zur Versteigerung zugelaffen; unter obigem Schätzungs preis wird aber kein Anboth angenommen. 2. Werden die Aecker ohne Haus nicht hindan gegeben, sondern es müssen beede Effekten mit einander abgehen